{"status":"available","doknr":"OLD299719","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0115.SS456.01.230.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"Ss 456/01 - 230 -","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revi-sion - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Verwaltungsbehörde hat gegen den Angeklagten wegen Führens\neines Kraftfahrzeugs mit 0,8 o/oo oder mehr Alkohol im Blut (§ 24 a\nAbs. 1 Nr. 1 StVG) eine Geldbuße von 650,00 DM sowie ein Fahrverbot\nvon 1 Monat verhängt. Hiergegen hat der Angeklagte Einspruch\neingelegt. Nachdem das Amtsgericht nach der Aktenübersendung durch\ndie Staatsanwaltschaft diese auf den Umstand hingewiesen hatte,\ndass infolge möglicher Rückrechnung eine BAK von mindestens 1,10\no/oo in Betracht komme, beantragte die Staatsanwaltschaft, den\nAngeklagten gemäß § 81 Abs. 1 OWiG auf den rechtlich veränderten\nGesichtspunkt hinzuweisen und ihm und seinem Verteidiger\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Daraufhin wies das\nAmtsgericht durch Beschluss darauf hin, dass eine Verurteilung\nwegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB erfolgen könne. Vor\nErteilung dieses Hinweises hatte es dem Angeklagten und seinem\nVerteidiger keine Gelegenheit gegeben, zu dem Antrag der\nStaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Vor Eintritt in die\nHauptverhandlung überreichte der Verteidiger einen Schriftsatz, mit\ndem er namens und in Vollmacht des Angeklagten den Einspruch gegen\nden Bußgeldbescheid zurücknahm. Daraufhin wies das Amtsgericht\ndarauf hin, dass die Rücknahme des Einspruchs nicht mehr möglich\nsei. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je\n80 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten\nangeordnet.\n\n3\n\nAuf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil\ndes Amtsgerichts mit seinen Feststellungen aufgehoben. Zugleich hat\nes festgestellt, dass\n\n4\n\nder Bußgeldbescheid aufgrund wirksamer Einspruchsrücknahme\nrechtskräftig sei, und das Strafverfahren - auf Kosten der\nStaatskasse - gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. In den Gründen\nheißt es, es liege ein \"unüberwindbares\" Verfahrenshindernis vor.\nEin wirksamer Übergang vom Ordnungswidrigkeitenverfahren ins\nStrafverfahren sei nicht erfolgt, weil der Beschluss des\nAmtsgerichts nach § 71 Abs. 2 OWiG wegen Verletzung des rechtlichen\nGehörs des Angeklagten nicht wirksam geworden sei. Die Entscheidung\ndes Berufungsgerichts entspricht dem ausdrücklichen Antrag des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft.\n\n5\n\nGegen das Berufungsurteil wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit dem Antrag, das Urteil der Strafkammer\naufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\nGerügt wird, es habe kein Verfahrenshindernis bestanden.\n\n6\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des\nBerufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht.\n\n7\n\nDie Staatsanwaltschaft hat - entgegen der Annahme der\nVerteidigung - ihr Rechtsmittel nicht verwirkt. Die\nStaatsanwaltschaft erfüllt im Strafverfahren Aufgaben der\nstaatlichen Rechtspflege. Sie ist berechtigt, nach pflichtgemäßem\nErmessen Entscheidungen anzufechten. Auch die Tatsache, dass das\nUrteil dem ausdrücklichen Antrag ihres Sitzungsvertreters\nentsprochen hat, steht der Anfechtung nicht entgegen\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., vor § 296 Rn. 16 m.\nN.).\n\n8\n\nDie Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO\ndurch das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung aufgrund\nder Sachrüge, die mit der Rüge der fehlerhaften Annahme eines\nVerfahrenshindernisses erhoben ist, nicht stand. Entgegen der\nAnnahme der Strafkammer besteht kein Verfahrenshindernis, sodass\ndas Landgericht über die Berufung nicht durch Prozess-, sondern\ndurch Sachurteil hätte entscheiden müssen.