{"status":"available","doknr":"OLD299678","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0116.17W201.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-16","aktenzeichen":"17 W 201/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - wie folgt geändert: \n\nDem Kläger wird für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. II in D. bewilligt. \n\nDer Kläger hat monatliche Raten in Hohe von 60,00 EURO (EUR) am ersten jeden Monats, beginnend am l. März 2002, zu zahlen. \n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit seiner\nVerteidigung in zwei bei der Staatsanwaltschaft Aachen anhängigen\nStrafverfahren. Ein Strafverfahren betraf den Vorwurf des Betruges\nzum Nachteil des Herrn L. (92 Js 1310/99 StA Aachen), das andere\nStrafverfahren erfaßte Betrugsvorwürfe zum Nachteil zahlreicher\nweiterer Geschädigter (92 Js 914/98 StA Aachen). Der Beklagte traf\nmit dem Kläger unter dem Datum des 24.6.1998 eine das\nUmfangs-Strafverfahren 92 Js 914/98 StA Aachen betreffende\nHonorarvereinbarung, wonach sich der Kläger zur Zahlung eines\nHonorars von 20.000,00 DM und ferner für den ersten und jeden\nweiteren Hauptverhandlungstag zur Zahlung weiterer je 3.500,00 DM\nverpflichtete. Für den Fall des Neubeginns des Verfahrens war nach\nder Vereinbarung für den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung ein\ngesondertes Grundhonorar von 10.000,00 DM zu zahlen. Der Beklagte\ntraf mit dem Kläger unter dem 9.12.1999 eine das Strafverfahren zum\nNachteil L. (92 Js 1310/99) betreffende Honorarvereinbarung, welche\ndie Zahlung eines Honorars von 5.000,00 DM und ferner für den\nersten und jeden weiteren Hauptverhandlungstag die Zahlung weiterer\nje 3.500,00 DM vorsah. Der letzte Satz der beiden - bis auf die\nHonorarbeträge - vorformulierten, von beiden Parteien\nunterschriebenen Honorarvereinbarungen lautet wie folgt:\n\n4\n\n\"Von dieser Vereinbarung haben beide Vertragsteile je ein\nExemplar erhalten.\"\n\n5\n\nDer Beklagte, der nach Anklageerhebung (Dezember 1999) und\nVerbindung der Strafverfahren Akteneinsicht genommen und den Kläger\nin der Untersuchungshaft mehrmals aufgesucht und eine\nBesuchserlaubnis für Frau W. beantragt hatte und einen\nHaftbefehlsverkündungstermin durch eine Unterbevollmächtigte hatte\nwahrnehmen lassen, legte sein Mandat Ende März 2000 nieder. Er\nerstellte unter dem 9.4.2000 eine Kostenrechnung (Anlage III - GA 1\nff.). Die darin ausgewiesenen Gebühren für die Verteidigung in den\nbeiden Strafverfahren wurden dadurch bezahlt, dass Frau W. an den\nBeklagten Zahlung leistete. In den hierzu erstellten Quittungen (GA\n7-9) ist als Verwendungszweck \"Honorar i.S. S. D.\" angegeben.\n\n6\n\nDer Kläger wurde in der später stattfindenden Hauptverhandlung\ndurch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten verteidigt.\n\n7\n\nMit seiner Klage erstrebt der Kläger die Rückforderung der an\nden Beklagten gezahlten Vergütung von 30.700,00 DM, soweit diese\ndie von mit 3.536,98 DM bezifferten gesetzlichen Gebühren\nübersteigt, also in Höhe eines Betrages von 27.163,02 DM..\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie formell unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache\nüberwiegend Erfolg.\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nDer Kläger ist wirtschaftlich zur Aufbringung der Prozesskosten\nnicht in der Lage. Er verfügt gemäß den von ihm im\nBeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 14.12.2001 überreichten\nUnterlagen über ein Einkommen, das ihm die Führung eines\nZivilprozesses ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht\nermöglichen würde. Nach Abzug seiner Unterhaltsleistungen und des\nFreibetrages nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verbleibt allerdings ein\neinzusetzendes monatliches Nettoeinkommen, das ihm ermöglicht, auf\ndie Prozesskosten monatliche Raten von 60,00 EURO zu zahlen.