{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2002/11_U_71_01urteil20020130","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0130.11U71.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2002-01-30","aktenzeichen":"11 U 71/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 16.03.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 299/99 - abgeändert.\n\nDie Beklagte wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 5.668,71 EUR (=11.087,04 DM) Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW F. Fiesta, 1,3 Flair, Fahrgestell-Nr.: ..., Erstzulassung 12/1997, zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten PKW in Annahmeverzug befindet.\n\nDie weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10% und die Beklagte 90% zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n##blob##nbsp;\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise\nbegründet.\n\nDas Landgericht hat die Klage zu\nUnrecht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen\nAnspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe\ndes PKW. Allerdings ist von dem eingeklagten Betrag des Kaufpreises\nder Wert der Gebrauchsvorteile abzuziehen; insoweit hat die\nBeklagte die Aufrechnung erklärt.\n\n1.\n\nDer Klage muss unter Berücksichtigung\nder bei der Klägerin entstandenen Gebrauchsvorteile und eventuell\nin ihrer Besitzzeit entstandener Schäden stattgegeben werden, weil\ndie Beklagte den Wandelungsanspruch mit Schriftsatz vom 13.08.1999\n(Bl. 17 f. d.A.) anerkannt hat. Dort heißt es ausdrücklich, als\nAntrag formuliert, die Beklagte erkenne den zu Ziffer 1 geltend\ngemachten Anspruch mit der Maßgabe der Anrechnung der\nGebrauchsvorteile und eventueller Schäden unter Verwahrung gegen\ndie Kostenlast an. Das darin liegende Anerkenntnis ist eine\ngrundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung (BGHZ 80, 389 = NJW\n1981, 2193; BGHZ 107, 142, 146 f. = NJW 1989, 1934, 1935;\nZöller/Vollkommer, 22. Aufl., Vor § 306 Rn. 5 f. mit weiteren\nNachweisen).\n\nNach Ansicht des Senats kann die\nWirksamkeit der Prozesserklärung nicht mit dem Argument verneint\nwerden, am Ende der \"Begründung\" jenes Schriftsatzes heiße es:\n\"Sofern mithin ein Wandlungsgrund gegeben ist, erkennt die Beklagte\ndiesen an. Sie hat aber keine Möglichkeit zu beurteilen, inwieweit\ndie Behauptungen der Klägerin den Tatsachen entsprechen\". Diese\nAusführungen stehen unter dem Obersatz \"Die Beklagte hat zur\nKlageerhebung keinen Anlaß gegeben.\". Daraus wird nicht ausreichend\ndeutlich, dass die in dem erklärten Anerkenntnis liegende\nProzesserklärung wieder in Frage gestellt werden soll. Ein Hinweis\nauf den vorhandenen Widerspruch und eine Anregung zu sachgerechter\nAntragstellung seitens des Gerichts war nicht möglich, weil die im\nschriftlichen Vorverfahren abgegebenen Prozesserklärungen sofort\nwirksam werden (Zöller/Greger, a.a.O., § 276 Rn. 16).\n\nDie Wirksamkeit des Anerkenntnisses\nwird nicht dadurch beeinträchtigt, dass es Einschränkungen\nhinsichtlich der Höhe der Klagesumme enthält. Solche\nEinschränkungen sind möglich und führen dazu, dass, wenn der Kläger\nseinen Antrag nicht entsprechend anpasst, das Gericht streitmäßig\nlediglich über die Durchsetzbarkeit des Anspruchs im Hinblick auf\ndie geltend gemachten Einschränkungen entscheidet, wobei das Urteil\ndann zwar kein Anerkenntnisurteil i. S. von § 307 ZPO ist, wohl\naber ein wirksames Anerkenntnis zur Entscheidungsgrundlage hat\n(vgl. BGHZ 107, 142, 146 f. = NJW 1989, 1934, 1935;\nZöller/Vollkommer, a.a.O.; Vor § 306 Rn. 2, § 307 Rn. 7). Soweit\nder Beklagte an sein Anerkenntnis gebunden ist, hat das Gericht\nsein Urteil ohne Sachprüfung auf die anerkannte Rechtsfolge zu\ngründen (BGH, a.a.O.).