{"status":"available","doknr":"OLD299622","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0118.6U136.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-18","aktenzeichen":"6 U 136/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 03.05.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 931/00 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nI.\n\nUnter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte ver-urteilt, \n\n1.\n\nes bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Mo-naten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Mobiltelefone ihrer Prepaid-Pakete \"XTRA PAC\" in TV-Werbespots wie nachstehend wiedergegeben zu bewerben:\n\npp.\n\n2.\n\nder Klägerin Auskunft über den Umfang ihrer Handlungen gemäß der vorstehenden Ziffer 1. beginnend mit dem 01.07.2000 zu ertei-len, insbesondere durch Angabe der Verwendungsfälle und Ver-wendungszeitpunkte.\n\nII.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch Handlungen gemäß Ziffer I.1. seit dem 01.07.2000 ent-standenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.\n\nIII.\n\nDie weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussbe-rufung der Klägerin werden zurückgewiesen.\n\nIV.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.\n\nV.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht der in Ziffer II. titulierte Schadenersatzfeststellungsanspruch in Rede steht. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 100.000 Euro und hinsichtlich des titulierten Auskunftsanspruchs sowie des Kostenerstattungsanspruchs jeweils 7.500,- Euro.\n\nDie Klägerin darf eine gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.500,- DM Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nVI.\n\nBeiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.\n\nVII.\n\nDer Wert der Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,- DM.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n2\n\nDie Klägerin, die V.I. GmbH & Co. oHG, ist einer der vier\nMobilnetzfunkbetreiber in der Bundesrepublik Deutschland. Außerdem\nbietet sie Telekommunikations- und Internetdienstleistungen an. Die\nBeklagte, die Firma D.M. Deutsche Te. MobilNet GmbH, ist eine\nTochtergesellschaft der Deutschen Te. AG. Sie ist innerhalb des\nKonzerns für den Bereich Mobilfunk zuständig.\n\n3\n\nDer Verkehr begegnet Angeboten, in denen der Erwerb eines\nMobiltelefons in Kombination mit Leistungen eines Providers in\nAussicht gestellt wird, heute im wesentlichen noch in zwei Formen:\nZum einen in der Verknüpfung aus einem dem Interessenten in aller\nRegel extrem preisgünstig, wenn nicht sogar ohne Zahlung eines\nEntgeltes angebotenen Handy mit einem sog. \"klassischen\nKartenvertrag\", der ihn über längere Zeit, meist über die Dauer von\nzwei Jahren, bindet und ihn mit monatlich wiederkehrenden\nGrundgebühren belastet. Im Rahmen dieser sog. \"klassischen\"\nKartenverträge gibt es bei der Ausgestaltung der einzelnen\nVertragsmodalitäten bei den verschiedenen Anbietern wiederum\nzahlreiche Varianten. So stehen z.B. einer niedrigen Grundgebühr\nrelativ hohe Preise für die geführten Telefongespräche gegenüber\nund umgekehrt. Zum anderen gibt es neben den vorumschriebenen\n\"klassischen\" Angeboten seit Anfang des Jahres 2000 solche, bei\ndenen der angesprochene Verkehr im Rahmen eines sog.