{"status":"available","doknr":"OLD299582","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0122.SS551.01.2.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-22","aktenzeichen":"Ss 551/01 - 2/02 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Schuldspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 27. April 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Betruges in 4 Fällen schuldig ist (§§ 263, 22, 23, 248a, 53 StGB).\n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht Leverkusen hat den Angeklagten wegen Betruges in\n4 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 DM\nverurteilt, der Einzelstrafen von jeweils 20 Tagessätzen zugrunde\nliegen. Die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten ist durch\nUrteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 12.\nOktober 2001 verworfen worden. Mit seiner Revision beantragt der\nAngeklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und seinen\nFreispruch, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, das\nLandgericht habe seine gesetzliche Aufklärungspflicht gemäß § 244\nAbs. 2 StPO verletzt.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDas Rechtsmittel begegnet hinsichtlich seiner Zulässigkeit\nkeinen Bedenken. In der Sache hat es nur insoweit Erfolg, als auf\nGrund der Sachrüge der Schuldspruch der tatrichterlichen\nEntscheidungen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\nder Abänderung unterliegt. Im Übrigen ist die Revision zu\nverwerfen, weil die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder Revisionsbegründung keinen Verfahrensmangel und keinen auf das\nErgebnis - nämlich den Rechtsfolgenausspruch - durchgreifenden\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n6\n\n1)\n\n7\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im\nDezember 1999 Halter eines VW-Lieferwagens und eines Pkw der Marke\nOpel Kadett. Am 02.12., 07.12. und 14.12.1999 suchte er mit dem\nLieferwagen eine Selbstbedienungstankstelle in L. auf, betankte das\nFahrzeug unter konkludenter Vortäuschung einer nicht vorhandenen\nZahlungsbereitschaft an Selbstbedienungszapfsäulen mit\nDieselkraftstoff im Wert von 39,93 DM, 82,27 DM bzw. 46,03 DM und\nverließ sodann entsprechend seinem zuvor gefaßten Entschluss mit\ndem Wagen das Tankstellengelände, ohne zu bezahlen. Am 13.12.1999\nverfuhr er in gleicher Weise mit seinem Pkw, wobei er Superbenzin\nim Wert von 72,25 DM tankte. Die Kassierer der Tankstelle wurden\nauf die Taten jeweils erst nachträglich dadurch aufmerksam, dass\ndas - mit dem Einhängen der \"Zapfpistole\" ausgelöste -\nRotlichtzeichen auf dem Display der Kasse, mit dem die Sperrung der\nbetreffenden Zapfsäule bis zur Bezahlung angezeigt wird, längere\nZeit aufleuchtete. Sie stellten erst daraufhin jeweils fest, dass\nohne Bezahlung getankt worden war, und nahmen die Sicherung der\nVideoaufnahmen aus der Überwachungsanlage vor.\n\n8\n\na)\n\n9\n\nDiese Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie\nhalten der revisionsgerichtlichen Überprüfung sowohl hinsichtlich\nder materiell-rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche\nÜberzeugungsbildung und deren Dokumentation in den Urteilsgründen\nals auch im Hinblick auf den verfahrensrechtlich gebotenen Umfang\nder Beweiserhebung stand.