\n\n12\n\n2 .\n\n13\n\nDie von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch\nhinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.\n\n14\n\nHinreichende Erfolgsaussicht für Rechtsverfolgung oder\n-verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des\nAntragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen\nUnterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar halt und in\ntatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der\nBeweisführung überzeugt ist (BGH NJW 1994, 1161 sowie OLG Köln,\nBeschl. vom 11.4.1996 - 1 W 36/96 - in: MDR 1997, 105 f. jeweils\nm.w.N.). Es genügt mithin die aufgrund summarischer Prüfung der\nSach- und Rechtslage zu bejahende Möglichkeit, dass der\nAntragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Nachweise aus\nder Rechtsprechung bei Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rn.\n19).\n\n15\n\na)\n\n16\n\nSoweit rechtliche Erwägungen für die Entscheidung von Bedeutung\nsind, genügt zur Annahme hinreichender Erfolgsaussicht, dass der\nStandpunkt des Antragsteller zumindest vertretbar ist. Das\nProzesskostenhilfe-Prüfungsverfahren dient nicht dem Zweck, über\nzweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden, so\ndass Prozesskostenhilfe nicht versagt werden darf, wenn\nentscheidungserhebliche schwierige Rechts- und Tatfragen bislang\nnicht hinreichend geklärt sind und es angebracht erscheint, dass\ndie höhere Instanz sich mit ihr befaßt (BVerfGE 81, 347, 358 f. =\nNJW 1991, 413, 414; BVerfG NJW 1994, 241, 242; Thomas/Putzo, ZPO,\n21. Aufl., § 114 Rn. 5), insbesondere, wenn wegen grundsätzlicher\nBedeutung der Sache die Revision zugelassen werden müßte (Nachw.\nbei Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 211). Um eine solche Sache von\ngrundsätzlicher Bedeutung handelt es sich hier.\n\n17\n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in den vom\nAntragsteller angezogenen Entscheidungen vom 21.10.1997 (24 U\n171/96 - in: AnwBl. 1998, 102 = OLGR 1998, 63) und vom 7.12.1999\n(24 U 226/98 - in: MDR 2000, 420 = StraFo 2001, 399 - GA 41-53) ist\ndie Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren übersteigenden\nHonorars zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Handanten unwirksam,\nwenn in dem diese Abrede enthaltenden Vordruck des Rechtsanwalts\nzusätzlich die Erklärung des Mandanten enthalten ist, er habe ein\nExemplar der Vereinbarung erhalten. Begründet wird dies damit, dass\nder genannte Zusatz gegen das in § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO\npostulierte Verbot von Zusatzabreden zur Honorarvereinbarung sowie\ngegen § 11 Nr. 15 b AGBG verstoße.\n\n18\n\nDiese Rechtsauffassung, die der Antragsteller sich zu eigen und\nzur Grundlage seines Klagevorbringens nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB\ngemacht hat, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.\n\n19\n\naa)\n\n20\n\nAllerdings ist nicht zu verkennen, dass die\nHonorarvereinbarungen vom 24.6.1998 und vom 9.12.1999 (Ablichtungen\nGA 61) über die eigentliche Gebührenvereinbarung hinausgehend\nvorformuliert die beiderseitigen Erklärungen enthalten, dass jeder\nVertragsteil ein Exemplar der Honorarvereinbarung erhalten habe.