{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0118.6U157.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2002-01-18","aktenzeichen":"6 U 157/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.4.2001 verkündete Urteil der 28.Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 173/ 00 - wird zurückgewiesen.\n\n2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 11.800 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. \nDer Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf über 60.000 DM festgesetzt.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Klägerin betätigt sich als künstlerische Photographin und\nhat in der Vergangenheit eine Vielzahl von ihr geschaffener\nPhotographien veröffentlicht. Ein Schwerpunkt ihrer Motive sind\nStilleben mit Kleinkindern. Auf nicht wenigen dieser Bilder sind\ndie photographierten Kleinkinder als Bären angezogen. Wegen der\nEinzelheiten des photographischen Werkes der Klägerin wird auf den\nvon ihr als Anlage K 1 vorgelegten Katalog \"The 1998 A. G.\nCollection\" (Bl.11-45) Bezug genommen. In Anlehnung an diese\nPhotographien werden inzwischen unter Mitwirkung der Klägerin auch\nmenschliche Puppen vertrieben, die mit einem Bärenfell angezogen\nsind.\n\nIm vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte, eine\nVertreiberin u.a. von Puppen, mit der Begründung in Anspruch, die\nvon dieser als \"Plush Baby\" vertriebenen Puppen verletzten ihre\nUrheberrechte und stellten sich als im Sinne des § 1 UWG unlautere\nNachahmung der von ihr vertriebenen Puppen dar. Wegen der\nEinzelheiten der Ausstattung der angegriffenen Puppen wird auf die\nvorgelegten Originalprodukte sowie auf die aus dem nachfolgend\nwiedergegebenen erstinstanzlichen Klageantrag ersichtliche\nAbbildung Bezug genommen.\n\nDie Klägerin geht aus zwei als \"Baby Bears\" bezeichneten Puppen\nvor, die sich im Original in einem gekennzeichneten Karton bei den\nAkten befinden und als Abbildung aus Bl.46 (= Anlage K 2)\nersichtlich sind. Die Puppen tragen u.a. am Arm Anhänger, die auf\nder Rückseite u.a. die Aufschrift tragen: \"Manufactured by\nU. Toys Limited ... (es folgt eine Anschrift in Hong Kong)\nD. F. (c) 1998 U. Toys Limited\". Auf der Rückseite der Verpackung\nfindet sich der Hinweis: \"Keine der Produkte dürfen in irgendeiner\nWeise ... kopiert werden ... ohne Erlaubnis von ‚Die ganz\nbesondere Kinderfirma' (N.) Hergestellt durch K. G. Management\nLtd.\" Den Puppen wird in der Verpackung das Buch \"Down in the\nGarden\" beigegeben, in dem sich auf zehn Seiten Fotos der\nbeschriebenen Art befinden.\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Puppen seien einschließlich der\nHände und des Gesichts allein von ihr entworfen worden. Die auf den\nAnhängern erwähnte U. Toys Limited (im Folgenden \"U.\") stelle die\nPuppen auf Grund eines mit der G. Group Licensing (UK) Limited\ngeschlossenen Lizenzvertrages in Lohnfertigung her und sei von ihr\nmit Vertriebsrechten ausgestattet worden. Soweit U. ausnahmsweise\nmit kleinen Designdetails befasst gewesen sei, sei vertraglich die\nÜbertragung aller sich daraus etwa ergebenden Urheber- und\nNutzungsrechte auf sie vereinbart worden. Soweit der zitierte\nAufdruck mit dem Text \"D. F. (c) 1998 U. Toys Limited\" dem\nwiderspreche, sei er unrichtig.\n\nSie habe - so hat die Klägerin in der Klageschrift vortragen\nlassen - die Baby Bears erstmals im Sommer 1997 in den USA und\nAnfang des Jahres 1999 auch in Deutschland auf den Markt gebracht.