\n\n10\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung von\nder Tat und der Täterschaft des Angeklagten begründet hat, weisen\nkeine revisiblen Mängel auf. Sie sind weder in sich widersprüchlich\nnoch lückenhaft oder unklar, lassen keine Verstöße gegen\nDenkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze und keine Hinweise\ndarauf erkennen, dass falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung\nerforderliche bzw. ausreichende Gewißheit angelegt worden sind\n(vgl. dazu BGH NJW 2000, 370 [371]; BGH NJW 1998, 3068; OLG\nDüsseldorf NZV 2000, 134 [135]; OLG Hamm VRS 101, 58 [59]; KG NJW\n1999, 3500 m. w. Nachw.; OLG Koblenz NZV 2001, 357 = DAR 2001, 418\n[419]; OLG Zweibrücken StV 1998, 363; SenE v. 08.12.2000 - Ss\n497/00 -; SenE v. 26.01.2001 - Ss 520-521/00 -; SenE v. 06.06.2001\n- Ss 161/01 -; SenE v. 30.10.2001 - Ss 412/01 -). Das gilt\ninsbesondere für die Erörterungen zu der Frage, ob der Angeklagte\nmit der Person identisch ist, die auf den Lichtbildern\n(Videoprints) der Überwachungskamera beim Betanken seiner Fahrzeuge\nzu den Tatzeiten abgebildet ist. Insoweit ist den Urteilsgründen zu\nentnehmen, dass die Lichtbilder in ihrer Gesamtheit geeignet waren,\nals Grundlage einer hinreichend sicheren Identifizierung zu dienen,\nund dass die Überzeugungsbildung der Strafkammer von der Identität\ndes Abgebildeten mit dem Angeklagten an unterscheidungskräftigen\nMerkmalen festgemacht werden konnte. Dass geringfügige Abweichungen\nin Körperstatur und Frisur vorlagen, hat die Kammer berücksichtigt\n(\"zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geringfügig dünner\";\n\"geringfügig kürzer geschnitten\") und darüber hinaus auch die\nExistenz einer dem Angeklagten ähnlichen Person in Erwägung\ngezogen. Wenn sie sich im Ergebnis davon überzeugt hat, dass es\nsich bei dem Abgebildeten um den Angeklagten und nicht um eine\nunbekannte andere Person handelt, so liegt darin entgegen der\nAuffassung der Revision kein Verstoss gegen Denkgesetze.\n\n11\n\nDas Landgericht hat auch nicht seine Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) verletzt. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge führt\nnicht zu der Feststellung, dass eine zur Aufklärung des\nSachverhalts gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens\npflichtwidrig unterlassen worden ist. Die Identifizierung eines\nTäters anhand von Fotos einer Überwachungskamera ist Sache des\nTatrichters, der dazu grundsätzlich nicht der Mithilfe eines\nSachverständigen bedarf (BayObLG DAR 1999, 559 = NZV 2000, 48; vgl.\na. BGHSt 30, 172 [177] = NJW 1981, 2133). Die Revisionsbegründung\nbelegt demgegenüber nicht, dass sich die Strafkammer im\nvorliegenden Fall die erforderliche eigene Sachkunde nicht zutrauen\ndurfte, sondern sich zur Heranziehung eines Sachverständigen\ngedrängt sehen musste.\n\n12\n\nb)\n\n13\n\nDie demnach rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen\nden Schuldspruch wegen (vollendeten) Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB)\nallerdings nicht. Denn es fehlt an einer auf das täuschende\nVerhalten des Angeklagten zurückzuführenden Vermögensverfügung des\nTankstellenpersonals, weil der Tankvorgang von den Kassierern\njeweils erst nachträglich bemerkt worden ist.\n\n14\n\naa)\n\n15\n\nIm Ansatz geht das Landgericht freilich zutreffend davon aus,\ndass (auch) beim Selbstbedienungstanken derjenige, der mit von\nvornherein gegebener Zahlungsunwilligkeit tankt und wegfährt, ohne\nden Kraftstoff zu bezahlen, sich in der Regel des Betruges schuldig\nmacht (BGH NJW 1983, 2827 m. krit. Anm. Gauf NStZ 1983, 505 u. Anm.