{"status":"available","doknr":"OLD299717","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0115.22U114.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"22 U 114/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDas zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat auch in der Sache\nErfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 631 BGB Anspruch auf\nZahlung weiteren Werklohns in der geltend gemachten Höhe für die\nArbeiten zur Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen an den in\nRede stehenden Bundesautobahnteilstücken.\n\n4\n\nDie Entscheidung des Streitfalles ist abhängig von der Auslegung\nder Positionen 0.0.001 ff der Leistungsbeschreibung (Bl. 28 f\nAnlagenheft). Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen\nVerhandlung kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß diese Stelle -\nentgegen der Auffassung des Landgerichts - so auszulegen ist, wie\ndie Klägerin sie verstanden wissen will.\n\n5\n\nDie genannten Positionen verhalten sich über \"Verkehrssicherung\nnach RSA\", wobei Position 001 Sperrungen des Standstreifens der\nAutobahn während der Durchführung der Reparaturarbeiten betrifft,\ndie folgenden Positionen dagegen Sperrungen der Fahrbahnen.\n\n6\n\nPosition 001 enthält eine Beschreibung des Leistungsumfangs in\ndrei Absätzen der letzte Satz lautet:\n\n7\n\n \n\n8\n\n\"Teilzeiten von weniger als 5 Stunden\nwerden mit 1/5 des EP pro Stunde berücksichtigt\".\n\n9\n\nBei den weiteren Positionen heißt es (jeweils nach Angabe der\nAnzahl der für die Maßnahmen vorgesehenen Tage):\n\n10\n\n \n\n11\n\n\"Verkehrssicherung wie vor\".\n\n12\n\nDanach wird lediglich noch auf den jeweils einschlägigen\nRegelplan hingewiesen.\n\n13\n\nZu den Positionen 002 ff. sind in keinem Fall 5 Stunden\nangefallen. Das war auch von vornherein so vorgesehen (Position 3.2\nder Baubeschreibung, Bl. 21 Anlagenheft).\n\n14\n\nDa die Beklagte den Auftrag an die Klägerin aufgrund einer\nöffentlichen Ausschreibung erteilt hat, ist bei der Auslegung\ndieses Leistungsverzeichnisses entscheidend auf seinen Wortlaut und\ndarauf abzustellen, wie jeder der gedachten Bieter diesen verstehen\nkonnte und mußte (BGH NJW RR 93, 1109, 1110 linke Spalte). Auf\nUmstände, die sich speziell auf den Betrieb der Klägerin beziehen,\nkann - wie die Beklagte insoweit mit Recht geltend macht - bei\neiner solchen Auslegung nicht abgestellt werden.\n\n15\n\nAber auch eine an objektiven Gesichtspunkten orientierte\nAuslegung, wie sie jeder Bieter vor Abgabe eines Angebotes hätte\nvornehmen müssen, ergibt nach Auffassung des Senates, daß sich die\nPreisklausel im letzten Satz der Position 001 nur auf diesen Posten\nbezieht und nicht auch auf die nachfolgenden Positionen.\n\n16\n\nZwar enthalten diese Positionen mit der Wendung\n\"Verkehrssicherung wie vor\" eine Verweisung auf Position 001. Diese\nVerweisung durfte ein Bieter aber dahin verstehen, daß sie sich nur\nauf die technische Seite der Position 001 beziehen sollte, nicht\ndagegen auch auf die Preisklausel in deren letztem Satz. Dafür\nspricht zum einen schon die jeweilige Ergänzung in den Positionen\n002 ff, die sich jeweils nur auf den bei der jeweiligen weiteren\nPosition anzuwendenden Regelplan bezieht. Hinzu kommt, daß eine\nVerwendung der Preisklausel auch auf die Positionen 002 ff, wie die\nKlägerin das in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert\nhat, jedem fachkundigen Bieter - und damit objektiv - als nicht\nsachgerecht erscheinen muss. Hintergrund der Vergütungsregelung bei\nPosition 001 ist nämlich, daß zur Verkehrssicherung verwendete\nSchilder, soweit sie auf dem Standstreifen der Bundesautobahn\nstehen, je nach Baufortschritt weiter vorgeschoben werden, also\n\"wandern\" können; die auf den Fahrspuren aufgestellten Schilder\nmüssen dagegen nach dem Ende der Arbeiten in dem jeweiligen\nAbschnitt abgebaut und anderweitig neu aufgestellt werden. Dies ist\nein ganz anderer Arbeitsablauf als das Verschieben von Schildern,\ndie sich auf dem Standstreifen befinden. Die Werklöhne sind deshalb\nfür den einen und den anderen Fall unterschiedlich zu kalkulieren.\nDa die Schilder auf dem Standstreifen \"wandern\", entstehen hier\nabsehbar größere Stundenanteile, als dies im Bereich der Fahrspuren\nder Fall ist. Davon sind auch die Vertragsparteien ausgegangen,\nindem sie im Hinblick auf die Arbeiten an Fahrspuren von vornherein\nZeiträume von fünf Stunden oder mehr als nicht erreichbar angesehen\nhaben, wie sich das aus Position 3.2 der Baubeschreibung (Bl. 21\nAnlagenheft) ergibt.\n\n17\n\nAus alledem folgt, daß die Einheitspreise für die Arbeiten auf\nden Fahrspuren ohne Berücksichtigung der Preisklausel aus Position\n001 (letzter Satz) voll zu vergüten sind. Für die Richtigkeit\ndieses Ergebnisses spricht im übrigen auch, daß die Baufachleute\ndes L. R. - anders als später die Rechnungsprüfer - die\nvertragliche Abmachung im gleichen Sinne verstanden haben wie die\nKlägerin (vgl. Schreiben vom 29. März 1999, Bl. 81\nAnlagenheft).\n\n18\n\nDer Berufung der Klägerin hat deshalb der Erfolg nicht versagt\nwerden können.\n\n19\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.\n\n20\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n21\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:\n18.101,80 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-15/22-u-114-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-15/22-u-114-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299717","retrieved":"2026-07-09 03:24:09.066610+00:00"}}