{"status":"available","doknr":"OLD299555","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0123.16WX176.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"16 Wx 176/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache ist\nteilweise begründet. Demgegenüber ist die Geschäftswertbeschwerde\nunzulässig.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nMängel des Verfahrens bestehen jedenfalls derzeit nicht\nmehr.\n\n5\n\na)\n\n6\n\nEs kann offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung im\nErkenntnisverfahren die Wohnungseigentümer, die bei Einleitung des\nVerfahrens der Gemeinschaft angehörten, namentlich zu bezeichnen\nsind oder ob dieses Erfordernis nur für die Zwangsvollstreckung von\nBedeutung ist, wobei allerdings die Gerichte bereits im\nErkenntnisverfahren gehalten sind, durch eine entsprechende Auflage\ngem. § 12 FGG hierauf hinzuwirken (vgl. zu dieser Problematik näher\nSenatsbeschluss vom 18.01.2002 - 16 Wx 249/01). Hierauf hat in\nrechtlicher Hinsicht zutreffend bereits das Landgericht\nhingewiesen, ohne allerdings die entsprechenden Konsequenzen zu\nziehen. Nachdem eine entsprechende Auflage vom Senat nachgeholt\nworden war und die Beteiligte zu 3. eine Liste der Mitglieder der\nWohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Einreichung des\nAntrags beigebracht hat, hat dieses Versäumnis indes keine\nAuswirkungen mehr.\n\n7\n\nb)\n\n8\n\nFerner war das Rubrum zu berichtigen. Es handelt sich um ein\nBeschlussanfechtungsverfahren, bei dem die Verwalterin nicht\nlediglich Vertreterin der Antragsgegner, sondern selbst kraft\nGesetzes an dem Verfahren beteiligt ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m.\nAbs. 4 Nr. 2 WEG). Da aber bereits das Landgericht die Verwalterin\ndurch die Ladung zum Verhandlungstermin formell beteiligt hat, ist\ndas Verfahren selbst ordnungsgemäß gewesen mit der Folge, dass ihre\nBeteiligung nur noch im Rubrum klarzustellen ist.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat seine Rechtsmittel gegen den Beschluss des\nLandgerichts vom 04.07.2001 \"in der Sache und hinsichtlich des\nStreitwerts\" eingelegt. Damit ist die in dem Beschluss ebenfalls\nenthaltene Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen des Antragstellers\ngegen verschiedene Mitglieder der 8. Zivilkammer als unzulässig\nunangefochten geblieben. Soweit sich Äußerungen des Antragstellers\nzur Befangenheit \"der Richter des LG\" auf einer Seite 2 von\ndiversen Schriftstücken, die der Antragsteller wegen der\nverschiedenen Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzeichen dem\nSenat am 06.09.2001 dem Senat zugefaxt hat, auch auf das\nvorliegende Verfahren beziehen sollten (GA 112), behandelt der\nSenat diese als bloße Meinungsäußerung; denn die Frist zur\nEinlegung der sofortigen Beschwerde entsprechend § 46 ZPO war zu\ndiesem Zeitpunkt längst abgelaufen und es kann dem\ngerichtserfahrenen Antragsteller nicht der Wille unterstellt\nwerden, ein ersichtlich verfristetes und daher erkennbar zu einer\nKostenhaftung aus § 131 KostO führendes Rechtsmittel\neinzulegen.\n\n11\n\nIII.\n\n12\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde in der Hauptsache ist unbeschränkt statthaft, weil das\nLandgericht die Erstbeschwerde des Antragstellers ausweislich der\nGründe als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH NJW 1992, 3305 = BGHZ\n119, 216).