{"status":"available","doknr":"OLD299682","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0116.13U102.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-16","aktenzeichen":"13 U 102/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nMit notariellem Kaufvertrag vom 02.07.1993 erwarb der Kläger,\nvertreten durch die von ihm hierzu mit notarieller Urkunde vom\n21.06.1993 bevollmächtigte \"R.R.I. Vermögensberatungs GmbH\", von\nder \"I.Immobilien Handel & Verwaltungs-Gesellschaft mbH\" eine\nEigentumswohnung in dem Objekt S./T.Straße 299 in A. zum Kaufpreis\nvon 84.600,00 DM. Zur Finanzierung des Erwerbs nahm der Kläger bei\nder Beklagten unter Vermittlung eines Herrn K.E., der ihm auch das\nAnlageobjekt angedient hatte, zwei Darlehen auf.\n\n3\n\nDer Kläger hat behauptet, die Eigentumswohnung sei ihm von Herrn\nE. zusammen mit der Finanzierung durch die Beklagte als saniertes\nAnlageobjekt empfohlen worden; tatsächlich habe es sich jedoch um\neine unsanierte, in diesem Zustand kaum vermietbare Altbauwohnung\ngehandelt. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des\nVermittlers sowie darauf, dass die Beklagte die Werthaltigkeit des\nObjekts geprüft habe, habe er die Kreditanträge blanko\nunterzeichnet.\n\n4\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihm\ngegenüber bestehende Aufklärungspflichten verletzt und müsse sich\ndas Verhalten des Anlage- und Kreditvermittlers zurechnen lassen,\nmit der Folge, dass die abgeschlossenen Darlehensverträge unwirksam\nseien und die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen aus der\nfehlenden Beratung entstandenen Schaden zu ersetzen.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nfestzustellen, dass die zwischen dem Kläger und der Beklagten\ngeschlossenen Darlehensverträge Nr. und Nr. unwirksam sind,\n\nfestzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz\nsämtlichen, aus einer fehlenden Beratung bezüglich des Erwerbs der\nEigentumswohnung Nr. 110, T. Straße 299, A., entstandenen Schadens\nverpflichtet ist.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\n \n\n9\n\n \n\n10\n\n \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat geltend gemacht, die R. GmbH und deren Untervermittler\nE. seien im Rahmen der Finanzierungsvermittlung als\nErfüllungsgehilfen des Klägers anzusehen; jedenfalls seien ihr\netwaige falsche Angaben des Vermittlers zum Anlageobjekt im Rahmen\nder Finanzierungsvermittlung nicht zuzurechnen.\n\n13\n\nMit Urteil vom 27. März 2001, auf das Bezug genommen wird, hat\ndas Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der\nKläger sein Feststellungsbegehren weiter. Er meint, eine Haftung\nder Beklagten ergebe sich bereits daraus, dass sie unter Verzicht\nauf eine persönliche Kontaktaufnahme die gesamte Anbahnung der\nDarlehensverträge dem Kredit- und Anlagevermittler überlassen und\ndamit in \"kollusivem Zusammenwirken\" mit dem Vermittler den\nImmobilienerwerb und dessen Finanzierung als Gesamtpaket offeriert\nhabe.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\n \n\n16\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils festzustellen,\n\n17\n\ndass die zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen\nDarlehensverträge Nr. und Nr. unwirksam sind,\n\ndass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz sämtlichen aus einer\nfehlenden Beratung bezüglich des Erwerbes der Eigentumswohnung Nr.\n110, T. Straße 299, A., entstandenen Schadens verpflichtet\nist.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen,\n\nhilfsweise ihr zu gestatten, eine gemäß § 711 ZPO zur Abwendung\nder Zwangsvollstreckung zulässige Sicherheitsleistung auch durch\ndie selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n20\n\nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den\nAngriffen der Berufung entgegen.