\n\"SIMLOCK-Angebots\" ein Handy gemeinsam mit der Karte eines\nbestimmten Providers erwerben kann. Diese sog. Prepaid-Pakete\nbestehen aus einem Mobiltelefon, das zu einem günstigen, weit unter\ndem Einkaufspreis des jeweiligen Mobilfunkanbieters liegenden Preis\nim Markt abgegeben wird, und der Prepaid-Karte. Diese Karrte weist\nin aller Regel ein Startguthaben auf und kann immer wieder\naufgeladen werden. Mit Rücksicht darauf, dass die Mobilfunkgeräte\nweit unter Einstandspreis abgegeben werden, versehen die Anbieter\nsolcher SIMLOCK-Angebote die Mobilfunkgeräte mit einem SIMLOCK, der\ndie Nutzung des Geräts nur in Verbindung mit der dazugehörenden\nPrepaid-Karte zulässt. Das geschieht in der Erwartung, dass der\nKäufer eines solchen Handys nach dem Abtelefonieren des\nStartguthabens die Telefonkarte immer wieder auflädt und im Netz\ndes Telefonanbieters zumindest zwei Jahre lang zu Gesprächsgebühren\ntelefoniert, die weit über denen des klassischen Kartenvertrages\nliegen. Will der Kunde vor Ablauf der wie auch im Streitfall meist\nzweijährigen Bindungsfrist zu einem anderen Provider wechseln,\ngestattet die Beklagte ihm dies nur gegen Zahlung eines Betrages\nvon 195,- DM.\n\n4\n\nMit dem als Storyboard im Urteilstenor wiedergegebenen\nTV-Werbespot bewarb die Beklagte im November 2000 ihr Prepaid-Paket\n\"XTRA PAC\" mit einem Mobilfunktelefon \"A. 302 SIMLOCK HANDY\".\nAußerdem warb die Beklagte in einem weiteren, zur gleichen Zeit\nveröffentlichten TV-Werbespot für ihre XTRA-PACs, indem sie ein\nsolches XTRA-PAC mit einem N. 3210 SIMLOCK HANDY und einem\nStartguthaben von 25,- DM anbot. Wegen der genauen Ausgestaltung\ndieser Werbung wird auf das im nachfolgenden erstinstanzlichen\nKlageantrag der Klägerin wiedergegebene Storyboard verwiesen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beide Werbungen als irreführend beanstandet.\nSie hat hierzu unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom\n10.11.2000 in der Sache 6 U 147/00 (veröffentlicht in OLGR Köln\n2001, 131 ff. und MMR 2001, 235 f.) die Auffassung vertreten, die\nangesprochenen Verkehrskreise würden nicht hinreichend darüber\naufgeklärt, dass die beworbenen SIMLOCK HANDYS lediglich mit der\n\"XTRA-Card\" der Beklagten in deren Netz funktionierten und der\nKäufer über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht in einem\nMobilfunknetz eines anderen Anbieters telefonieren könne, wolle er\nsein Handy nicht gegen Zahlung eines Betrages von 195,- DM\nfreischalten lassen. Der sie treffenden Aufklärungspflicht habe die\nBeklagte auch nicht dadurch entsprochen, dass sie in den Werbespots\nden Begriff \"SIMLOCK HANDY\" verwende. Das folge daraus, dass breite\nVerkehrskreise sich unter diesem Fachbegriff nichts vorstellen\nkönnten. Das wisse die Beklagte auch. Denn unstreitig weise sie zum\nBeispiel auf ihren Internet-Seiten darauf hin, dass ihre mit einem\nSIMLOCK versehenen Mobilfunktelefone nur mit der \"XTRA-Card\"\nfunktionierten und dass die Zahlung von 195,- DM fällig werde,\nfalls der Kunde vor Ablauf von 24 Monaten mit einer Telefonkarte\neines anderen Anbieters telefonieren möchte.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nI.\n\n8\n\ndie Beklagte unter Androhung der\ngesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im\ngeschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken\n\n9\n\n1.\n\n10\n\nMobilfunktelefone ihrer Prepaid-Pakete\n\"XTRA-PAC\" ohne Erläuterung des Begriffs \"SIMLOCK\" als \"SIMLOCK\nHANDY\" zu bewerben, insbesondere gemäß Werbespots nachstehend\nwiedergegebenen Inhalts:\n\n11\n\nund/oder\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\ndie Beklagte unter gleichzeitiger\nAndrohung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, im\ngeschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Mobiltelefone ihrer\nPrepaid-Pakete \"XTRA-PAC\" in Werbespots, wie vorstehend bereits\nwiedergegeben, zu bewerben,\n\n15\n\n3.\n\n16\n\näußerst hilfsweise,\n\n17\n\ndie Beklagte unter gleichzeitiger\nAndrohung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu\nunterlassen, Mobilfunktelefone ihrer Prepaid-Pakete \"XTRA-PAC\" in\nTV-Spots wie vorstehend unter Ziffer 1. wiedergegeben zu\nbewerben.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nihr - der Klägerin - Auskunft über den\nUmfang ihrer Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 01.07.2000 zu\nerteilen, insbesondere durch Angabe der Verwendungsfälle,\nVerwendungszeitpunkte und Adressaten,\n\n20\n\nIII.