{"status":"available","doknr":"OLD299554","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0123.16WX175.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"16 Wx 175/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nVorab war in dieser Sache das Rubrum zu berichtigen. Es handelt\nsich um ein Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem die Verwalterin\nnicht lediglich Vertreterin der Antragsgegner, sondern selbst kraft\nGesetzes an dem Verfahren beteiligt ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m.\nAbs. 4 Nr. 2 WEG). Da aber bereits das Landgericht die Verwalterin\ndurch die Ladung zum Verhandlungstermin formell beteiligt hat, ist\ndas Verfahren selbst ordnungsgemäß gewesen mit der Folge, dass ihre\nBeteiligung nur noch im Rubrum klarzustellen ist.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat seine Rechtsmittel gegen den Beschluss des\nLandgerichts vom 04.07.2001 \"in der Sache und hinsichtlich des\nStreitwerts\" eingelegt. Damit ist die in dem Beschluss ebenfalls\nenthaltene Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen des Antragstellers\ngegen verschiedene Mitglieder der 8. Zivilkammer als unzulässig\nunangefochten geblieben. Soweit sich Äußerungen des Antragstellers\nzur Befangenheit \"der Richter des LG\" auf einer Seite 2 von\ndiversen Schriftstücken, die der Antragsteller wegen der\nverschiedenen Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzeichen dem\nSenat am 06.09.2001 dem Senat zugefaxt hat, auch auf das\nvorliegende Verfahren beziehen sollten (GA 149), behandelt der\nSenat diese als bloße Meinungsäußerung; denn die Frist zur\nEinlegung der sofortige ZPO entsprechend § 46 ZPO. 2 ZPO war zu\ndiesem Zeitpunkt längst abgelaufen und es kann dem\ngerichtserfahrenen Antragsteller nicht der Wille unterstellt\nwerden, ein ersichtlich verfristetes und daher erkennbar zu einer\nKostenhaftung aus § 131 KostO führendes Rechtsmittel\neinzulegen.\n\n6\n\nIII.\n\n7\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde in der Hauptsache ist unabhängig davon, dass - wie\nnachstehend noch auszuführen sein wird - der Beschwerdewert des §\n45 Abs. 1 ZPO nicht erreicht ist, statthaft, weil das Landgericht\ndie Erstbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen hat\n(vgl. BGH NJW 1992, 3305 = BGHZ 119, 216).\n\n8\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Das\nLandgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht die Erstbeschwerde\ndes Antragstellers als unzulässig verworfen.\n\n9\n\n1.\n\n10\n\nDie Unzulässigkeit der Erstbeschwerde kann entgegen der Meinung\ndes Landgerichts indes nicht aus einem fehlenden\nRechtschutzbedürfnis und einem Missbrauch des Beschwerderechts\nhergeleitet werden.\n\n11\n\nDie von dem Antragsteller eingelegte Erstbeschwerde gegen die\nvon der Richterin am Amtsgericht Gräfin V. v. E. erlassene\namtsgerichtliche Entscheidung lautet wie folgt:\n\n12\n\n\"gegen den beschluß vom 7.7.99., den\nüber die hauptsache, also den über den \"beschluß\" der weg, lege ich\nbeschwerde ein.\n\n13\n\nbegründung überflüssig. lesen des\nv.-schen unsinns überflüssig. daß es sich nur um unsinn handeln\nkann, folgt aus einem unvollkommenen induktionsschluß.\n\n14\n\nzufällig fiel mein blick auf eine\nbezugnahme auf einen beschluß oder etwas ähnliches des olg\nkarlsruhe. das olg karlsruhe hat bestimmt noch nie von der\nc.-s.-str in b. gehört.\n\n15\n\nund eine analogie festzustellen\nzwischen einem fall in karlsruhe und einem in b. ist die v. mit\nsicherheit nicht in der lage. dass das olg köln ne menge unsinn zu\npapier bringt, ist nichts neue ich habe das papier, auf dem der\nv.