{"status":"available","doknr":"OLD299713","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0115.5U118.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"5 U 118/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Mai 2002 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 594/01 - abgeändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger verlangt mit der Klage die Unzulässigerklärung der\nZwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des\nAmtsgerichts Hagen vom 28. September 1995, mit dem ärztliche\nLeistungen des Beklagten in Höhe von 49.847,20 DM tituliert worden\nsind.\n\n4\n\nDas Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 15. Mai 2002, auf\ndessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, mit\nAusnahme des auf Herausgabe des Vollstreckungstitels gerichteten\nAntrags stattgegeben und zur Begründung angeführt, dem Beklagten\nseien - wie sich aus dem Bescheid der Gutachterkommission vom 24.\nAugust 1999 ergebe - Behandlungsfehler unterlaufen, so dass seine\nLeistungen unbrauchbar gewesen seien. Den daraus resultierenden\nSchadensersatzanspruch könne der Kläger der titulierten\nHonorarforderung entgegenhalten. § 796 Abs. 2 ZPO stehe dem nicht\nentgegen. Ausnahmsweise sei, da ärztliche Behandlungsfehler\nGegenstand der Schadensersatzforderung seien, nicht auf den\nZeitpunkt der Entstehung der Einwendungen, sondern auf die Kenntnis\nder den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände abzustellen,\ndie der Kläger erst mit dem Bescheid der Gutachterkommission im\nJahr 1999 gehabt habe.\n\n5\n\nDagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die\nAbweisung der Klage begehrt. Er wendet sich in erster Linie gegen\ndie Feststellungen des Landgerichts zu den ihm vorgeworfenen\nBehandlungsfehlern. Jedenfalls liege kein schwerwiegender\nBehandlungsfehler vor, so dass der Honoraranspruch nicht erloschen\nsei. Unabhängig davon sei der Kläger mit seinem Vortrag zu\nmöglichen Behandlungsfehlern und darauf gestützten Ansprüchen nach\n§ 796 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.\n\n6\n\nDer Kläger, der die Zurückweisung der Berufung beantragt, ist\nder Auffassung, § 796 Abs. 2 ZPO sei aus verfassungsrechtlichen\nGründen im Rahmen eines Arzthaftungsrechtsstreits in der Weise\nanzuwenden, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnis von den die\nEinwendung begründenden Umständen ankomme. Unabhängig davon sei der\nHonoraranspruch durch den mit der Haftpflichtversicherung des\nBeklagten im Jahr 2001 geschlossenen Vergleich untergegangen.\nZumindest habe der Beklagte die Honorarforderung auf Dauer\ngestundet.\n\n7\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache\nErfolg.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Kläger mit\nEinwendungen gegen die titulierte Forderung, die sich auf\nvermeintliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter\nBehandlung stützen, nach §§ 796 Abs. 2, 767 Abs. 2 ZPO\nausgeschlossen. Nach inzwischen wohl einhelliger Meinung in\nRechtsprechung und Literatur kommt es für den Ausschluss von\nEinwendungen nach § 767 Abs. 2 ZPO (und demgemäss auch nach § 796\nAbs. 2 ZPO) auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einwendungen an\nund nicht darauf, wann die Einwendungen dem Schuldner bekannt\ngeworden sind. Der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch aus\npositiver Vertragsverletzung wäre indes sogleich mit der\n(unterstellt: fehlerhaften) Behandlung durch den Beklagten im Jahr\n1994 entstanden und existierte somit bereits, als der Beklagte den\nHonoraranspruch titulieren ließ. Von dem Grundsatz, dass nach § 767\nAbs. 2 ZPO nur der Zeitpunkt des Entstehens der Einwendung\nmaßgebend ist, lässt der Bundesgerichtshof Ausnahmen nicht zu\n(zuletzt noch BGHZ 145, 353 ff.). Dem schließt sich der Senat an.\nUnbilligkeiten können über § 826 BGB ausgeglichen werden. Die\nAuffassung des Landgerichts, zumindest für das Arzthaftungsrecht\nsei in Anlehnung an die Verjährungsregeln des § 852 Abs. 1 BGB auch\nbei § 767 Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt der Kenntnis abzustellen,\ngeht fehl. § 852 Abs. 1 BGB stellt für den Verjährungsbeginn\nausdrücklich generell - und nicht als eine Besonderheit des\nArzthaftungsrechts - auf die Kenntnis des Gläubigers vom Schaden\nund der ersatzpflichtigen Person ab. Demgegenüber zieht § 767 Abs.\n2 ZPO zur Sicherung der Rechtskraft einer gerichtlichen\nEntscheidung und damit zum Schutz des Gläubigers, dem eine\nUnsicherheit hinsichtlich der Geltungskraft eines erstrittenen\nUrteils grundsätzlich nicht zugemutet werden soll (vgl. BGHZ 61,\n25, 27), eine deutlich andere, engere Grenze für die Geltendmachung\nvon Einwendungen, die mit reinen Billigkeitserwägungen für den\nBereich des Arzthaftungsrechts nicht unterlaufen werden kann.\nUnzumutbar benachteiligt wird der Kläger dadurch nicht, weil es ihm\nunbenommen bleibt, eine etwaige Schadensersatzforderung gegen den\nBeklagten in einem neuen Rechtsstreit einzuklagen. Vor diesem\nHintergrund bestehen gegen die enge Auslegung der §§ 767 Abs. 2,\n796 Abs. 2 ZPO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n11\n\nDer mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten im Jahr 2001\ngeschlossene Vergleich steht der Geltendmachung des\nHonoraranspruchs nicht entgegen. Diese war nicht legitimiert, über\nden Verzicht auf Honoraransprüche zu Lasten des Beklagten zu\nbefinden. Unabhängig davon findet sich im Wortlaut des Vergleichs\nkein Anhalt für einen solchen Verzicht, auch wenn ein solcher vor\ndem Vergleichsabschluss Gegenstand der geführten Korrespondenz\nzwischen dem Kläger und den Verfahrensbevollmächtigten der\nVersicherung gewesen sein mag.\n\n12\n\nDie dem Kläger vom Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten mit\nSchreiben vom 11. April 2000 gewährte Stundung war ersichtlich\nnicht auf unbeschränkte Zeit erteilt, sondern begrenzt auf die\nDauer der Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung. Dass die\nStundungserklärung die spätere Klagbarkeit ausschließen sollte, ist\nnicht ersichtlich. Vielmehr ist in dem vorausgegangenen Schreiben\nder Bevollmächtigten des Klägers vom 4. April 2000 ausdrücklich\ndarauf hingewiesen worden, dass - wenn die entsprechende\nStundungserklärung abgegeben werde - die Sache \"zunächst\" ruhe, bis\n\"die Hauptsache\" (gemeint sind die Verhandlungen mit der\nHaftpflichtversicherung) abgeschlossen sei.\n\n13\n\nZu einem etwaigen Anspruch aus § 826 BGB fehlt ein hinreichender\nSachvortrag.\n\n14\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n15\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543\nAbs. 2 ZPO liegen nicht vor.\n\n16\n\nBerufungssstreitwert: 25.486,47 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-15/5-u-118-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 796","ref_norm":"796","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-15/5-u-118-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299713","retrieved":"2026-07-09 03:24:08.763501+00:00"}}