\n\n21\n\nfestzustellen, dass die Beklagte\nverpflichtet ist, ihr - der Klägerin - den durch Handlungen gemäß\nZiffer I. seit dem 01.07.2000 entstandenen und noch entstehenden\nSchaden zu ersetzen.\n\n22\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie hat die Klage als zu weitgehend und insoweit namentlich\ngerügt, dass sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht nur\nauf die konkrete TV-Werbung beschränke. Auf keinen Fall habe die\nKlägerin Anspruch auf Erläuterung des Begriffs \"SIMLOCK HANDY\".\nIhre Werbung führe den angesprochenen Verkehr auch nicht in die\nIrre. Ein durchschnittlich informierter und verständiger\nVerbraucher kenne den Bedeutungsgehalt des Wortbegriffs \"SIMLOCK\nHANDY\" und wisse daher, dass das beworbene Handy nur mit der\n\"XTRA-CARD\" funktioniere.\n\n25\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten\nverwiesen wird (Blatt 83 ff. d.A.), hat das Landgericht die\nBeklagte dem ersten Hilfsantrag der Klägerin folgend zur\nUnterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt. Außerdem hat es\ndie grundsätzliche Schadensersatzverpflichtung der Beklagten\nfestgestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur\nBegründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt,\nder mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch der Klägerin sei aus § 3 UWG begründet, weil\ndie streitbefangenen Werbespots geeignet seien, einen nicht\nunerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise über die\ntatsächlich eintretende Kundenbindung in die Irre zu führen. Aus\nder TV-Werbung der Beklagten erschließe sich dem potentiellen\nInteressenten nicht, dass er faktisch zwei Jahre an die Beklagte\ngebunden sei und vor Ablauf von 24 Monaten nur dann zu einem\ngünstigeren Anbieter von Telefondienstleistungen wechseln könne,\nwenn er einen Betrag von 195,-- DM an die Beklagte zahle. Aus dem\nbereits erwähnten Urteil des Senats vom 10.11.2000 folge, dass in\ndem Verschweigen einer solchen wesentlichen Information zugleich\neine Irreführung des Verkehrs liege, weil den Werbenden eine\nentsprechende Aufklärungspflicht treffe. Im übrigen bestehe die\nGefahr, dass die Beklagte auch außerhalb des Mediums \"Fernsehen\",\nzum Beispiel im Radio, im Internet oder in ähnlichen Medien werbe.\nDeshalb könne die Klägerin von der Beklagten im Wege der zulässigen\nVerallgemeinerung auch verlangen, dass diese die\nstreitgegenständliche Werbung auch in anderen Medien unterlasse.\nAuch die geltend gemachten Annexansprüche seien begründet. Dagegen\nhabe die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den\nBegriff \"SIMLOCK HANDY\" erläutere. Vielmehr sei es Sache der\nBeklagten, den Verbraucher in geeigneter Form, ggf. auch ohne\nErläuterung des Begriffs \"SIMLOCK HANDY\", über die faktische\nzweijährige Bindung aufzuklären.\n\n26\n\nGegen das ihr am 18.06.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte\nam 18.07.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 20.09.2001 mit einem am\n06.09.2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die\nBeklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen\nund behauptet, ein durchschnittlich informierter und\ndurchschnittlich verständiger Verbraucher wisse, dass bereits seit\nBeginn des Jahres 2000 keine Prepaid-Angebote ohne SIMLOCK HANDY im\nMarkt angeboten würden. Ein solcher verständiger Verbraucher komme\nauch nicht auf den Gedanken, das im beworbenen \"XTRA PAC\"\nenthaltenen HANDY sei sogleich auch mit der SIM-Karte eines anderen\nAnbieters zu benutzen. Im übrigen sei bei der Frage nach dem von\nder Werbung ausgehenden Irreführungspotential im Rahmen der\nnotwendigen Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass\nStreitgegenstand ausschließlich eine Fernseh-Werbung der Beklagten\nsei, in deren Rahmen eine vollständige Aufklärung des Verbrauchers\nanders als in anderen Medien nicht gelingen könne und vom\nangesprochenen Verkehr auch nicht erwartet werde.