`sche unsinn gedruckt ist, mal gewogen: fast 170 g ! ! 1 g wäre\nschon zu viel gewesen.\"\n\n16\n\nDas Landgericht hat hierzu ausgeführt, die Beschwerde lasse\nnicht erkennen, dass der Antragsteller sein Begehren mit der\nnötigen Ernsthaftigkeit verfolge. Er führe selbst aus, das er eine\nBegründung für überflüssig halte, weil es sich nur um Unsinn\nhandeln könne. Bereits das Lesen des Beschlusses sei überflüssig.\nDie Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses, der sich eingehend\nmit der Sach- und Rechtslage auseinandersetze, als \"v.-schen\nunsinn\" stelle eine Beleidigung des erstinstanzlichen Gerichts dar.\nDamit habe der Antragsteller zugleich die erforderlich sachliche\nForm nicht gewahrt. Diese Form sei aber - auch wenn man eine\nbesonders emotionale Beteiligung der von einer Entscheidung\nbetroffenen Partei berücksichtige - selbstverständliche\nVoraussetzung für die Anrufung eines Gerichts Der Antragsteller\nhabe es aber sowohl durch die Verwendung der Bezeichnung \"unsinn\"\nals auch durch die herabwürdigende Bezeichnung des Namens der\nRichterin ersichtlich darauf abgesehen, die Richterin am\nAmtsgericht Gräfin V. persönlich herabzuwürdigen. Diese\nUngehörigkeit lasse erkennen, dass es dem Antragsteller weniger\ndarauf angekommen sei, seine Rechte wahrzunehmen, als vielmehr\npersönliche und beleidigende Angriffe gegen die erstinstanzlich\ntätige Richterin vorzubringen. Dieses Verhalten stelle einen\nMissbrauch des Beschwerderechts durch den Antragsteller dar, so\ndass die Eingabe keiner Entscheidung in der Sache bedarf.\n\n17\n\nDamit befindet sich das Landgericht zwar im Einklang mit einem\nTeil der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe NJW 1973, 1658 = MDR 1973,\n876 u. NJW 1974, 915) und auch der Senat hat in einer ähnlich\ngelagerten Sache den Standpunkt des Landgerichts gebilligt (\nSenatsbeschluss vom 11.05.2001 - 16 Wx 83/01 - ). Hieran wird indes\nnach erneuter Prüfung in dieser Allgemeinheit nicht mehr\nfestgehalten.\n\n18\n\nEs bedarf keiner Frage, dass es sich bei den Äußerungen des\nAntragstellers über die in erster Instanz tätig gewesene Richterin\num üble Verunglimpfungen handelt, für die man schon deshalb kein\nVerständnis haben kann, weil die Richterin gerade auch in\nVerfahren, die von dem Antragsteller anhängig gemacht worden und\nschließlich in die 3. Instanz gelangt sind, trotz der\nSchwierigkeiten, die sich aus seiner fehlenden\nKooperationsbereitschaft ergeben, dem Anliegen des Antragstellers\nRechnung trägt, regelmäßig sachgerechte Entscheidungen fällt und\ndiese eingehend begründet. Gleichwohl stehen die in der\nBeschwerdeschrift enthaltenen Äußerungen der Zulässigkeit der\nErstbeschwerde nicht entgegen. Zulässigkeitsvoraussetzungen eines\nRechtsmittels sind, weil damit zugleich die aus dem\nRechtstaatsprinzip (Art. 20 GG) folgende\nJustizgewährleistungspflicht tangiert wird, eng auszulegen (vgl. z.\nB. BVerfG, MDR 1998, 1364). Nicht das Verfahrensrecht, sondern das\nStrafrecht dient dazu, Beleidigungen zu sanktionieren.\nRechtsmittelschriften oder sonstige Eingaben beleidigenden Inhalts\nsind deshalb - wie nunmehr auch das Bundesverfassungsgericht\nentschieden hat - von extremen Ausnahmefällen abgesehen nur dann\nunbeachtlich, wenn sie ausschließlich den Zweck haben, das Gericht\noder andere Beteiligte zu belästigen, zu schikanieren oder zu\nverunglimpfen, mithin nicht schon dann, wenn damit zugleich auch\nein sachliches Anliegen verfolgt wird (BVerfG, Beschluss vom\n19.07.2001 - 2 BvR 1175/01 - ; OLG Düsseldorf MDR 1993, 462 =\nJMBl.NRW 1993, 82; OLG Düsseldorf wistra 1992, 200; OLG Koblenz,\nMDR 1987, 433).