\nIn den ersten sechs Monaten des Jahres 1999 sei in Deutschland ein\nUmsatz von ca. 500.000 DM erzielt worden. Demgegenüber ergibt sich\naus einer von ihr persönlich abgegebenen, erstinstanzlich in\nÜbersetzung als Anlage K 14 (AH Bl. 53 f) vorgelegten\neidesstattlichen Erklärung, die Baby Bears seien am 15.4.1999 zum\nersten Mal nach Deutschland versandt worden. Sie habe - so hat die\nKlägerin in der Klageschrift weiter vortragen lassen - die\nangegriffenen Produkte der Beklagten erstmals am 20.7.1999 auf dem\ndeutschen Markt entdeckt. Nach dem Wortlaut abweichend hiervon ist\nin einem als Anlage K 5 (Bl. 48 ff) vorgelegten vorprozessualen\nSchreiben ihrer Bevollmächtigten vom 9.9.99 auf einen die Puppen\nbetreffenden Schriftverkehr Bezug genommen worden, innerhalb dessen\nein Antwortschreiben der Beklagten bereits vom 3.6.1999\ndatiert.\n\nZur Begründung ihrer Aktivlegitimation hat sich die Klägerin auf\ndie als Anlage K 11 (AH Bl.45) vorgelegte Erklärung des\nRechtsanwalts T. berufen (Übersetzung Bl.109 f) und die Auffassung\nvertreten, die angegriffenen Produkte seien Plagiate der Baby Bears\nund ihr Vertrieb begründe urheberrechtliche und\nwettbewerbsrechtliche Ansprüche.\n\nDie Klägerin hat b e a n t r a g t,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes\nbis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder\nOrdnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs \"Puppen-Bären\" mit weißem und/oder hellbraunem Fell\nanzubieten, zu veräußern und/oder zu bewerben, wie nachstehend\nwiedergegeben:\n\ndie Beklagte weiter zu verurteilen, ihr über den Umfang der\nvorstehend unter Ziff.1 bezeichneten Handlungen Auskunft zu\nerteilen unter Angabe der Gestehungskosten und des erzielten\nUmsatzes, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, seit\nJanuar 1999;\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den\nSchaden zu erstatten, der ihr aus der vorstehend unter Ziff.1\nbezeichneten Handlung seit Januar 1999 entstanden ist und/oder\nkünftig entstehen wird.\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Baby Bears\nPuppen in Abrede gestellt. Die Puppen erreichten schon nicht die\nerforderliche Schöpfungshöhe und griffen im übrigen auf den\nbekannten Formenschatz zurück, den die Klägerin selbst durch das\nerwähnte Buch geschaffen habe. Zudem sei die Klägerin auch nicht\naktivlegitimiert. Angesichts des zitierten Textes auf dem Anhänger\nsei gem. § 10 UrhG davon auszugehen, dass das etwaige Urheberrecht\nan dem Puppengesicht nicht der Klägerin, sondern U. zustehe. Auch\naus dem als Anlage B 3 (= AH Bl.3-11) vorgelegten Internetauftritt\nder Klägerin ergebe sich, dass die Baby Bears zwar von den\nPhotographien der Klägerin inspiriert, aber von Dritten geschaffen\nworden seien. Schließlich liege aus im einzelnen dargelegten\nGründen auch keine Nachahmung vor.\n\nSoweit die Klägerin wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend\nmache, fehle es an der Aktivlegitimation, weil etwaige Ansprüche\nallenfalls der U., nicht aber der Klägerin zustehen könnten. Zudem\nseien die Ansprüche auch nicht begründet.\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Klage abgewiesen.\nUrheberrechtliche Ansprüche bestünden nicht, weil den klägerischen\nPuppen angesichts ihrer engen Anlehnung an das menschliche Vorbild\ndie erforderliche Individualität und Schöpfungshöhe nicht zukomme.\nAnsprüche aus § 1 UWG bestünden deswegen nicht, weil die Klägerin\nnicht aktivlegitimiert sei. Sie sei nach ihrem eigenen Vortrag aus\nim einzelnen dargestellten Gründen weder Herstellerin noch\nAlleinvertreiberin der Puppen in Deutschland.