{"status":"available","doknr":"OLD299627","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0118.16WX187.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-18","aktenzeichen":"16 Wx 187/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten sind bzw. waren Mitglieder der im Rubrum\nbezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Wegen einer\nbeschlossenen Dachsanierung, die in den Händen eines weiteren\nMiteigentümers, des Herrn M. H., eines Architekten und Vaters des\nAntragstellers lag, hatte die Gemeinschaft im Mai 1999 die\nEinrichtung eines Kontos beschlossen, das treuhänderisch von Herrn\nH. sen. und dem Antragsgegner M. verwaltet wurde. In der Folgezeit\nwurden von diesem Konto Akontozahlungen an die mit der Durchführung\nder Arbeiten beauftragte Firma L. & R. geleistet.\n\n4\n\nIm Herbst 1999 kann es sodann zu Verzögerungen bei den\nDachdeckerarbeiten, die ihre Ursache u. a. in finanziellen\nSchwierigkeiten der Firma L. & R. hatten. Unter dem 23.11.1999\nerteilte diese Firma hinsichtlich der abgeschlossenen Arbeiten an\nder Dachfläche 1 eine Schlussrechnung, die abzüglich der von der\nEigentümergemeinschaft geleisteten Akontozahlungen einen noch\noffenen Betrag von 16.926,40 DM aufwies, der ebenfalls von dem\nTreuhandkonto bezahlt wurde. Die Zahlung einer weiteren\nAkontoforderung wegen der noch durchzuführenden Arbeiten an der\nDachfläche 2 lehnte Herr H. sen. nach Rücksprache mit dem\nAntragsgegner M. ab.\n\n5\n\nNach Abschluss der Dachdeckerarbeiten legte Herr H. sen. unter\ndem 23.03.2000 seine Schlussabrechnung vor, die mit einem noch von\nder Eigentümergemeinschaft zu zahlenden Betrag von 18.601,99 DM\nabschließt. Diese Schlussabrechnung wurde in der\nEigentümerversammlung vom 16.05.2000 erörtert; eine\nBeschlussfassung hierüber erfolgte indes nicht.\n\n6\n\nDer Antragsteller begehrt von den Antragsgegnern die Zustimmung\nzur Auszahlung des noch auf dem Treuhandkonto für die Baumaßnahme\nbefindlichen Betrages von 10.367,19 DM sowie die anteilige\nErstattung weiterer Kosten. Hierzu hat er behauptet, er habe, um\nüberhaupt eine Fortführung der Arbeiten zu ermöglichen, ab Oktober\n1999 an den Mitinhaber L. der Dachdeckerfirma in der Abrechnung\nseines Vaters nicht aufgeführte weitere Beträge von insgesamt\n14.000,00 DM und an zwei Mitarbeiter der Firma insgesamt 5.900,00\nDM gezahlt. Ferner habe er, da die Dachdeckerfirma hierfür keine\nMittel gehabt habe, restliche Biberschwanzdachziegel für 1.729,25\nDM gekauft und bei der Herstellerfirma in Süddeutschland abgeholt\nsowie Kleinmaterial für mehr als 2.000,00 DM eingekauft, also\ninsgesamt mindestens 23.629,25 DM aufgewandt.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die sofortige\nBeschwerde des Antragsteller blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen\nweiteren Beschwerde verfolgt er seine Erstattungsansprüche\nweiter.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses; denn dieser ist nicht frei von\nRechtsfehlern (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Das Landgericht hat die Sache\nzu Lasten des Antragstellers durchentschieden, obwohl er die\nVoraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch in der geltend\ngemachten Höhe schlüssig dargelegt hatte, welche die Antragsgegner\nrechtserheblich bestritten hatten, so dass bei zutreffender\nrechtlicher Beurteilung eine umfassende Sachaufklärung erforderlich\ngewesen wäre und demgemäß nunmehr nachzuholen ist.