{"status":"available","doknr":"OLD299556","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0123.16WX177.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"16 Wx 177/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nVorab war in dieser Sache das Rubrum zu berichtigen. Es handelt\nsich um ein Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem der Verwalter\nnicht lediglich Vertreter der Antragsgegner, sondern selbst kraft\nGesetzes an dem Verfahren beteiligt ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m.\nAbs. 4 Nr. 2 WEG). Da aber bereits das Landgericht den Verwalter\ndurch die Ladung zum Verhandlungstermin formell beteiligt hat, ist\ndas Verfahren selbst ordnungsgemäß gewesen mit der Folge, dass\nseine Beteiligung nur noch im Rubrum klarzustellen ist. Dadurch,\ndass der Vorsitzende der 8. Zivilkammer veranlasst hat, dass dem\nVerwalter zusammen mit der Ladung Kopien des damaligen Akteninhalts\nzugestellt wurden, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die\nZustellvollmacht des Beteiligten zu 3. aus § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG\nist auch ein Prozessrechtsverhältnis zu den Beteiligten zu 2.\nbegründet worden.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat seine Rechtsmittel gegen den Beschluss des\nLandgerichts vom 04.07.2001 \"in der Sache und hinsichtlich des\nStreitwerts\" eingelegt. Damit ist die in dem Beschluss ebenfalls\nenthaltene Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen des Antragstellers\ngegen verschiedene Mitglieder der 8. Zivilkammer als unzulässig\nunangefochten geblieben.\n\n6\n\nIII.\n\n7\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde in der Hauptsache ist unbeschränkt statthaft, weil das\nLandgericht die Erstbeschwerde des Antragstellers als unzulässig\nverworfen hat (vgl. BGH NJW 1992, 3305 = BGHZ 119, 216).\n\n8\n\nIn der Sache hat sie indes letztlich keinen Erfolg.\n\n9\n\nDer Antragsteller wendet sich zwar mit Recht gegen die\nAuffassung des Landgerichts zur Unzulässigkeit der Erstbeschwerde,\nindes ist sein Begehren in der Sache nicht begründet.\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nDie form- und fristgerecht per Fax eingelegte Erstbeschwerde war\nzulässig.\n\n12\n\na)\n\n13\n\nDie Unzulässigkeit der Erstbeschwerde kann entgegen der Meinung\ndes Landgerichts nicht aus einem fehlenden Rechtschutzbedürfnis und\neinem Missbrauch des Beschwerderechts hergeleitet werden.\n\n14\n\nDie von dem Antragsteller eingelegte Erstbeschwerde gegen die\nvon der Richterin am Amtsgericht B. erlassene amtsgerichtliche\nEntscheidung lautet wie folgt:\n\n15\n\n\"gegen den blödsinn der b. vom\n16.12.999., genannt beschluß. lege ich beschwerde ein.\"\n\n16\n\nDas Landgericht hat hierzu ausgeführt, die Beschwerde lasse\nnicht erkennen, dass der Antragsteller sein Begehren mit der\nnötigen Ernsthaftigkeit verfolge. Eine inhaltliche Begründung der\nBeschwerde sei in den vergangenen 16 Monaten ebenso wenig erfolgt\nwie eine Begründung des ursprünglichen Anfechtungsantrags. Die\nBezeichnung des angefochtenen Beschlusses, der sich ausführlich mit\nder Sach- und Rechtlage auseinandersetze, als \"blödsinn\" stelle\neine Beleidigung des erstinstanzlichen Gerichts dar. Diese Form sei\naber - auch wenn man eine besonders emotionale Beteiligung der von\neiner Entscheidung betroffenen Partei berücksichtige -\nselbstverständliche Voraussetzung für die Anrufung eines Gerichts\nDer Antragsteller habe es aber sowohl durch die Verwendung der\nBezeichnung \"blödsinn\" als auch durch die persönliche Nennung der\nRichterin allein mit deren Nachnamen ersichtlich darauf abgesehen,\ndie Richterin am Amtsgericht B. herabzuwürdigen. Diese\nUngehörigkeit lasse erkennen, dass es dem Antragsteller weniger\ndarauf angekommen sei, seine Rechte wahrzunehmen, als vielmehr\npersönliche und beleidigende Angriffe gegen die erstinstanzlich\ntätige Richterin vorzubringen. Dieses Verhalten stelle einen\nMissbrauch des Beschwerderechts durch den Antragsteller dar, so\ndass die Eingabe keiner Entscheidung in der Sache bedarf.