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt deshalb,\n\n28\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n31\n\nAuch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und ist der Auffassung, das Landgericht habe die von der\nWerbung der Beklagten ausgehende Irreführungsgefahr im Sinne des §\n3 UWG richtig beurteilt und sich dabei zutreffenderweise an den\nInhalt der Entscheidung des Senats vom 10.11.2000 orientiert. Der\nVerbraucher entnehme dem Begriff \"SIMLOCK HANDY\" keinen konkreten\nBedeutungsgehalt. Insbesondere verstehe er diesen Hinweis nicht\ndahin, dass mit dem Kauf eines entsprechenden Mobilfunkgeräts eine\nzeitliche Bindung von zwei Jahren an den Netzbetreiber einhergehe,\nund dass er nur gegen Zahlung eines Betrages von 195,-- DM\nvorzeitig aus dieser faktischen Bindung entlassen werde. Diese\nKundenbindung gebe die Beklagte auch nicht durch die Verwendung des\nBegriffs \"HANDY mit SIM-LOCK\" oder \"SIMLOCK-HANDY\" hinreichend zu\nerkennen. Die langfristige Bindung sei von wichtigem Einfluss für\ndie Entscheidung des Verbrauchers, das Angebot der Beklagten\nwahrzunehmen oder von ihm Abstand zu nehmen. Deshalb treffe die\nBeklagte die Pflicht, den potentiellen Kunden auch über die Bindung\naufzuklären, und zwar durch die Erläuterung des Begriffs\n\"SIMLOCK-HANDY\". Darauf habe sie - die Klägerin - Anspruch.\n\n32\n\nIm Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin\ndeshalb,\n\n33\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu\nändern und die Beklagte entsprechend dem in erster Instanz\ngestellten Hauptantrag zur Unterlassung zu verurteilen.\n\n34\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n35\n\ndie Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nsämtlichen Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n38\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat zum überwiegenden Teil\nauch in der Sache Erfolg (A.). Demgegenüber gibt die\nunselbständige Anschlussberufung der Klägerin keinen Anlass zur\nÄnderung der angefochtenen Entscheidung. Sie war daher\nzurückzuweisen (B.).\n\n39\n\nBerufung der Beklagten\n\n40\n\nDie Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil\nerfolgreich. Denn der mit der Klage angegriffene Werbespot der\nBeklagten für ihre XTRA-PACs mit einem N. 3210 SIMLOCK HANDY und\n25,- DM Startguthaben ist entgegen der vom Landgericht\nmitgetragenen Auffassung der Klägerin nicht irreführend und deshalb\nwettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Daraus folgt zugleich,\ndass der Klägerin auch die insoweit geltend gemachten\nAnnexansprüche in Form des Auskunfts- und\nSchadenersatzfeststellungsbegehrens nicht zustehen (I.). Dagegen\nführt die Beklagte relevante Teile des angesprochenen Verkehrs in\ndie Irre (§ 3 UWG), weil sie ihr XTRA-PAC mit dem A. 302 SIMLOCK\nHANDY in der konkreten Verletzungsform ausdrücklich und prominent\nhervorgehoben mit den Worten \"ohne Mindestvertragslaufzeit\"\nbewirbt. Der daraus folgende Unterlassungsanspruch der Klägerin\nbleibt allerdings hinter dem geltend gemachten\nUnterlassungsbegehren zurück. Denn zum einen hat die Klägerin nur\nAnspruch auf Unterlassung der konkreten TV-Werbung. Zum anderen ist\nfür die Beurteilung des TV-Werbespots der Beklagten als irreführend\nund daher wettbewerbswidrig von entscheidender Bedeutung, dass die\nBeklagte ausdrücklich und prominent hervorgehoben auf die fehlende\n\"Mindestvertragslaufzeit\" hingewiesen hat, während das\nUnterlassungsbegehren der Klägerin nach ihren ausdrücklichen\nErklärungen insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung\nvor dem Senat weitergefasst war (II.).