{"status":"available","doknr":"OLD299362","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0205.15U172.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-05","aktenzeichen":"15 U 172/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger hat im einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Köln 28\nO 213/00; im Folgenden: BA) gegen den Beklagten ein Urteil (Bl. 41\n- 48 BA) erwirkt, durch das diesem verboten worden ist, die geheime\nTelefonnummer, die Anschrift und das Funkrufzeichen des Klägers\ninnerhalb des CB(= City-Band)-Funkverkehrs zu verbreiten und zu\nbehaupten, der Kläger sei vorbestraft. In diesem\nHauptsacherechtsstreit verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter,\nnachdem der Beklagte Antrag gem. § 926 Abs. 1 ZPO gestellt hat.\n\n3\n\nVorrausgegangen war ein Verfahren vor dem Landgericht Köln (28 O\n437/99), in welchem der Zeuge H. K. den hiesigen Beklagten mit dem\nZiel verklagt hatte, verschiedene, angeblich vom Beklagten über\nFunk getätigte diskriminierende Äußerungen zu unterlassen und zu\nwiderrufen. In diesem Verfahren, das am 02.02.2000 durch Vergleich\nbeendet wurde, hatte der Zeuge K. unter anderem den hiesigen Kläger\nund den Zeugen dieses Verfahrens Sch. als Zeugen benannt.\n\n4\n\nDer Kläger hat behauptet, der Beklagte habe das von dem Zeugen\nK. gegen ihn geführte Verfahren zum Anlass genommen, über CB-Funk\nihn - den Kläger - und den Zeugen Sch. im Rahmen stundenlanger\nAttacken als vorbestraft zu bezeichnen sowie seine geheime\nTelefonnummer, sein Funkrufzeichen (\"Pegel 21\") und seine Adresse\nzu verbreiten.\n\n5\n\nEr hat beantragt,\n\n6\n\n \n\n7\n\ndem Beklagten unter Androhung eines\nOrdnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, dass\ndieses nicht beigetrieben werden könne, der Ordnungshaft oder der\nOrdnungshaft,\n\n8\n\nzu verbieten, die geheime Telefonnummer, die Anschrift und das\nFunkrufzeichen des Klägers innerhalb des CB-Funkverkehrs zu\nverbreiten und\n\n9\n\nihn zu verurteilen, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger\nsei vorbestraft.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat behauptet, seit Jahren den Kontakt zu dem Kläger\nabgebrochen und sich auch in keiner Weise über Funk über den Kläger\ngeäußert zu haben; die Klage sei Teil eines Komplotts mit dem Ziel,\nihn aufgrund seiner - unstreitig - überlegenen Sendeleistung aus\ndem CB-Funk zu verdrängen.\n\n13\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom\n13.12.2000, auf den Bezug genommen wird, durch Vernehmung der\nZeugen Ka., Sch., Dr. B. (Ehefrau des Beklagten), O., A. sowie B.\nK. und H. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschriften vom 04.05.2001 und vom 29.06.2001\nverwiesen.\n\n14\n\nDurch Urteil vom 20.07.2001, das wegen der Einzelheiten in Bezug\ngenommen wird, hat das Landgericht den klägerischen Anträgen\nentsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n15\n\nDer Kläger könne sich mit seinem Verlangen auf §§ 823 Abs. 1,\n1004 BGB analog stützen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe\nfür das Gericht fest, dass der Beklagte sich in der vom Kläger\nbehaupteten Weise geäußert habe. Deswegen könne der Kläger nicht\nnur die Unterlassung der unstreitig unwahren Äußerung über seine\nVorstrafen, sondern auch die Verbreitung der geheimen\nTelefonnummer, der Anschrift und des Funkrufzeichens verlangen, da\ndarin ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre des Klägers\nzu sehen sei. Seine Überzeugung hat das Landgericht auf die den\nklägerischen Vortrag stützenden Aussagen der Zeugen B. und H. K.,\nSch. und Ka. gestützt, die als glaubhaft bzw. glaubwürdig anzusehen\nseien; dabei hätten die Zeugen Sch. und K. ihre Aussagen aus dem\neinstweiligen Verfügungsverfahren ausdrücklich bestätigt. Die\nAussagen der Zeugen O. und A. hat das Landgericht als völlig\nunergiebig angesehen und auch der Aussage der Ehefrau des Beklagten\nkeinen entscheidenden Beweiswert beigemessen, weil diese selbst\nhabe einräumen müssen, nicht alles, was der Beklagte am Funkgerät\ngesagt habe, mitbekommen zu haben, und trotz ihrer Aussage nicht\nauszuschließen sei, dass dem Beklagten die Telefonnummer des\nKlägers noch bekannt gewesen sei.