\n\n13\n\nIV.\n\n14\n\nDer Antragsteller wendet sich mit Recht gegen die Auffassung des\nLandgerichts zur Unzulässigkeit der Erstbeschwerde. Auch in der\nSache ist die Entscheidung nicht in allen Punkten frei von\nRechtsfehlern mit der Folge, dass die weitere Beschwerde teilweise\nbegründet ist.\n\n15\n\n1.\n\n16\n\nDie Zurückweisung der Erstbeschwerde durch das Landgericht ist\nunabhängig von den grundsätzlichen Bedenken, die aus den Gründen\nder Beschlüsse des Senats von heute in der Sache 16 Wx 175/01 gegen\ndie Auffassung des Landgerichts zum Missbrauch eines\nBeschwerderechts in Fällen von Rechtsmittelschriften mit\nbeleidigendem Inhalt sprechen, schon deswegen nicht gerechtfertigt,\nweil die Beschwerdeschrift einen derartigen Inhalt nicht hatte.\n\n17\n\nDie Beschwerdeschrift vom 20.07.1998 ist sachlich abgefasst und\nlautet:\n\n18\n\n\"gegen den beschluß bom (vom) 23.6.98\nlege ich Beschwerde ein. begründung in 2 monaten.\"\n\n19\n\nDamit handelt es sich um eine den Anforderungen der §§ 21 FGG,\n45 Abs. 1 WEG entsprechende formell ordnungsgemäße\nBeschwerdeschrift. Die Begründung des Rechtsmittels ist nicht\nerforderlich und gerade keine Zulässigkeitsvoraussetzung.\n\n20\n\nDas mithin zulässigerweise eingelegte Rechtsmittel konnte nicht\ndadurch unzulässig werden, dass der Antragsteller später einen\nSchriftsatz einreichte, der - insbesondere bezüglich der\nerstinstanzlich tätig gewordenen Richterin - vor Beleidigungen und\nVerunglimpfungen nur so strotzte. Dies gilt umso mehr als der\nAntragsteller in dem gleichen Schriftsatz auch das Ziel seines\nBegehrens zum Ausdruck gebracht hat, nämlich dass er sein\nAnfechtungsbegehren wegen der in der Eigentümerversammlung vom\n13.05.1997 gefassten Beschlüsse bis auf einen Punkt, nämlich die\nBeiratswahl aufrechterhalte, und sein Begehren gleichzeitig durch\nVorlage des Protokolls der Eigentümerversammlung konkretisierte.\nSchutz, insbesondere für die übel angegriffene Richterin am\nAmtsgericht hätte nur durch Befassung des Dienstvorgesetzten mit\nder Sache, nicht aber durch Verwerfung des inhaltlich einwandfreien\nRechtsmittels vom 20.07.1998 als unzulässig gewährt werden\nkönnen.\n\n21\n\n2.\n\n22\n\nIn der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet, soweit\nder Antragsteller sein Anfechtungsbegehren auch darauf stützt, dass\nzu TOP 3.) eine vorzeitige Fälligkeit des Wohngeldes für den\nVerzugsfall und zu TOP 4.) die Anbringung von\nGartensichtschutzblenden beschlossen worden ist, was der Senat,\nnachdem sich das Landgericht mit diesen Punkten nicht befasst hat,\nselbst beurteilen kann, da der Sachverhalt keiner weiteren\nAufklärung bedarf.\n\n23\n\na)\n\n24\n\nEs ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass die\nEinladung zu der Eigentümerversammlung keinen Hinweis darauf\nenthielt, dass zusammen mit der Beschlussfassung über den\nWirtschaftsplan 1997 zugleich eine Regelung der Verzugsfolgen im\nWege einer vorzeitigen Fälligstellung erfolgen sollte. Diese\nRegelung war auch zunächst nicht beabsichtigt, sondern beruht auf\neiner in der Versammlung bei der Diskussion des\nTagesordnungspunktes aufgekommenen Überlegung, wie die Beteiligte\nzu 3. in ihrem Schriftsatz vom 10.12.2001 ausgeführt hat.