\n\n41\n\nWerbespot XTRA-PAC mit N. 3210 SIMLOCK HANDY und 25,- DM\nStartguthaben\n\n42\n\nDas Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung den Hinweisen\nder Klägerin folgend ersichtlich von dem Inhalt der vorgenannten\nEntscheidung des Senats vom 10.11.2000 leiten lassen. Dieser\nEntscheidung lag indessen ein mit dem Streitfall nicht zu\nvergleichender Lebenssachverhalt zugrunde lag. Damals hatte nicht\neine Telefongesellschaft, sondern ein Fachhändler wenige Monate\nnach der erstmaligen Markteinführung von Prepaid-Angeboten der\nvorliegenden Art ein bestimmtes Handy mit einem eher dezenten\nHinweis auf eine einzugehende Partnerschaft mit der Firma D.\nbeworben. Dagegen war der Preis für das angebotene Handy in Höhe\nvon 88,- DM ebenso prominent hervorgehoben wie die Angaben, das\nAngebot beinhalte freies Telefonieren für 25,- DM, es falle keine\nGrundgebühr an und es entstehe auch keine Vertragsbindung. In\ndiesem konkreten Fall hat der Senat angenommen, die Bewerbung des\nMobiltelefons nebst Prepaid-Card mit dem Schlagwort \"ohne\nVertragsbindung\" führe den Verkehr in die Irre, wenn in der Werbung\nnicht zugleich darauf hingewiesen werde, dass es sich dabei um ein\nSIMLOCK HANDY handelt, mit dem für einen vertraglich vereinbarten\nZeitraum nur mit Telefonkarten eines einzigen Anbieters aktiv\ntelefoniert werden kann, sofern der Kunde keine weitere Zahlung in\nHöhe von 200,- DM leistet. In einem solchen Fall, in dem an\nprominent hervorgehobener Stelle auf eine fehlende Vertragsbindung\nan sich zutreffend hingewiesen wird, in faktischer Hinsicht eine\nsolche Bindung des Kunden an einen bestimmten Provider jedoch über\nlange Zeit andauert, solange der Kunde nicht willens und bereit\nist, für die Aufhebung der vorprogrammierten Sperre einen Preis zu\nzahlen, der den Preis für das Handy um ein Mehrfaches übersteigt,\nhat der Senat den Werbenden als verpflichtet angesehen, den\npotentiellen Interessenten in geeigneter Weise darüber aufzuklären,\ndass das als günstig erscheinende Angebot auch einen dem Umworbenen\nnicht bekannten, für die Kaufentscheidung aber sehr bedeutenden\nNachteil mit sich bringt, der ihn davon abhalten könnte, sogleich\ndie Geschäftsräumlichkeiten des werbenden Fachhändlers vor Ort\naufzusuchen und sich durch den Kauf des beworbenen Handys faktisch\nzwei Jahre an den Provider zu binden, ohne bei Abschluss des\nGeschäfts von dieser Bindung Kenntnis zu haben.\n\n43\n\nIm Streitfall liegen die Dinge anders. Der von der TV-Werbung\nder Beklagten angesprochene Verkehr, zu dem potentiell auch die\nMitglieder des Senats zählen und was dieser deshalb aus eigener\nSachkunde und Erfahrung zu beurteilen in der Lage sind, wird nicht\nirregeführt, sieht vielmehr, dass die Beklagte in einem relativ\nkurzen Fernsehspot ihre Telefonkarte \"XTRA-PAC\" ohne jedwede\nPreisangabe mit dem - sinngemäß wiedergegeben - Hinweis bewirbt, zu\nWeihnachten solle man sich doch ein aus einem SIMLOCK HANDY und\neiner TD1-Telefonkarte einschließlich 25,- DM Startguthaben\nbestehendes XTRA-PAC schenken (lassen), das Angebot gebe es im\nT-Punkt, bei allen T-Partner und im Fachhandel. Der von dieser\nTV-Werbung der Beklagten angesprochene Verkehr sieht, dass ihm hier\neine Telefongesellschaft ein bestimmtes, aus Telefonkarte und Handy\nbestehendes Leistungspaket anbietet, und geht deshalb als\nselbstverständlich davon aus, dass er sich in irgendeiner Form an\ndie Telefongesellschaft binden muss, wenn er einen T-Punkt, einen\nT-Partner oder den Fachhandel aufsucht und nach dem in der\nTV-Werbung erwähnten Handy nebst Telefonkarte fragt. Der Werbespot\nder Beklagten enthält keine Preisangabe und insbesondere keine\nAngabe, die dem Fernsehzuschauer in irgendeiner Form suggerieren\nkönnte, gegen Zahlung eines bestimmten, gar nicht genannten Preises\nkönne man ein aus Handy und Telefonkarte bestehendes XTRA-PAC\nerwerben, ohne in irgendeiner Form an den Anbieter dieser Leistung,\neiner Telefongesellschaft, gebunden zu sein. Bei einem\ndurchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen\nDurchschnittsverbraucher, auf den nach der Rechtsprechung des\nEuropäischen Gerichtshofs (EuGH WRP 2000, 289 \"Lifting-Creme\") und\ndes Bundesgerichtshofs (vgl. unter anderem WRP 2000, 517, 519 =\nGRUR 2000 619, 621 \"Orient-Teppichmuster\") maßgeblich abzustellen\nist, kommt anders als bei der Printwerbung, die der Senat in seiner\nvorgenannten Entscheidung vom 10.11.2000 auf ihre\nIrreführungseignung zu überprüfen hatte, erst gar nicht die\nVorstellung auf, man könne ein Handy sowie die Telefonkarte incl.