\n\n21\n\nWegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens\nwird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze\nverwiesen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDie Berufung ist unbegründet. Da der Kläger mit der Berufung in\ntatsächlicher Hinsicht weiterhin keine Umstände aufzeigt, die zu\neiner von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Beurteilung\nseiner Rechtsverfolgung führen könnten, und auch in rechtlicher\nHinsicht keine neuen Gesichtspunkte aufzeigt, kann im Wesentlichen\nauf die Gründe des landgerichtlichen Urteils sowie auf die\nRechtsausführungen im Urteil des Senats vom 21.03.2001 - 13 U\n124/00 - (OLGR 2001, 382 = ZIP 2001, 1808) verwiesen werden.\nErgänzend sei zu den Berufungsangriffen lediglich noch\nangemerkt:\n\n24\n\nAllein aus dem fehlenden persönlichen Kontakt der Beklagten zum\nKläger, der diesen Kontakt erklärtermaßen auch nicht gesucht hat,\nlässt sich kein \"kollusives Zusammenwirken zwischen dem Vermittler\nder Immobilie und der Beklagten\" herleiten, wie die Berufung (Seite\n3 der Berufungsbegründung) ebenso substanzlos annimmt wie die\nangeblich \"enge\" Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Vermittler E.\n(Seite 4 der Berufungsbegründung) und diesem angeblich eingeräumte\n\"weitreichende Möglichkeiten der Anlagefinanzierung\" (Seite 2 des\nSchriftsatzes vom 08.11.2001). Immerhin will der Kläger selbst\nnicht behaupten, \"dass die Beklagte über den Zeugen E. an ihn\nherangetreten sei\" (Seite 4 des Schriftsatzes vom 08.11.2001). Es\nbesteht daher auch keine Tatsachengrundlage für eine Hinweis-,\nAufklärungs- oder gar Beratungsverpflichtung der Beklagten über die\nzu finanzierende Immobilie.\n\n25\n\nOb der Immobilien- und Finanzierungsvermittler E. schon gar\nnicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten angesehen werden kann,\nweil - so das Landgericht - \"seine Tätigkeit nicht über eine\nAusfüll- und Botentätigkeit in Bezug auf die Darlehensanträge\nhinausgeht\", mag dahinstehen. Zurechnen lassen muss sich die Bank\ndas Verhalten derjenigen Personen, derer sie sich als\nVerhandlungsgehilfen bei der Finanzierung bedient hat, jedenfalls\nnur für den Bereich, der die Anbahnung des Kreditvertrages\nbetrifft, nicht indessen für den Bereich, der den Erwerb des\nObjekts betrifft (sog. Trennungstheorie - hierzu verhält sich das\no.a. Senatsurteil näher unter 2. e) der Entscheidungsgründe). Aus\ndem etwaigen Wissen der Beklagten, dass Objekt- und\nFinanzierungsvermittlung in einer Hand lagen, kann nicht\nhergeleitet werden, dass \"die Beklagte für die Erklärungen des\nVermittlers nicht nur im Rahmen des Darlehensvertrages, sondern\nauch im Rahmen des Kaufvertrages einstehen\" müsse (Seite 5 der\nBerufungsbegründung, Bl. 151, letzter Absatz). Das hat der Senat\na.a.O. im Anschluss an die Darstellung der jüngsten\nBGH-Rechtsprechung zur beschränkten Zurechnung nach\nPflichtenkreisen mit den Worten zum Ausdruck gebracht:\n\n26\n\n \n\n27\n\n\"Damit ist zugleich der mit der\nBerufung vorgenommene Versuch, den Vertrieb der Immobilie\nbetreffende Aufklärungspflichten über die allgemeine Verpflichtung\nzur Unterlassung von Täuschungen auch dem Pflichtenkreis der Bank\nzuzurechnen und auf diesem Wege - gewissermaßen durch die Hintertür\n- die haftungsrechtliche Trennung in Pflichtenkreise zu\nunterlaufen, zum Scheitern verurteilt\".