{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0130.13U82.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2002-01-30","aktenzeichen":"13 U 82/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2. und 3. gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 3. Mai 2001 - 10 O 476/00 - wird zurückgewiesen. \n\nII. Die Kosten beider Instanzen werden wie folgt verteilt:\n\nDie Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger zu 83% allein und zu weiteren 17% als Gesamtschuldner mit den Widerbeklagten zu 2. und 3. \n\nIhre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger und die Widerbeklagten zu 2. und 3. selbst.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. trägt der Kläger.\n\nIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2. und 3.\nbleibt erfolglos. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als\nunbegründet abgewiesen und der Widerklage der Beklagten zu 1. bis\nauf eine geringfügige Kürzung im Zinsausspruch stattgegeben. In\nÜbereinstimmung mit dem Landgericht kommt auch der Senat in\nAbwägung der feststehenden unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 17\nAbs.1, 18 Abs.3 StVG zu einer Alleinhaftung des Klägers und der\nWiderbeklagten. Die Angriffe der Berufung geben dem Senat keine\nVeranlassung zu einer anderen Beurteilung:\n\nDas Landgericht hat das Unfallereignis in der sog. Boxengasse -\nein Weg, zu dessen beiden Seiten sich Materialboxen befinden - auf\ndem Betriebsgelände der Beklagten zu 1., die dort eine\nProduktionsstätte für Baustoffe betreibt (Mischwerk), zu Recht\nnicht nach den Vorschriften der StVO, sondern nach den\nBesonderheiten der gegebenen örtlichen Verhältnisse und der diesen\nVerhältnissen Rechnung tragenden Vorfahrtsregelung durch die\nBeklagte zu 1. beurteilt. Die Vorschriften der StVO finden hier\nweder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.\n\nFür die Frage, ob und in welcher Weise die Vorschriften der\nStVO auf nicht öffentliche Verkehrsflächen entsprechend anzuwenden\nsind, ist zunächst zu unterscheiden, ob \"faktische Öffentlichkeit\"\nvorliegt, d.h. die betreffende Verkehrsfläche zwar nicht notwendig\njedermann, aber einem weitgehend unbestimmten Personenkreis offen\nsteht (wie z.B. auf einem Baumarkt, einem Großmarktgelände,\nFirmenparkplätzen, Werksgelände mit Publikumsverkehr), oder ob die\nBenutzung der Verkehrsfläche auf einen ganz bestimmten, fest\numrissenen Personenkreis beschränkt ist, der in einer\nindividualisierbaren Beziehung zum Verfügungsberechtigten steht\n(nicht öffentlicher Verkehr im engeren Sinne). Das\nProduktionsgelände der Beklagten zu 1. gehört in die letztgenannte\nKategorie. Denn der externe Verkehr auf dem Gelände wird von einer\nbegrenzten Anzahl gewerblicher Anlieferer des Produktionsmaterials\nund/oder Abholer der Mischprodukte geprägt, deren Fahrer mit den\ndortigen Verhältnissen bestens vertraut sind (so befand sich auch\nder Widerbeklagte zu 2. mit dem LKW des Klägers allein am Unfalltag\nbereits zum achten Mal dort). Publikumsverkehr wie auf einem\nBaumarkt (hierzu verhält sich die von der Berufung angeführte\nEntscheidung des Senats vom 06.08.1986 - 13 U 55/86 -, VersR 1988,\n194 = DAR 1988, 163 = VRS 1988, Bd. 74, S. 249) findet dort nicht\nstatt. Allein durch eine hohe Verkehrsfrequenz - nach der\nDarstellung des Klägers ca. 80 LKWs täglich - wird