\nDeutscher NStZ 1983, 507; BGH NJW 1984, 501; SenE v. 08.03.2000 -\nSs 92/00 - m. w. Nachw.; Cramer, in: Schönke/Schröder, StGB, 25.\nAufl., § 263 Rdnr. 63b; vgl. a. Herzberg NJW 1984, 896;\nBorchert/Hellmann NJW 1983, 2799; w. Nachw. bei Tröndle/Fischer,\nStGB, 50. Aufl., § 263 Rdnr. 7b). Indem er als Kunde auftritt und\nsich wie ein solcher verhält, bringt er durch schlüssiges Verhalten\nzum Ausdruck, dass er den Kraftstoff nach Erhalt bezahlen werde.\nDurch dieses Vortäuschen nicht vorhandener Zahlungsbereitschaft\nerweckt er bei dem Tankstelleninhaber oder dessen Personal einen\nentsprechenden Irrtum mit der Folge, dass ihm - sofern es sich um\neine Bedienungstankstelle handelt, das Benzin in den Tank\neingefüllt oder - falls es eine Selbstbedienungstankstelle ist -\ndas Einfüllen gestattet wird (BGH NJW 1983, 2827). Die für den\nBetrugstatbestand vorauszusetzende Verfügung liegt im Falle des\nSelbstbedienungstankens also darin, dass das Tankstellenpersonal\nmit dem Tanken einverstanden ist (vgl. Cramer a.a.O. § 263 Rdnr.\n63b).\n\n16\n\nEin entsprechender Wille als Folge der Täuschungshandlung des\nTäters kann aber nur gebildet werden, wenn eben diese Handlung von\ndem Tankstellenbetreiber oder seinen Mitarbeitern überhaupt\nwahrgenommen worden ist. Bleibt der Täter dagegen - wie im\nvorliegenden Fall - bis zur Beendigung des Tankvorgangs unbemerkt,\ngewinnt seine Handlungsweise keinen Einfluss auf die\nWillensbildung\n\n17\n\ndes Tankstellenpersonals und kann schon deshalb weder zu einem\nIrrtum noch zu einer Vermögensverfügung in Bezug auf den von ihm\ngetankten Kraftstoff führen. Eine Strafbarkeit wegen vollendeten\nBetruges scheidet damit aus.\n\n18\n\nbb)\n\n19\n\nDie auf umfassender Sachverhaltsaufklärung beruhenden\nUrteilsfeststellungen tragen jedoch die Verurteilung des\nAngeklagten wegen versuchten Betruges (§§ 263, 22 StGB).\n\n20\n\nIn dieser Hinsicht ist zu beachten, dass ein entsprechender\nSchuldspruch in Fallgestaltungen der hier vorliegenden Art zwar\nregelmäßig in Betracht kommt (BGH NJW 1983, 2827; SenE v.\n08.03.2000 - Ss 92/00 -; vgl. a. Cramer a.a.O. § 263 Rdnr. 28),\naber ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist, sofern der Täter\nwahrnimmt, dass sein Tanken nicht beobachtet wird, und er sicher\nist, ungesehen zu bleiben. Denn in diesem Fall bildet er keinen\nTäuschungsvorsatz. Die in § 263 StGB vorausgesetzte\nTäuschungshandlung setzt auch in der Modalität des schlüssigen\nVerhaltens ein zur Irreführung eines Menschen bestimmtes und damit\nder Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild dieses\nMenschen dienendes Gesamtverhalten voraus. An dem Tatentschluss zu\neinem solchen Verhalten fehlt es, wenn der Täter davon ausgehen\ndarf, dass er sein Vorhaben, ohne Bezahlung zu tanken, unbemerkt\nverwirklichen kann (vgl. Borchert/Hellmann NJW 1983, 2799 f.;\nHerzberg NJW 1985, 896; Gauf NStZ 1983, 505 [506]).\n\n21\n\nAllerdings sind kaum noch Fälle vorstellbar, in denen der Täter\ndiese Überzeugung gewinnen kann. Vielmehr ist bei realitätsnaher\nBetrachtung unter den heutigen Verhältnissen stets mit der\nMöglichkeit der unmittelbaren oder durch Überwachungsanlagen\nvermittelten Wahrnehmung zu rechnen (vgl. a. Tröndle/Fischer a.a.O.\n§ 242 Rdnr. 24). Abgesehen von Ausnahmesituationen ist daher davon\nauszugehenen, dass der Täter beim Vorfahren an der Tankstelle\nbilligend in Kauf nimmt, er könne jederzeit bemerkt werden, und\ndass er für diesen Fall auf eine Irreführung des Beobachters\nabzielt, also mit zumindest bedingtem Täuschungsvorsatz handelt\n(einschränkend insoweit noch Gauf a.a.O.). Das gilt auch für den\nvorliegenden Fall. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt,\ndass der Angeklagte jeweils wahrheitswidrig vorspiegelte, den\nKraftstoff nach Erhalt bezahlen zu wollen. Anhaltspunkte zu\nZweifeln daran, dass er mit der Möglichkeit seiner Beobachtung\nwährend des Tankens rechnete, lagen ersichtlich nicht vor.\n\n22\n\nc) Der Senat kann in entsprechender Anwendung der §§ 353, 354\nAbs. 1 StPO den Schuldspruch nach Maßgabe der vorstehenden\nAusführungen abändern (vgl. BGHSt 8, 191 [193] = NJW 1956, 32;\nBGHSt 10, 404 [405] = NJW 1957, 1845; BGH NJW 1964, 210 [212];\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 354 Rdnr. 11 - 17;\nKuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 354 Rdnr. 12,\n15; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 354 Rdnr. 30).\nDenn zum einen ermöglichen die getroffenen Feststellungen eine\nabschließende materiell-rechtliche Beurteilung (vgl. dazu SenE v.\n06.06.2000 - Ss 227/00 - = VRS 99, 363 = VM 2000, 86 [Nr. 95]; OLG\nSaarbrücken StraFo 2001, 203 [204]). Zum anderen ist\nauszuschließen, dass eine erneute tatrichterliche Verhandlung zu\nweitergehenden Feststellungen führen könnte, die eine Verurteilung\nwegen vollendeten Betruges tragen würden.\n\n23\n\nDie Bestimmung des § 265 StPO steht der Entscheidung nicht\nentgegen, weil der Angeklagte jegliche Tatbeteiligung bestritten\nhat und sich bei Erteilung eines rechtlichen Hinweises somit nicht\nanders hätte verteidigen können (SenE v. 16.02.2001 - Ss 31/01 -;\nSenE v. 30.10.2001 - Ss 412/01 -).\n\n24\n\n2)\n\n25\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt im vorliegenden Fall\nkeine Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch. Der Senat kann nämlich\nausschließen, dass die rechtsfehlerhafte Annahme der Tatvollendung\nsich bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt\nhat. Die rechtliche Bewertung der Taten als Versuch beruht nicht\netwa darauf, dass der vom Vorsatz umfasste Taterfolg ausgeblieben\nwäre, sonder vielmehr darauf, dass es - ohne Wissen und Wollen des\nAngeklagten - an der kausalen Verknüpfung zwischen seinem\ntatbestandsmäßigen Handeln einerseits sowie dem angestrebten und\neingetretenen Taterfolg andererseits fehlt. In dieser Hinsicht hat\ndie Strafkammer nichts verkannt und den Unrechts- und Schuldgehalt\nder Taten zutreffend eingeschätzt. Es bestand ersichtlich kein\nAnlass, unter Heranziehung der Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 49\nAbs. 1, 23 Abs. 2 StGB die Einzelstrafen noch niedriger als\ngeschehen (mit jeweils 30 Tagessätzen) festzusetzen.\n\n26\n\n3)\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Der\nTeilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Gebührenermäßigung\nund eine Belastung der Staatskasse mit Auslagen des Angeklagten aus\nBilligkeitsgründen gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht, weil davon\nauszugehen ist, dass die Revision auch eingelegt worden wäre, wenn\nder Schuldspruch bereits in der Vorinstanz entsprechend der\nSenatsentscheidung ergangen wäre.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-22/ss-551-01-2-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-22/ss-551-01-2-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299582","retrieved":"2026-07-09 03:23:57.540635+00:00"}}