\n\n19\n\nIn einer bloßen Verunglimpfung erschöpft sich vorliegend die\nBeschwerde des Antragstellers nicht, was schon daraus folgt, dass\ner zum einen klarstellt, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die\nam 07.07.1999 in der Hauptsache ergangene Entscheidung richtet,\nnicht aber gegen den am gleichen Tag ergangenen Beschluss, mit dem\ndie Amtsrichterin ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch als\nunzulässig zurückgewiesen hat. Damit hat er deutlich gemacht, dass\ner sein Anfechtungsbegehren ernstlich weiterverfolgen will. Zum\nanderen hat er sich auch inhaltlich mit der angefochtenen\nEntscheidung auseinandergesetzt, indem er - sinngemäß - geltend\ngemacht hat, eine vom Amtsgericht zur Frage der Erheblichkeit eines\nLadungsmangels zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts\nKarlsruhe sei für den vorliegende Fall nicht einschlägig.\n\n20\n\n2.\n\n21\n\nGleichwohl war die Erstbeschwerde nicht zulässig; denn die\nBeschwer des Antragstellers durch die Entscheidung des Amtsgerichts\nwar deutlich niedriger als der gesetzliche Beschwerdewert des § 45\nAbs. 1 WEG von mehr als 1.500,00 DM bzw. 750,00 EUR .\n\n22\n\nMit seinem Anfechtungsantrag macht der Antragsteller geltend,\ndass ein Mehrheitsbeschluss über die Anbringung neuer Vordächer an\nden Häusern C.-S.-Str. 10 und 12 einen formellen Mangel aufweise\n(nicht hinreichende rechtzeitige Bezeichnung des\nBeschlussgegenstandes in der Ladung) und im übrigen nicht\nordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, weil die Bezeichnung der\nMaßnahme zu unpräzise sei, es Alternativen bei der Gestaltung gebe\nund im übrigen die Dächer repariert werden könnten, da sie nur\ngering beschädigt seien. Bereits mit Beschluss vom 16.03.1999 hat\ndas Amtsgericht den Geschäftswert vorläufig auf 5.000,00 DM\nfestgesetzt, und zwar mit der stichwortartigen Begründung\n\"geschätzte Kosten der Maßnahme\". Dem und der Wiederholung der\nWertfestsetzung nebst Begründung in dem Beschluss vom 07.07.1999\nsowie der gleichlautenden Entschließung des Landgerichts ist keiner\nder Beteiligten entgegen getreten. Insbesondere ist der Beschwerde\ndes Antragstellers gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts zu\nentnehmen, dass die Schätzung der Kosten für die Maßnahme auf ca.\n5.000,00 DM seiner Meinung nach eher zu hoch als zu niedrig\nist.\n\n23\n\nBei einem Geschäftswert von ca. 5.000,00 DM, von dem nach\nalledem auszugehen ist, ist der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG\nbei weitem nicht erreicht. Der für die Gerichts- und\nAnwaltsgebühren maßgebliche Geschäftswert und der Beschwerdewert in\nWEG-Sachen sind nicht notwendig identisch. Das für den\nBeschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist nur aus der\nPerson des Beschwerdeführers zu beurteilen und bestimmt sich allein\nnach seinem vermögensrechtlichen Interesse an der Abänderung der\nangefochtenen Entscheidung, also nach der auf ihn entfallenden\nanteiligen Kostenlast. Der Geschäftswert bemisst sich dagegen nach\nden Auswirkungen der vom Beschwerdeführer gewollten Änderungen für\nalle anderen Miteigentümer (vgl. Senat ZWE 2000, 379; BayObLG ZMR\n2000. 859 = NZM 2001, 715 = ZWE 2001, 162; Merle in\nBärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 45 Rdn. 27 f.).