\n\n17\n\nDem kann schon vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts, dass\nBeleidigungen und Beschimpfungen zu einer Unzulässigkeit eines\nRechtsmittels führen, nicht gefolgt werden. Mit der Bezeichnung des\nangefochtenen Beschlusses als \"blödsinn\" hat der Antragsteller sich\nlediglich einer umgangssprachlichen drastischen Ausdrucksweise\nbedient, die darauf abzielte, pointiert die Unrichtigkeit des\nBeschlusses geltend zu machen und die einem Verfahrensbeteiligten\nnicht verwehrt werden kann, zumal selbst einem Richter je nach\nVerfahrenssituation u. U. eine ähnlich drastische Gegenreaktion\nmöglich ist, ohne dass sich hieraus die Besorgnis seiner\nBefangenheit herleiten ließe (vgl. Senat MDR 1996, 1180 zu der\nÄußerung eines Richters, er lasse sich \"nicht verarschen\"). Durch\ndie Koppelung der Bezeichnung des Beschlusses als \"blödsinn\" mit\nder Angabe des Nachnamens der Richterin am Amtsgericht B., deren\nVornamen der Antragsteller nicht zu kennen braucht, ohne\nKennzeichnung als \"Frau\" beziehungsweise Wiedergabe der Funktion\nals \"Richterin\" soll zwar ersichtlich ein negatives Werturteil\nabgegeben werden. Die Grenzen zu einer persönlichen Verunglimpfung\nwerden damit aber noch nicht überschritten. Daraus, dass der\nAntragsteller sein Rechtsmittel nicht begründet hat, lässt sich\nschließlich nichts herleiten; denn nach § 21 FGG ist eine\n(sofortige) Beschwerde bereits mit Einreichung der\nBeschwerdeschrift wirksam eingelegt. Die Begründung des\nRechtsmittels ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung.\n\n18\n\nIm übrigen nimmt der Senat Bezug auf den heutigen Beschluss in\nder Sache 16 Wx 175/01, in dem näher ausgeführt ist, dass\nbeleidigende oder verunglimpfende Äußerungen in einer\nBeschwerdeschrift normalerweise nicht die Unzulässigkeit des\nRechtsmittels zur Folge haben.\n\n19\n\nb)\n\n20\n\nFür die Erstbeschwerde war auch der gesetzliche Beschwerdewert\ndes § 45 Abs. 1 WEG erreicht, der mit dem für die Gerichts- und\nAnwaltsgebühren maßgeblichen Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 WEG\nnicht notwendig identisch ist.\n\n21\n\nDas für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist\nnur aus der Person des Beschwerdeführers zu beurteilen und bestimmt\nsich allein nach seinem vermögensrechtlichen Interesse an der\nAbänderung der angefochtenen Entscheidung, also bei der Anfechtung\nvon kostenauslösenden Beschlüssen, etwa zu einzelnen Positionen der\nJahresabrechnung bzw. des Wirtschaftsplans oder\nInstandsetzungsmaßnahmen nach der auf ihn entfallenden anteiligen\nKostenlast. Der Geschäftswert bemisst sich dagegen nach den\nAuswirkungen der vom Beschwerdeführer gewollten Änderungen für alle\nanderen Miteigentümer (vgl. Senat ZWE 2000, 379; BayObLG ZMR 2000.\n859 = NZM 2001, 715 = ZWE 2001, 162; Merle in Bärmann/Pick/Merle,\nWEG 8. Auflage, § 45 Rdn. 27 f.).\n\n22\n\nVorliegend sind Gegenstand der Anfechtung alle in der\nEigentümerversammlung vom 11.11.1998 gefassten Beschlüsse. Auch\nwenn der Antragsteller trotz der erteilten Auflagen das Protokoll\nder Eigentümerversammlung nicht vorgelegt hat und nichts konkret\nzum Inhalt gefasster Beschlüsse vorgetragen hat, kann aufgrund des\nVorbringens des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 28.06.2001\ndavon ausgegangen werden, dass jedenfalls die Genehmigung einer\nJahresabrechnung beschlossen worden ist, so dass wegen der\nunbeschränkten Anfechtung schon im Hinblick auf die erfahrungsgemäß\nnicht unerheblichen Heizungs- und Warmwasserkosten davon\nfestgestellt werden kann, dass die anteilige Kostenlast des\nAntragstellers mehr als 1.500,00 DM beträgt.