\nInsofern umfassen die beiden Honorarvereinbarungen auch \"andere\nErklärungen\" als die bloße Honorarabrede. Zu solchen - nach § 3\nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BRAGO - die Unwirksamkeit der Vereinbarung\nbegründenden Erklärungen gehören aber - wie das Landgericht\nzutreffend angenommen hat - nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur\nsolche Abreden, die einen \"andersartigen Inhalt\" haben und mit der\nErklärung, ein Sonderhonorar zahlen zu wollen, nicht übereinstimmen\n(so bereits: LG Aachen NJW 1970, 571 m.w.N.). Schädlich und zur\nUnwirksamkeit der Honorarabrede führen daher nur Erklärungen\nselbständiger Natur oder solche Erklärungen, mit denen der\nAuftraggeber des Anwalts nicht zu rechnen brauchte oder die\ngeeignet sind, den Auftraggeber davon abzulenken oder zu verwirren,\ndass er sich zur Zahlung einer höheren als der gesetzlichen\nVergütung verpflichtet (LG Aachen, a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze,\n31. Aufl., § 3 BRAGO Rn. 19).\n\n21\n\nDie vom Antragsteller beanstandete Formulierung in den beiden\nstreitgegenständlichen Honorarscheinen gehört zu solchen\nunwesentlichen Nebenabreden. Die formularmäßige Bestätigung der\nAushändigung einer Durchschrift des Honorarscheins ist - entgegen\nder vom Oberlandesgericht Düsseldorf (a.a.O.) vertretenen\nAuffassung - für einen verständigen Auftraggeber eines\nRechtsanwalts weder ablenkend noch verwirrend (so auch: Hartmann,\nKostengesetze, a.a.O.; im Ergebnis wohl auch: Gerold/Schmidt/von\nEicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rn. 5). Die Quittierung des\nErhalts eines Exemplars der getroffenen Honorarvereinbarung ist\nkeine von der Honorarvereinbarung selbst abweichende oder das\nbegründete Mandat betreffende Erklärung des Mandanten wie des\nAnwalts von inhaltlichem Gewicht. Ein solches Empfangsbekenntnis\nhat im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant lediglich\ndeklaratorische Bedeutung. Von seiner Abgabe hängen keine\nRechtsfolgen ab, die in irgendeiner Weise Auswirkungen auf das\nMandat haben können. Die Bestätigung der Aushändigung einer\nDurchschrift der Vertragsurkunde und auch die Aushändigung selbst\nist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - weder zur\nDurchsetzung des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts noch zu dessen\nInanspruchnahme auf Erfüllung des Anwaltsvertrages durch den\nMandanten Anspruchsvoraussetzung.\n\n22\n\nbb)\n\n23\n\nSie beinhaltet auch keine - vorformulierte - Abänderung der\nBeweislast, welche zur Unwirksamkeit nach § 11 Nr. 15 a AGBG führen\nwürde. Soweit es den Honoraranspruch anbetrifft, kann sich der\nAnwalt auf die Schriftlichkeit der getroffenen Vereinbarung auch\ndann berufen, wenn dem Mandanten keine Durchschrift des\nHonorarscheins ausgehändigt worden ist. Umgekehrt kann der Mandant\nden Anwalt aus dem in der Honorarvereinbarung dokumentierten\nAnwaltsvertrag auf dessen Erfüllung in Anspruch nehmen, ohne dass\nihm zuvor eine Durchschrift dieser Vereinbarung ausgehändigt worden\nsein müßte.\n\n24\n\nSoweit den beiden Vertragsparteien durch die Bestätigungsklausel\ndie Möglichkeit erschwert werden sollte, den Abschluss der\nVereinbarung als solcher und deren Inhalt, also des\nAnwaltsvertrages mit der Honorarvereinbarung, in Frage zu stellen,\nverändert diese Klausel die insoweit maßgeblichen Beweislasten\nnicht. Es ist und bleibt ungeachtet der Bestätigungsklausel nach\nallgemeinen Beweislastgrundsätzen Sache derjenigen Partei, die aus\nder Honorarvereinbarung ableitet, das Bestehen dieser Rechte\neinschließlich der etwa nachzuweisenden Echtheit der schriftlichen\nVereinbarung darzutun und zu beweisen. Soweit ein Bestreiten von\nschriftlichem Abschluss und Inhalt einer Honorarvereinbarung trotz\n- unstreitiger - Unterzeichnung dieser Vereinbarung überhaupt in\nBetracht kommen kann, vermag die vorformulierte Bestätigung des\nErhalts der schriftlichen Honorarvereinbarung an der Beweislast für\ndas Zustandekommen einer solchen Vereinbarung nichts zu ändern.