\n\nDie Annahme, es liege ein bindendes\nAnerkenntnis vor, scheitert nicht daran, dass die Beklagte zuvor\nmit Schriftsatz vom 02.08.1999 ihre Verteidigungsbereitschaft\nerklärt hatte (Bl. 14 d.A.). Die Erklärung ist noch im\nschriftlichen Vorverfahren (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abgegeben\nworden; das Landgericht hat erst am 14.10.1999 Termin zur\nmündlichen Verhandlung bestimmt (Bl. 26 d.A.). Ein im schriftlichen\nVorverfahren abgegebenes Anerkenntnis behält seine Wirkung auch\ndann, wenn der Kläger kein Anerkenntnisurteil erwirkt und wenn\nstreitig verhandelt wird (BGH, NJW 1993, 1717, 1718). Die vorherige\nErklärung der Verteidigungsbereitschaft ändert nichts daran, dass\ndas im schriftlichen Vorverfahren abgegebene Anerkenntnis diese\nWirkungen entfaltet (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 307 Rn. 3a;\nBohlander, NJW 1997, 35, 36; a.A. OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 181a\nf.).\n\nDer Wandlungsanspruch ist danach ohne\nweitere Sachprüfung als begründet anzusehen.\n\n2.\n\nDer Anspruch der Klägerin auf\nRückzahlung des ihr gezahlten Kaufpreises ist im Umfang der von der\nBeklagten zu Recht erklärten Aufrechnung erloschen.\n\na) Hinsichtlich des Vorbehalts der\nBeklagten, von der Klägerin verursachte Schäden seien betragsmäßig\nzu berücksichtigen, liegt allerdings eine Aufrechnung mit einem\nbestimmten Betrag nicht vor. Insoweit ergibt sich auch aus dem vom\nLandgericht eingeholten Gutachten, dass eine Verursachung der\nvorhandenen maßgeblichen Schadensbilder nach der Übergabe des\nFahrzeugs an die Klägerin ebenso wenig festgestellt werden kann wie\ndas Gegenteil.\n\nb) Hinsichtlich der Gebrauchsvorteile\nhat die Beklagte die - bei der Wandelung erforderliche (vgl.\nReinking/Eggert, Der Autokauf, 7.Aufl., Rn. 822 mit weiteren\nNachweisen) - Aufrechnung mit einem Betrag von 5.708,88 DM erklärt.\nDadurch ist die Klageforderung teilweise erloschen.\n\naa) Die Klägerin kann der Zulassung\ndieser Aufrechnung nicht mit Erfolg widersprechen. Der Senat lässt\nsie, soweit sie begründet ist, zu, weil dies sachdienlich ist (§\n530 Abs. 2 ZPO).\n\nBereits mit Schriftsatz vom 09.11.1999\n(Bl. 31 d.A.) hat die Beklagte vorgetragen, die Klage könne\nhinsichtlich eines Betrages in Höhe von 1.215,93 DM keinen Erfolg\nhaben, weil in diesem Umfang, bezogen auf die damals bekannte\nLaufleistung von 8.500 km, Gebrauchsvorteile anzurechnen seien.\nDarin lag die erforderliche Aufrechnungserklärung bezogen auf den\ngenannten Betrag. Da die damals zugrunde gelegte Laufleistung\nersichtlich zeitlich überholt war, hat der Senat in dem Termin vom\n07.11.2001 darauf hingewiesen, dass eine Abänderung des\nangefochtenen Urteils beabsichtigt sei und Gelegenheit bestehe, zur\nzwischenzeitlichen Laufleistung des Fahrzeugs ergänzend\nvorzutragen. Die Klägerin hat dazu einen Schriftsatz eingereicht,\nder erst am Tag des zweiten Termins beim Senat eingegangen ist, so\ndass der Beklagten nachgelassen werden musste, sich dazu zu\nerklären. Dies hat sie mit dem in der gewährten Frist eingegangenen\nSchriftsatz, der die Aufrechnung mit einem Betrag von 5.708,88 DM\nenthält, getan.\n\nBei dieser Sachlage ist es ersichtlich\nsachdienlich, die Aufrechnung zuzulassen, soweit sie die von der\nKlägerin selbst vorgetragene Laufleistung des Fahrzeugs von 15.858\nkm betrifft, auf den die Beklagte auch bei der Berechnung des zur\nAufrechnung gestellten Betrages abstellt. Nur diese Laufleistung\nberücksichtigt der Senat bei der nachfolgenden Berechnung.\nHinsichtlich einer höheren Laufleistung fehlt es bereits an der\nAufrechnung mit einem konkret bezifferten Betrag. Dafür hat die\ninsoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte im Übrigen auch\nweder konkrete Tatsachen vorgetragen noch Beweis angeboten; das\nBestreiten mit Nichtwissen reicht nicht aus. Die erforderliche\nKenntnis über die Laufleistung hätte sich die Beklagte rechtzeitig\ndurch Inanspruchnahme der Klägerin auf Auskunft beschaffen müssen\n(vgl. Reinking/Eggert, a.a.O:, Rn. 800). Es besteht kein Grund die\nmündliche Verhandlung zu diesem Zweck wieder zu eröffnen, nachdem\ndie Beklagte insoweit während der zweieinhalbjährigen Prozessdauer\nuntätig geblieben ist und auch die durch die Vertagung des ersten\nTermins vom Senat eingeräumte Gelegenheit zur Klärung der Sachlage\nnicht genutzt hat.