{"status":"available","doknr":"OLD299714","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0115.17W327.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"17 W 327/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. §\n104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.\n\n3\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel - soweit ihm nicht durch\nBeschlüsse der Rechtspflegerin vom 3.9.2001 in Höhe von 6.509,08 DM\nabgeholfen worden ist - dagegen keinen Erfolg.\n\n4\n\nZu Recht hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten zu 3. zur\nFestsetzung mit Schriftsatz vom 14.5.2001 (GA 441) angemeldete\nMehrvertretungsgebühr in Höhe von 2.227,50 DM versagt, da eine\nsolche Gebühr den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 3.\nvorliegend nicht erfallen ist. Der Kostenbeschluss des\nProzessgerichts weist nicht die Gesellschafter des in der\nRechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten\nImmobilienfonds, sondern die Gesellschaft selbst als klagende und\nerstattungsberechtigte Partei aus. Danach steht für das vorliegende\nKostenfestsetzungsverfahren verbindlich fest, dass am\nBerufungsverfahren ausschließlich die Gesellschaft als Klägerin\nbeteiligt war, und dass der nach dem zweitinstanzlichen\nKostenbeschluss titulierte prozessuale Kostenerstattungsanspruch\nder Gesellschaft zusteht. Der Rechtsstreit ist von Anfang an gegen\ndie Gesellschaft geführt worden. Mit der Änderung des Rubrums der\nKostengrundentscheidung durch Beschluss des Landgerichts vom\n19.11.2001 ist die Parteibezeichnung der Beklagten zu 3. als\nGesellschaft bürgerlichen Rechts richtig gestellt worden, zumal der\nSchadensersatzanspruch, der Gegenstand der gegen die Beklagte zu 3.\ngerichteten Klage war, als Folge der wirtschaftlichen Betätigung\nder Gesellschaft zur Entstehung gelangt sein soll. Der durch die\nBerichtigung der Kostengrundentscheidung im Beschluss des\nLandgerichts Bonn vom 19.11.2001 begründete prozessuale Anspruch\nauf anteilige Erstattung der Prozesskosten steht allein der\nGesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber den ihr angehörenden\nGesellschaftern zu. Im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren\nkönnen deshalb nur die durch die anwaltliche Tätigkeit für die\nGesellschaft angefallenen Kosten Berücksichtigung finden, weil nur\ndiese Inhaberin eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten\nKostentitels ist. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber ist\nnach der im Laufe des vorangegangenen Rechtsstreits geänderten\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die von der\nRechtspflegerin zitierte Entscheidung vom 29.1.2001 - II ZR 331/00\n- in: NJW 2001, 1056) rechts- und parteifähig, so dass der Anwalt,\nder die Gesellschaft im Prozess vertritt, unabhängig von der Anzahl\nihrer Gesellschafter nur für einen Aufraggeber tätig wird und für\ndie Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO, der die\nProzessgebührenerhöhung an die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber\nknüpft, kein Raum ist (Senatsbeschl. vom 12.12.2001 - 17 W\n358/01).\n\n5\n\nDa eine anwaltliche Vertretung der Gesellschafter der Beklagten\nzu 3. nicht stattgefunden hat, kann der angemeldete\nMehrvertretungszuschlag in die auf die Kosten der\nProzessbeteiligten beschränkte Verrechnung gemäß § 106 ZPO nicht\neinbezogen werden.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100\nAbs. 1 ZPO.\n\n7\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 8.736,58 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-15/17-w-327-01","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-15/17-w-327-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299714","retrieved":"2026-07-09 03:24:08.841001+00:00"}}