\n\nIhre B e r u f u n g gegen dieses Urteil begründet die Klägerin\nwie folgt:\n\nSie sei die Urheberin der Puppen Baby Bears, weil diese\neinschließlich ihrer Hände und Gesichter von ihr entworfen und\ngestaltet worden seien. Überdies beruft sie sich zu ihrer\nKlagebefugnis auf die als Anlagen BK 1 (= Bl.219) und BK 2 (=\nBl.255) vorgelegten \"Prozessstandschafts- und\nAbtretungserklärungen\" der U. vom 26.7. und 21.11.2001. Die Baby\nBears seien als Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens\nauch urheberschutzfähig, zumal ihre Werke weltweit bekannt seien\nund ihr zugeordnet würden. In ihrer konkreten Ausgestaltung seien\ndie Baby Bears auch nicht vorbekannt gewesen. Bei den angegriffenen\nProdukten handele es sich - wie der Augenschein ergebe - um\nVervielfältigungsstücke ihres Werkes.\n\nDie Ansprüche ergäben sich aber auch aus § 1 UWG. Insoweit sei\nsie aus eigenem Recht berechtigt sowie mit Blick auf die erwähnte\nals Anlage BK 1 vorgelegte Erklärung durch die Herstellerin zur\nGeltendmachung der Rechte ermächtigt.\n\nDie Puppen wiesen die erforderliche wettbewerbliche Eigenart\nauf. Die von der Beklagten als Anlage K 6 (AH Bl.15 ff) angeführten\nProdukte gehörten nicht zum wettbewerblichen Umfeld, weil es sich\nbei ihnen nicht um Puppen, sondern um Menschen handele, zudem\nwürden sie in Deutschland nicht vertrieben. Nachdem der Vertrieb\nder Baby Bears in Deutschland Anfang 1999, spätestens jedoch am\n16.4. 1999 aufgenommen worden sei, seien die angegriffenen Puppen\nder Beklagten erstmals im Juli 1999 in Deutschland vertrieben\nworden. Der Vertrieb der Puppen sei sowohl unter dem Gesichtspunkt\nder sittenwidrigen Vereitelung des Marktzutrittes als auch unter\ndem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung unlauter.\n\nDie Klägerin stellt unter Modifizierung des\nFeststellungsbegehrens den A n t r a g,\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom\n11.4.2001 - 28 O 173/00 - die Beklagte gemäß ihren\nerstinstanzlichen Anträgen zu 1) und 2) zu verurteilen.\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom\n11.4.2001 - 28 O 173/00 - festzustellen, dass die Beklagte\nverpflichtet ist, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr und/oder\nder U. (es folgt deren Adresse) aus der vorstehend unter Ziff.1\nbezeichneten Handlung seit Januar 1999 entstanden ist und künftig\nentstehen wird.\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nAus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich aus im einzelnen\ndargelegten Gründen weiterhin nicht, dass sie Urheberin der Baby\nBears sei. Die nunmehr vorgelegte Prozessstandschaftserklärung\nberechtige die Klägerin nicht, weil nicht ersichtlich sei, dass U.\nRechte an den Puppen habe. Als nicht natürliche Person könne U. die\nRechte nur von einem Mitarbeiter erlangt haben, auch insofern fehle\naber jeder Vortrag. Zudem sei zu bestreiten, dass die Erklärung von\neiner vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sei.\n\nDie Baby Bears Puppen seien im übrigen aus im einzelnen\ndargelegten Gründen nicht schutzfähig. Schließlich liege aber\nangesichts einer Anzahl von Unterschieden im Detail auch keine\nVervielfältigung vor.\n\nAuch hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus § 1 UWG sei die\nKlägerin nicht aktivlegitimiert. Die Baby Bears wiesen schon keine\nwettbewerbliche Eigenart auf, auch liege keine Nachahmung vor,\nvielmehr seien die angegriffenen Puppen bereits in den Jahren 1996\nund 1998, also vor Marktzutritt der Klägerin, entwickelt worden.