\nStartguthaben zu einem besonders günstigen Preis erwerben, ohne in\nirgendeiner Form für eine bestimmte Zeit an den Anbieter der\nTelefondienstleistung gebunden zu sein. In einem solchen Fall, in\ndem in einer Fernsehwerbung - und nur diese steht zur Beurteilung -\ndem Verbraucher ohne Preisangabe und ohne sonstige ihn in eine\nbestimmte Richtung konditionierende Hinweise an die Hand gegeben\nwird, er solle sich zu Weihnachten ein aus einer Telefoncard nebst\nGuthaben und einem SIMLOCK HANDY bestehendes XTRA-PAC schenken\n(lassen), besteht aus Sicht des Senats für den Werbenden im übrigen\nkeine Veranlassung und insbesondere keine Pflicht, den Verbraucher\nbereits in der TV-Werbung im Detail über den genauen Inhalt der\n(faktischen) Bindung aufzuklären, mit der der Kunde rechnet, deren\nEinzelheiten er aber nicht kennt.\n\n44\n\nII. Werbung für das XTRA-PAC mit dem A. 302 SIMLOCK\nHANDY\n\n45\n\nDiese Werbung begegnete nach Auffassung des Senats dann keinen\nwettbewerbsrechtlichen Bedenken, wenn sie nicht den augenfälligen\nZusatz\n\n46\n\n\"ohne Mindestvertragslaufzeit\"\n\n47\n\nenthielte. Denn dann sähe der angesprochene Verkehr, dass es\nsich um den TV-Spot einer Telefongesellschaft handele, die\nTelefondienstleistungen anbietet und die sich sicher nicht\nvornehmlich mit dem Verkauf von Handys befasst. Auch der Hinweis,\nein monatlicher Grundpreis falle nicht an, macht aus Sicht des\nangesprochenen Verkehrs nur dann Sinn, wenn tatsächlich eine\nBindung von gewisser Dauer entstehen soll. Der angegebene Preis von\n149,- DM ist aus Sicht des angesprochenen Verkehrs weder so niedrig\nnoch so hoch, dass er daraus den Schluss ziehen könnte, er sei\nentweder lange Zeit oder gar nicht gebunden. Diese Vorstellung des\nVerkehrs, er könne bei der Beklagten ein Handy A. 302 mit einer ein\nStartguthaben von 25,- DM ausweisenden XTRA-CARD zum Preis von\n149,90 DM erwerben, dafür müsse er sich aber für eine gewisse\nDauer, wenn auch ohne Zahlung eines monatlichen Grundpreises, an\ndie Beklagte binden, konterkariert die Beklagte indes, indem sie in\nihrem kurzen Werbespot in unmittelbarem Zusammenhang mit der\nPreisangabe und optisch hervorgehoben ausdrücklich angibt, eine\nMindestvertragslaufzeit bestehe nicht. Die Worte\n\n48\n\n\"ohne Mindestvertragslaufzeit\"\n\n49\n\nversteht der Verbraucher nämlich wie \"ohne Vertragsbindung\"\ndahin, dass er entgegen seiner sonst vorherrschenden Vorstellung\njedenfalls nicht in einer Form an den Anbieter gebunden ist, wie er\ndas von den klassischen Kartenverträgen kennt. Er rechnet dann\naufgrund der Angabe \"ohne Mindestvertragslaufzeit\" nicht damit,\ndass er zwar keine dem Abschluss eines \"klassischen\"\nKartenvertrages entsprechende vertragliche Dauerbeziehung mit dem\nProvider eingeht, in faktischer Hinsicht aber in gleichwertiger\nForm an den Anbieter dieser Leistung gebunden ist, weil er vor\nAblauf von zwei Jahren nur dann zu einer anderen\nTelefongesellschaft wechseln kann, wenn er an die Beklagte 195,- DM\nzahlt. Löst der Werbende - wie im Streitfall - durch eine bestimmte\nan sich richtige Aussage, hier die Wendung \"ohne\nMindestvertragslaufzeit\", beim Verbraucher eine bestimmte\nVorstellung aus, hier diejenige, dass er nämlich bei der\nInanspruchnahme des Angebots der Beklagten jedenfalls nicht in dem\nUmfang gebunden ist, wie er das von den klassischen Kartenverträgen\nher