\nNicht zu folgen ist daher der Auffassung des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf (a.a.O.), wonach dem Auftraggeber des Anwalts durch die\nstreitgegenständliche Bestätigungsklausel der Nachweis dafür\nauferlegt werde, dass sich die Bestätigung auf die\n\"Annahmeerklärung des Anwalts\" beziehe und ihm - dem Auftraggeber -\ndie Beweislast für die Annahme des Honorarversprechens durch den\nAnwalt aufbürde. Sofern der Mandant Ansprüche aus dem\nAnwaltsvertrag erhebt, muss er im Bestreitensfalle Bestehen und\nUmfang des Mandats darlegen und beweisen. Dass ihm hierbei durch\ndie beanstandete Klausel des Erhalts eines Exemplars der\nVereinbarung Erschwernisse zuteil werden könnten, ist nicht\nersichtlich und wird auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf nicht\nnäher begründet. Umgekehrt muss der auf Zahlung aus einer die\ngesetzlichen Gebühren übersteigenden Vereinbarung vorgehende Anwalt\nnach § 3 Abs. 1 BRAGO die schriftliche Erklärung des Mandanten im\nBestreitensfalle vorlegen können. Darüber hilft ihm die vom\nAntragsteller beanstandete Klausel betreffend die Aushändigung der\nHonorarvereinbarung nicht hinweg.\n\n25\n\ncc)\n\n26\n\nSchließlich beinhaltet die in den Honorarscheinen enthaltene\nKlausel der Bestätigung des Erhalts einer Durchschrift der\ngetroffenen Honorarvereinbarung keine nach § 11 Nr. 15 b AGBG\nunwirksame \"Tatsachenbestätigung\". Solche in allgemeinen\nGeschäftsbedingungen vorformulierte Bestätigungen von Tatsachen und\nEmpfangsbekenntnisse sind nach dem Schutzzweck des § 11 Nr. 15 b\nAGBG schon unzulässig, wenn sie die Beweislast faktisch zum\nNachteil des Kunden verschieben (BGHZ 99, 374, 379 = NJW 1987,\n1634, 1635; weitere Nachw. bei Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., §\n11 AGBG Rn. 92). Das kann nur der Fall sein bei Tatsachen von\nrechtlich erheblicher Auswirkung, etwa bei solchen Umständen\ntatsächlicher Art, die Erklärungen, Rechtsverhältnisse oder ein\nbestimmtes Wissen als Tatsache bestätigen\n(Erman/H.Hefermehl/O.Werner, BGB, 10. Aufl., § 11 Nr. 15 AGBG Rn.\n10; Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 11 Nr. 15\nAGBG Rn. 15 ff., 17; Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9.\nAufl., § 11 Nr. 15 Rn. 8 ff., 14 ff., 17 ff.). Um eine solche\nTatsache von rechtlicher Relevanz handelt es sich bei der\nvorformulierten Bestätigung des Erhalts einer Durchschrift der\nHonorarvereinbarung nicht. Zwar handelt es bei dem vorformulierten\nText der beiden Honorarvereinbarungen um einseitig vom Anwalt\ngestellte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine\nGeschäftsbedingungen im Sinne des AGBG. Deren Geltung wurde aber\nmit der Unterzeichnung der Vereinbarung durch den Mandanten\nanerkannt und als Vertragsinhalt in die Vereinbarung ausdrücklich\neinbezogen worden. Die Aushändigung einer Vereinbarungsdurchschrift\nwar für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung ohne Belang. Die\nvom Oberlandesgericht Düsseldorf zur Begründung seiner abweichenden\nAuffassung herangezogenen Regelungen des AbzG (§ 1 b Abs. 2 Satz 2\nAbzG) und des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG sind von ihrer\nSchutzrichtung her mit derjenigen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in\nVerbindung mit § 11 Nr. 15 b AGBG gerade nicht vergleichbar.\nWährend es dort um die Gewährleistung effektiven\nVerbraucherschutzes bei Abzahlungs- und Verbraucherkreditgeschäften\ngeht, betrifft § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in Verbindung mir § 11 Nr.\n15 b AGBG einen auf die Erbringung einer Dienstleistung höherer Art\noder eine auf die individuellen Verhältnisse des Mandanten\nzugeschnittene Geschäftsbesorgung gerichteten anwaltlichen\nDienstvertrag, bei welchem der sich nicht in der Rolle eines\nschutzwürdigen Verbrauchers befindliche Auftraggeber sich\nfreiwillig zur Zahlung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung\nverpflichtet.