{"status":"available","doknr":"OLD299816","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0109.13U54.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-09","aktenzeichen":"13 U 54/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung, mit der der Kläger seine erstinstanzlichen\nUnterlassungsanträge weiterverfolgt, bleibt erfolglos. Der Senat\nschließt sich den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des\nangefochtenen - in WM 2001, 853 und NJW-RR 2001, 1340\nveröffentlichten - Urteils an (§ 543 Abs.1 ZPO). Die Berufung zeigt\nnichts auf, was Veranlassung zu einer anderen Beurteilung oder zu\nder von ihr angeregten Revisionszulassung geben könnte. Im Hinblick\nauf die von Haertlein (WuB I D 5 c. - 3.01) in der Anmerkung zu\njener Entscheidung geäußerten, von der Berufung allerdings nicht\naufgegriffenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der mit Ziffer 3. des\nBerufungsantrages beanstandeten Klausel (\"Sie [die Bank]\nübernimmt auch die bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden\nSchäden, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen\nobliegenden Pflichten erfüllt hat\") sei ergänzend\nangemerkt:\n\n3\n\nDie Klausel weist nicht unter Verstoß gegen § 11 Nr. 15 AGBG dem\nKarteninhaber die Beweislast für vertragsgemäßes Verhalten zu. Ein\nderartiges lediglich am Satzbau orientiertes Verständnis der\nKlausel, die der Standardformulierung der Bedingungen für ec-Karten\n(Banken) 1996 entspricht (abgedruckt z.B. in\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., Anh. 5 zu\n§§ 60-63), liegt nach dem Erklärungs- und Sinnzusammenhang fern. Im\nvorhergehenden Satz kommt zum Ausdruck, dass die Bank alle nach der\nVerlustanzeige durch Verfügungen an Geldautomaten und\nautomatisierten Kassen entstehenden Schäden trägt. Im beanstandeten\nnachfolgenden Satz wird diese Haftungsübernahme auch auf die bis\nzum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schäden erstreckt, dies\nallerdings unter der Voraussetzung, dass der Karteninhaber die ihm\nnach den Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat. Aus den\nnachfolgenden Bestimmungen (zu den Grundsätzen des Mitverschuldens,\nwenn der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur\nEntstehung des Schadens beigetragen hat; zur begrenzten Haftung,\nwenn der Karteninhaber seine Pflichten lediglich leicht fahrlässig\nverletzt hat; zur Alleinhaftung des Karteninhabers, wenn er seine\nPflichten grob fahrlässig verletzt, die Bank hingegen ihre\nVerpflichtungen erfüllt hat) wird hinreichend deutlich, dass den\neinschlägigen ec-Bedingungen der Grundgedanke der\nVerschuldenshaftung zugrunde liegt. Die bei grobem Eigenverschulden\neintretende uneingeschränkte Haftung des Karteninhabers stellt sich\nhiernach erkennbar als Sonderfall der Verschuldenshaftung dar,\ndessen Voraussetzungen nach allgemeinen Regeln die Bank zu beweisen\nhat. Dass ihr diese Beweisführung nach einer in der Praxis weit\nverbreiteten Auffassung häufig nach den Regeln des\nAnscheinsbeweises erleichtert wird, ändert an der\nBeweislastverteilung nichts.\n\n4\n\nDer typischerweise angesprochene Kundenkreis der\nec-Kartenbedingungen wird den beanstandeten Satz im\nGesamtzusammenhang vernünftigerweise nicht als Versuch der\nBeklagten verstehen, die Beweisposition des Kunden zu\nverschlechtern. Das sieht auch der Kläger nicht anders (z.B. Seite\n6 des Schriftsatzes vom 21.11.2000, Bl. 157: \"Der Verbraucher, dem\ndie Karte abhanden gekommen oder gestohlen worden ist, geht davon\naus, dass er dieses Geld erstattet erhält. Er sieht sich in dieser\nAuffassung durch die Fassung der Klausel bestätigt\"). Der Kläger\nmeint lediglich, die Klausel müsse zum Ausdruck bringen, \"dass die\nBeklagte wie auch die Gerichte davon ausgehen, dass aufgrund der\nunterstellten Systemsicherheit angenommen wird, dass die Geheimzahl\nnicht geschützt worden ist und es deswegen zur missbräuchlichen\nVerwendung der Karte gekommen ist\". Das könnte jedoch im Gegenteil\nals gegen § 11 Nr.15 AGBG verstoßender Versuch gewertet werden, die\nallgemeinen Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins zum\nNachteil des Kunden zu verändern. Haertlein (a.a.O.) weist insoweit\nzu Recht darauf hin, dass ein auf der Unmöglichkeit kurzfristiger\nEntschlüsselung der PIN begründeter Erfahrungssatz mit\nfortschreitender Entwicklung auch der Decodierungstechnik seine\nGrundlage verlieren oder jedenfalls erschüttert werden kann. Im\nÜbrigen hat das Landgericht mit Recht darauf abgestellt, dass es\nzum einen Fallgestaltungen gibt, in denen der Anscheinsbeweis in\nder Praxis keine Anwendung findet (so auch in dem Fall, welcher dem\nUrteil des BGH vom 17.10.2000 - XI ZR 42/00 -, NJW 2001, 286,\nzugrunde lag), zum anderen die unterschiedliche Handhabung\ngesetzlicher oder von der Rechtsprechung entwickelter\nBeweislastregeln und Beweiserleichterungen durch einzelne Gerichte\nnicht dazu führen kann, den Regelungsgehalt der Klausel selbst als\nintransparent anzusehen. Die unterschiedliche Einzelfalljudikatur\nrechtfertigt es daher auch nicht, der vorliegenden Rechtssache eine\ngrundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 546 Abs.1 Nr.1 ZPO beizumessen.\nDie Anforderungen an die grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der\nec-Bedingungen hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten\nEntscheidung ohnehin bereits klargestellt: Ein in der\nbeispielhaften Aufzählung nicht erfasster Sorgfaltsverstoß des\nKarteninhabers kann nur dann als grob fahrlässig angesehen werden,\nwenn er ebenso schwer wiegt wie die Sorgfaltswidrigkeiten in den\naufgezählten Fällen.\n\n5\n\nEs hat daher in vollem Umfang bei dem angefochtenen Urteil zu\nverbleiben.\n\n6\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97\nAbs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n7\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses\nUrteil: 24.000,00 DM (wie erste Instanz).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299816","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-09/13-u-54-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299816","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299816","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-09/13-u-54-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299816","retrieved":"2026-07-09 03:24:17.666045+00:00"}}