{"status":"available","doknr":"OLD299647","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0117.6W114.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"6 W 114/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß § 91 a) Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist\nzulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Denn die\nEntscheidung des Landgerichts, die Kosten des in der Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens der\nAufhebungsklägerin aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen im\nSinne des § 91 a Abs. 1 ZPO und ist deshalb nicht zu beanstanden.\nDas folgt daraus, dass die Aufhebungsklägerin - ein Zeitungsverlag\n- ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien\nund damit im Falle der streitigen Fortsetzung des Verfahrens aller\nVoraussicht nach unterlegen wäre.\n\n3\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es einer\nZustellung des aus Blatt 192 ff. d.A. ersichtlichen\nBerufungsurteils des Senats vom 16.02.2001 im Parteibetrieb nicht\nbedurfte, weil die einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.02.2000\n(Blatt 17 ff. d.A.) bereits durch Zustellung im Parteibetrieb\nvollzogen war. Der Umstand, dass das die Beschlussverfügung\nbestätigende, mit der Berufung angefochtene Urteil vom 15.06.2000\ndurch das Urteil des Senats im Berufungsrechtszug nicht in vollem\nUmfang bestätigt worden ist, machte eine erneute Vollziehung nach\n§§ 929 Abs. 2, 936 ZPO nicht erforderlich. Damit fehlte es an dem\nfür das Aufhebungsbegehren nötigen Aufhebungsgrund im Sinne des §\n927 Abs. 1 ZPO.\n\n4\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats und auch der\nanderer Oberlandesgerichte, von der abzuweichen kein Anlass\nbesteht, bedarf es nur dann einer erneuten Vollziehung im\nParteibetrieb, wenn eine einstweilige Verfügung im Widerspruchs-\noder Berufungsverfahren eine wesentliche inhaltliche Änderung\nerfährt (vgl. z.B. Senat, GRUR 1999, 89 \"Erweiterte Verbotstenor\";\nOLG Hamburg, OLGR 1999, 180, 181; OLG Celle, OLGR 1998, 10; OLG\nHamm, OLGR 1995, 21; OLG Frankfurt, WRP 1991, 405). Das hat seinen\nGrund darin, dass der Verfügungsgläubiger bereits durch eine\nVollziehungshandlung für den Schuldner deutlich sichtbar\ndokumentiert hat, von der erlassenen Verfügung Gebrauch machen und\nden titulierten Anspruch durchsetzen zu wollen. Durch das\nSenatsurteil wurde eine erneute Vollziehungsfrist nicht in Gang\ngesetzt, weil die vorgenommene Einschränkung auf die konkrete\nWettbewerbshandlung lediglich ein Minus gegenüber der\nursprünglichen, im Parteibetrieb zugestellten Untersagungsverfügung\ndarstellt. Das wiederum folgt daraus, dass der Aufhebungsklägerin\ndurch die einstweilige Verfügung - verkürzt wiedergegeben -\nuntersagt worden war, ohne Rücksicht auf den konkret\nveröffentlichten Werbetext stets die blickfangmäßige Verwendung\nu.a. der Konzernmarke der Antragstellerin in der konkreten\nVerletzungsform zu unterlassen, während die Aufhebungsbeklagte nach\nAuffassung des Senats lediglich Anspruch darauf hatte, dass die\nAufhebungsklägerin die Veröffentlichung der konkreten, die\nAufhebungsbeklagte verunglimpfenden und evident wettbewerbswidrigen\nWerbeanzeige einer Konkurrentin der Aufhebungsbeklagten unterlässt.