\n\n27\n\nDa mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der\nWirksamkeit der vorformulierten Bestätigungsklausel nach §§ 3 Abs.\n1 Satz 1 BRAGO; 11 Nr. 15 b AGBG die Revision nach § 543 Abs. 1 Nr.\n1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung\nzuzulassen wäre, kann die hinreichende Erfolgsaussicht der von dem\nKläger beabsichtigten Rechtsverfolgung bereits deshalb nicht\nverneint werden.\n\n28\n\nb)\n\n29\n\nNichtigkeit der getroffenen Honorarabreden nach § 138 BGB ist\nauch nicht anzunehmen. Für die Beurteilung, ob ein auffälliges\nMissverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem\nvereinbarten Honorar besteht, sind außer den gesetzlichen Gebühren\nvor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen\nTätigkeit maßgebend; daneben können auch die Bedeutung der Sache\nfür den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und\nVermögensverhältnisse bedeutsam sein (vgl. § 12 Abs. 1 BRAGO; BGH\nNJW 2000, 2669, 2671).\n\n30\n\nDer Beklagte sollte vorliegend für den Kläger als\nStrafverteidiger tätig werden. In der Strafsache zum Nachteil des\nGeschädigten L. hatte sich der Beklagte im Ermittlungsverfahren zum\nVerteidiger bestellt und Akteneinsicht genommen. Er sollte den\nKläger in der erwarteten Hauptverhandlung vertreten. In dem\nweiteren, gegen den Kläger gerichteten Umfangs-Strafverfahren 92 Js\n914/98 StA Aachen hatte der Kläger den Beklagten ebenfalls bereits\nim Ermittlungsverfahren mandatiert. Auch hier sollte ihn der\nBeklagte in der Hauptverhandlung verteidigen.\n\n31\n\nDie gesetzlichen Gebühren des Beklagten hätten sich nach §§ 84\nAbs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in der 1998 geltenden Fassung\ngerichtet. § 84 Abs. 1 BRAGO sieht für die Vertretung im Vor- und\nZwischenverfahren nur die Hälfte einer Gebühr für eine Vertretung\nin der Hauptverhandlung nach § 83 Abs. 1 BRAGO vor. Die\nHöchstgebühr für die Vertretung in der Hauptverhandlung vor der\ngroßen Strafkammer betrug seinerzeit 1.240,00 DM, die Hälfte\nhiervon 620,00 DM.\n\n32\n\nDas zwischen den Parteien vereinbarte Honorar von netto\n20.000,00 DM für die Vertretung im Vor- bzw. Zwischenverfahren in\ndem Umfangs-Strafverfahren wegen Betruges zum Nachteil einer\nVielzahl von Geschädigten überstieg das gesetzlich entstandene\nHonorar etwa um das 15-fache. Das weiter vereinbarte Honorar von\nnetto 5.000,00 DM für die Vertretung im Vor- bzw. Zwischenverfahren\nzum Nachteil L. überstieg das gesetzliche Honorar um etwa das\n3-fache. Daraus folgt aber noch nicht ohne weiteres die\nSittenwidrigkeit der getroffenen Honorarvereinbarung. Soweit in den\nEntscheidungen des Senats vom 30.9.1997 (17 U 31/97 - in: NJW 1998,\n1960) und in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.5.2000\n(NJW 2000, 2669 ff.) für die Beurteilung des Vorliegens eines\nauffälligen Mißverhältnisses auf ein bestimmtes Mehrfaches der\ngesetzlichen Gebühren abgestellt worden ist, sind diese\nKonstellationen, die allein Zivilstreitigkeiten betrafen, in denen\nder Gebührenstreitwert maßgeblich die Höhe des Anwaltshonorars\nbeeinflußt, mit der Situation in Strafsachen nicht vergleichbar. In\nStrafsachen können die gesetzlichen Gebühren des gewählten\nStrafverteidigers nach §§ 83 ff. BRAGO im Einzelfall in Anbetracht\ndes Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und einer besonderen\nSchwierigkeit der Angelegenheit ein nicht angemessenes Entgelt\ndarstellen und sind vielfach nicht geeignet, den Zeit- und\nArbeitsaufwand des Strafverteidigers angemessen zu honorieren (vgl.