{"status":"available","doknr":"OLD299629","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0118.16WX249.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-18","aktenzeichen":"16 WX 249/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG,\n22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache führt sie unter Aufhebung der\nangefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht, dessen Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern ist\n(§§ 27 FGG, 550 ZPO).\n\n3\n\nDie Beteiligten zu I. und II. haben ihr Anfechtungsrecht\nentgegen der Ausführungen der Voristanzen nicht verwirkt.\n\n4\n\nDie Fortführung des nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG rechtzeitig\nanhängig gemachten Anfechtungsverfahrens ist nicht\nrechtsmissbräuchlich. Zwar ist - wie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat - die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG\ngesetzlicher Ausdruck des schutzwürdigen Interesses der\nWohnungseigentümer an alsbaldiger Klarheit über den Bestand der von\nihnen gefassten Beschlüsse, so dass der anfechtende\nWohnungseigentümer verpflichtet ist, nach fristgerechter Anfechtung\nauch die ihm obliegenden Handlungen, die zur Zustellung der\nAntragsschrift erforderlich sind, vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf\nZMR 1998, 302 ff., 303). Den Beteiligten zu I. und II. kann\nvorliegend jedoch nicht angelastet werden, dass die Beteiligten zu\nIII. über die Anfechtung der in der Eigentümerversammlung vom\n16.09.1998 gefassten Beschlüsse erst nach Ablauf eines Jahres\nKenntnis erlangt haben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanzen\ngenügt die Antragsschrift für die zunächst vorzunehmende Zustellung\nden Anforderungen des § 253 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, dessen Grundsätze\nauch für das Wohnungseigentumsverfahren gelten. Hierfür genügt auch\nnach Auffassung des Senates zur Identifizierung der übrigen\nWohnungseigentümer, die Antragsgegner sein sollen, die Verwendung\neiner vereinfachenden Kurzbezeichnung; es reicht aus, wenn der\nAntragsschrift entnommen werden kann, dass sich der Antrag gegen\ndie \"Wohnungseigentümergemeinschaft, X-straße, vertreten durch den\nVerwalter ...\" richtet, ohne dass die Mitglieder namentlich\naufgeführt werden (vgl. BGH NJW 1977, 1686; BGHZ 78, 166 ff., 173;\nBGH WE 1990, 84; Staudinger-Wenzel, WEG, 12. Auflage, Vorbemerkung\nzu §§ 43 ff. Rz 24; Weitnauer/Hanger, WEG, 8. Auflage, Rz 14;\nZöller-Greger, ZPO, 22. Auflage, § 253 Rz 8; Münchener\nKommentar-Lüke, ZPO, § 253 Rz 48). Die Ansicht des BayObLG ZMR\n2001, 363, 364; sowie von Staudinger-Kreuzer, WEG, 12. Auflage, §\n10 Rz 15 und Baumbach-Lauterbach-Allbers-Hartmann, ZPO, 60.\nAuflage, § 253 Rz 26, wonach bei Antragstellung zumindest die\nVorlage einer Eigentümerliste erforderlich ist, kann vorliegend\noffenbleiben. Durch die vom Senat jedenfalls für die Zustellung als\nausreichend erachtete Kurzfassung wird die Partei so klar\nbezeichnet, dass keine Zweifel an ihrer Identität und Stellung\naufkommen können und sich für jeden Dritten die betreffende Partei\nermitteln lässt. Für die Beteiligten zu III. sowie die Beteiligte\nzu IV. als Verwalterin und gesetzliche Zustellungsbevollmächtigte\n(§ 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG) ist aus der Antragsschrift ohne Zweifel\nerkennbar, dass sich der Antrag gegen die Wohnungseigentümer\nrichtet, die zur Zeit der Antragstellung der Gemeinschaft\nangehörten. Der Zustellung einer Ausfertigung der Antragsschrift an\nden Beteiligten zu IV. als Zustellungsbevollmächtigten der\nBeteiligten zu III. nach § 189 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 78, 166 ff.,\n173) stand mithin nichts entgegen. Die namentliche Bezeichnung\naller Wohnungseigentümer hat erst Bedeutung für die\nZwangsvollstreckung. Es genügt, wenn seitens des Gerichts im\nlaufenden Erkenntnisverfahren auf die namentliche Bezeichnung der\nWohnungseigentümer zwecks genauer Parteibezeichnung im Rubrum der\nzu treffenden Entscheidung hingewirkt wird (§ 12 FGG).\n\n5\n\nEine eigene Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt.\nSoweit das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung ausgeführt\nhat, dass die Anfechtungsanträge der Antragstellerinnen im übrigen\nauch in der Sache unbegründet seien, ist nicht ersichtlich, welchen\nSachverhalt das Landgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat.\nInsoweit fehlt es an einer Darstellung des Sachverhaltes, so dass\ndie Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses vom\nRechtsbeschwerdegericht nicht überprüft werden kann.\n\n6\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der\nRechtsbeschwerde bleibt dem Landgericht vorbehalten.\n\n7\n\nDer Geschäftswert für alle Instanzen wird auf 16.360,00 Euro\n(TOP 3: 5.113 Euro; TOP 7: 6.135 Euro; TOP 8: 2.556 Euro; TOP 10:\n2.556 Euro) festgesetzt.\n\n8\n\nSoweit Gegenstand des Verfahrens der Antrag auf Ungültigkeit des\nEigentümerbeschlusses zu TOP 10 ist, hält der Senat einen\nGeschäftswert von 2.556 Euro für angemessen. Es geht den\nBeteiligten zu I und II allein darum, eine Verwalterbestellung in\neinem ordnungsgemäßen Verfahren zu erreichen. Es können deshalb nur\ndie Kosten einer erneuten Versammlung zugrundegelegt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-18/16-wx-249-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-18/16-wx-249-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299629","retrieved":"2026-07-09 03:24:01.291830+00:00"}}