\n\n25\n\nDamit erweist sich der Beschluss als unwirksam; denn es ist zwar\n- wie die Beteiligte zu 3. geltend macht - durchaus das gute Recht\neiner Eigentümerversammlung auch nicht von der Verwaltung\nvorgeschlagene Beschlüsse zu fassen. Derartige ad hoc Beschlüsse\nunterliegen indes immer dem Risiko einer Anfechtbarkeit; denn nach\n§ 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses\nerforderlich, dass sein Gegenstand in der Einberufung bezeichnet\nist. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall. Auch ist von der\nbloßen Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit \"Festsetzung des\nHaus-/Wohngeldes /s. beil. Wirtschaftsplan)\" (GA 108) eine von der\ngesetzlichen Regelung der Verzugsfolgen abweichende Bestimmung\nnicht erfasst; denn ein Wohnungseigentümer musste aufgrund dieser\nUmschreibung nicht damit rechnen, dass neben der Festsetzung des\nWohngeldes und Regelungen zur Fälligkeit auch eine vom Gesetz\nabweichende Verzugsfolgenregelung erfolgen werde. Nach den §§ 284\nAbs. 2, 286, 288 BGB ist nur die Geltendmachung von Verzugszinsen\nund eines etwaigen weiteren verzugsbedingten Schadens erfasst,\nnicht aber die vorzeitige Fälligstellung der an sich für ein\nWirtschaftsjahr nur monatlich fällig werdenden Beträge möglich.\nUnabhängig davon, ob wegen der Abweichung von gesetzlichen\nRegelungen die vorzeitige Fälligstellung überhaupt einem\nMehrheitsbeschluss zugänglich war, folgt mithin die Unwirksamkeit\nder Beschlussfassung aus § 23 Abs. 2 WEG.\n\n26\n\nAuch kann im Hinblick darauf, dass es sich um eine ad hoc\nEntschließung handelt, sowie, dass zu den Gründen und zur\nNotwendigkeit der beschlossenen Regelung nichts dargetan ist, nicht\nfestgestellt werden, dass der Mangel sich auf die Entscheidung\nnicht ausgewirkt hat. Es lässt sich weder die Feststellung treffen,\ndass der Beschluss ohnehin hätte gefasst werden müssen, noch dass\ner - unter Anlegung eines strengen Maßstabes - auch unabhängig von\ndem Mangel zustande gekommen wäre (vgl. z. B. Senat ZMR 1998, 372 =\nWuM 1998, 249 sowie NZM 2000, 1017 = ZMR 2000, 866 = NJW-RR 2001,\n88 = OLGR Köln 2001,1 = MDR 2001, 326 mit weiteren Nachweisen).\n\n27\n\nb)\n\n28\n\nDie zu TOP 4.) beschlossene Anbringung von\nGartensichtschutzblenden als für den Mülleimerplatz betrifft eine\nbauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 BGB, die nur mit\nZustimmung aller Wohnungseigentümer beschlossen werden konnte. Eine\nderartige Blende verändert schon von ihrer Funktion her, den Blick\nauf den Mülleimerplatz zu versperren, also eine optische Barriere\ndarzustellen, den optischen Gesamteindruck der Anlage und stellt\ndaher eine bauliche Veränderung dar, die über das nach §§ 22 Abs. 1\nS. 2, 14 hinnehmbare Maß hinausgeht (vgl. Senatsbeschluss NZM 1999,\n178 mit weiteren Nachweisen; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8.\nAuflage, § 22 Rdn. 84a). Auch insoweit hat daher der\nAnfechtungsantrag Erfolg.\n\n29\n\nc)\n\n30\n\nIm übrigen sind die Anfechtungsanträge nicht begründet.\n\n31\n\nDie Ungültigkeitserklärung eines der unter TOP 3 gefassten\nBeschlüsse hat in entsprechender Anwendung des § 139 BGB keine\nAuswirkungen auf die übrigen Entschließungen unter diesem\nTagesordnungspunkt, da anzunehmen ist, dass die Zustimmung zum\nWirtschaftsplan und die Beschlussfassung über die\nInstandhaltungsrücklage auch ohne die spontan aus der Versammlung\nheraus beschlossene Verzugsfolgenregelung getroffen worden wäre.