\nBGH NJW 1997, 2388, 2389; OLG Düsseldorf OLGR 1996, 211), was\ninsbesondere in Wirtschaftsstrafsachen gilt (Senat, Urt. vom\n21.2.2001 - 17 U 17/00). Aber auch in allgemeinen Strafsachen\naußergewöhnlichen Umfangs, die nicht nur tatsächlich und rechtlich\nschwierig sind, sondern auch einen außerordentlichen Zeitaufwand\ndes Strafverteidigers erfordern, ist der Rechtsanwalt geradezu\ndarauf angewiesen, nach § 3 BRAGO ein über den gesetzlichen\nGebühren der §§ 83 ff. BRAGO liegendes Honorar zu vereinbaren, um\nseine mit der Strafverteidigung verbundenen Kosten zu decken und um\ndarüber hinaus einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Der Höhe der\ngesetzlichen Gebühren bzw. dem daran zu orientierenden Faktor des\nÜberschreitens der gesetzlichen Gebühren durch das vereinbarte\nHonorar kann deshalb in Strafsachen grundsätzlich keine maßgebliche\nBedeutung bei der Beurteilung der Frage beigemessen werden, ob ein\nauffälliges Missverhältnis zwischen der zugesagten Leistung des\nAnwalts und dem vereinbarten Honorar besteht (Senatsurt. vom\n21.2.2001, a.a.O.).\n\n33\n\nBei der Beurteilung der Frage eines auffälligen\nMissverhältnisses zwischen geschuldeter Leistung und vereinbartem\nHonorar ist nicht nur auf die von dem Beklagten tatsächlich\nentfaltete, sondern auf die vom Beklagten nach dem Inhalt der\nHonorarvereinbarung zugesagte Tätigkeit abzustellen. Die von dem\nBeklagten in den Honorarvereinbarungen zugesagten Tätigkeiten\numfaßten nicht nur die Vertretung im Ermittlungs- wie auch im\ngerichtlich anhängigen Verfahren, sondern auch die Verteidigung im\nRahmen der erwarteten Hauptverhandlung. Bei Unterzeichnung der\nHonorarvereinbarungen und Mandatierung des Beklagten hatte der\nKläger zu den ihm jeweils vorgeworfenen Betrugstaten keine\nEinlassung abgegeben. Die Strafakten bestanden im wesentlichen aus\nden Strafanzeigen einer Vielzahl von Geschädigten,\nzeugenschaftlichen Vernehmungen der Geschädigten und anderer\nPersonen, den Angaben des Klägers als Beschuldigtem sowie weiterer\nErmittlungsergebnisse. Der Ausgang der Strafverfahren, die später\nzu einem einheitlichen Strafverfahren verbunden wurden, gegen den\nKläger war zwar formal offen, jedoch lagen vielfache den Kläger\nmassiv belastende Umstände, insbesondere die Angaben der\nGeschädigten und die dokumentierte wirtschaftliche Situation des\nKlägers vor, die eine Verurteilung des Klägers zu einer fühlbaren\nFreiheitsstrafe erwarten ließen. Der zur Bewältigung der\nAnklagevorwürfe und zur Vorbereitung einer Verteidigung\nerforderliche Arbeitsaufwand des Verteidigers muss als erheblich\nbezeichnet werden.\n\n34\n\nEbenfalls erheblich war die Bedeutung der Angelegenheit für den\nKläger. Dieser hatte aufgrund seiner mehrfachen einschlägigen\nVorstrafen und der Höhe der Gesamtschadenssumme, die vom\nLandgericht Aachen mit insgesamt etwa 600.000,00 DM (die Anklage\nging von ca. 1.000.000,00 DM aus) festgestellt wurde, mit einer\nmehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, die nach Aktenlage - auch\nim Hinblick auf die Spielsucht des Klägers - nicht mehr zur\nBewährung hätte ausgesetzt werden können. Außerdem hatte der Kläger\nmit seiner Inanspruchnahme auf Schadensersatz in der Größenordnung\nvon mehr als 600.000,00 DM zu rechnen.\n\n35\n\nDemgegenüber fallen die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse\ndes Klägers nicht merklich ins Gewicht, so dass die beiden\ngetroffenen Honorarvereinbarungen kein auffälliges Missverhältnis\nzwischen versprochener Leistung des Beklagten und zugesagter\nVergütung des Klägers festschreiben und damit nicht als gegen die\nguten Sitten verstoßend angesehen werden können.\n\n36\n\nc)\n\n37\n\nEine - auch im Rahmen des Bereicherungsanspruches mögliche -\nHerabsetzung der vereinbarten Vergütungen nach § 3 Abs. 3 BRAGO\nkommt nach dem derzeitigen Sachstand nicht in Betracht.