kein\n\"allgemeiner Verkehr\" eröffnet, wie der Kläger meint. Zwar mögen\nauch auf Werksstraßen, die keinem tatsächlich öffentlichen Verkehr\ndienen, nach Maßgabe der jeweiligen Verhältnisse einzelne Regeln\nder StVO entsprechende Anwendung finden, wenn von dem\nVerfügungsberechtigten nichts anderes bestimmt ist (oder er sogar\nVerkehrszeichen nach dem Muster der Anlage zur StVO angebracht hat;\nhierzu verhält sich die Entscheidung des Senats vom 23.06.1993 - 13\nU 59/93 -, OLGR 1993, 306). Dem Verfügungsberechtigten bleibt es\njedoch unbenommen, von der StVO abweichende Verkehrsregelungen zu\ntreffen, die dann bei der zivilrechtlichen Beurteilung von\nSchadensfällen zu berücksichtigen sind.\n\nIm Übrigen richten sich die bei der Führung von Kraftfahrzeugen\nim nicht öffentlichen Verkehr zu beachtenden Sorgfaltspflichten\nmaßgeblich nach den Anforderungen der Verkehrslage und den\njeweiligen örtlichen Verhältnissen. Die Auffassung der Berufung,\nNormzweck sowie Interessenlage seien in concreto mit einer\nVerkehrssituation vergleichbar, wie sie den Zielen der StVO\nzugrunde liegen (Seite 7 der Berufungsbegründung), wird den\ngegebenen Verhältnissen nicht gerecht. Je deutlicher die Funktion\nder Verkehrsfläche als Arbeitsbereich und der Einsatz eines\nKraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, um so mehr\ntreten Verhaltensregeln zurück, die dem \"fließenden Verkehr\"\nVorrang einräumen. Dem trägt das angefochtene Urteil zutreffend\nRechnung. Zwar war die Durchfahrt durch die sog. Boxengasse für\nLKWs, die von dem höher gelegenen Betriebsgelände aus\nSchüttmaterial in eine der Boxen abgeladen hatten, der kürzeste Weg\nzur Werksausfahrt. Er war auch nicht zur Durchfahrt - sei es\ngenerell oder bei Aufenthalt des Radladers in der Boxengasse -\ngesperrt. Bei der sog. Boxengasse stand jedoch, wie das Landgericht\nmit Recht hervorhebt, erkennbar die Funktion als Arbeitsbereich des\nRadladers im Vordergrund, so dass jedenfalls so lange, wie der\nRadlader in dem betreffenden Bereich tätig war, die Funktion als\nVerkehrsfläche für den LKW-Verkehr zurücktrat. Dementsprechend war\nam Heck des Radladers deutlich sichtbar ein Schild mit der\nAufschrift \"Radlader hat Vorfahrt\" angebracht. Ob auch noch an der\nEinfahrt zu dieser Boxengasse ein zusätzliches Schild mit der\nAufschrift \"Radlader hat Vorfahrt\" angebracht war, mag dahinstehen.\nAngesichts der Häufigkeit der Fahrten des Widerbeklagten zu 2. auf\ndem Werksgelände der Beklagten zu 1. kann jedenfalls kein Zweifel\ndaran bestehen, dass ihm diese Vorfahrtsregelung bekannt sein\nmusste und auch bekannt war (so heißt es denn auch in dem von ihm\nmitunterzeichneten Schadensprotokoll, Bl. 104 GA: \"Auf dem Lader\nund auf dem Fa.-Gelände stehen Schilder mit der Aufschrift:\n‚Lader hat Vorfahrt'.\"). Die Regelung \"Lader hat Vorfahrt\"\nlässt sich auch nicht, wie die Berufung unverständlicherweise\nmeint, auf den \"vorwärtsfahrenden\" Radlader beschränken, sondern\nbetrifft auch und gerade die Gefahren, die beim Rückwärtsfahren des\nRadladers für den \"Durchgangsverkehr\" entstehen. Gerade weil die\nArbeitsvorgänge des Radladers in den Boxen, insbesondere beim Auf-\nund Hochschieben des Schüttmaterials, mit ständig wiederkehrenden\nVor- und Rückwärtsfahrbewegungen verbunden sind, bei denen der\nRadlader immer wieder die Fahrgasse mehr oder weniger vollständig\nblockiert, würde es eine unzumutbare Erschwerung bedeuten, wenn der\nFahrer des Radladers vor jedem Rücksetzen Umschau halten müsste, ob\ndie Boxengasse frei ist oder sich dort ein LKW nähert.