{"status":"available","doknr":"OLD299625","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0118.19U205.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-18","aktenzeichen":"19 U 205/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTa t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Diplom-Ingenieur und betreibt ein Planungsbüro\nfür Haus-technik, der Beklagte ist als Architekt Gesellschafter der\nArchitektengemeinschaft BVS - W. + J., einer Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts. Die Architektengemeinschaft hatte von Herrn\nNotar Dr. v.d.L. den Auftrag erhalten, umfangreiche\nPlanungsarbeiten hinsichtlich des Umbaus und der Sanierung sowie\neines Teilneubaus des Hauses J.straße 6 in D. zu leisten. Für die\ndabei zu erbringenden Ingenieurleistungen bezog der Beklagte den\nKläger ein, der der Architektengemeinschaft mit Schreiben vom\n24.10.1994 ein Angebot machte, das sowohl für die Sanierung am\nBestand als auch für den Neubauteil sämtliche Leistungsphasen des §\n73 HOAI für die Gewerke Elektro, Heizung, Sanitär und\nRaumlufttechnik umfaßte und mit einem Honorar in Höhe von\n103.530,60 DM abschloß. Mit Schreiben vom 10.12.1994 unterbreitete\ndie Architektengemeinschaft nach mehren Gesprächen mit dem Kläger\ndiesem ein Angebot auf der Grundlage eines Pauschalpreises von\n80.000,00 DM brutto, das von beiden Gesellschaftern der\nArchitektengemeinschaft, nicht aber vom Kläger unterschrieben\nwurde. Auf der Basis dieses Angebots nahm der Kläger seine\nTätigkeit auf, für die er in den Jahren 1995 und 1996 vier\nà-conto-Zahlungen in Höhe von insgesamt 75.999,76 DM brutto\nerhielt. Unter dem 22.01.1997 erstellte der Kläger eine\nSchlussechnung über 274.199,20 DM, die nach Abzug der\nà-conto-Zahlungen einen Betrag von 198.199,44 DM auswies. Dieser\nBetrag war Gegenstand der Klage, nachdem der Kläger mit Schreiben\nseiner Prozessbevollmächtigten vom 20.11.1997 den Beklagten, der\nden Zugang dieses Schreibens bestreitet, unter Fristsetzung zum\n05.12.1997 erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte.\n\n3\n\nDer Kläger hat vorgetragen, die Schlußrechnung, mit welcher die\nMindestsätze der HOAI berechnet worden seien, sei prüffähig. Von\neinem formal wirksam zustandegekommenen Pauschalpreisvertrag könne\nnicht ausgegangen werden. Eine wirksame Pauschalpreisbeschränkung\nauf 80.000,00 DM scheide auch wegen der damit einhergehenden\nUnterschreitung der Mindestsätze aus. Zudem sei der Pauschalvertrag\ndurch die nachträglich vereinbarten Vertragserweiterungen\nhinfällig, da ein Festhalten an der Pauschale nicht zumutbar\nsei.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 198.199,44 DM nebst 11,5 %\nZinsen seit dem 06.12.1997 zu zahlen.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr hat behauptet, er habe, was dem Kläger bekannt gewesen sei,\nmit dem Bauherrn ebenfalls nur einen Pauschalhonorarauftrag\nvereinbart, so dass der Kläger an die Pauschalvereinbarung vom\n10.12.1994 gebunden sei. Ferner sei der Kläger nicht mit 94 %\nsondern nur mit 66 % des Leistungsbildes des § 73 HOAI beauftragt\nworden, von denen aber lediglich 51,9 % tatsächlich erbracht worden\nseien. Für Leistungen der Anlagegruppe 1 des § 68 Nr. 1 HOAI sei\nüberhaupt kein Auftrag erteilt worden. Ein Umbauzuschlag könne\nnicht in Ansatz gebracht werden, da der Umbau lediglich einen\ngeringen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen habe. Darüber hinaus sei\ndie Honorarforderung auch nicht fällig, da die Rechnung nicht\nprüffähig sei.\n\n9\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom\n14.10.1999 (GA 178 f.) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift\nvom 11.05.2000 (GA 194 ff.) Bezug genommen.\n\n10\n\nDurch Urteil vom 27.07.2000, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher\nEinzelnheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der insoweit darlegungs-\nund beweispflichtige Kläger habe nicht bewiesen, dass er in dem\ngeltend gemachten Umfang von 94 % des Leistungsbildes des § 73 HOAI\nvon der Architektengemeinschaft beauftragt worden und damit für ihn\nein Festhalten am Pauschalvertrag unzumutbar sei mit der Folge,\ndass er gemäß den beauftragten Leistungen Anpassung verlangen\nkönne.\n\n11\n\nGegen dieses ihm am 21.08.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger\nmit am 18.09.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung\neingelegt, die er nach zweifacher Fristverlängerung bis letztlich\nzum 20.12.2000 mit einem am selben Tag bei Gericht eingegangenem\nSchriftsatz begründet hat.\n\n12\n\nDer Kläger nimmt das Ergebnis der erstinstanzlichen\nBeweisaufnahme, wonach er lediglich mit 66 % des\nVollleistungsbildes beauftragt worden sei, in der Berufungsinstanz\nhin und berechnet mit seiner in der Berufungsinstanz erstellten\nvierten und fünften Schlussrechnung seine Klageforderung neu. Er\nberuft sich weiterhin auf die Unwirksamkeit der\nPauschalhonorarabrede und wiederholt und vertieft im übrigen sein\nerstinstanzliches Vorbringen.