{"status":"available","doknr":"OLD299484","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0128.17W19.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-28","aktenzeichen":"17 W 19/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und hat auch\nin der Sache überwiegend Erfolg. Die zur Erstattung angemeldeten\nKosten des im Mahnverfahren beauftragten Rechtsbeistands B. sind\nlediglich in Höhe anderweitig ersparter Parteireisekosten zu\nerstatten.\n\n3\n\nDie Erstattung von Mahnanwaltskosten scheidet vorliegend aus.\nEntgegen dem angefochtenen Beschluss und der wechselseitigen\nArgumentation beider Parteien kommt es dabei nicht maßgeblich\ndarauf an, ob die Klägerin bei der Beantragung des\nScheck-Mahnbescheids mit einem Widerspruch der Beklagten zu rechnen\nhatte und ob sich die Besorgnis des Widerspruchs nicht bereits\ndaraus ergibt, dass die Vorlegungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 SchG\nnicht gewahrt war. Nach Wegfall der Postulationsbeschränkungen im\nRahmen des § 78 Abs. 1 ZPO begründet die Abgabe vom Mahngericht an\ndas in einem anderen Landgerichtsbezirk gelegene Prozessgericht\nnicht mehr die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels im Sinne von §\n91 Abs. 2 S. 3 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, Rechtspfleger 2001, 516 =\nOLGR Stuttgart 2001, 409). Damit erledigt sich die Frage, unter\nwelchen Voraussetzungen im einzelnen ein Anwaltswechsel zwischen\nMahn- und Hauptsacheverfahren als notwendig angesehen werden kann\n(zum Meinungsstand vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).\n\n4\n\nMit der Neuregelung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und\nPatentanwälte hat der Gesetzgeber insbesondere auch das Ziel\nverfolgt, unerwünschte Anwaltswechsel zu vermeiden. Nach dem\nWegfall der Postulationsbeschränkungen ist es grundsätzlich auch\ndem auswärtigen Mahnanwalt ohne weiteres möglich und zumutbar, für\ndie Partei seines Vertrauens diejenige Reisetätigkeit zu entfalten,\ndie mit der weiteren Durchführung des Rechtsstreits im Anschluss an\nein Mahnverfahren verbunden ist. Zu der gleichgelagerten\nProblematik der Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung\neines Verkehrsanwalts entstandenen Mehrkosten hat der Senat seine\nfrühere Rechtsprechung (vgl. Senat JurBüro 2000, 254) aufgegeben,\nwonach für die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten\ngrundsätzlich auf die Entfernung zwischen dem (Wohn-) Sitz der\nPartei und dem Gerichtsort abzustellen war. Der Senat geht mit dem\nOLG Stuttgart (a.a.O.) davon aus, das mit dem Wegfall der\nPostulationsbeschränkungen grundsätzlich auch das Gebot gegenüber\ndem auswärtigen Prozessbevollmächtigten einhergeht, auswärtige\nTermine selbst wahrzunehmen (vgl. Beschluss des Senats vom\n26.11.2001 -17 W 107/01- m.w.N.).\n\n5\n\nFür den Fall, dass die klagende Partei zunächst einen\nRechtsbeistand beauftragt hat, kann nichts anderes gelten (vgl. OLG\nStuttgart a.a.O.). Im Rahmen kostensparender Prozessführung hat die\nPartei, die zunächst ein Mahnverfahren einleitet, sich eines\nBevollmächtigten zu bedienen, der für sie auch die Führung des\nRechtsstreits am Prozessgericht wahrnehmen kann. Dazu gehört bei\nHauptforderungen, welche die landgerichtliche Zuständigkeit\nbegründen, die Beauftragung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts\n(vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Soweit die Partei sich im\nMahnverfahren eines nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten\nbedient und dadurch vermeidbare Mehrkosten schafft, kann sie dies\nerstattungsrechtlich nicht privilegieren. Der Rechtsbeistand kann\naber, wovon der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin seinerseits\nausgeht, im Anwaltsprozess (§§ 78 ZPO, 25 EGZPO) nicht\nauftreten.\n\n6\n\nDa sich aus den bereits angestellten Erwägungen zugleich ergibt,\ndass die durch die Heranziehung des Rechtsbeistands entstandenen\nMehrkosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt von\nVerkehrsanwaltskosten erstattungsfähig sein können (vgl. Senat\na.a.O.), können vorliegend nur anderweitig ersparte (Informations-)\nReisekosten der Partei zur Festsetzung herangezogen werden. Als\nerforderlich war nur eine Informationsreise anzusehen, denn es\nhandelt sich um einen noch einfach gelagerten Sachverhalt, bei dem\ndie Klageforderung als solche außer Streit gestanden hat. Streit\nherrschte lediglich über einen Punkt, den Umfang der\nSicherungsabrede bei der Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs.\n\n7\n\nDie Höhe der fiktiv ersparten Kosten schätzt der Senat wie\nfolgt:\n\n8\n\nBahnrückfahrkarte (vgl. Schreiben der\nKlägerin\n\n9\n\nvom 25.08.2001) 46,40 DM\n\n10\n\nZeitversäumnis 5 Std: á 25,- DM gem. §\n2 ZSEG\n\n11\n\n(vgl. Senat OLGR 2000, 61) 125,00\nDM\n\n12\n\ninsgesamt 171,40 DM\n\n13\n\n87,64 EUR\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-28/17-w-19-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-28/17-w-19-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299484","retrieved":"2026-07-09 03:23:49.324594+00:00"}}