\nSie seien im übrigen auch bereits Anfang 1999 erstmals in\nDeutschland vertrieben worden.\n\nSchließlich schließe die ganz unterschiedliche Gestaltung der\nVerpackungen die Sittenwidrigkeit aus.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die mit Ausnahme der\nSchriftsätze der Klägerin vom 21.12.2001 und vom 15.1.2002 und\ndesjenigen der Beklagten vom 10.1.2002 sämtlich Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung waren. Die Einreichung des Schriftsatzes vom\n21.12. 2001 ist der Klägerin in entsprechender Anwendung von §§\n283,523 ZPO a.F. im Hinblick auf den Hinweis des Senats im\nVerhandlungstermin gestattet worden, wonach diese - wie oben\ndargelegt - zum Marktzutritt der Parteien nicht stimmig vorgetragen\nhabe. Auf den Vortrag der Klägerin in jenem Schriftsatz ist\nsogleich einzugehen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die\ngeltendgemachten Ansprüche stehen der Klägerin weder aus\nUrheberrecht (A), noch aus Wettbewerbsrecht (B) zu.\n\nA\n\nUrheberrechtliche Ansprüche aus § 97 Abs.1 UrhG bestehen nicht.\nDabei kann offen bleiben, ob die Klägerin überhaupt Urheberin der\nBaby Bears Puppen wäre. Denn diese sind nicht schutzfähig.\n\nDie Klägerin geht - was entgegen der Bedenken der Beklagten von\nProzessbeginn an eindeutig war - nicht aus einzelnen ihrer\nPhotographien, sondern aus den als Baby Bears bezeichneten\nStoffpuppen vor. Maßgeblich ist danach nicht die etwaige\nSchutzfähigkeit einzelner Photographien, sondern allein diejenige\nder Baby Bears. Diese könnten als Werke der bildenden Kunst gem. §\n2 Abs.1 Ziff.4 UrhG zwar schutzfähig sein, erreichen aber die dafür\ngem. § 2 Abs.2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht.\n\nDie Vorschrift des § 2 Abs.2 Ziff.4 UrhG schützt Werke der\nbildenden Kunst und bezieht in diesen Schutz auch Werke der\nangewandten Kunst ein. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass\ndie Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Werken der angewandten\nKunst höher sind, als von solchen der übrigen bildenden Kunst.\nSofern diese dem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, müssen sie\nin einem über die Anforderungen des Geschmacksmusterrechtes\nhinausgehenden Maße Durchschnittsgestaltungen schöpferisch\nüberragen (vgl. näher BGH GRUR 95,581,582 - \"Silberdistel\" mit\nHinweisen auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung). Auch\ndie Baby Bears der Klägerin unterfallen dem Geschmacksmusterrecht.\nDenn sie weisen eine Gestalt auf, die zumindest auch dazu bestimmt\nund geeignet ist, das geschmackliche Empfinden des Betrachters\nanzusprechen (vgl. zu dieser Voraussetzung die ebenfalls\nKinderspielzeug betreffende Entscheidung BGH GRUR 80,235 -\n\"Play-family\").\n\nDen Baby Bears ist danach der Urheberrechtsschutz zu versagen,\nweil sie Durchschnittsgestaltungen nicht in einem über die\nAnforderungen des Geschmacksmusterrechtes hinausgehenden Maße\nschöpferisch überragen. Es handelt sich um eine naturgetreue\nNachbildung eines Kleinkindes, das mit einem Bärenfell bekleidet\nist. Dabei ist sowohl bei den Kindergesichtern und -händen, als\nauch bei dem Fell eine besondere Individualität oder sonstige von\ndem typischen Bild eines Kleinkindes bzw. eines Bärenfells\nabweichende Besonderheit nicht erkennbar. Der Senat schließt sich\nhierzu den Ausführungen des Landgerichts auf S.8 ff der angefochten\nEntscheidung an (§ 543 Abs.1 ZPO a.F.). Die Puppen wirken so wie\nBabies aussehen, die mit einem naturgetreuen Bärenfell bekleidet\nsind. Nach