\nAbgesehen von dem nachstehend noch zu erörternden Problem der\nBeschlusskompetenz der \"großen\" oder der \"kleinen\"\nWohnungseigentümergemeinschaft ist nicht erkennbar, aus welchen\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen diese weiteren\nEntschließungen nicht wirksam sein könnten, wie bereits das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat. Entsprechendes gilt für die\nTOP 1 und 2, zu denen der Antragsteller sein Anfechtungsbegehren\nebenfalls nicht konkretisiert und damit - wozu er wegen der ihn in\neinem Streitverfahren treffenden Darlegungslast gehalten ist -\nkeine Ansatzpunkte dafür gegeben hat, in welcher Richtung ggfls.\nder Frage einer Unwirksamkeit der Entschließung nachzugehen\nist.\n\n32\n\nKonkretisiert hat der Antragsteller seine Anfechtung im Verlaufe\ndes Erstbeschwerdeverfahrens allerdings auch zu den übrigen\nBeschlüssen unter TOP 4, die in keinem Zusammenhang stehen mit den\nvorstehend für unwirksam erklärten und daher selbständig zu\nbeurteilen sind. Auch insoweit ist dem Senat eine eigene\nSachentscheidung möglicht.\n\n33\n\nDie Anfechtung des Beschlusses über die Annahme eines Antrags\ndes Antragstellers vom 23.09.1996 greift nicht durch. Aus dem\nentsprechenden Schreiben des Antragstellers (GA 110) ergibt sich,\ndass er insoweit sehr wohl einen entsprechenden Antrag gestellt\nhat, nämlich dass er, Frau B. und Herr Sch. nicht mehr Mitglieder\ndes Beirats sein sollten. Auch wenn dieser Antrag an die\nVerwalterin gerichtet war, konnte und musste diese ihn als einen an\ndie Eigentümergemeinschaft gerichteten behandeln, da nur die\nGemeinschaft befugt ist, über die Zusammensetzung des\nVerwaltungsbeirats zu entscheiden. Irgendwelche Auswirkungen konnte\nder Beschluss dann ohnehin nicht mehr haben, da unter TOP 5. -\ninsoweit nicht mehr angefochten - ohnehin ein neuer Beirat gewählt\nworden ist und damit das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers\nan der Anfechtung des Beschlusses über die Entlassung der früheren\nBeiratsmitglieder entfallen ist.\n\n34\n\nDer mit Modifikationen angenommene Antrag B. schließlich\nbetrifft eine Änderung des zuvor unter TOP 3 beschlossenen\nWirtschaftsplans dahingehend dass die Rücklagenzuführung nicht auf\n6.000,00 DM, sondern auf 16.000,00 DM festgesetzt wird. Auch wenn\nes sich um eine Mehrhausanlage handelt, bei denen nach § 2 Abs. 3\nder Teilungserklärung die jeweiligen Miteigentümer der einzelnen\nBlocks bzw. Häuser die Lasten und Kosten zu tragen haben mit der\nFolge, dass auch nur sie über kostenverursachende Maßnahmen\nabstimmen können, bestand vorliegend eine Beschlusskompetenz der\n\"großen\" WEG; denn es ging nicht um eine derartige Maßnahme,\nsondern um eine Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan. Da aber der\nWirtschaftsplan genauso wie die Jahresabrechnung notwendigerweise\nKosten enthält, die die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt\nbetreffen, können nur alle Wohnungseigentümer gemeinsam hierüber\nbeschließen, wie dies zuvor schon unter den TOP 1 und 3 geschehen\nwar (vgl. Merle a.a.O. § 28 Rdn. 92; Wangemann/Drasdo, Die\nEigentümerversammlung nach WEG, 2. Auflage, Rdn. 823 jeweils mit\nNachw.). Dass schließlich die Erhöhung der Rücklage ordnungsgemäßer\nVerwaltung entspricht, ist für den Senat anhand der als\nBeurteilungsgrundlage zur Verfügung stehenden Urkunden (Protokoll\nder Eigentümerversammlung und Antrag vom 14.03.1997) nicht\nzweifelhaft. Gesichtspunkte, die hiergegen sprechen könnten, werden\nauch von dem Antragsteller nicht aufgezeigt.