\n\n9\n\nDer Bußgeldbescheid ist nicht durch wirksame Einspruchsrücknahme\nrechtskräftig geworden.\n\n10\n\nNach dem Hinweis gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG durch das\nAmtsgericht konnte der Einspruch nicht mehr zurückgenommen werden\n(BGHSt 29, 305). Entgegen der Annahme des Landgerichts war die\nÜberleitung ins Strafverfahren wirksam. Wie den Strafrichter trifft\nauch den Richter in Bußgeldsachen eine umfassende Kognitionspflicht\n(BGHSt 35, 298). Er hat über die \"Tat\" auch unter dem Gesichtspunkt\nzu befinden, ob in ihr die Tatbestandsmerkmale einer Straftat\nliegen (Steindorf in KK-OWiG, 2. Aufl., § 81 Rn. 5). Die\nEntscheidung aufgrund eines Strafgesetzes ist allerdings abhängig\nvon dem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts\n(§ 81 Abs.1 Satz 2 OWiG; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 81 Rn. 3). Der\nBetroffene wird auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts\nauf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen\n(Abs. 2 Satz 1). Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung\ndes Angeklagten (Abs. 2 Satz 2). Diese gesetzlichen\nÜberleitungsbestimmungen hat hier das Amtsgericht beachtet. Der\nWirksamkeit der Überleitung ins Strafverfahren steht nicht\nentgegen, dass das Amtsgericht dem Angeklagten vor Erteilung des\nHinweises (§ 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG) keine Gelegenheit zur\nStellungnahme gewährt hat. Dabei mag dahinstehen, ob eine\nunbedingte Pflicht zur Anhörung besteht (Steindorf in KK-OWiG, § 81\nRn. 7) oder ob eine solche (nur) in der Regel erfolgen sollte\n(Göhler a. a. O., § 81 Rn. 10; Rebmann/Roth/Hermann, 3. Aufl., § 81\nRn. 4; vgl. auch RiStBV Nr. 290 Abs. 3). Denn auch bei Annahme\neiner unbedingten Pflicht führt die Nichtbefolgung nicht zur\nUnwirksamkeit der Überleitung (vgl. Steindorf in KK-OWiG, § 81 Rn.\n28; Göhler a. a. O., § 81 Rn. 19; vgl. auch BGHSt 29, 305 [in\ndieser Entscheidung ist der BGH von einer wirksamen Überleitung des\nStrafverfahrens ausgegangen, obwohl sich dem mitgeteilten\nSachverhalt nicht entnehmen lässt, dass dem Angeklagten Gelegenheit\nzur Stellungnahme eingeräumt worden war]; anderer Ansicht LG\nTraunstein NJW 1982, 1826; LG Kaiserslautern NJW 1987, 966:\nUnwirksamkeit des Hinweises nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG, weil\ndieser für den Betroffenen und seinen Verteidiger überraschend\nkam).\n\n11\n\nBei der Erteilung des Hinweises (§ 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG)\nhandelt es sich um eine Maßnahme des Gerichts, die in ihrer\nBedeutung für den Betroffenen und das weitere Verfahren dem Erlass\neines Eröffnungsbeschlusses gleich kommt (Steindorf in KK-OWiG, §\n81 Rn. 18, 9; vgl. BGHSt 29, 305). Ein Eröffnungsbeschluss ist aber\nnicht etwa unwirksam, weil das Gericht entgegen § 201 Abs. 1\n\n12\n\nStPO dem Angeklagten nicht zuvor Gelegenheit gegeben hat, seine\nEinwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen\n(vgl. BGH NStZ 1985, 563; OLG Köln, 3. Strafsenat, NStZ 1984, 475;\nTolksdorf in KK-StPO, § 201 Rn. 21). Da jederzeit eindeutig klar\nsein muss, ob das Bußgeldverfahren in das Strafverfahren\nübergeleitet ist, kann die Wirksamkeit des Hinweises nicht von den\nkonkreten Umständen des Einzelfalles abhängen (so aber LG\nTraunstein und Kaiserslautern, a. a. O.). Die hier vertretene\nAuffassung dient zugleich der zügigen Erledigung der Sache (vgl.\nBGH NJW 1980, 2364). Das Interesse des Angeklagten an wirksamer\nVerteidigung ist ausreichend durch die Vorschrift über die\nLadungsfrist und sein Recht, Unterbrechung der Hauptverhandlung zu\nverlangen, gesichert (BGH a. a. O.).\n\n13\n\nDarüber hinaus erscheint die in einer unterbliebenen Anhörung\nzum beabsichtigten Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG etwa\nliegende Verletzung rechtlichen Gehörs als nicht so schwerwiegend,\ndass sie für sich genommen ein Verfahrenshindernis darstellen\nkönnte.