\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nRechtlich zutreffend und insoweit nicht angefochten ist die\nAuffassung des Landgerichts, dass für die vorliegende Streitigkeit\ngem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG die WEG-Gerichte zuständig sind.\nEntsprechendes gilt, soweit es ausgeführt hat, dass für die in\nBetracht kommenden Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag\n(GoA) die einzelnen Wohnungseigentümer entsprechend ihrer Quote\nnach § 16 Abs. 2 WEG anteilig haften und es möglich ist, nur die\nWohnungseigentümer in Anspruch zu nehmen, die vorprozessual ihre\nZahlungspflicht verneint haben. Die nur quotenmäßig verpflichteten\nWohnungseigentümer sind keine notwendigen Streitgenossen i. S. d.\nentsprechend anzuwendenden § 62 ZPO. Die Veräußerung ihrer\nEigentumswohnung durch die Antragsgegner Sch. und S. hat in\nentsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf\ndas vorliegende Verfahren.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nRechtlich fehlerhaft ist indes die Auffassung des Landgerichts,\nden von dem Antragsteller dargelegten Zahlungen komme schon deshalb\nkeine Erfüllungswirkung zu, weil die Zahlungen an der Buchhaltung\nvorbei erfolgt seien und die Wohnungseigentümergemeinschaft\nmöglicherweise befürchten müsse, evtl. von dem Insolvenzverwalter\nerneut in Anspruch genommen zu werden.\n\n14\n\nDie von dem Landgericht aufgezeigte Gefahr einer weiteren\nInanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft nicht\nalle nach dem Sachvortrag des Antragstellers geleisteten Zahlungen,\nda der Buchhalter der Fa. L. & R. gegenüber den Antragsgegnern\neingeräumt hat, die am 30.11.1999 gezahlten 9.000,00 DM erhalten zu\nhaben und zudem der Antragsteller Mittel zum Ankauf von Materialien\nverauslagt haben will. Die entsprechenden Erwägungen des\nLandgerichts vermögen daher ohnehin nicht die vollständige\nZurückweisung des Antrags zu rechtfertigen. Sie stehen zudem auf\nkeiner tragfähigen Tatsachengrundlage; denn es ist unaufgeklärt\ngeblieben, welche Rechtsform die Fa. L. & R. hatte und ob sie\nüberhaupt noch existent bzw. - falls es sich um eine GmbH gehandelt\nhaben sollte - inzwischen wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG\nim Handelsregister gelöscht ist. Ohne Feststellungen hierzu lässt\nsich, sofern sie für erforderlich erachtet wird, eine Prognose zu\neiner etwaigen Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der\nWohnungseigentümergemeinschaft nicht treffen.\n\n15\n\nDes weiteren hat das Landgericht nicht bedacht, dass nach dem\nunwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragstellers ohnehin\nalle Zahlungen ohne Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgen sollten,\nmithin auch wegen der \"offiziellen\" Zahlungen keine ordnungsgemäße\nVerbuchung zu erwarten war. Vor allem aber hängt die\nErfüllungswirkung einer tatsächlich auf eine bestimmte\nVerbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft geleisteten\nZahlung nur davon ab, dass mit einer entsprechenden Zweckbestimmung\ngezahlt worden ist, und nicht davon, ob und in welcher Weise diese\nbeim Zahlungsempfänger verbucht werden sollte (§ 362 Abs. 1 BGB i.\nV. m. § 366 Abs. 1 BGB). Dafür, dass tatsächlich die von dem\nAntragsteller behaupteten Zahlungen erfolgt sind, streiten die von\nihm in Kopie vorgelegten Quittungen, deren Echtheit zwar\nbestritten, aber einer Beweisführung nach den §§ 12, 15 FGG durch\nVorlage der Originalurkunden, ggfls. einer Schriftvergleichung bzw.