\n\n16\n\nGegen das ihm am 01.08.2001 zugestellte landgerichtliche Urteil\nhat der Beklagte mit einem am Montag, den 03.09.2001, bei dem\nOberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und\ndiese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 05.11.2001\neingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n17\n\nEr trägt vor: Bei zutreffender Würdigung der in erster Instanz\ndurchgeführten Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, dass er\ngeheime Telefonnummer, Funkzeichen und Anschrift des Klägers über\ndas CB-Funknetz verbreitet oder den Kläger gar als vorbestraft\nbezeichnet hätte. Außerdem könne nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme nicht zweifelhaft sein, dass Anschrift,\nTelefonnummer und Funkrufzeichen des Klägers in Funkerkreisen\ngrundsätzlich und allgemein bekannt seien; dass der Kläger über\neine geheime Telefonnummer verfüge, sei zu bestreiten. Schließlich\nsei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Ausdrücklich beantragt\nder Beklagte, ihn als Partei zu vernehmen.\n\n18\n\nDer Beklagte stellt den Antrag,\n\n19\n\n \n\n20\n\nunter entsprechender Abänderung des\nUrteils des Landgerichts Köln vom 20.07.2001 - 28 O 417/00 - die\nKlage insgesamt und kostenpflichtig abzuweisen.\n\n21\n\nDer Kläger stellt den Antrag,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und\nvertritt, ein Unterlassungsanspruch sei schon deswegen begründet,\nweil der Beklagte zu keinem Zeitpunkt erklärt habe, die ihm\nuntersagten Behauptungen und Tätigkeiten in Zukunft unterlassen zu\nwollen, und außerdem sogar ihre Rechtswidrigkeit bestreite.\n\n24\n\nWegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze\nnebst ihren Anlagen sowie denjenigen der Beiakte Landgericht Köln\n28 O 213/00, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist,\nBezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten\nist zulässig, sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zur\nÜberzeugung des Senats hat nämlich das Landgericht dem klägerischen\nBegehren zu Recht entsprochen.\n\n27\n\nAuch nachdem der Senat beide Parteien gemäß § 141 Abs. 1 ZPO\ninformatorisch befragt hat, bestehen keine Bedenken, der\nBeweiswürdigung des Landgerichts zu folgen. Der Senat ist vielmehr\nmit dem Landgericht der Überzeugung, dass der Beklagte den Kläger\nnachweislich über CB-Funk als vorbestraft bezeichnet und Anschrift,\nTelefonnummer und Funkrufzeichen des Klägers verbreitet hat. Die\nAussagen der vom Kläger benannten Zeugen B. und H. K., Sch. und Ka.\nim einstweiligen Verfügungsverfahren, wie sie in der dortigen\nSitzungsniederschrift vom 10.05.2000, auf die wegen der\nEinzelheiten Bezug genommen wird, festgehalten sind, und im\nhiesigen erstinstanzlichen Verfahren sind jeweils in sich und\nuntereinander stimmig und lassen nicht erkennen, dass einer der\nZeugen der Wahrheit zuwider den Beklagten hätte belasten wollen.\nAuch die Ausführungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung\nvon der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen begründet, sind nach\nAuffassung des Senats fundiert.\n\n28\n\nZutreffend hat das Landgericht auch die Aussagen der Zeugen O.