der insoweit grundlegenden \"Silberdistel-Entscheidung\ndes BGH (a.a.O. S.582) sind allerdings auch Naturnachbildungen\neinem Urheberschutz grundsätzlich zugänglich. Die Nachbildung darf\nsich aber nicht als rein kunsthandwerkliche Leistung darstellen,\nsondern muss eine gewisse eigenschöpferische Originalität\naufweisen. Davon kann hier angesichts des Umstandes, dass weder das\nKind noch das Fell irgendwelche untypischen und originellen\nAusprägungen aufweisen, aber keine Rede sein. Ungewöhnlich und\ndamit originell ist allein die Verbindung beider Elemente, also die\nBekleidung der einem typischen Baby nachgebildeten Puppe mit einem\nBärenfell. Diese Kombination mag - was der Senat nicht zu\nentscheiden hat - Geschmacksmusterschutz begründen, sie überragt\naber Durchschnittsgestaltungen jedenfalls nicht in einem über die\nAnforderungen des Geschmacksmusterrechtes hinausgehenden Maße.\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kann die fehlende\nSchöpfungshöhe auch nicht durch eine Bekanntheit ihrer Fotos\nausgeglichen werden. Ob ein Werk die erforderliche Schöpfungshöhe\nhat, hängt nicht davon ab, wie bekannt es ist. Es könnte zudem aus\nder angeblichen Bekanntheit der Photos nicht ohne weiteres auf die\nBekanntheit auch der Baby Bears geschlossen werden.\n\nB\n\nAuch wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen nicht. Die\nBeklagte hat nicht in unlauterer Weise den Marktzutritt der\nKlägerin verhindert bzw. erschwert (I) und auch die Voraussetzungen\ndes ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes unter dem in\nBetracht kommenden Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen\nHerkunftstäuschung liegen nicht vor (II).\n\nI\n\nEine den Unlauterkeitstatbestand des § 1 UWG erfüllende\nsittenwidrige Behinderung kann vorliegen, wenn der Wettbewerber ein\nProdukt auf dem deutschen Markt vertreibt, das einem bislang nur im\nAusland vertriebenen Produkt nachgeahmt ist, und er auf diese Weise\nden späteren Marktzutritt des nachgeahmten Produktes in Deutschland\nverhindert oder erschwert (BGH WRP 76, 370 f -\n\"Ovalpuderdose\").\n\nDie insoweit zu stellenden Anforderungen sind indes nicht\nerfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob den Baby Bears die für einen\nNachahmungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart zukommt\nund ob die von der Beklagten vertriebenen Puppen tatsächlich - wie\ndie Klägerin meint - eine Nachahmung dieser Puppen darstellen.\n\nWie eine - sogar fast identische - Nachahmung eines\nwettbewerblich eigenartigen Produktes ohne Hinzukommen besonderer\nUmstände, die die Unlauterkeit begründen, nicht wettbewerbswidrig\nist (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. die Nachweise bei Köhler/Piper\nUWG, § 1 RZ 490), so stellt auch nicht jedes Zuvorkommen auf dem\nMarkt zugleich eine sittenwidrige Behinderung dar. Der BGH hat in\nder von der Klägerin herangezogenen Entscheidung \"Ovalpuderdose\"\nvielmehr eine Behinderung dann für möglich gehalten, wenn die\nEinführung auch auf dem deutschen Markt aufgrund konkreter Umstände\nzu erwarten sei. So hatte im damaligen Streitfall die Klägerin ihre\nstreitgegenständlichen Produkte hintereinander in einer Vielzahl\nvon europäischen Ländern auf den Markt gebracht und nach ihrer\nBehauptung auch alle anderen Produkte ihres Sortiments auch in\nDeutschland vertrieben, wozu sie hier über eine eigene\nVertriebsgesellschaft verfügte. Hiervon unterscheidet sich der\nSachverhalt des vorliegenden Verfahrens erheblich. Konkrete\nAnhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Baby