{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2002/13_U_48_01urteil20020109","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0109.13U48.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2002-01-09","aktenzeichen":"13 U 48/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 6. März 2001 - 85 O 181/00 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, die sich mit dem Verkauf von\nTextilreinigungs- und Wäschereimaschinen beschäftigt, im\nUrkundenprozess aus einer Rückkaufsgarantie in Anspruch, welche die\nBeklagte am 29.07.1998 zur Sicherung eines Kredits abgegeben hat,\nden die Klägerin der Fa. T.C. Reinigung, Inh. M.W. (im Folgenden:\nFa. W.), für den Kauf solcher Maschinen gemäß Rechnung der\nBeklagten Nr. vom 30.06.1998 gewährt hat. Wegen des Inhalts der\nRückkaufsgarantie wird auf die Anlage K3 = Bl. 8 GA, wegen der\nSicherungsabtretung der Ansprüche der Käuferin aus der\nRückkaufsgarantie an die Klägerin auf die Anlage K5 = Bl. 11 GA\nverwiesen. Da der Kredit notleidend wurde, nahm die Klägerin die\nBeklagte mit Schreiben vom 26.07.1999 aus der Rückkaufsgarantie auf\nZahlung in Anspruch. In der Folgezeit bemühten sich die Parteien um\neine Folgefinanzierung eines Ankaufs der Maschinen durch die Fa. S.\nTextilpflege GmbH (nachfolgend: Fa. S.) unter Rückabwicklung des\nVertrages mit der Fa. W.. Mit Schreiben vom 09.03.2000 teilte die\nKlägerin der Beklagten das Scheitern dieser Folgefinanzierung mit\nund forderte sie vergeblich zur Zahlung von 392.000,00 DM zuzüglich\nUmsatzsteuer und 7,68% Zinsen p.a. seit dem 01.08.1999 auf.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin 454.720,00 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen\nBasiszinssatz seit dem 01.08.1999 zu zahlen,\n\n \n\nhilfsweise,\n\n \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin 454.720,00 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen\nBasiszinssatz seit dem 01.08.1999 Zug um Zug gegen Übereignung der\nin der Rechnung Nr. vom 30.06.1998 aufgeführten Maschinen, Geräte\nund Einrichtungsgegenstände zu zahlen, sowie festzustellen, dass\nsich die Beklagte mit der Annahme der Übereignung dieser Sachen in\nAnnahmeverzug befindet.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte hat Einwendungen gegen die Zulässigkeit des\nUrkundenverfahrens und die Wirksamkeit der Rückkaufsgarantie\nerhoben. Jedenfalls sei der Anspruch aus der Rückkaufsgarantie\nentfallen, weil die Beklagte im Einvernehmen mit der Klägerin die\nSachen von der Fa. W. zurückgekauft und an die Fa. S.\nweiterveräußert habe.\n\nMit Urteil vom 06.03.2001, auf das Bezug genommen wird, hat das\nLandgericht der Klage nach dem Hauptantrag - bis auf eine Kürzung\nim Zinsausspruch (wegen eines Teilbetrages von 62.720,00 DM Zinsen\nerst ab 24.03.2000) - stattgegeben und der Beklagten die\nGeltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.\n\nMit der Berufung gegen dieses Urteil wendet die Beklagte\nweiterhin ein, ihre Rückkaufsgarantie vom 29.07.1998 sei durch\nErfüllung erloschen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n \n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem\nBerufungsvorbringen der Beklagten entgegen.\n\nWegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens in\nder Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung ist unbegründet. Der mit der Berufung verfolgte\nErfüllungseinwand der Beklagten ist gemäß § 598 ZPO als im\nUrkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen, weil er mit dem\nUrkundenmaterial, auf das sich die Beklagte hierfür stützt, nicht\nhinreichend geführt ist. Das Landgericht ist auf den bereits in\nerster Instanz erhobenen Einwand der Beklagten, dass die\nRückkaufsgarantie vom 29.07.1998 durch das angeführte\nAnschlussgeschäft (Rückkauf der Anlage durch die Beklagte von der\nFa. W. und von der Klägerin finanzierter Weiterverkauf an die Fa.\nS. mit neuer Rückkaufsgarantie der Beklagten) entfallen sei,\noffenbar deshalb nicht eingegangen, weil es ausweislich des\nTatbestandes des angefochtenen Urteils, der gemäß § 314 ZPO Beweis\nfür das mündliche Parteivorbringen liefert, das Scheitern dieser\nFolgefinanzierung als unstreitig behandelt hat. Das hindert die\nBeklagte zwar nicht daran, diesen Einwand mit der Berufung erneut\nzu erheben. Erfolg kann sie damit indessen in diesem Verfahren\nnicht haben, wie der Senat bereits im Beschluss vom 14.05.2001\n(betreffend die Ablehnung der von der Beklagten beantragten\neinstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung) zum Ausdruck\ngebracht hat.