\n\nDas Landgericht hat dem Widerbeklagten zu 2. hiernach mit Recht\ndas Alleinverschulden an dem Unfall angelastet. Als sich der\nWiderbeklagte zu 2. mit dem LKW des Klägers dem Bereich der\nBoxengasse näherte, in dem der Radlader im Einsatz war, soll sich\ndieser noch vor den Boxen befunden haben. Deshalb habe er - der\nWiderbeklagte zu 2. - seine Geschwindigkeit gedrosselt, um\nabzuwarten, wie sich der Lader weiter verhalten würde. Als er dann\ngesehen habe, dass der Lader in eine der letzten Boxen auf der\nlinken Seite der Boxengasse vorwärts hineinfuhr, habe er sich\nentschlossen, äußerst rechts daran vorbei zu fahren. Noch bevor er\nsich völlig in Höhe des Laders befunden habe, habe dieser wieder\nunvermittelt rückwärts gesetzt (im Winkel von 90 zur Boxengasse).\nEr - der Widerbeklagte zu 2. - habe darauf noch mit einer Bremsung\nreagiert (die Bremsspur habe höchstens 1 Meter betragen), jedoch\nnicht mehr vermeiden können, dass ihm der Lader in die linke Seite\ndes Fahrerhauses gefahren sei. Ausgehend von der oben (unter 1.)\ndargestellten Rechtslage folgt aus dieser eigenen Schilderung des\nUnfallhergangs, dass der Widerbeklagte zu 2. die Vorfahrt des\nBeklagten zu 3. (Fahrer des Radladers) verletzt hat. Dies geschah\nschuldhaft. Der Widerbeklagte zu 2. hätte nicht - jedenfalls nicht\nohne eindeutige Verständigung mit dem Beklagten zu 3. - an dem\nRadlader vorbeifahren dürfen. Wenn er blindlings darauf vertraute,\nder Radlader werde sich schon so lange in der Box aufhalten, dass\ner in der Zwischenzeit gefahrlos daran vorbeifahren könne, so\ngeschah dies auf eigenes Risiko. Von einem schutzwürdigen Vertrauen\ndes Widerbeklagten zu 2. kann keine Rede sein. Wie lange sich der\nRadlader in der Box aufhielt, war nicht vorherzusehen. Bei einem\nbloßen Aufschieben des Materials im Einfahren in die Box schließt\nsich unmittelbar das Rückwärtssetzen an. Damit musste der\nWiderbeklagte zu 2. rechnen. Unabhängig davon, ob der Beklagte zu\n3., als er sich noch in der Boxengasse befand, den abwartenden LKW\ndes Klägers wahrgenommen hat, durfte er darauf vertrauen, dass der\nWiderbeklagte zu 2. die Vorfahrt des Radladers in diesem\nArbeitsbereich beachten würde, solange er keine gegenteiligen\nAnhaltspunkte hatte. Solche zeigt auch die Berufung nicht auf. Ein\nVerstoß gegen die Rückschaupflicht ist dem Beklagten zu 3. nicht\nvorzuwerfen. Nach seinen Angaben hat er vor dem Zurücksetzen in den\nRückspiegel geschaut; dass zu diesem Zeitpunkt die Boxengasse\nhinter ihm noch frei war, ist nicht zu widerlegen. Zu\nweitergehenden Maßnahmen, wie etwa einer Umschau, war er jedenfalls\nnicht verpflichtet.\n\nDem Landgericht ist auch im Ergebnis der nach §§ 17 Abs.1, 18\nAbs.3 StVG vorgenommenen Ursachenabwägung unter Einbeziehung der\nvon beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zuzustimmen. Die\nin § 7 StVG geregelte Gefährdungshaftung für den Betrieb von\nKraftfahrzeugen erfasst auch Unfälle auf - rechtlich wie faktisch -\nnicht öffentlichen Wegen, unabhängig davon, ob und inwieweit die\nVorschriften der StVO entsprechende Anwendung finden. Der Radlader,\nder Fahrgeschwindigkeiten bis zu 37 km/h (vorwärts) bzw. 38 km/h\n(rückwärts) erreicht, fällt weder unter die Ausnahmeregelung des §\n8 StVG noch unter diejenige des § 18 Abs.2 Nr.1 StVZO für\n\"selbstfahrende Arbeitsmaschinen ....., die zu einer vom\nBundesministerium für Verkehr ..... bestimmten Art solcher\nFahrzeuge gehören\" (jedenfalls ist eine solche Anerkennung durch\nden Bundesminister für Verkehr von den Beklagten nicht belegt). Das\nim Hinblick auf den Schutzzweck des § 7 Abs.1 StVG weit zu fassende\nHaftungsmerkmal \"bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs\" ist erfüllt,\nwenn das Schadensgeschehen durch die von dem Kraftfahrzeug\nausgehende Gefahr mitgeprägt worden ist. Erforderlich ist\nallerdings, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des\nKraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport\ndienenden Maschine besteht. Eine Haftung nach § 7 StVG entfällt\ndaher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des\nKraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch\nals Arbeitsmaschine eingesetzt wird (BGH, NZV 1991, 185). Eine\nVerbindung mit dem \"Betrieb\" als Kraftfahrzeug bleibt jedoch\nerhalten, wenn eine fahrbare Arbeitsmaschine während der Fahrt\nbestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (BGH, a.a.O. - Mähen des\nMittelstreifens einer Autobahn). Unter diesem\nSchutzzweckgesichtspunkt entfällt auch hier eine Gefährdungshaftung\nder Beklagten nicht völlig. Der im Vordergrund stehende, auch die\nBoxengasse als Arbeitsbereich umfassende Einsatz des Radladers als\nArbeitsmaschine ist jedoch bei der Abwägung der unfallursächlichen\nBetriebsvorgänge zu berücksichtigen und rechtfertigt es daher, in\nder konkreten Situation die Betriebsgefahr des Radladers gegenüber\nder durch Alleinverschulden des Widerbeklagten zu 2. erhöhten\nBetriebsgefahr, die von dem wartepflichtigen LKW des Klägers\nausging, im Ergebnis vollständig zurücktreten zu lassen.\n\nAbschließend bleibt noch festzuhalten, dass auch ein von der\nBerufung ergänzend angeführter vertraglicher Schadensersatzanspruch\nwegen Verletzung von Schutzpflichten aus dem Transportvertrag zu\nkeiner anderen Beurteilung führt. Die Beklagten zu 1. und 2. waren\nnicht verpflichtet, die Boxengasse generell oder während des\ndortigen Arbeitseinsatzes des Radladers für den LKW-Verkehr zu\nsperren oder zur Sicherung jenes Verkehrs eigens einen Einweiser\neinzusetzen. \"Gefahrvoll\" war der Weg für den LKW-Verkehr nur bei\nNichtbeachtung der Vorfahrt des Radladers.\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass kein\ngesetzlicher Grund besteht, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs.2\nZPO n.F.). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§\n91, 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO. Bei der Kostenentscheidung hat\nder Senat aus Berichtigungsgründen (gemäß § 319 ZPO) auch die\nKosten der ersten Instanz einbezogen.\n\nStreitwert: 6.723,92 EUR (davon entfallen 5.580,83 EUR auf die\nKlage und 1.143,09 EUR auf die Widerklage).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-30/13-u-82-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-30/13-u-82-01","retrieved":"2026-10-25 20:22:04.362323+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2002-01-30/13-u-82-01","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"13. 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