\n\n35\n\nEine weitere Äußerungsfrist war dem Antragsteller, der ohnehin\nnicht konkret dargelegt hat, dass er krankheitsbedingt außerstande\nwar, eine dezidierte Stellungnahme abzugeben, nicht einzuräumen.\nIhm stand ein Zeitraum von ca. vier Wochen zur Verfügung, um zu den\neinzelnen Punkten in dem Schriftsatz des Beteiligten zu 3. vom\n10.12.2001 Stellung zu nehmen, und hat diese Möglichkeit auch\ngenutzt. Für etwaigen sonstigen Vortrag zur Rechtfertigung seines\nAntrags hatte der Antragsteller inzwischen mehr als 4 1/2 Jahre\nZeit und Gelegenheit.\n\n36\n\nV.\n\n37\n\nDie Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des\nLandgerichts ist nicht statthaft, worauf der Antragsteller in der\nihm am 10.08.2001 im Wege der Niederlegung zugestellten Verfügung\nvom 07.08.2001 hingewiesen worden ist. Wenn er gemeint hat, diese\nnicht abfordern zu müssen (die Sendung ist inzwischen in 16 Wx\n175/01) wieder zurückgelangt, ist dies seine Sache. Den\nBenachrichtigungsschein hat er jedenfalls nach eigenen Angaben in\neinem Telefonat mit dem Berichterstatter erhalten.\n\n38\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in Einklang steht\nmit derjenigen des hiesigen zweiten Zivilsenats und an der\nfestgehalten wird, ist das Landgericht auch dann als\nBeschwerdegericht i. S. d. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO tätig geworden,\nwenn es mit der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz befasst war und\naus diesem Anlass den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren\noder die erste Instanz festgesetzt hat (vgl. z. B. den ein\nRechtsmittel des Antragstellers betreffenden Senatsbeschluss vom\n08.06.2001 - 16 Wx 110/01; OLG Köln - 2. ZS - ZMR 1995, 326; OLG\nKarlsruhe WE 1998, 189)\n\n39\n\nDie abweichende Auffassung anderer Obergerichte (BayObLG MDR\n1996, 751 u. MDR 1997; KG WuM 1996, 306 u. NZM 2000, 685 = ZWE\n2000, 189 LS) gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern.\nFür eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs.\n2 FGG ist kein Raum, da es nicht um die Statthaftigkeit eines\nRechtsmittels nach dem FGG, sondern eines solchen nach der KostO\ngeht.\n\n40\n\nAnlass zu einer Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts\nvon Amts wegen nach § 31 Abs. 1 S. 2 KostO hat der Senat nicht, da\ndie näher begründete Schätzung des Landgerichts sachgerecht ist.\nDemzufolge war auch der Geschäftswert für das\nRechtsbeschwerdeverfahren auf - nunmehr - 25.000,00 EUR\nfestzusetzen.\n\n41\n\nVI.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die in der Hauptsache angefallenen\nGerichtskosten beruht auf § 47 S. 1 WEG. Wegen der\nGeschäftswertbeschwerde ergibt sich die Kostenentscheidung aus 31\nAbs. 3 S. 2 KostO.\n\n43\n\nEine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war\nnicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-23/16-wx-176-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-23/16-wx-176-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299555","retrieved":"2026-07-09 03:23:55.232471+00:00"}}