\nEinholung eines Gutachtens und Vernehmung des Herrn L. zugänglich\nist. Zusätzliche Beweiserhebungen, deren Ergebnis möglicherweise\nRückschlüsse auf die Echtheit der Quittungen im übrigen zulässt,\nhat der Antragsteller wegen der beiden seiner Darstellung nach an\ndie Arbeiter \"A. und B.\" geleisteten Zahlungen angeregt, über die\nsich auch eine der Quittungen verhält (GA 68, 78). Entsprechendes\ngilt wegen der an sich unstreitigen Zahlung über 9.000,00 DM, zu\nderen - auch für die übrigen Zahlungen relevanten - Hintergrund und\nAnlass der Antragsteller die Zeugin G. benannt hat (GA 90).\n\n16\n\n3.\n\n17\n\nSoweit das Landgericht meint, der Antragsteller habe für eine\nZahlung auf eine fremde Schuld hinreichende Tatsachen nicht\ndargelegt und unter Beweis gestellt, überspannt es die\nAnforderungen an die Darlegungslast. Es trägt zudem dem\nAmtsermittlungsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung und lässt in\nseine Würdigung des Tatsachenvortrags Fakten einfließen, die erst\nim Rahmen einer Beweiswürdigung Relevanz erlangen können.\n\n18\n\nIn WEG-Verfahren als echten Streitsachen der freiwilligen\nGerichtsbarkeit trifft die Beteiligten eine Darlegungslast. Es\nobliegt ihnen, durch Vorbringen des ihnen bekannten Sachverhalts\nund Angabe der ihnen bekannten Beweismittel dem Gericht\nAnhaltspunkte dafür zu liefern, in welche Richtung es Ermittlungen\nanzustellen hat. Diese besteht in Streitverfahren nur insoweit, als\nder Vortrag der Beteiligten oder der im übrigen festgestellte\nSachverhalt hierzu Anlass gibt. Dabei kann das Gericht davon\nausgehen, dass die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von\nsich aus vorbringen und geeignete Beweismittel dafür benennen.\nInsgesamt sind die Beteiligten gehalten, durch substantiierten\nSachvortrag die Voraussetzungen für eine etwaige amtswegige\nSachaufklärung zu schaffen. Ungeachtet dieser Mitwirkungspflichten\nkann aber nicht wegen fehlender Substantiierung zu Lasten eines\nBeteiligten entschieden werden, solange noch weitere gerichtliche\nErmittlungsmöglichkeiten bestehen. So ist den tatsächlichen\nGrundlagen geltend gemachter Ansprüche über die bloße\nSchlüssigkeitsprüfung hinaus auch dann weiter nachzugehen, wenn die\nAntragsbegründung in tatsächlicher Hinsicht Lücken oder\nWidersprüche enthält, die weiterer Aufklärung bedürfen. (vgl. zum\nGanzen Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 44 Rdn. 7 mit\nNachweisen aus der Rspr.).\n\n19\n\nVorliegend hat der Antragsteller klipp und klar sowie unter\nWiedergabe des Grundes und des Anlasses vorgetragen, dass er die\nGelder für die Fertigstellung der Dachflächen und gerade nicht -\nwie von den Antragsgegnern behauptet - für einen Dachsitz oder für\nsonstige \"Sonderwünsche\" verauslagt habe. Damit war das Vorbringen\nschlüssig; denn es erlaubte den Schluss auf eine bestimmte\nRechtsfolge, nämlich dass für die Wohnungseigentümergemeinschaft\nMittel verauslagt worden waren. Eine \"Überprüfbarkeit\" von\nVorbringen, etwa anhand von Urkunden ist selbst im Zivilprozess\nkeine Frage der Schlüssigkeit (BGH in st. Rspr., z. B. MDR 2000,\n1392).\n\n20\n\nDas Landgericht und zuvor bereits das Amtsgericht waren damit in\nder Lage, dem streitigen Vortrag zu den Zahlungen gem. den §§ 12,\n15 FGG durch Vernehmung der von dem Antragsteller bezeichneten\nZeugen sowie durch Auflagen zu etwaigen unstimmigen Dingen, etwa\nzur Vorlage der Schlussrechnung für die Dachfläche 2 nachzugehen,\nsofern der Antragsteller diese und weitere Belege überhaupt hat.