\nund A. für unergiebig gehalten, die beide angegeben haben, seit\netwa zwei Jahren (O.) bzw. seit etwa Anfang 2000 (A.) von dem\nBeklagten über Funk nichts mehr gehört zu haben, während der\nBeklagte selber nicht behauptet, seine aktive Teilnahme am\nFunkverkehr schon so lange eingestellt zu haben. Zu Recht hat das\nLandgericht auch eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Ehefrau\ndes Beklagten nicht für geboten erachtet, weil diese Zeugin, ihrer\neigenen Aussage zufolge, nicht den gesamten Funkverkehr des\nBeklagten verfolgen konnte und ihre Aussage hinsichtlich der\nKenntnis des Beklagten von der Telefonnummer des Klägers zutreffend\nals persönliche Einschätzung zu werten ist, die die Möglichkeit\nnicht auszuschließen vermag, dass der Beklagte die einstmals\nunstreitig von ihm aufgezeichnete Telefonnummer des Klägers im\nGedächtnis behalten hat.\n\n29\n\nImmerhin ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beklagten bei\nihrer Vernehmung eingeräumt hat, dass ihr Mann bezüglich des Zeugen\nSch. über Funk verbreitet habe, dass dieser eigentlich kein Zeuge\nsein könne, weil er vorbestraft sei.\n\n30\n\nBei seiner informatorischen Befragung durch den Senat hat der\nBeklagte die Vorwürfe in Abrede gestellt. Er hat angegeben, mit dem\nKläger früher zu tun gehabt zu haben. Allerdings habe er sich im\nJahre 1996 im Guten von dem Kläger getrennt, weil ihm dessen\nStreitigkeiten mit anderen Funkteilnehmern zu primitiv erschienen\nseien. Der Zeuge K. habe ihn und seine - des Beklagten - Frau, die\nwie er erblindet sei, in der Vergangenheit verschiedentlich mit dem\nPKW gefahren. Da er - der Beklagte - sich wegen des Auftretens des\nZeugen geschämt habe, habe er bald jedoch die Hilfsdienste eines\nanderen Funkkameraden in Anspruch genommen. Dieser habe dem Zeugen\nK. jedoch die Gründe hierfür hintertragen, was den vom Zeugen K.\ngegen ihn geführten Rechtsstreit zur Folge gehabt habe. Nachdem er\nsich mit dem Zeugen K. verglichen habe, habe der Kläger Streit mit\nihm angefangen und über Funk verbreitet, man werde ihn fertig\nmachen und ins Gefängnis bringen.\n\n31\n\nDer Beklagte hat es nicht vermocht, den Senat zu überzeugen. Er\nhat den Eindruck erweckt, seine eigene Rolle in den offenbar\nlebhaften Auseinandersetzungen im CB-Funkverkehr zu beschönigen.\nWenn er versucht hat, sich von ihm als primitiv bezeichneten\nVerhaltensweisen des Klägers abzusetzen, so steht dies in gewissem\nWiderspruch dazu, wie sich seine Ehefrau, als Zeugin vernommen,\nüber seine Kundgebungen betreffend den Zeugen Sch. geäußert hat und\nauch zu der Aussage des Zeugen A., der angegeben hat, dass es in\nder Zeit, als er den Beklagten im Funkverkehr noch wahrgenommen\nhabe, also vor Anfang 2000, manchmal hoch her gegangen sei.\nInsgesamt ergab sich für den Senat keine Veranlassung, aufgrund der\npersönlichen Äußerungen des Beklagten im Termin das Ergebnis der\nBeweisaufnahme anders zu beurteilen als das Landgericht.\n\n32\n\nEine förmliche Vernehmung des Beklagten als Partei entsprechend\nseinem Antrag hielt der Senat auch und gerade im Hinblick auf die\nvom Beklagten angeführte Entscheidung BGH NJW 1999, 363 f. nicht\nfür geboten. Denn unabhängig von der Frage, ob die vorliegende\nKonstellation mit der Situation eines Vier-Augen-Gespräches\nvergleichbar ist, auf die sich diese Entscheidung unmittelbar\nbezieht, weist der Bundesgerichtshof dort gerade darauf hin, dass\nein Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO nicht\ngehindert sei, das Ergebnis einer informatorischen Parteibefragung\nentscheidungserheblich zu verwerten. Dieser Auffassung folgt der\nSenat und sieht folglich keine Notwendigkeit, einer sonst\nmöglicherweise gegebenen Beweisnot des Beklagten durch Aufweichung\nder von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen einer\nParteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO, insbesondere des\nErfordernisses einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit\neines Parteivorbringens, Rechnung zu tragen.\n\n33\n\nDie danach erwiesenen Äußerungen bzw. Verbreitungshandlungen des\nBeklagten sind auch rechtswidrig. Das versteht sich hinsichtlich\nder Behauptung, der Kläger sei vorbestraft, die eine Ehrverletzung\nin Form einer Verleumdung gemäß § 187 StGB darstellt, von selbst.