{"status":"available","doknr":"OLD299760","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0111.16WX283.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-11","aktenzeichen":"16 Wx 283/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29\nFGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen\nErfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer\nVerletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).\n\n3\n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die\nangeordnete Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG\nfestgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf\ndie zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug\ngenommen. Die Feststellung, dass der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz\n1 Nr. 5 AuslG vorliegt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n4\n\nEs ist schon vom Gesetzeswortlaut und von der Gesetzessystematik\nher nicht zweifelhaft, dass die verschiedenen Haftgründe des § 57\nAbs. 2 AuslG sich nicht gegenseitig ausschließen, und es ist\ndemzufolge auch vom Bundesgerichtshof entschieden, dass der\nHaftgrund des § 57 Abs. 2 Nr. 5 neben demjenigen der Nr. 1\nanwendbar ist, und zwar auch dann, wenn der Verdacht, dass sich der\nBetroffene der Abschiebung entziehen wird, auf Umstände anlässlich\nder Art und Weise der Einreise ( z. B. mit Hilfe eines Schleusers )\ngestützt wird (vgl. BGH NVwZ 2000, 965 = FGPrax 2000, 130). Mithin\nkommt es - entgegen der Meinung des Betroffenen - nicht darauf an,\nin welchen Fällen die Regelung des § 14 Abs. 4 Ziff. 4 AsylVfG, die\nsich allein auf § 57 Abs. 2 S.1 Nr. 1 AuslG bezieht, eine\nHaftsperre bedeutet.\n\n5\n\nDie Schlussfolgerung des Landgerichts, dass wegen bestimmter\nUmstände der begründete Verdacht einer Entziehungsabsicht besteht,\nist als tatrichterliche Feststellung im Rechtsbeschwerdeverfahren\nnur auf Rechtsfehler überprüfbar und darauf zu beschränken, ob der\nvon einem richtigen rechtlichen Ausgangspunkt auf der Grundlage\nbestimmter Tatsachen gezogene Schluss als möglich erscheint (vgl.\nBGH NVwZ 2000, 965 = FGPrax 2000, 130). Einer derartigen\nRechtskontrolle hält der angefochtene Beschluss stand. Der\nrechtlich Ansatzpunkt des Landgerichts ist - wie oben aufgezeigt -\nrichtig. Die Tatsache, auf die die Entscheidung gestützt ist,\nnämlich dass der Betroffene mit Hilfe von Schleusern über Moskau in\ndas Bundesgebiet eingereist ist, wird auch von dem Betroffenen\nnicht in Frage gestellt. Mir Recht hat das Landgericht hieraus\nhergeleitet, dass der Betroffene Kontakte zum kriminellen Milieu\nunterhalten habe. Gewerbsmäßige Schleuser sind und bleiben\nKriminelle, auch wenn sich ein großer Teil derjenigen, die illegal\neinreisen, sich ihrer \"Hilfe\" bedient. Gerade der Umstand, dass im\nFalle einer erzwungenen Ausreise die in die Fluchthilfe getätigten\nInvestitionen umsonst erfolgt wären, erlaubt in Verbindung mit dem\nUmstand, dass der Betroffene über keine Ausweispapiere verfügt,\nkeinen festen Wohnsitz hat und mittellos ist, die Prognose einer\nEntziehungsabsicht ( vgl. auch BGH a.a.O.; BayObLG, InfAuslR 2001,\n174 ).\n\n6\n\nKeinen rechtlichen Bedenken unterliegt es auch, dass das\nLandgericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abgesehen\nhat. Abgesehen davon, dass bereits das Amtsgericht die\nHaftanordnung darauf gestützt hatte, dass der begründete Verdacht\nbestehe, der Betroffene werde sich der Abschiebung entziehen,\nbetrifft die Frage, welcher Haftgrund vorliegt, die rechtliche\nSubsumtion. Rechtliches Gehör zu dieser bloßen Rechtsfrage bräuchte\n- was offen bleiben kann - allenfalls dann gewährt werden, wenn\nerstmals das Rechtsbeschwerdegericht eine Haftanordnung auf einen\nin den Tatsacheninstanzen nicht angesprochenen Haftgrund stützen\nwill, die Entscheidung also ansonsten für die Beteiligten\nüberraschend sein würde (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NVwZ-Beilage I\n2000, 111). Im übrigen dient das Erfordernis der erneuten\nmündlichen Anhörung eines Betroffenen in zweiter Instanz primär der\nSachaufklärung, so dass von ihr abgesehen werden kann, wenn mit\nSicherheit davon ausgegangen werden kann, dass diese keine neuen\nErkenntnisse bringen wird ( vgl. z. B. Senat, Beschluss vom\n28.03.2001 - 16 Wx 49/01 - mit Nachweisen). Das ist hier angesichts\nder Angaben des Betroffenen gegenüber dem Haftrichter der Fall.\n\n7\n\n§ 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG steht einer Haftfortdauer nicht\nentgegen. Der Asylantrag des Betroffenen wurde inzwischen als\noffensichtlich unbegründet zurückgewiesen.\n\n8\n\nSchließlich hindert auch § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG nicht die\nAnordnung der Sicherungshaft. Alleine die Tatsache, dass der\nBetroffene Inder ist, lässt nicht den Schluss zu, dass eine\nAbschiebung innerhalb der Regelfrist von drei Monaten nicht möglich\nist (vgl. näher Senatsbeschluss vom 23.11.2001 - 16 Wx 253/01 -).\nAuch sonst bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit\nder Haftanordnung und deren Dauer, wie bereits das Landgericht\nzutreffend ausgeführt hat.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 14, 15 FEVG, § 13 a\nAbs. 1 Satz 2 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-11/16-wx-283-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-11/16-wx-283-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299760","retrieved":"2026-07-09 03:24:12.981906+00:00"}}