\n\n28\n\nDasselbe gilt für den Versuch, aus dem die\nFinanzierungsvermittlung einschließenden \"Komplettangebot\" des\nImmobilienvertriebs bereits einen Einwendungsdurchgriff unter dem\nGesichtspunkt wirtschaftlicher Einheit von Kauf- und\nDarlehensvertrag herleiten zu wollen. Dies hat der Senat (a.a.O.,\nunter 2 f. der Entscheidungsgründe) unter Hinweis auf die OLG- und\nBGH-Rechtsprechung mit den Worten zusammengefasst:\n\n29\n\n\"Bei Grundstückskäufen liegt die\nerforderliche innere Verknüpfung von Erwerbsgeschäft und\nKreditgewährung nicht schon darin, dass dem Käufer ein\nzweckgebundenes Darlehen gewährt wird; denn beim Immobilienkauf\nweiß auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie, dass\nKreditgeber und Grundstücksverkäufer in der Regel verschiedene\nPersonen sind. Deshalb kommt eine hinreichende wirtschaftliche\nVerflechtung beider Rechtsgeschäfte nur in Betracht, wenn sich der\nDarlehensgeber nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern\nFunktionen des Verkäufers (wie Werbung, Vertrieb und rechtliche\nAusgestaltung der Geschäfte) im Zusammenhang mit diesem in einer\nWeise und in einem Umfang wahrnimmt, dass die Berufung auf die\nrechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrages gegen Treu und\nGlauben verstößt\".\n\n30\n\nDas in tatsächlicher Hinsicht unergiebige Vorbringen des\nKlägers bietet auch nicht ansatzweise diesen Anforderungen\nentsprechende Anhaltspunkte für einen allgemeinen\nEinwendungsdurchgriff oder eine Erfüllungsgehilfenhaftung der\nBeklagten. Die pauschalen Angaben des Klägers zur Beschaffenheit\nder Eigentumswohnung (wie äußerst schlechter, komplett unsanierter\nZustand) lassen auch nicht erkennen, inwiefern die Beklagte bei\neinem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer\nsittenwidrigen Übervorteilung des Klägers durch den Verkäufer und\ndessen Vertriebsbeauftragte hätte ausgehen müssen. Kenntnisse der\nBank über den Zustand des zu finanzierenden Objekts und über die\nUnangemessenheit des Kaufpreises begründen regelmäßig keinen\nWissensvorsprung, der zur Aufklärung des Kreditsuchenden\nverpflichtet (BGH, NJW 2000, 2352). Eine Vermutung für die\nsubjektiven Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit ist - wie auch\nin sonstigen Fällen - regelmäßig erst dann begründet, wenn der Wert\nder Leistung knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung\nist. Dafür lässt sich dem Vorbringen des Klägers indessen nichts\nentnehmen. Über eine etwaige Überteuerung der Eigentumswohnung, die\nunterhalb dieser Grenze bleibt, hätte nicht einmal die Verkäuferin\naufklären müssen, geschweige denn die finanzierende Bank.\n\n31\n\nDer Kläger legt auch nicht dar, dass er sich vom Kaufvertrag\nüber die Eigentumswohnung gelöst hat oder lösen will. Die\nAntragstellung und die hierfür gegebene Begründung (Seite 4 der\nKlageschrift: \"Die Höhe des entstandenen Schadens kann zum jetzigen\nZeitpunkt noch nicht beziffert werden, da nicht beurteilt werden\nkann, welche Kosten bei einer Sanierung der Wohnung entstehen bzw.\nwas für einen Verkaufserlös die Immobilie im jetzigen Zustand\nerzielen würde\".) lassen vielmehr eher darauf schließen, dass er an\ndem Erwerb der Eigentumswohnung festhalten und lediglich den\nDifferenzschaden geltend machen will. Darauf braucht hier jedoch\nnicht weiter eingegangen zu werden.\n\n32\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97\nAbs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n33\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses\nUrteil: 88.000,00 DM (wie im angefochtenen Urteil)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-16/13-u-102-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-16/13-u-102-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299682","retrieved":"2026-07-09 03:24:06.074525+00:00"}}