{"status":"available","doknr":"OLD299610","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0120.16WX11.03.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-20","aktenzeichen":"16 Wx 11/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts vom 05.12.2002 - 1 T 414/02 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Beteiligte zu 2. hat dem Beteiligten zu 1. im Rechtsbeschwerdeverfah-ren entstandene Kosten zu erstatten.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. ist trotz der fehlenden\nZulassung durch das Landgericht statthaft, da es sich um eine\neinfache weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG handelt, die\nanders als die sofortige weitere Beschwerde in\nVergütungsangelegenheiten nach § 56g Abs. 5 FGG nicht fristgebunden\nist und keiner Zulassung bedarf (vgl. näher Senatsbeschluss vom\n11.05.2001 - 16 Wx 77/01 - = NJWE-FER 2001, 290 =OLGR 2001, 391=\nFamRZ 2001, 1643). Auch im Übrigen ist die weitere Beschwerde\nzulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.\n\n3\n\nNach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der\nFeststellung, dass eine Verfahrenspflegschaft eine anwaltliche ist,\num eine Entscheidung, die primär auf tatrichterliche Gebiet liegt,\nvom Tatrichter einzelfallbezogen zu treffen ist und vom\nRechtsbeschwerdegericht nur beschränkt überprüft werden kann\n(Beschluss vom 11.05.2001 a. a. O. sowie Beschluss vom 12.01.2001 -\n16 Wx 147/00 -). Hierbei hat der Senat bereits in seinem Beschluss\nvom 12.01.2001 darauf hingewiesen, dass gerade Fälle kurzfristiger\nfreiheitsbeschränkender Maßnahmen problematisch und nicht selten\nsolche sind, in denen ein Verfahrenspfleger, etwa wegen der\nEilbedürftigkeit oder wegen fehlender Krankheitseinsicht des\nBetroffenen anwaltsspezifische Aufgaben zu erfüllen hat.\n\n4\n\nWenn vorliegend im Wege einer einstweiligen Anordnung die\nöffentlich-rechtliche Unterbringung einer Person mit schweren\nIntoxikationserscheinungen nach dem Missbrauch eines Beruhigungs-\nund Schlafmittels (Diazepam), von Alkoholika, und anderen\nFlüssigkeiten (Brennspiritus, Rasierwasser, Medikamente in\nTropfenform) angeordnet werden sollte, der Betroffene keine\nBehandlungseinsicht zeigte, nach ärztlicher Äußerung eine\nerhebliche Wiederholungsgefahr bestand und zudem zunächst die Frage\nnicht geklärt werden konnte, ob evtl. ein Betreuer bestellt war,\nlag es zweifelsohne noch innerhalb des ihm zuzubilligenden\nBeurteilungsspielraums, wenn der Vormundschaftsrichter zu der\nAuffassung gelangte, dass der Betroffene anwaltlichen Beistands\nbedurfte. Es ging eben nicht nur um gesundheitliche Fragen, sondern\num rechtliche, die sich gerade bei der öffentlich-rechtlichen\nUnterbringung - etwa wegen der §§ 2, 11 Abs. 1 S. 2 PsychKG -\nstellen können und sich wegen des deutlich zum Ausdrucks gebrachten\nWillens des Betroffenen, weiter trinken zu wollen, auch vorliegend\ngestellt haben.\n\n5\n\nAuf den Vermerk des Vormundschaftsrichters vom 08.01.2003, in\ndem er u. a. ausgeführt hat,\n\n6\n\n\"Seitens des Amtsgerichts wird in jedem\nFalle eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Je nach Lage des Falles\nkann somit auch auf die Hinzuziehung eines Anwalts verzichtet oder\neine pauschale stundenweise Abrechnung vorgenommen werden. Dabei\nwerden die von der Rspr. des OLG Köln bekannten Grundsatzregeln\nbeachtet\"\n\n7\n\nkommt es nach alledem nicht mehr an, so dass dieser dem\nBeteiligten zu 2. nicht zugeleitet zu werden brauchte.\n\n8\n\nDie Entscheidung über die Erstattung außergerichtlichen Kosten\ndes Beteiligten zu 1., dem durch Übermittlung der weiteren\nBeschwerde Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war, beruht auf\n§ 13 Abs. 1 S. 2 FGG. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht\nveranlasst.\n\n9\n\nBeschwerdewert: bis 300 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-20/16-wx-11-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-20/16-wx-11-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299610","retrieved":"2026-07-09 03:23:59.891960+00:00"}}