{"status":"available","doknr":"OLD299716","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0115.17W397.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"17 W 397/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO\nstatthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat\nin der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat beitritt\n(§ 543 ZPO entsprechend), hat der RechtsP.die von der\nVerfügungsklägerin angemeldeten Kosten von 1.723,90 DM für das\nPrivatgutachten P.vom 18.4.2001 bei der Festsetzung der ihr zu\nerstattenden Kosten berücksichtigt. Die Kosten vorprozessual\neingeholter Sachverständigengutachten sind - ausnahmsweise -\nerstattungsfähig, wenn eine ausreichende Klagegrundlage nur durch\neinen Sachverständigen geschaffen werden konnte und die insoweit\naufgewendeten Kosten unmittelbar durch das im Rechtsstreit\nverfolgte Rechtsschutzbegehren veranlaßt worden sind (st.\nRechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 30.8.1990 - 17 W\n20/90 - in: ZFS 1990, 373 - sowie vom 15.11.2001 - 17 W 382/01 -;\nSiegburg, Handbuch der Gewährleistung beim Bauvertrag, 4. Aufl.,\nRdz. 2137 ff. sowie Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13\n\"Privatgutachten\" jeweils m.w.N.). Wenn veranlaßte Untersuchungen\ndagegen nicht dem Zweck dienen, einen bereits feststehenden\nEntschluß zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu fördern,\nsondern dem Auftraggeber erst Klarheit über bestimmte\nVoraussetzungen seiner Rechtsposition verschaffen und ihm weitere\nErkenntnisgrundlagen liefern sollen, von denen er seine\nprozessualen Entscheidungen abhängig machen will, fehlt es selbst\nbei engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit\ngrundsätzlich an der erforderlichen Prozeßbezogenheit (vgl.\nBeschlüsse des Senats vom 25.6.1997 - 17 W 135/97; OLGR 1998, 119;\nvom 9.9.1999 - 17 W 372/99 - ; vom 5.12.2000 - 17 W 399/00 -; vom\n22.1.2001 - 17 W 422/00 - ; ferner: OLG Koblenz JurBüro 1995,\n36).\n\n4\n\nDie in Auftrag gegebene Ermittlung des Vorliegens etwaiger durch\ndas Befahren der Zuwegung verursachter Schäden an den\nLichtschächten und dem im Eigentum der Verfügungsbeklagten\nstehenden Wohnhaus O. Straße 4 stand in engem zeitlichem\nZusammenhang zu dem Anfang April 2001 bei dem Amtsgericht Bergisch\nGladbach eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nVerfügung. Die Verfügungsklägerin hatte zu diesem Zeitpunkt ihr\nBauvorhaben weitgehend ausführen lassen, wie sich aus den\nLichtbildern des Privatgutachtens (GA 59) ergibt und war auch\nentschlossen, den von ihr verfolgten Anspruch auf Befahren der\nZuwegung zu dem ihr gehörenden Hinterlieger-Grundstück auch\ngerichtlich durchzusetzen. Die Verfügungsbeklagten hatten nämlich\nkurz zuvor das B+K-Sachverständigenbüro mit der Begutachtung der\nGefährdungssituation ihres Hauses O. Straße 4 beauftragt. Aufgrund\neiner am 24.3.2001 durchgeführten Besichtigung erstattete das\nSachverständigenbüro B+K unter dem 30.3.2001 ein Gutachten (Anlage\nzum Schriftsatz vom 4.4.2001), in welchem eine Kausalität einer\nNutzung der Zuwegung mit Lkws für Rißbildungen im Hause der\nVerfügungsbeklagten bejaht und das von den Verfügungsbeklagten zum\nAnlaß genommen wurde, der Verfügungsklägerin ein weiteres Befahren\nder Zuwegung mit Lkw zu untersagen. Die von der Verfügungsklägerin\ndaraufhin beauftragte Überprüfung der Gefährdungssituation unter\nWürdigung des für die Gegenseite erstatteten Gutachtens war - aus\nder hier maßgeblichen Sicht der Verfügungsklägerin, die sich aus\nGründen der prozessualen Sorgfalt auch mit dem von den\nVerfügungsbeklagten in den Raum gestellten Frage der berechtigten\nSelbsthilfe zur Verhinderung angeblicher weiterer Schäden an dem\nWohnhaus O. Straße 4 entsprechend §§ 858 Abs. 1 Halbsatz 2, 904 BGB\nzu befassen hatte - ein wesentliches Mittel der Glaubhaftmachung\nder fehlenden Gefährdung der Bausubstanz für das von ihr\nbeabsichtigte einstweilige Verfügungsverfahren erforderlich,\nweshalb die hiermit verbundenen Kosten als unmittelbar\nprozessbezogene Aufwendungen anzusehen sind.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.723,90 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299716","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-15/17-w-397-01","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299716","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299716","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-15/17-w-397-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299716","retrieved":"2026-07-09 03:24:08.989177+00:00"}}