\nNicht er, sondern sein Vater war ja Bauleiter. Im übrigen hat der\nAntragsteller nach seinem Vorbringen nicht etwa für 4.000,00 DM\nneue Dachflächenfenster einbauen lassen, sondern diesen Betrag\naufwenden müssen, weil die vorhandenen Fenster infolge der\nDachsanierung höher gesetzt werden mussten (GA 6). Es würde sich -\nunterstellt dieses Vorbringen ist richtig - bei diesen 4.000,00 DM\ngerade nicht um Kosten infolge eines \"Sonderwunschs\" des\nAntragstellers, sondern ebenfalls um solche handeln, die notwendige\nFolge der Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums sind und\ndeshalb ebenfalls zu Lasten der Gemeinschaft gingen.\n\n21\n\nEntsprechendes gilt wegen der Auslagen für das Kleinmaterial.\nWenn das Landgericht im Hinblick darauf, dass die jeweils mit einem\nBarzahlungsvermerk quittierten Rechnungen auf die Fa. L. & R.,\nden Vater des Antragstellers bzw. eine \"Fa. H.\" ausgestellt worden\nsind, nicht feststellen konnte, dass der Antragsteller sie\nbeglichen hat, hätte es die Sache gem. den §§ 12, 15 FGG weiter\naufklären können und müssen, etwa entsprechend der Beweisanregung\ndes Antragstellers durch Vernehmung seines Vaters (GA 7).\n\n22\n\n4.\n\n23\n\nWenn die Fa. L. & R. bzw. deren Mitarbeiter nur bereit\nwaren, gegen Geld \"bar auf die Hand\" ihre Arbeiten fortzusetzen,\nkonnte die Erfüllung dieses Wunsches durchaus im Interesse der\nWohnungseigentümergemeinschaft liegen und die Voraussetzungen für\nAufwendungsersatzansprüche aus berechtigter GoA vorliegen; denn bei\neinem Beharren auf den vertraglichen Abreden hätte möglicherweise\nansonsten die Gefahr bestanden, dass die Dacheindeckung vor Beginn\nbzw. im Winter zum Erliegen kam, und außerdem - wozu ebenfalls noch\nFeststellungen zu treffen sind und ggfls. anhand der Register- und\nInsolvenzakten leicht getroffen werden können - eine naturgemäß mit\nerheblichen Mehrkosten verbundene Vergabe der Restarbeiten an eine\nDrittfirma notwendig wurde, ohne dass Aussicht auf Realisierung von\nSchadensersatzansprüchen gegen die zahlungsunfähige Firma L. &\nR. bestanden hätte, deren Mitinhaber L. jedenfalls im Dezember 2000\ninhaftiert war.\n\n24\n\nWegen der am 30.11.1999 gezahlten 9.000,00 DM hat das\nLandgericht allerdings mit Recht die Voraussetzungen für eine\nberechtigte GoA angezweifelt, nachdem die beiden von der\nEigentümergemeinschaft treuhänderisch mit der Mittelverwendung\nbeauftragten Miteigentümer, nämlich der Vater des Antragsteller und\nder Antragsgegner M. zuvor eine Freigabe von dem Baukonto\nverweigert hatten. Dem Antragsteller stände allerdings ein\nBereicherungsanspruch nach den §§ 684, 812 ff. BGB zu, in dessen\nRahmen er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nunter Umständen ebenfalls eine vollständige Erstattung seiner\nAufwendungen erhalten kann, nämlich dann, wenn die Gemeinschaft\ndiesen Betrag ohnehin für die Vollendung der Arbeiten hätte\naufwenden müssen (vgl. BGH NJW 2001, 3184 = BauR 2001, 1412 = WM\n2001, 1766). Letzteres wird ggfls. ebenfalls noch aufzuklären\nsein.\n\n25\n\nIII.\n\n26\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\nwar wegen des noch offenen Verfahrensausgangs dem Landgericht\nvorzubehalten.\n\n27\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 WEG und\nentspricht der Wertfestsetzung des Landgerichts.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-18/16-wx-187-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-18/16-wx-187-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299627","retrieved":"2026-07-09 03:24:01.129945+00:00"}}