kennt, dann muss die Beklagte redlicherweise dann auch darauf\nhinweisen, dass das im Angebot enthaltene Handy eine technische\nVorrichtung enthält, die es unterbindet, dass sich der Kunde vor\nAblauf von zwei Jahren den Angeboten eines Konkurrenzunternehmens\nder Beklagten zuwendet. Aus dem Begriff \"SIM-LOCK\" erhellt sich das\ndem angesprochenen Verkehr nicht. Das hat das Landgericht\nzutreffend gesehen und begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen\nnimmt der Senat die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts\nin Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO a.F..\n\n50\n\nHat die Klägerin demgemäss Anspruch darauf, dass die Beklagte\ndie weitere konkrete TV-Werbung unterlässt, solange die Beklagte\nwie geschehen in der konkreten Verletzungsform prominent\nhervorgehoben auf eine mangelnde Mindestvertragslaufzeit hinweist,\nvermag sich der Senat allerdings nicht der Auffassung des\nLandgerichts anzuschließen, im Wege der zulässigen\nVerallgemeinerung könne die Klägerin Unterlassung der\nstreitgegenständlichen Werbung auch in anderen Medien wie Radio,\nInternet etc. verlangen. Insoweit fehlt es nämlich bereits an der\nErstbegehungsgefahr. Es ist nichts dafür ersichtlich und erst recht\nnicht von der darlegungspflichtigen Klägerin vorgetragen, dass die\nBeklagte beabsichtigen könnte, den streitgegenständlichen\nFernsehwerbespot in ähnlicher Form z.B. auch im Internet zu\nveröffentlichen. Im Gegenteil: Auf Seite 8 der Klageschrift hat die\nKlägerin selbst mitgeteilt, im Internet weise die Beklagte bei\nihren Werbeanzeigen für mit einem SIMLOCK versehene Mobiltelefone\nausdrücklich auf die 24-monatige Bindung und darauf hin, dass der\nKunde gegen Zahlung eines einmaligen Betrages von 195,- DM die\nMöglichkeit erhält, das Handy auch mit einer Telefonkarte eines\nanderen Providers nutzen zu können. Nähere Ausführungen hierzu sind\nindes entbehrlich, nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, sie\nbeabsichtige nicht, außerhalb der TV-Werbung wie geschehen zu\nwerben, und die Klägerin daraufhin sinngemäß erklärt hat, sie\nstelle das nicht in Abrede.\n\n51\n\nAuch die sich aus §§ 3, 13 Abs. 6 Ziffer 1 UWG in Verbindung mit\n§ 242 BGB ergebenden Annexansprüche in Form der Auskunfts- und\nSchadensersatzfeststellung waren dementsprechend auf die TV-Werbung\nzu begrenzen. Daraus folgt zugleich, dass die Beklagte nicht\ngehalten ist, bei der von ihr zu erteilenden Auskunft neben der\nAngabe der Verwendungsfälle und der Verwendungszeitpunkte auch die\n\"Adressaten\" anzugeben, weil das bei auf TV-Spots begrenzten\nAnsprüche keinen Sinn macht.\n\n52\n\nAnschlussberufung der Klägerin\n\n53\n\nDie zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte in ihrer\nTV-Werbung den Begriff \"SIMLOCK HANDY\" erläutert. Das folgt schon\ndaraus, dass die Beklagte in dem mit der Klage auch angegriffenen\nTV-Werbespot das HANDY N. 3210 als \"SIMLOCK HANDY\" bezeichnet hat,\nohne dass mit ihrer Werbung eine Irreführung des Verkehrs verbunden\nwäre. Im übrigen wäre es in der Tat Sache der Beklagten, selbst\ndarüber zu entscheiden, wie sie einer etwaigen Irreführung durch\naufklärende Hinweise hinreichend begegnet. Das muss, wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zwangsläufig durch\neine Erläuterung des Begriffs \"SIMLOCK\" oder SIMLOCK-HANDY\"\ngeschehen.\n\n54\n\nC.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Sie trägt\nnamentlich dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin auch\nhinsichtlich des TV-Werbespots, dessen konkreter Inhalt nach\nAuffassung des Senats zu einer Irreführung des Verkehrs führt,\nteilweise unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-18/6-u-136-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-18/6-u-136-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299622","retrieved":"2026-07-09 03:24:00.883437+00:00"}}