Bears auch in\nDeutschland vertreiben würde, bestanden zu Beginn des Jahres 1999\nnicht. Allerdings waren die Baby Bears zuvor sowohl in den USA als\nauch in Großbritannien auf den Markt gebracht worden. Hieraus\nallein konnte indes nicht die Erwartung hergeleitet werden, dass\nauch ein Marktzutritt in Deutschland bevorstand. Der Marktzutritt\nin den USA war bereits im Sommer des Jahres 1997, derjenige in\nGroßbritannien im Frühjahr 1998 erfolgt. Anhaltspunkte für eine\nweitere Ausdehnung der Vertriebsländer ergaben sich allein daraus\nnicht. So hatte die Klägerin nicht schon in der Vergangenheit\nandere Produkte nach und nach im westlichen Wirtschaftsraum auf den\nMarkt gebracht. Allein der Umstand, dass ihre Photos in\nverschiedenen Ländern der Welt verbreitet sind, genügt insoweit\nnicht, weil es sich dabei um nicht vergleichbare Produkte handelt.\nAußerdem verfügte sie auch nicht über eine hiesige\nVertriebsgesellschaft, deren Existenz auf die Absicht zukünftigen\nVertriebs auch in Deutschland hätte schließen lassen können. Ebenso\nfehlt es an irgendwelchen in diese Richtung deutenden damaligen\nVerlautbarungen. Allerdings hat die Klägerin in dem ihr auf die\nbeschriebene Weise nachgelassenen Schriftsatz vom 21.12.2001\nbehauptet, in den Jahren 1998 und 1999 auch auf der Nürnberger\nSpielwarenmesse die Puppen ausgestellt zu haben. Dieser Vortrag\nvermag indes ebenfalls die Klage nicht zu begründen. Angesichts der\ninternationalen Bedeutung der Nürnberger Spielwarenmesse ist schon\nzweifelhaft, ob ein dortiges Ausstellen von Produkten überhaupt die\nAbsicht erkennen lässt, zukünftig gerade - auch - in Deutschland\ndie Produkte anzubieten. Die Präsentation auf den Messen kann auch\ndem Zweck gedient haben, die möglichen Absatzchancen auf den in\nBetracht kommenden Märkten durch Gespräche mit den Fachbesuchern zu\neruieren. Die Klägerin ist auch nach der Spielwarenmesse im Jahre\n1998 im gesamten anschließenden Geschäftsjahr in Deutschland mit\nden Puppen nicht auf den Markt gekommen. Vor diesem Hintergrund war\nauch aus ihrer angeblichen erneuten Präsentation auf der Nürnberger\nSpielwarenmesse im folgenden Jahr 1999 nicht zu entnehmen, dass\ndies nunmehr geschehen würde. Auch dieser Messeauftritt konnte\nhinsichtlich des deutschen Marktes dem bloßen Ziel dienen,\nlediglich mögliche für einen noch nicht konkret beabsichtigten\nAbsatz in Betracht kommende Geschäftsverbindungen zu erkunden.\nZudem ist zweifelhaft, ob die Präsentation so gestaltet war, dass\ndie Beklagte sie bei Wahrnehmung ihrer Marktbeobachtungspflicht\nauch wahrnehmen musste. Es kommt schließlich hinzu, dass sich aus\ndem Vortrag der Klägerin der tatsächliche Eintritt einer\nBehinderung ohnehin nicht erkennen lässt. Der vorgetragene Umsatz\nvon 500.000 DM allein in den ersten sechs Monaten nach\nMarkteinführung in Deutschland belegt eine gelungene\nMarkteinführung und lässt - wiederum abweichend von der der\nEntscheidung \"Ovalpuderdose\" des BGH zugrundeliegenden\nFallgestaltung - Einbußen wegen der Marktpräsenz der Beklagten\nzumindest nicht als naheliegend erscheinen. Die verbleibende bloße\nNachahmung als solche, wie die Klägerin sie behauptet, vermag indes\nUnterlassungsansprüche nicht zu begründen.\n\nII\n\nSchließlich sind die Ansprüche auch nicht unter dem\nGesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung aus\n§ 1 UWG begründet.