\n\n14\n\nEin Verfahrenshindernis wird nur durch solche Umstände\nbegründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand\nmit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf (BGHSt\n35, 137; 41, 72; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O., 45. Auflage,\nEinleitung 143, 146 m. w. N.). Sie müssen so schwer wiegen, dass\nvon ihrem Vorhandensein oder Nichtvorliegen die Zulässigkeit des\ngesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (BGHSt 35, 137;\nKleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O.). Solche Umstände liegen hier\nnicht vor.\n\n15\n\nRechtliches Gehör im Rahmen der Überleitung wird dem Angeklagten\nin erster Linie gewährt durch den Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1\nOWiG. Diese Vorschrift lehnt sich eng an § 265 Abs. 1 StPO an\n(Göhler a. a. O., § 81 Rn. 3; Rebmann/Roth/Hermann a. a. O., § 81\nRn. 3) und ist wie letztere Ausfluss des rechtlichen Gehörs (vgl.\nzu § 265 Abs. 1 StPO: Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O., § 265 Rn.\n5).\n\n16\n\nDas Ordnungswidrigkeitengesetz geht ersichtlich davon aus, dass\ndurch den Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG dem Grundsatz\nrechtlichen Gehörs genüge getan ist. Anderenfalls hätte eine\nPflicht zur vorherigen Anhörung dort ihren gesetzlichen\nNiederschlag gefunden und nicht lediglich in den RiStBV (Nr. 290),\ndie Verwaltungsvorschriften, denen die Gesetzesqualität fehlt, sind\n(vgl. zu letzterem OLG Koblenz NJW 1986, 3093).\n\n17\n\nAllerdings hatte der Gesetzgeber die Vorstellung, dass vor dem\nHinweis nach § 81 Abs. 2 S. 1 OWiG eine Anhörung des Angeklagten\nerfolgen solle (Göhler a. a. O., § 81 Rn. 10; Ott, Der Übergang vom\nBußgeld- ins Strafverfahren im Rechtsbeschwerdeverfahren, Diss.\n1994, Seite 77, 78). Er ging davon aus, dass durch die Anhörung und\ndie Stellungnahme des Angeklagten die Staatsanwaltschaft die\nMöglichkeit erhalten soll, ihren Antrag nach § 80 Abs. 2 S. 1 OWiG\nzu überprüfen und ggfl. zurückzunehmen (Göhler a. a. O.; Ott a. a.\nO.).\n\n18\n\nDanach wird mit der Anhörung nicht der Zweck verfolgt, dem\n(noch) Betroffenen die (rechtzeitige) Rücknahme seines Einspruchs\ngegen den Bußgeldbescheid zu ermöglichen. Die Rücknahme des\nEinspruchs nützt dem Betroffenen ohnehin im Ergebnis nichts\n(Rebmann/Roth/Hermann a. a. O., § 81 Rn. 5). Hat der Betroffene den\nEinspruch vor dem Hinweis nach § 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG wirksam\nzurückgenommen, kann die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage\nwegen des Verdachts einer Straftat erheben (vgl. § 84 Abs. 1\nOWiG).\n\n19\n\nIn der Rechtsprechung wird sogar die Auffassung vertreten, nicht\neinmal das Unterbleiben des Hinweises nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG\nstelle ein Verfahrenshindernis dar (OLG Hamburg NStZ 1986, 81).\n\n20\n\nNach allem ist im Ergebnis festzuhalten, dass eine unterbliebene\nAnhörung des Angeklagten vor der Erteilung des Hinweises dessen\nWirksamkeit und die Unzulässigkeit der nachfolgenden\nEinspruchsrücknahme nicht berührt und die unterbliebene Anhörung\nauch für sich genommen nicht so schwer wiegt, dass sich daraus ein\nVerfahrenshindernis ergeben könnte. Die Strafkammer hätte daher in\nder Sache selbst entscheiden müssen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299719","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-15/ss-456-01-230","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299719","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299719","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-15/ss-456-01-230","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299719","retrieved":"2026-07-09 03:24:09.233316+00:00"}}