{"status":"available","doknr":"OLD299397","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0201.16WX10.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-01","aktenzeichen":"16 Wx 10/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist\nzulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat\ndas Landgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt,\ndass der Beschluss zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom\n29.05.2000 ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und damit wirksam\nist. In diesem Beschluss hatte die Eigentümerversammlung\nmehrheitlich (bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung)\nfestgelegt, dass ein früherer Beschluss einer Eigentümerversammlung\nvom 23.05.1996, zur Absicherung des Spielplatzes zum Garagenhof hin\neinen Zaun zu ziehen, der bis dahin noch nicht ausgeführt worden\nwar, nicht mehr ausgeführt werde.\n\n3\n\nDer Antragsteller sieht in diesem Beschluss, eine einmal\nbeschlossene bauliche Maßnahme nun doch nicht durchzuführen, eine\nbauliche Veränderung, die seiner Ansicht nach nach § 22 Abs. 1 WEG\nder Einstimmigkeit bedürfe.\n\n4\n\nWährend das Amtsgericht der Ansicht des Antragstellers gefolgt\nwar und den Beschluss für ungültig erklärt hatte, hat das\nLandgericht in der angefochtenen Entscheidung den Antrag des\nAntragstellers auf Ungültigkeitserklärung des genannten Beschlusses\nzurückgewiesen, weil der Beschluss keine bauliche Veränderung zum\nGegenstand habe und sich in den Grenzen halte, die ein abändernder\nZweitbeschluss beachten müsse.\n\n5\n\nDie dargelegte Ansicht des Landgerichts ist rechtlich\nzutreffend. Der Beschluss vom 29.05.2000 zielt nicht auf eine\nbauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, bedurfte also\nnicht der Einstimmigkeit. Bauliche Veränderung\n\n6\n\nim Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ist jede tatsächliche\nUmgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan in\nder Teilungserklärung oder vom früheren Zustand des Gebäudes nach\nFertigstellung abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung\nund Instandsetzung hinaus geht. Unerheblich ist dabei, ob die\ndurchgeführte Maßnahme tatsächlich bauliche Tätigkeiten erfordert.\nEs kommt allein darauf an, ob durch die bauliche Umgestaltung der\ntatsächliche bauliche Zustand des Gemeinschaftseigentums geändert\nwird., (vgl. Bärmann/Pick/Merle, § 22 WEG Rdn. 6, 7; Schuschke,\nOLGR 2000, K 10; OLG Köln, OLGR 1997, 98; 1999, 325). Vorliegend\nist der tatsächliche bauliche Zustand des Gemeinschaftseigentums\nnicht geändert worden. Es wurde auch nicht beschlossen, das\nGemeinschaftseigentum etwa abweichend von der Teilungserklärung zu\nerrichten. Der Beschluss vom 29.05.2000 beinhaltet vielmehr nur,\ndie im Jahre 1996 beschlossene bauliche Veränderung nun doch nicht\ndurchzuführen. Damit handelt es sich bei diesem Beschluss um einen\nsogenannten \"Zweitbeschluss\", durch den zu einer von der\nWohnungseigentümergemeinschaft schon einmal beschlossenen Regelung\nein zweites Mal, im vorliegenden Fall abweichend vom ersten Mal,\nStellung genommen wird. Dieser Zweitbeschluss hat, da sein Inhalt\ndarauf abzielt, alles so, wie in der Teilungserklärung festgelegt,\nzu belassen, und auch den derzeitigen tatsächlichen Zustand nicht\nzu verändern, keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1\nWEG zum Gegenstand.\n\n7\n\nDer ursprüngliche Beschluss aus dem Jahre 1996, durch den die\nErrichtung des Zaunes beschlossen worden war, war wirksam, obwohl\ner eine bauliche Veränderung zum Gegenstand hatte und § 22 Abs. 1\nWEG für derartige Beschlüsse an sich Einstimmigkeit erfordert. Denn\nder ursprüngliche Beschluss aus dem Jahre 1996 war nicht\nangefochten worden.\n\n8\n\nAuch nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH zur\nWirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der eine Vereinbarung ersetzenden\nBeschlüsse durch die Entscheidung des 5. Zivilsenats vom 20.09.2000\n(NZM 2000, 1184) blieb dieser Beschluss wirksam, da Entscheidungen\nder Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 22 Abs. 1 WEG trotz der\nerforderlichen Einstimmigkeit Beschlüsse sind, nicht Vereinbarungen\n(zum Unterschied dieser Regelungsinstrumente der\nWohnungseigentümergemeinschaft im Einzelnen siehe Schuschke, NZM\n2001, 497 ff). Der BGH hatte in der genannten Entscheidung\nausdrücklich erklärt, dass die Änderung seiner Rechtsprechung nur\nvereinbarungsersetzende Beschlüsse betreffe, nicht aber Beschlüsse\nnach § 22 Abs. 1 WEG. Die Gemeinschaft ist im Rahmen\nordnungsgemäßer Verwaltung grundsätzlich frei, einmal gefasste\nBeschlüsse wieder abzuändern (BGHZ 113, 197).\n\n9\n\nJeder Wohnungseigentümer kann aber nach § 21 Abs. 3 und Abs. 4\nverlangen, dass der neue Beschluss seine schutzwürdigen Belange aus\ndem Inhalt und den Wirkungen des ersten Beschlusses berücksichtigt\n(Niedenführ/Schulze, 5. Auflage, § 21 WEG Rdn. 29). Auch der neue\nBeschluss muss dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung\nentsprechen, darf nicht in wohlerworbene Rechte von\nWohnungseigentümern, die auf den Bestand des Erstbeschlusses\nvertraut haben, eingreifen, so weit nicht überwiegende sachliche\nGründe für die neue Regelung sprechen. Vorliegend ist irgendein\nVertrauenstatbestand zu Gunsten des Antragstellers nicht erkennbar.\nEr hat keine Umstände vorgetragen, die erkennen ließen, dass er\naufgrund des Erstbeschlusses irgendwelche Vorkehrungen getroffen\nhabe, die sich nun als sinnlos erweisen und dass deshalb sein\nVertrauen in irgendeiner Weise enttäuscht wurde. Der Antragsteller\nhatte sich bei Erwerb seiner Eigentumswohnung auf den in der\nTeilungserklärung ausgewiesenen Zustand eingelassen. Dieser Zustand\nbesteht heute noch. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die\nErrichtung des Zaunes mehr ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche,\nals der Zustand, wie er in der Teilungserklärung vorgesehen ist.\nEin Maschendrahtzaun, wie in 1996 beschlossen, mag bestimmte\nGefahren von den Kindern abwenden, die sich auf dem Spielplatz\naufhalten.\n\n10\n\nDafür bergen Maschendrahtzäune im Falle ihrer Beschädigung oder\nauch für Kinder, die sie spielend überwinden wollen, andere\nGefahren. Für beide Entscheidungen, also sowohl für die von 1996\nals auch für die von 2000, sprechen vernünftige Gründe. Die\nEigentümergemeinschaft hielt sich deshalb, als sie den\nZweitbeschluss 2000 fasste, im Rahmen ordnungsgemäßer\nVerwaltung.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt\naus § 47 WEG. Gründe, von dem im Wohnungseigentumsverfahren\ngeltenden Grundsatz, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten\nnicht stattfindet, abzuweichen, sind nicht ersichtlich.\n\n12\n\nDer Beschwerdewert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-01/16-wx-10-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":8},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-01/16-wx-10-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299397","retrieved":"2026-07-09 03:23:41.639291+00:00"}}