\n\nDiese setzt neben deren wettbewerblicher Eigenart u.a. voraus,\ndass die Baby Bears Puppen der Klägerin im Zeitpunkt der ersten\nKollision auf dem deutschen Markt in hierfür ausreichender Weise\nbekannt waren. Das ist indes schon bei Zugrundelegung des Vortrags\nder Klägerin nicht der Fall.\n\nBetriebliche Herkunftstäuschungen drohen nur dann, wenn das\nwettbewerblich eigenartige Erzeugnis, aus dem vorgegangen wird, bei\nnicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreisen eine\nsolche Bekanntheit erreicht hat, dass sich in relevantem Umfang die\nGefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen\nvertrieben werden (vgl. BGH Urteil vom 8.11.2001 - 1 ZR 199/99\n\"Noppenbahnen\"; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., §\n1 UWG RZ 457). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Aus diesem\nGrunde kann auch im vorliegenden Zusammenhang die Frage offen\nbleiben, worin die Elemente einer etwaigen wettbewerblichen\nEigenart der Baby Bears Puppen liegen und ob bezüglich dieser\nElemente überhaupt Verwechslungen drohen können.\n\nDie Klägerin hat mit der Klageschrift (S.6) zwar vortragen\nlassen, schon seit Anfang des Jahres 1999 mit den Baby Bears auf\ndem deutschen Markt vertreten zu sein, aus ihrer später als Anlage\nK 13 (Übersetzung Anlage K 14) vorgelegten eidesstattlichen\nVersicherung vom 2.9.2000 geht indes bereits hervor, dass die\nPuppen erst später, nämlich erstmals am 15.4.1999, nach Deutschland\nversandt worden seien. In dem ihr u.a. wegen dieses Widerspruches\nvom Senat nachgelassenen Schriftsatz trägt die Klägerin nach\nDarstellung der Anbahnung von Vertriebsverträgen und deren\nAbschluss nunmehr abweichend vor, die von ihr als Vertreiberin\neingeschaltete U. Toys Limited mit Sitz in Hong Kong habe am\n22.04.1999 an die P. G. Kunstdruck- Vertriebsgesellschaft mbH &\nCo. KG (nachfolgend: \"P.\") in B. 2.856 Stück der Baby Bears\nversandt und unter dem 24.05.1999 an die Sch. Spiel und Freizeit\nGmbH (nachfolgend: \"Sch. Spiele\") in Be. 96 Stück verkauft. Damit\nsteht nicht fest, dass die Baby Bears in Deutschland vor der\nzweiten Hälfte des Monats Mai im Handel waren. Trotz des früher\nanders lautenden Vortrages der Klägerin muss zugrundegelegt werden,\ndass erst durch die zuletzt aufgeführten Lieferungen die Produkte\nhier auf den Markt gekommen sind. Die Klägerin trägt auch nicht\nvor, wann die Lieferung in Deutschland angekommen sein soll. Nach\nder Lebenserfahrung kann nicht angenommen werden, dass die\nausweislich der als Anlage BK 9 vorgelegten Unterlagen per Schiff\nvon Hong Kong über Rotterdam erfolgte Lieferung den deutschen\nAbnehmer vor Mitte Mai 1999 erreicht hat. Aus dem Vortrag der\nKlägerin ergibt sich auch nicht, in welcher Weise und wann die\nAbnehmerin die Ware weiter distribuiert hat. Vor diesem Hintergrund\nkann - und zwar auch bei zusätzlicher Berücksichtigung der\nangeblichen späteren Belieferung der Sch. Spiele mit 96 Stück\naufgrund der Auftragsbestätigung vom 24.05.1999 - nicht\nfestgestellt werden, dass im Zeitpunkt des Marktzutrittes der\nBeklagten in relevantem Umfange bereits Herkunftsvorstellungen der\nangesprochenen Verkehrskreise bezüglich der Baby Bears Puppen\nexistierten. Es ist auch nach dem Vortrag der Klägerin zugrunde zu\nlegen, dass der Marktzutritt der Beklagten ebenfalls - spätestens -\nim Mai 1999 erfolgt ist, wie die Klägerin dies zugestanden hat. Die\nKlägerin ist durch Hinweis- und Auflagenbeschluss der Kammer vom\n26.07.2000 darauf hingewiesen worden, dass es an einem\nsubstantiierten Vortrag dazu fehle, dass ihr auf dem maßgeblichen\ndeutschen Markt die prioritätsälteren Rechte zustünden. Sie hat\ndaraufhin