\n\n23\n\nAuch hat der Antragsteller seine Anfechtung im\nErstbeschwerdeverfahren nicht wirksam auf Beschlüsse mit einem\nGeschäftswert in der Größenordnung von 1.600,00 DM beschränkt mit\nder Folge, dass seine anteilige Kostenlast bei insgesamt fünf\nMiteigentümern nur noch in der Größenordnung von etwas über 300,00\nDM gelegen hätte und bereits die Erstbeschwerde unzulässig gewesen\nwäre.\n\n24\n\nDas Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine bedingte\nAntragsrücknahme unzulässig ist, was - ebenso wie im Zivilprozess\noder in anderen Verfahrensordnungen - daraus folgt, dass es nicht\nin der Schwebe bleiben kann, ob ein Verfahren noch anhängig ist\noder nicht (vgl. BGHR ZPO § 269 Abs. 1 Einwilligung 1; BSG NJW\n1989, 2565; Zöller/Greger, ZPO, 22. Auflage, § 269 Rdn. 12). Hinzu\nkommt, dass eine etwaige Antragsrücknahme zu unbestimmt wäre, was\nschon daraus folgt, dass der Antragsteller sich vorbehalten hat,\nseine Anfechtung nicht nur auf die Abrechnungsposition\n\"Gehölzschnitt\" auf die Position \"Gehölzschnitt\" und die seiner\nMeinung nach falsche Umlegung der Heiz- und Warmwasserkosten zu\nbeschränken, sondern für den Fall, dass die entsprechenden Kosten\nunter 1.500,00 DM liegen sollten, seine Anfechtung auch wegen \"ein\npaar mark\" Heizölkosten aufrechtzuerhalten. Der Umstand, dass der\nAntragsteller sich den genauen Umfang der Beschränkung noch offen\nhalten wollte, macht im übrigen deutlich, dass in dem Schriftsatz\nvom 28.06.2001 überhaupt noch keine Antragsrücknahme, sondern\nlediglich eine bloße Ankündigung einer eventuellen Beschränkung der\nAnträge liegt.\n\n25\n\nAuf eine derartige bloße Ankündigung einer eventuell noch\nvorzunehmenden Verfahrenshandlung brauchte das Landgericht auch\nnicht mit einem rechtlichen Hinweis zur Unzulässigkeit einer\nbedingten Antragsrücknahme zu reagieren, zumal die avisierte\nBeschränkung aus freien Stücken dazu geführt hätte, dass im Falle\neiner wirksamen Antragsrücknahme die Beschwer des Antragstellers\nunter 1.500,00 DM gesunken und die Erstbeschwerde unzulässig\ngeworden wäre. Einen Fortbestand der Beschwer über 1.500,00 DM\nwollte der Antragsteller aber auf jeden Fall gewährleistet sehen,\nwie seine Überlegungen dazu deutlich machen, in welcher Weise er\ndies erreichen wollte, auch wenn er rechtsirrig den Geschäftswert\nmit der Beschwer gleichgesetzt hat.\n\n26\n\n2.\n\n27\n\nIn der Sache hat das Begehren indes keinen Erfolg, was der Senat\nwegen des Rechtsfehlers des Landgerichts zur Frage der Zulässigkeit\nselbständig beurteilen kann.\n\n28\n\nDie gegen alle Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vom\n11.11.1998 gerichteten Anfechtungsanträge sind nicht begründet.\n\n29\n\nDem Vorbringen des Antragstellers lassen sich keinerlei\ntatsächliche oder rechtliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, aus\nwelchen Gründen die gefassten Beschlüsse unwirksam sein könnten.\nDamit fehlt es auch an Anknüpfungstatsachen für eine etwaige\nSachaufklärung von Amts wegen nach § 12 FGG.\n\n30\n\nIn WEG-Verfahren als echten Streitsachen der freiwilligen\nGerichtsbarkeit trifft die Beteiligten eine Darlegungslast. Es\nobliegt ihnen, durch Vorbringen des ihnen bekannten Sachverhalts\nund Angabe der ihnen bekannten Beweismittel dem Gericht\nAnhaltspunkte dafür zu liefern, in welche Richtung es Ermittlungen\nanzustellen hat. Diese Ermittlungspflicht besteht in\nStreitverfahren nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder\nder im übrigen festgestellte Sachverhalt hierzu Anlass gibt. Dabei\nkann das Gericht davon ausgehen, dass die Beteiligten die ihnen\nvorteilhaften Umstände von sich aus vorbringen und geeignete\nBeweismittel dafür benennen. Insgesamt sind die Beteiligten\ngehalten, durch substantiierten Sachvortrag die Voraussetzungen für\neine etwaige amtswegige Sachaufklärung zu schaffen. Dazu gehört\nbeispielsweise bei der Anfechtung von Beschlüssen über die\nJahresabrechnung und den Wirtschaftsplan, dass die beanstandeten\nStreitpunkte konkret bezeichnet werden (vgl. zum Ganzen Merle in\nBärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 44 Rdn. 7 mit Nachweisen aus\nder Rspr.).