\n\n24\n\nBei insgesamt 16 Miteigentümern der \"kleinen\"\nWohnungseigentümergemeinschaft C.-S.-Str. 8 - 12 liegt unter\nBerücksichtigung des Umstandes, dass auch nach Auffassung des\nAntragstellers mindestens eine Reparatur der Vordächer erforderlich\nwar, das Änderungsinteresse des Antragstellers deshalb allenfalls\nin der Größenordnung von 300,00 DM, so dass der gesetzliche\nBeschwerdewert selbst dann noch nicht erreicht wäre, wenn die\nKostenschätzung des Amts- und des Landgerichts deutlich zu niedrig\ngewesen wäre.\n\n25\n\nIV.\n\n26\n\nIm übrigen könnte die sofortige weitere Beschwerde - die\nZulässigkeit der Erstbeschwerde unterstellt - auch in der Sache\nkeinen Erfolg haben.\n\n27\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen\nEinladungsmängel regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit in der\nVersammlung gefasster Beschlüsse. Ein Beschluss ist nämlich im\nSinne von § 23 Abs. 4 S. 2 WEG nur dann nichtig, wenn er gegen eine\nRechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht\nverzichtet werden kann. Solche unabdingbaren Rechtsvorschriften\nergeben sich entweder aus den zwingenden Bestimmungen und\nGrundsätzen des Wohnungseigentumsrechts oder aus den Normen des\nübrigen Privat- oder öffentlichen Rechts, z. B. aus den §§ 134, 138\nBGB. Die für die Einladungen zu einer Eigentümerversammlung\ngeltenden Formalien gehören hierzu nicht (BGH NZM 1999, 1101 = ZMR\n1999, 834 = MDR 2000, 21). Hieran ändert sich auch dadurch nichts,\ndass vorliegend in § 15 der Teilungserklärung folgendes bestimmt\nist:\n\n28\n\n\"(4) Die Einberufung erfolgt unter\ngleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mittels Briefes, der an\ndie zuletzt bekannte Anschrift des einzelnen Raumeigentümers\nmindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin zur Absendung\ngebracht oder in den Hausbriefkasten eingeworfen sein muss.\n\n29\n\n(5) Die Eigentümerversammlung ist\nbeschlussfähig, wenn alle Raumeigentümer ordnungsgemäß geladen und\nso viele Raumeigentümer an anwesend oder vertreten sind, daß sie\nmindestens mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinen.\n...\"\n\n30\n\nAuch bei der 4-Wochen-Frist handelt es sich um eine verzichtbare\nFrist, von der einvernehmlich abgewichen werden kann. Soweit ein\nZusammenhang zwischen der ordnungsgemäßen Ladung und der\nBeschlussfähigkeit hergestellt wird, kann sich dieser nur auf die\nFormalien des Absatzes 4, mit denen gewährleistet werden soll, dass\nalle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft frühzeitig von\ndem Termin und der Tagesordnung Kenntnis erlangen, nicht aber auf\nweitere Förmlichkeiten beziehen. Die hier interessierende Frage, ob\nder Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung hinreichend\nbezeichnet ist, ist schon nach dem Gesetz (§ 23 Abs. 2 WEG) keine\nsolche der Ordnungsgemäßheit der Ladung, sondern der Gültigkeit\neines Beschlusses. Bei einer anderen Betrachtungsweise könnte das\nwidersinnige Ergebnis auftreten, dass die Versammlung trotz\ngleicher Zahl der Stimmberechtigten zu einzelnen\nTagesordnungspunkten beschlussfähig wäre und zu anderen nicht.