mit Schriftsatz vom 06.09.2000 dezidiert vorgetragen, die\nVertriebshandlungen der Beklagten seien in der dritten Dekade des\nMonats Mai 1999 erfolgt. Diesen Vortrag hat die Klägerin später mit\nSchriftsatz vom 17.11.2000 ausdrücklich aufgegriffen und in der\nanschließenden mündlichen Verhandlung vom 21.03.2001\naufrechterhalten. Damit ist die Behauptung der Beklagten, sie sei\ntatsächlich bereits seit Anfang des Jahres 1999 in Deutschland auf\ndem Markt, insoweit gem. § 288 ZPO a.F. zugestanden, als die\nBeklagte damit inzidenter vorgetragen hat, zumindest seit Ende Mai\n1999 die Puppen in Deutschland zu vertreiben. Das Geständnis ist\nauch nicht gem. §§ 290, 523 ZPO a.F. wirksam widerrufen worden. Die\nBeklagte hat nicht Beweis dafür angeboten, dass das Geständnis der\nWahrheit nicht entspreche. Die Klägerin erklärt mit dem ihr\nnachgelassenen Schriftsatz vom 21.12.2001, der Vortrag, wonach die\nBeklagte in der dritten Dekade des Monats Mai im Jahre 1999 die\nPuppen in Deutschland auf den Markt gebracht habe, werde\nkorrigiert. Richtig sei vielmehr ihr ursprünglicher Vortrag in der\nKlageschrift, wonach ein Mitarbeiter der P. die Puppen erstmals am\n20.07.2001 in einem Geschäft der R.-Kauf Kette in H. gesehen habe.\nDieser Vortrag stellt schon keine plausible Erklärung dar,\ninwiefern der zugestandene Vortrag unrichtig sein soll. Denn der\nZeitpunkt des Marktzutrittes kann nicht mit dem Zeitpunkt\ngleichgesetzt werden, in dem der Mitarbeiter die Puppen in dem\nGeschäft entdeckt hat. Zudem ist auch ein Beweis nicht angeboten.\nDass in den wenigen Tagen im Mai 1999, die die Klägerin damit\nallenfalls vor der Beklagten auf dem Markt gewesen sein kann, sich\nkeine ausreichenden Herkunftsvorstellungen gebildet haben können,\nbedarf keiner Begründung.\n\nDas selbe würde aber auch dann gelten, wenn der Marktzutritt der\nBeklagten entsprechend der nunmehrigen Behauptung der Klägerin\ntatsächlich erst am 20.07.1999 erfolgt wäre. Es könnte auch dann\nnicht festgestellt werden, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt in dem\nerforderlichen Umfange im Verkehr bereits Herkunftsvorstellungen\nbezüglich der Baby Bears gebildet haben könnten, die Verwechslungen\nbefürchten lassen müssten. Die angegriffenen Puppen werden\nbundesweit vertrieben. Auch wenn unterstellt wird, dass die beiden\ndeutschen Abnehmer die Ware alsbald in irgendeiner Weise angeboten\nhaben, gibt das Klagevorbringen nichts dafür her, dass der Verkehr\ninnerhalb der zur Verfügung stehenden etwa zwei Monate hiervon in\nausreichender Form Kenntnis erlangt hat. Die Klägerin trägt\ninsbesondere nicht vor, dass etwa eine bundesweite Werbeaktion\ndurchgeführt worden wäre. Schon die geringe Zahl von zusammen unter\n3.000 Stück lässt dies auch wenig wahrscheinlich erscheinen,\nüberdies ist über die Größe und wirtschaftliche Bedeutung der P.,\ndie die erste Lieferung und damit nahezu alle in Rede stehenden Bay\nBears erhalten haben soll, nicht bekannt.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO a.F. festgesetzten Beschwer der\nKlägerin entspricht dem Wert ihres Unterliegens im\nRechtsstreit.\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 500.000 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-18/6-u-157-01","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-18/6-u-157-01","retrieved":"2026-10-25 20:22:04.389727+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2002-01-18/6-u-157-01","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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