\n\n31\n\nVorliegend sind indes keinerlei Gründe dafür erkennbar, weswegen\ndie in Versammlung gefassten Beschlüsse unwirksam sein könnten, ob\nihnen etwa formelle Mängel anhaften, sie ggfls nicht\nordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen oder gar nichtig sein\nkönnten.\n\n32\n\nAuf die Frage einer etwaigen Verwirkung des Anfechtungsrechts\nkommt es demzufolge nicht an.\n\n33\n\nIV.\n\n34\n\nDie Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des\nLandgerichts ist nicht statthaft, worauf der Antragsteller in der\nihm am 10.08.2001 im Wege der Niederlegung zugestellten Verfügung\nvom 07.08.2001 hingewiesen worden ist. Wenn er gemeint hat, diese\nnicht abfordern zu müssen (die Sendung ist inzwischen in 16 Wx\n175/01) wieder zurückgelangt, ist dies seine Sache. Den\nBenachrichtigungsschein hat er jedenfalls nach eigenen Angaben in\neinem Telefonat mit dem Berichterstatter erhalten.\n\n35\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in Einklang steht\nmit derjenigen des hiesigen zweiten Zivilsenats und an der\nfestgehalten wird, ist das Landgericht auch dann als\nBeschwerdegericht i. S. d. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO tätig geworden,\nwenn es mit der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz befasst war und\naus diesem Anlass den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren\noder die erste Instanz festgesetzt hat (vgl. z. B. den ein\nRechtsmittel des Antragstellers betreffenden Senatsbeschluss vom\n08.06.2001 - 16 Wx 110/01; OLG Köln - 2. ZS - ZMR 1995, 326; OLG\nKarlsruhe WE 1998, 189)\n\n36\n\nDie abweichende Auffassung anderer Obergerichte (BayObLG MDR\n1996, 751 u. MDR 1997; KG WuM 1996, 306 u. NZM 2000, 685 = ZWE\n2000, 189 LS) gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern.\nFür eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs.\n2 FGG ist kein Raum, da es nicht um die Statthaftigkeit eines\nRechtsmittels nach dem FGG, sondern eines solchen nach der KostO\ngeht.\n\n37\n\nAnlass zu einer Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts\nvon Amts wegen nach § 31 Abs. 1 S. 2 KostO hat der Senat nicht.\nDiese könnte eigentlich nur in einer Erhöhung des Wertes liegen, da\ndie Wertfestsetzung auf 10.000,00 DM (= 5.000,00 EUR) im Hinblick\ndarauf, dass auch eine Jahresabrechnung beschlossen worden ist, an\nder untersten Grenze des Vertretbaren liegt. Die Differenzierung\ngegenüber der Wertfestsetzung in der Sache 8 T 2/99 LG Bonn = 16 Wx\n179/01 ist ebenfalls für den Antragsteller nur günstig und lässt\nsich mit dem unbekannten Inhalt der in der vorliegenden Sache\ngefassten Beschlüsse rechtfertigen. Hieraus folgt zugleich, dass es\nnoch vertretbar ist, es auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren bei\neinem Geschäftswert von 5.000 EUR zu belassen.\n\n38\n\nVI.\n\n39\n\nEs entspricht billigem Ermessen i. S. d. § 47 WEG, dem\nunterlegenen Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens\ndritter Instanz aufzuerlegen. Wegen der Geschäftswertbeschwerde\nergibt sich die Kostenentscheidung aus 31 Abs. 3 S. 2 KostO.\n\n40\n\nFür eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten\nbestand keine Veranlassung, weil der Senat die Antragsgegner und\ndie Verwalterin angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage am\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-23/16-wx-177-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-23/16-wx-177-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299556","retrieved":"2026-07-09 03:23:55.316514+00:00"}}