\nDas neugefasste Unterlassungsgebot ist deshalb, worauf der Senat\nbereits in den Entscheidungsgründen seines Berufungsurteils (dort\nSeite 6 1. Absatz ) ausdrücklich hingewiesen hat, gegenüber dem\nInhalt der Beschlussverfügung ein reines Minus und war folglich\nbereits Gegenstand der vollzogenen Beschlussverfügung. Wäre das\nanders, hätte der Senat im übrigen auf die Berufung der jetzigen\nAufhebungsklägerin das angefochtene Urteil insgesamt ändern und den\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in toto\nzurückweisen müssen, weil das im Termin zur mündlichen Verhandlung\nvor dem Senat neu formulierte Unterlassungsbegehren dann allein\nwegen des Zeitablaufs nicht mehr im Sinne des §§ 25 UWG, 935, 940\nZPO dringlich gewesen wäre.\n\n5\n\nDer Senat vermag sich auch nicht der Auffassung der\nAufhebungsklägerin anzuschließen, der jetzige Aufhebungsbeklagte\nund damalige Antragstellerin hätte auf ihr Aufforderungsschreiben\n(Blatt 237 d.A.) auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung\nverzichten müssen, weil sie unter dem 04.04.2001 - insoweit\nunstreitig - eine inhaltlich dem Unterlassungstenor des\nSenatsurteils vom 16.02.2001 entsprechende strafbewehrte\nUnterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat. Dabei kann\ndahinstehen, wie sich unter Kostengesichtspunkten ggf. der Umstand\nauswirken würde, dass die Aufhebungsklägerin Frist zum Verzicht nur\nmit der Begründung gesetzt hatte, die Aufhebungsbeklagte habe die\nVollziehungsfrist nicht gewahrt. Das bedarf deshalb keiner\nEntscheidung, weil die Aufhebungsbeklagte nicht gezwungen gewesen\nwäre, die Unterwerfungserklärung der Aufhebungsklägerin anzunehmen\nund im Gegenzug auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu\nverzichten. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (WRP 1996, 333,\n338 \"Anzeigenwerbung für Telefaxbuch\") braucht der Gläubiger eine\nvertragsstrafegesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht\nanzunehmen, wenn der erfolglos abgemahnte Unterlassungsschuldner\nnach Erlass einer Beschlussverfügung statt der von ihm geforderten\nAbschlusserklärung lediglich eine solche strafbewehrte\nUnterlassungserklärung abgibt. Ob an dieser in der Rechtsprechung\nund dem juristischen Schrifttum nicht unumstrittenen\nRechtsauffassung uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf keiner\nabschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls dann, wenn - wie im\nStreitfall - der Unterlassungsgläubiger nicht nur eine\nBeschlussverfügung, sondern darüber hinaus durch zwei Instanzen ein\nrechtskräftiges Urteil erwirkt hat, das dem Verfügungsschuldner das\nbeanstandete Verhalten zu wiederholen verbietet, ist es für den\nVerfügungsgläubiger nicht zumutbar, auf den Titel zu verzichten,\nsich dadurch der Sanktionsmöglichkeiten des § 890 Abs. 1 ZPO für\nden Fall einer erneuten Zuwiderhandlung zu begeben und sich statt\ndessen mit einer - wenn auch strafbewehrten -\nUnterlassungsverpflichtungserklärung zufrieden zu geben, über deren\nInhalt und Reichweite - für Vertragsstrafenklagen und aus einem\nVertrag hergeleitete Unterlassungsansprüche gilt nicht der\nbesondere Gerichtsstand des § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG, sondern der\nallgemeine Gerichtstand des § 17 Abs. 1 ZPO - ggf. ein Gericht zu\nentscheiden hätte, das mit der Sache bislang nicht befasst gewesen\nist.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n7\n\nDie Festsetzung des Beschwerdewertes auf 19.000,00 EUR trägt dem\nUmstand Rechnung, dass die Aufhebungsklägerin mit ihrer Klage auch\neine Änderung der im einstweiligen Verfügungsverfahren getroffenen\nKostenentscheidung verlangt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-17/6-w-114-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-17/6-w-114-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299647","retrieved":"2026-07-09 03:24:02.806640+00:00"}}