\n\n13\n\nNachdem der Kläger zunächst angekündigt hatte zu beantragen,\n\n14\n\nauf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 27.07.2000, Aktenzeichen 21 O 342/98 abgeändert und der\nBeklagte wird verurteilt, an den Kläger 78.205,89 nebst 11,5 %\nZinsen hieraus seit Zustellung der Berufungsbegründung zu\nzahlen.\n\n15\n\nbeantragt er nunmehr,\n\n16\n\nauf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 27.07.2000, Aktenzeichen 21 O 342/98, abzuändern und den\nBeklagten zu verurteilen, an den Kläger 68.425,19 DM nebst 11,5 %\nZinsen hieraus seit Zustellung der Berufungsbegründung zu\nzahlen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr wiederholt und vertieft ebenfalls sein erstinstanzliches\nVorbringen insbesondere hinsichtlich der Bindungswirkung der\nPauschalhonorarabrede und beanstandet im übrigen die (neuen)\nSchlussrechnungen als weiterhin fehlerhaft, was er im einzelnen\nausführt.\n\n20\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 20.07.2001 (GA\n353) durch Vernehmung der Zeugin J.. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.11.2001\n(GA 366 f.) Bezug genommen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n24\n\nDem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf\nResthonorar wegen der von ihm erbrachten Leistungen gemäß § 631 BGB\nzu, da er bis auf den Sicherheitseinbehalt, der derzeit noch nicht\nfällig ist, das mit dem Beklagten (der Architektengemeinschaft)\nvereinbarte Pauschalhonorar für seine Leistungen bereits erhalten\nhat, seine Ansprüche aus dem Architektenvertrag somit, soweit\nfällig, bereits erfüllt sind. An die Pauschalhonorarabrede in Höhe\nvon brutto 80.000,00 DM ist der Kläger gebunden, da es ihm gemäß §\n242 BGB verwehrt ist, sich auf die Unwirksamkeit dieser\nVereinbarung gemäß §§ 4 HOAI, 134 BGB wegen mangelnder\nSchriftlichkeit bzw. Unterschreitung der Mindesthonorarsätze zu\nberufen.\n\n25\n\nAufgrund des Ergebnisses der vom Landgericht und vom Senat\ndurchgeführten Vernehmung der Zeugin J. steht zur Überzeugung des\nSenats fest, dass der Kläger bei Abschluss der\nPauschalhonorarvereinbarung, an die er sich selbst bis zu seiner\nletzten Abschlagsrechnung gebunden gefühlt hat, wusste, dass die\nArchitektengemeinschaft ihrerseits eine Pauschalhonorarabrede mit\ndem Bauherren getroffen hatte, die für die GbR nur kalkulierbar und\nvertretbar war, wenn die vom Kläger zu erbringenden Leistungen in\ndieses Pauschalhonorar mit einer Summe von lediglich 80.000,00 DM\neinflossen. Die Zeugin J. hat im einzelnen in überzeugender Weise\ngeschildert, dass der Kläger von ihr detailiert über die\nVerhandlungen mit dem Bauherrn informiert worden ist, und ihm von\nihr deutlich gemacht worden ist, dass er den Auftrag hinsichtlich\nder Leistungen gemäß § 73 HOAI seitens der GbR im Hinblick auf die\nHonorarvorgaben des Bauherrn nur bekommen könne und werde, wenn er\nsich mit einem Pauschalhonorar in Höhe von brutto 80.000,00 DM\neinverstanden erkläre. Hierzu war der Kläger nach den Angaben der\nZeugin J. gerade auch deshalb bereit, weil ihm im Hinblick auf\nseine, der Zeugin J. bekannte, fachliche Kompetenz zugleich\nkonkrete weitere Aufträge seitens der GbR in Aussicht gestellt\nwurden, was aus seiner Sicht eine Kompensation für ein geringeres\nHonorar bei dem hiesigen Bauvorhaben darstellte. Wenn sich der\nKläger unter diesen Umständen mit dem sicheren Wissen, dass seine\nAuftraggeber, Architekten wie er selbst, eine Abrechnung seines\nHonorars nach Mindestsätzen nicht an den Bauherrn würden\nweitergeben können, zu der Ausführung der beauftragten Leistungen\nzu einem (unwirksamen) Pauschalhonorar bereit erklärt, so verhält\ner sich widersprüchlich und verstösst daher gegen Treu und Glauben\n(§ 242 BGB), wenn er entgegen den getroffenen Absprachen\nnachträglich nach Mindestsätzen abrechnet.\n\n26\n\nZwar hat der Kläger nach seiner letzten Schlussrechnung bislang\nnur netto 66.086,23 DM auf das vereinbarte Honorar erhalten. Der\nBeklagte hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass mit dem\nKläger vereinbart worden sei, dass an ihn genauso gezahlt werde,\nwie mit dem Bauherrn seitens der GbR abgerechnet werden könne. Da\nmit dem Bauherrn ein 5 %iger Sicherheitseinbehalt vereinbart worden\nsei, der bislang an den Beklagten/die GbR noch nicht ausgezahlt\nworden sei, hat entsprechend dieser zwischen den Parteien\ngetroffenen Vereinbarung der Kläger derzeit ebenfalls noch keinen\nAnspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts.\n\n27\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n28\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n29\n\nbis zum 07.03.2001: 78.205,89 DM (39.986,04 EUR)\n\n30\n\ndanach (zugleich Wert der Beschwer für den Kläger): 68.425,19 DM\n(34.985,24 EUR).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-18/19-u-205-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-18/19-u-205-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299625","retrieved":"2026-07-09 03:24:00.970020+00:00"}}