\nBei der über CB-Funk, also öffentlich, erfolgten Verbreitung der\nAdresse, der Telefonnummer und des Funkrufzeichens ist eine\nVerletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers in\nForm der Verletzung der Privatsphäre bzw. seines Rechtes auf\ninformationelle Selbstbestimmung, die aus Art. 1 und 2 GG\nabzuleiten und jeweils als \"sonstiges Recht\" im Sinne des § 823\nAbs. 1 BGB auch zivilrechtlich geschützt sind, zu sehen. Dabei\nkommt es nach Auffassung des Senats hinsichtlich der vom Beklagten\nverbreiteten Telefonnummer des Klägers nicht entscheidend darauf\nan, ob diese \"geheim\" ist, was - insoweit mögen die Bedenken des\nBeklagten zutreffen - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nmöglicherweise nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann.\nDenn auch die mit unverkennbarem Appellcharakter verbundene\nöffentliche Verbreitung einer nicht geheimgehaltenen Telefonnummer\nstellt eine Rechtsverletzung gegenüber ihrem Inhaber dar, weil sie\ndie Gefahr telefonischer Belästigungen provoziert. Wenn der Kläger\ninsofern nur beantragt hat, dem Beklagten die Verbreitung seiner\nGeheimnummer zu verbieten, so zielt dies lediglich auf ein Weniger\ngegenüber dem, was er von Rechts wegen hätte verlangen können. Der\nBegründetheit seines Anspruchs steht dies nicht entgegen.\n\n34\n\nDas Funkrufzeichen ist zwar auch nach Angaben des Klägers in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat als solches öffentlich und\nlässt für sich genommen einen Rückschluss auf die Person des\nFunkteilnehmers, die sich hinter diesem Zeichen verbirgt, nicht zu.\nDie Zuordnung zur Person des Klägers im Funknetz stellt jedoch\neinen Eingriff in dessen informationelle Selbstbestimmung dar, die\nmangels Zustimmung rechtswidrig ist und zu unterbleiben hat . Dies\nspricht das Urteil aus.\n\n35\n\nDer Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich nach allem aus\nentsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung\nmit § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und § 187 StGB.\n\n36\n\nDie für einen solchen Anspruch erforderliche Begehungs- bzw.\nWiederholungsgefahr ist gegeben, selbst wenn entsprechend dem\nVortrag des Beklagten angenommen wird, dass er etwa seit Beginn der\ngerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien nicht mehr\naktiv am Funkverkehr teilgenommen hat. Denn abgesehen davon, dass\neine solche Zurückhaltung des Beklagten verfahrenstaktisch\nmotiviert sein könnte, besteht keine Gewähr, dass der Beklagte sich\nnicht wieder aktiv in den Funkverkehr einschaltet, zumal er nach\neigenen Angaben als passiver Teilnehmer noch im Besitz der\nerforderlichen Apparaturen ist.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus\n§ 709 S. 1 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die\nZulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO in der ab dem\n01.01.2002 geltenden Fassung - hier anwendbar gem. § 26 Nr. 7 S.\nEGZPO - nicht gegeben sind, denn weder handelt es sich vorliegend\num eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung, noch erscheint aus\nSicht des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung\neiner einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des\nRevisionsgerichts erforderlich.\n\n39\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten:\n6.135,50 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299362","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-05/15-u-172-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299362","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299362","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-05/15-u-172-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299362","retrieved":"2026-07-09 03:23:38.507258+00:00"}}