\n\n31\n\nEine nicht hinreichende Bezeichnung des Beschlussgegenstandes\nführt nur dann zu einer Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn der\nMangel auch für die Entschließung kausal war, wenn also unter\nAnlegung eines strengen Maßstabes bei tatrichterlicher Würdigung\nfestgestellt werden kann, dass der Beschluss auch ohne den\nEinberufungsmangel zustande gekommen wäre (vgl. z. B. Senat NZM\n2000, 1017 = ZMR 2000, 866 = NJW-RR 2001, 88 = OLGR Köln 2001,1 =\nMDR 2001, 326 mit weiteren Nachweisen). Gemessen hieran ist die\nangefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Die tatrichterliche\nFeststellung, dass der angefochtene Beschluss auch ohne den geltend\ngemachten Einladungsmangel zustande gekommen wäre, lässt\nRechtsfehler nicht erkennen und ist damit einer Überprüfung durch\nden Senat entzogen. Dass der angefochtene Beschluss in der Sache\nordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, hat bereits das Amtsgericht,\nauf dessen Ausführungen das Landgericht Bezug genommen hat,\nrechtsfehlerfrei festgestellt. Der neue Sachvortrag des\nAntragstellers, der in einem Fax vom 20.01.2001 enthalten ist, das\nsich auf das Verfahren 16 Wx 176/01 bezieht, ist als neuer\nTatsachenvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich (§ 27\nAbs. 1 FGG i. V. m. §§ 550, 561 ZPO a. F.).\n\n32\n\nV.\n\n33\n\nDie Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des\nLandgerichts ist nicht statthaft, worauf der Antragsteller in der\nihm am 10.08.2001 im Wege der Niederlegung zugestellten Verfügung\nvom 07.08.2001 hingewiesen worden ist. Wenn er gemeint hat, diese\nnicht abfordern zu müssen (die Sendung ist wieder zurückgelangt),\nist dies seine Sache. Den Benachrichtigungsschein hat er jedenfalls\nnach eigenen Angaben in einem Telefonat mit dem Berichterstatter\nerhalten.\n\n34\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in Einklang steht\nmit derjenigen des hiesigen 2. Zivilsenats und an der festgehalten\nwird, ist das Landgericht auch dann als Beschwerdegericht i. S. d.\n§ 14 Abs. 3 S. 2 KostO tätig geworden, wenn es mit der Hauptsache\nin der Beschwerdeinstanz befasst war und aus diesem Anlass den\nGeschäftswert für das Beschwerdeverfahren oder die erste Instanz\nfestgesetzt hat (vgl. z. B. den ein Rechtsmittel des Antragstellers\nbetreffenden Senatsbeschluss vom 08.06.2001 - 16 Wx 110/01; OLG\nKöln - 2. ZS - ZMR 1995, 326; OLG Karlsruhe WE 1998, 189)\n\n35\n\nDie abweichende Auffassung anderer Obergerichte (BayObLG MDR\n1996, 751 u. MDR 1997; KG WuM 1996, 306 u. NZM 2000, 685 = ZWE\n2000, 189 LS) gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern.\nFür eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs.\n2 FGG ist kein Raum, da es nicht um die Statthaftigkeit eines\nRechtsmittels nach dem FGG, sondern eines solchen nach der KostO\ngeht.\n\n36\n\nAus den Ausführungen zur Beschwer folgt zugleich, dass die für\nden Geschäftswert maßgebliche Kostenschätzung von 5.000,00 DM\nsachgerecht ist mit der Folge, dass auch für die 3. Instanz eine\nentsprechende Wertfestsetzung zu ergehen hatte und kein Anlass zu\neiner Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung nach § 31 Abs. 1\nS. 2 KostO von Amts wegen besteht.\n\n37\n\nVI.\n\n38\n\nEs entspricht billigem Ermessen i. S. d. § 47 WEG, dem\nunterlegenen Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens\ndritter Instanz aufzuerlegen. Wegen der Geschäftswertbeschwerde\nergibt sich die Kostenentscheidung aus 31 Abs. 3 S. 2 KostO.\n\n39\n\nFür eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten\nbestand keine Veranlassung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-23/16-wx-175-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299554","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299554","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-23/16-wx-175-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299554","retrieved":"2026-07-09 03:23:55.146482+00:00"}}