\n\nbb) Ausgehend von einer Laufleistung\nvon 15.858 km ergibt sich ein zu berücksichtigender Betrag von\n1.902,96 DM.\n\nBei der Berechnung (vgl. dazu\nReinking/Eggert, a.a.O., Rn. 803 ff., 2031 ff.) setzt der Senat\nzunächst 0,67 % des Kaufpreises pro gefahrene 1000 km abstellend\nauf den Neupreis (21.650,00 DM gemäß Schriftsatz der Beklagten vom\n09.11.1999, Bl. 31 d.A.) bei einer zu erwartenden Laufleistung des\nFahrzeugs von 150.000 km an; dies ergibt 2.300,29 DM. Allerdings\nist bei gebrauchten Fahrzeugen regelmäßig auf den tatsächlich\ngezahlten Preis unter Berücksichtigung der zu erwartenden\nRestlaufleistung abzustellen (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn.\n2033). Nach Ansicht des Senats führt diese Berechnungsmethode im\nStreitfall indes zu zu niedrigen Beträgen. Das Fahrzeug wurde von\nder Klägerin nach ihrem Vortrag mit der nur geringen Laufleistung\nvon 10.100 km übernommen und war zu diesem Zeitpunkt erst ca. ein\nJahr und 2 Monate zugelassen. Gleichwohl betrug der gezahlte\nKaufpreis nur 12.990,00 DM, also ca. 60% des Neuwagenpreises.\nDaraus ergäben sich ein Kilometersatz von 0,09 DM und ein\nGesamtbetrag von 1.427,22 DM. Die erstgenannte Berechnungsmethode\nführt dagegen zu einen Kilometersatz von 0,15 DM. Es erscheint\nangemessen, hier einen Kilometersatz von 0,12 DM zugrunde zu legen,\nso dass die Gebrauchsvorteile insgesamt mit 1.902,96 DM zu bewerten\nsind (§ 287 ZPO). Der von der Beklagten angesetzte Kilometersatz\nvon 0,36 DM pro Kilometer ist ersichtlich überhöht und lässt sich\nmit keiner der gängigen Berechnungsmethoden rechtfertigen.\n\ncc) Die so errechneten\nGebrauchsvorteile sind - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht\nim Hinblick auf die vorhandenen Fahrzeugmängel zu kürzen. Eine\nsolche Kürzung kommt nach Ansicht des Senats nur dann in Betracht,\nwenn es sich um Mängel handelt, die die Gebrauchstauglichkeit des\nFahrzeugs oder den Fahrkomfort einschränken (vgl. Reinking/Eggert,\na.a.O., Rn. 813 f. mit weiteren Nachweisen). Festgestellt sind im\nStreitfall lediglich Lack- und Blechschäden, die für die Nutzung\ndes Fahrzeugs ohne Bedeutung sind.\n\ndd) Entgegen der Auffassung der\nBeklagten ist unerheblich, ob die Klägerin das Fahrzeug in größerem\nUmfang hätte nutzen können. Eine Verpflichtung des zur Wandlung\nberechtigten Käufers, dem Verkäufer für nicht gezogene Nutzungen\nErsatz zu leisten, besteht nach geltendem Recht nicht (vgl.\nReinking/Eggert, a.a.O., Rn. 802 mit weiteren Nachweisen). Die\nBeklagte stellt insoweit auch keinen konkreten Betrag zur\nAufrechnung. Auf ihre Überlegungen in dem Schriftsatz vom\n27.12.2001 zur Höhe des Tagessatzes bei Nutzungsausfall und zu der\nEntscheidung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1999, 3507) kommt es\ndeshalb nicht an.\n\n3.\n\nDer Antrag auf Feststellung des\nAnnahmeverzugs ist begründet, da die Beklagte durch die\nProzessführung deutlich gemacht hat, dass sie zur Rücknahme des\nFahrzeugs nicht bereit ist (§ 295 Satz 1, 1. Alt. BGB).\n\n4.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92\nAbs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nfolgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\nDie Beschwer der Beklagten übersteigt\nnicht 60.000,00 DM.\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nBerufungsstreitwert: 9.560,59 EUR\n=18.698,88 DM (12.990,00 DM + 5.708,88 DM gemäß § 19 Abs. 3 GKG;\nder von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Betrag von 5.708,88\nDM ist in vollem Umfang anzusetzen, da er unter Berücksichtigung\nder von der Klägerin vorgetragenen Laufleistung berechnet, insoweit\naber fälschlich ein Kilometersatz von 0,36 DM zugrunde gelegt\nist).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-30/11-u-71-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-30/11-u-71-01","retrieved":"2026-10-25 20:22:04.313787+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2002-01-30/11-u-71-01","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"11. 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