{"status":"available","doknr":"OLD299628","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0118.16WX247.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-18","aktenzeichen":"16  Wx 247/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11.10.2001 - 2 T 254/98 WEG - wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner hat die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.\n\nGeschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde: 3.067,75 Eur\n\n(6.000,- DM)\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller als Eigentümer der\nWohnung 1 der genannten Wohnungseigentumsanlage begehren von dem\nAntragsgegner als Eigentümer der Wohnung 4 die Wiederherstellung\neines in der Wohneinheit 4 und im dazugehörigen Dachgeschoss\nbefindlichen 4-zügigen Kamins, den der Antragsgegner im Zuge des\nAusbaus der Wohnung 4 und des Einbaus einer Dachterrasse im\nSeptember 1997 hat beseitigen lassen. Die Antragsteller berufen\nsich auf eine unzulässige bauliche Veränderung, für die die\nZustimmung aller Eigentümer fehle. Eine \"erste\"\nEigentümerversammlung am 10.5.1996, bei der alle Eigentümer einer\nsolchen baulichen Veränderung zugestimmt hätten, habe nicht\nstattgefunden. Der Antragsgegner macht dagegen geltend, die\nEntfernung des Kamins sei baulich bedingt durch den\nDachterrassenausbau, dem die Antragsgegner bereits bei Ankauf ihrer\nEigentumswohnung mit Vertrag vom 22.7.1996 zugestimmt hätten,\nverbunden mit dem Einverständnis zu damit in Zusammenhang stehenden\nbaulichen Veränderungen. Außerdem beruft er sich auf ein am\n11.12.1997 zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Wohnung 4\neingeräumtes und im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht an\nden Kaminzügen 11 und 12, die Teil des in Frage stehenden Kamins\nsind sowie auf eine Eigentümerversammlung am 10.5.1996.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat den Antrag\nabgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das\nLandgericht den Antragsgegner entsprechend dem erstinstanzlichen\nBegehren zur Wiederherstellung des Kamins verpflichtet. Auf die\ndagegen gerichtete weitere Beschwerde hat der Senat die\nlandgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache wegen eines\nVerfahrensmangels zurückverwiesen. Nach Anhörung verschiedener\nZeugen und Beteiligter hat das Landgericht mit Beschluss vom\n11.10.2001 wiederum dem Antrag stattgegeben. Gegen diese\nEntscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seinem\nRechtsmittel.\n\n5\n\n \n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDas gem. §§ 45, 43 I Nr. 1 WEG, §§ 22,\n29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das\nLandgericht hat rechtsfehlerfrei ( §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO ) den\nAntragsgegner zum Wiederaufbau des im Dachgeschoss der Wohnung 4\nbefindlichen Kamins (mit den Kaminzügen 11- 14) verpflichtet, da\nden Antragstellern nach § 1004 Abs. 1 BGB iVm. § 22 Abs. 1 WEG ein\nAnspruch auf Wiederherstellung des alten Zustandes zur Seite\nsteht.\n\n8\n\nDass der Abriss des Kamins in der\nWohnung 4 eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG\ndarstellt, haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen. Diese\nbauliche Veränderung beeinträchtigt auch die übrigen Eigentümer in\neiner möglichen Nutzung des Kamins - sei es als Rauchabzug, sei es\nals Versorgungsschacht. Zu Recht geht das Landgericht davon aus,\ndass in der Teilungserklärung vom 27.11. 1995 bzw. in dem\nbeigefügten Aufteilungsplan keine besondere Regelung zur Nutzung\ndieses Kamins enthalten ist, mithin dessen Nutzung von der\nEigentümergemeinschaft bestimmt werden kann. Dies gilt\ngrundsätzlich auch für die beiden Kaminzüge 11 und 12, für die\ninzwischen ein Sondernutzungsrecht zugunsten der Wohnung 4\neingeräumt und durch eine Grundbucheintragung gesichert ist. Ob\nhier ein wirksames Sondernutzungsrecht zugunsten des Eigentümers\nder Wohnung 4 entstanden ist, was in Anbetracht der Einschränkungen\nder Vollmacht des Antragsgegners in den notariellen Kaufverträgen\ndurchaus zweifelhaft erscheint, kann für diese Entscheidung dahin\nstehen. Denn selbst wenn das Sondernutzungsrecht in der Form, wie\nder Antragsgegner geltend macht, begründet worden sein sollte,\nwerden die übrigen Eigentümer durch den Kaminabriss gleichwohl\nbeeinträchtigt. Denn wenn sie auch derzeit nicht zu einer Nutzung\nder Kaminzüge 11 und 12 berechtigt sein sollten, bedeutete dies\nnoch nicht, dass nicht in Zukunft auch für sie wieder eine Nutzung\nin Frage kommen könnte. Das - unterstellt - wirksam bestellte\nSondernutzungsrecht kann nämlich durch Vereinbarung wieder\naufgehoben werden - dies mag in der Regel mit einer Ablösung\ngegenüber dem Sondernutzungsberechtigten verbunden sein. In diesem\nFall können die Wohnungseigentümer erneut die Nutzung des Kamins\nregeln, §§ 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG.\n\n9\n\nDie Einräumung eines\nSondernutzungsrechts beinhaltet im Übrigen nicht zugleich die\nGestattung zur Vornahme baulicher Veränderungen an dem fraglichen\nGebäudeteil oder der Grundstücksfläche, wenn nicht hierzu eine\nausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde ( vgl. Bärmann/Pick,\nWEG, 8. Aufl., § 15, Rz. 17 m.w.N.; Schuschke, NZM 98, 737 ). Die\nBestellung des Sondernutzungsrechts in der Urkunde vom 11.12.1997 (\nBl. 140 ff ) - sollte sie wirksam sein - sieht lediglich eine\nNutzung der Kaminschächte 11 und 12 als Versorgungsschächte vor,\ntrifft indes keine Regelungen zu baulichen Veränderungen. Mithin\nwäre ein Sondernutzungsberechtigter, der jeweilige Eigentümer der\nWohnung 4, zwar zur Nutzung in dem dort bestimmten Rahmen, nicht\njedoch zur Vornahme baulicher Veränderungen, wie sie hier\nvorgenommen wurden, befugt.\n\n10\n\nEine Berechtigung zum Abriss des Kamins\nergibt sich auch nicht aus den in den jeweiligen notariellen\nKaufvertragsurkunden ersichtlichen Einwilligungserklärungen der\nEigentümer mit dem Ausbau der Wohnung 4 und dem dazugehörigen\nDachgeschoss. Hierzu wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf\ndie zutreffenden und umfassenden Ausführungen des Landgerichts im\nangegriffenen Beschluss verwiesen ( dort insbes. S. 10 und 11 ),\ndie sich der Senat zu eigen macht.\n\n11\n\nZu Recht hat das Landgericht hierbei\nauf die damals vorliegenden Pläne von 1995 ( Bl. 39 ff ) sowie die\nder Teilungserklärung angefügten Pläne vom 15.11.1995 ( Bl. 404 ff\n) abgestellt, die im Grundriss für den geplanten Dachgeschossausbau\nalle drei vorhandenen Kamine vorsahen ( Bl. 413 ) und auch\nkeinerlei Hinweise auf bauliche Veränderungen an den Kaminen\nerkennen ließen.\n\n12\n\nDie bauliche Veränderung wurde auch\nnicht auf einer früheren Eigentümerversammlung vom 10.5.1996 durch\neine Vereinbarung der Eigentümer geregelt. Der vom Antragsgegner\nhierzu behauptete Sachverhalt hat sich nicht bestätigt.\n\n13\n\nDas Landgericht konnte sich nach\nAnhörung der angebotenen Zeugen sowie der Beteiligten nicht davon\nüberzeugen, dass diese Versammlung stattgefunden hat. Dieser nach\neiner umfassenden Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt wird\nvom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin überprüft, ob der Sachverhalt\nausreichend erforscht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt\nund ob nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Verfahrensvorschriften\nsowie Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen wurde.\nDie vom Tatsachengericht gezogene Schlussfolgerung muss nicht\nzwingend sein, vielmehr reicht es aus, wenn diese schlüssig und\nmöglich ist ( vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 14. Aufl., 27 Rz. 42\nmit zahlreichen Nachweisen ). Diesen Anforderungen genügt die\nlandgerichtliche Beweiswürdigung, die den Sachverhalt gründlich und\nerschöpfend würdigt, wie Überlegungen auf S. 11 - 18 der\nangegriffenen Entscheidung zeigen. Das Beschwerdegericht hat\nsämtliche von den Parteien benannten Zeugen sowie die Beteiligten,\ndie zur Sache Angaben machen konnten, vernommen. Es hat bei der\nWürdigung der einzelnen Aussagen alle bedeutsamen Umstände, die\nsich insbesondere aufgrund der vorgelegten Schriftstücken ergaben,\nherangezogen und diese bei der Tatsachenbewertung in Einklang mit\nden Denkgesetzen und feststehenden Erfahrungssätzen verwertet. Das\nBeweisergebnis - eine Eigentümerversammlung am 10.5.1996 hat nie\nstattgefunden - wird plausibel dargelegt und erscheint nicht nur\nmöglich, sondern nach der Beweisaufnahme sehr naheliegend.\n\n14\n\nSchließlich ist das Verlangen der\nAntragsteller auch nicht treuwidrig oder rechtmissbräuchlich. Dies\nhat das Landgericht in nicht zu beanstandener Weise dargelegt. Auf\ndiese Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47\nWEG.\n\n16\n\nEs entspricht hier ausnahmsweise\nbilligem Ermessen, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen\nKosten der Antragsteller aufzuerlegen, § 47 S. 2 WEG. Wie bereits\ndas Landgericht in seiner Kostenentscheidung betont hat, hat\nvorliegend der Antragsteller mit seinem Verhalten vor und während\ndes Verfahrens versucht, in unzulässiger Weise Einfluss auf das\nVerfahrensergebnis zu nehmen. Hinzu kommt, dass ihm nach Vorliegen\ndes ausführlich begründeten landgerichtlichen Beschlusses die\nAussichtslosigkeit seines Rechtsmittels von vornherein erkennbar\nwar.\n\n17\n\nDie Entscheidung über den Geschäftswert\nfolgt aus § 48 Abs. 3 WEG und steht in Einklang mit der nicht\nbeanstandeten Festsetzung in den vorangegangenen Instanzen.\n\n18\n\nDr. Schuschke Reinemund Dr.\nAhn-Roth","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-18/16-wx-247-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-18/16-wx-247-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299628","retrieved":"2026-07-09 03:24:01.214214+00:00"}}