\n\n38\n\nNach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers in seinem\nSchriftsatz vom 25.5.2001 (GA 80 ff.) beschränkte sich die\nTätigkeit des Beklagten in den beiden - später verbundenen -\nStrafverfahren zwar auf die Einnahme von Akteneinsicht und die\nFertigung entsprechender Fotokopien, auf zwei Besuche des\ninhaftierten Klägers in der JVA Aachen, die Beantragung einer\nBesuchserlaubnis für die Lebensgefährtin des Klägers und auf die\nWahrnehmung eines Haftprüfungstermins durch eine vom Beklagten in\nUntervollmacht beauftragte Rechtsanwältin. Dass der Umfang dieser\ntatsächlich entfalteten Tätigkeiten jedoch - deutlich - hinter dem\nvertraglich zugesagten Umfang seines anwaltlichen Tätigwerdens\nzurückgeblieben wäre, kann anhand des bisherigen Vorbringens des\nhierfür darlegungs- und beweispflichtigen Klägers nicht hinreichend\nbeurteilt werden. Hierfür hätte es der Darlegung dazu bedurft,\nwelche Absprachen bezüglich Art und Umfang der Strafverteidigung\ngetroffen worden waren, ob und welche Erklärungen der Beklagte für\nden Kläger ggfls. im Vor- oder Zwischenverfahren oder erst in einer\nHauptverhandlung abgeben sollte und - abgesehen von der ohne\nMitwirkung des Beklagten durchgeführten Hauptverhandlung - welche\nder so darzulegenden Einzeltätigkeiten im Vor- und\nZwischenverfahren durch das vorzeitige Mandatsende weggefallen\nsind. Hierzu fehlt es an ausreichend konkretem Vorbringen des\nKlägers.\n\n39\n\nd)\n\n40\n\nMangels Unwirksamkeit der getroffenen Honorarvereinbarungen\nkommt eine Rückforderung der an den Beklagten geleisteten Zahlungen\nnicht in Betracht.\n\n41\n\nSoweit der Kläger eine Unwirksamkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1\nBRAGO behauptet, stünde einer Rückforderung des unstreitig\ngezahlten Honorares § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entgegen. Denn dieses\nHonorar wurde \"freiwillig und ohne Vorbehalt\" von dem Kläger an den\nBeklagten geleistet. Für die Freiwilligkeit und Vorbehaltslosigkeit\ngenügt es, wenn der Auftraggeber sie in dem Bewußtsein getätigt\nhat, dass er soviel nicht schulde (OLG Köln VersR 1993, 887;\nweitere Nachweise bei Hartmann, a.a.O., § 3 Rn. 22). Davon muss\nnach dem unbestrittenen Inhalt der getroffenen\nHonorarvereinbarungen ausgegangen werden; diese Vereinbarungen\nweisen ausdrücklich auf das Überschreiten der gesetzlichen Gebühren\nhin, was dem - strafprozessual erfahrenen und nach dem\nAnklagevorwürfen quasi gewerbsmäßig auftretenden und geschäftlich\ngewandten - Kläger bekannt war. Dies gilt auch dann, wenn ein\nDritter für den Auftraggeber zahlt bzw. gezahlt hat. Insoweit kommt\nes nicht auf eine Kenntnis des Dritten, sondern allein darauf an,\nob zumindest der Auftraggeber selbst freiwillig und vorbehaltslos\nhandelte, als er den Dritten zur Vornahme der Zahlung anwies\n(Hartmann, a.a.O., Rn. 23). Die Zeugin W. zahlte das vereinbarte\nHonorar für den Kläger, wie sich aus den vom Kläger selbst\nvorgelegten Quittungen des Beklagten (GA 7-9) ergibt. Diesen\nZahlungen lag der entsprechende Wunsch des Klägers zugrunde. Frau\nW. war und ist die Lebensgefährtin - und nunmehr auch die\nArbeitgeberin - des Klägers. Dass sie mit den Zahlungen\nentsprechenden Bitten des - damals nach eigener Einlassung im\nStrafverfahren nahezu vermögenslosen - Klägers nachkam, liegt nach\nder Lebenserfahrung auf der Hand. Das hiervon abweichende\nVorbringen des Klägers in der Klageschrift ist in tatsächlicher\nHinsicht nicht nachvollziehbar und substanzlos.\n\n42\n\n3.\n\n43\n\nEine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO\nnicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-16/17-w-201-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-16/17-w-201-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299678","retrieved":"2026-07-09 03:24:05.388937+00:00"}}