\n\nNach Maßgabe der Rückkaufsgarantie vom 29.07.1998 hatte die\nBeklagte der Klägerin, der die Rechte aus der Rückkaufsgarantie\nbestimmungsgemäß abgetreten waren, bei schriftlicher Mitteilung,\ndass die Fa. W. mit der Kreditrückzahlung in Verzug geraten sei,\nauf erstes Anfordern den vereinbarten Rückkaufbetrag (im ersten\nJahr nach Empfangsbestätigung der Fa. W. in Höhe von 392.000,00 DM\nzuzüglich MwSt.) zu überweisen. Die Beklagte behauptet selbst\nnicht, diesen von der Klägerin mit Schreiben vom 26.07.1999 geltend\ngemachten Anspruch etwa durch eigene Zahlung erfüllt zu haben. Ein\nzuvor zwischen der Beklagten und der Fa. W. vereinbarter Rückkauf,\nauf den sich die Rechnung vom 30.04.1999 (Bl. 37 ff. GA) beziehen\nsoll, ließ die Rechte der Klägerin aus der Rückkaufsgarantie nicht\nentfallen; dasselbe gilt für den Weiterverkauf an die Fa. S. gemäß\nRechnung vom 02.07.1999 (Bl. 134 ff. GA). Die Berufung zeigt nichts\nauf, was eine mit diesen Verkaufsvorgängen verbundene Entlassung\nder Beklagten aus der Garantieerklärung vom 29.07.1998 durch die\nKlägerin begründen könnte. Das gilt auch für die im Rahmen der\ngescheiterten Folgefinanzierung (gemäß Darlehensangebot der\nKlägerin vom 26.10.1999, Bl. 50 ff. GA) von der Beklagten gegenüber\nder Fa. S. übernommene Rückkaufsgarantie vom 20.01.2000 (Bl.\n44f./142f. GA) und die Abtretung der Rechte hieraus an die Klägerin\n(Bl. 47f./144f. GA). Von einer Erfüllung des Anspruchs der Klägerin\naus der Garantieerklärung vom 29.07.1998 könnte nur dann die Rede\nsein, wenn das Darlehensangebot der Klägerin von der Fa. S.\nangenommen worden, der Kredit zur Auszahlung gekommen und damit die\nDarlehensschuld der Fa. W. in Höhe von 392.000,00 DM abgelöst\nworden wäre. Urkundlich belegt ist nicht einmal die Annahme des\nDarlehensangebotes der Klägerin vom 26.10.1999 durch die Fa. S..\nDas Schreiben der Klägerin vom 17.03.2000 (Bl. 57 GA) lässt keinen\nzuverlässigen Rückschluss auf das Zustandekommen einer\nDarlehensvereinbarung zu. Dasselbe gilt für die Formulierung der\nRückkaufsgarantie vom 20.01.2000, in der wiederholt von dem der Fa.\nS. durch die Klägerin \"gewährten\" Darlehen über 392.000,00 DM die\nRede ist. Die Berufung zeigt auch weder auf, dass die Fa. S. die\nAuszahlungsvoraussetzungen für den von der Klägerin zugesagten\nKredit erfüllt hat, noch, dass die Klägerin die Darlehensauszahlung\netwa vertragswidrig verweigert hat. Soweit sich die Beklagte in\nerster Instanz (die Berufung geht hierauf nicht mehr ein) auf die\nvon ihr vorgelegte Durchschrift eines von ihrem Geschäftsführer\nunterzeichneten Überweisungsauftrages vom 21.01.2000 (Bl. 56 GA)\nbezogen hat, gibt dieser Beleg - auch in Verbindung mit dem\ndamaligen Vorbringen der Beklagten hierzu - nichts dafür her, dass\ndieser Überweisungsauftrag (von dem Konto der Fa. S., auf dem das\nDarlehen der Klägerin zur Verfügung gestellt werden sollte, auf das\nam 18.01.2000 bei der Klägerin eröffnete Konto der Beklagten)\nausgeführt worden ist. Nach eigener Darstellung der Beklagten\nsollte dieser Vorgang lediglich dazu gedient haben, die\nFinanzierung durch die Fa. S. zur Ablösung der Verbindlichkeit der\nFa. W. bei der Klägerin hausintern zu dokumentieren (Seite 5 des\nSchriftsatzes vom 14.09.2000, Bl. 23 GA). Dass es entgegen der\nDarstellung der Klägerin zu einer Valutierung des der Fa. S. von\nder Klägerin angebotenen Darlehens und Verwendung dieser\nDarlehensvaluta zur Ablösung des durch die Rückkaufsgarantie vom\n29.07.1998 gesicherten Kredits der Fa. W. gekommen ist, kann die\nBeklagte damit nicht zur Überzeugung des Senats vermitteln. Es\nüberzeugt nach dem Sach- und Streitstand im Gegenteil eher, was die\nKlägerin dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der\nBeklagten bereits vorprozessual mit Schreiben vom 29.03.2000 (Bl.\n58 f. GA) entgegnet hat: \"Wir sind Ihrer Mandantin nur insoweit\nentgegengekommen, als wir uns bereit erklärt haben, unsere fällige\nForderung aus der Rückkaufgarantie nicht zu verfolgen für den Fall,\ndass ihr gemeinsam mit der neuen Käuferin eine für diese beiden\nSeiten wirtschaftlich sinnvolle Lösung gelänge, die allerdings\nbeinhaltete, dass uns der garantierte Nettobetrag von DM 392.000,00\nzur Teilrückführung unserer Forderungen gegen Fa. M.W. zuflösse und\neine neue Rückkaufgarantie für die Folgefinanzierung für die Fa. S.\nTextilpflege GmbH gestellt werde. Da die Folgefinanzierung nicht\nzustande gekommen und die Fa. W. nach wie vor unsere Schuldnerin\nist, mussten wir Ihre Partei, die wir im vollen Einvernehmen mit\ndieser aus der Haftung der Garantie nicht entlassen haben,\nendgültig in Anspruch nehmen.\"\n\nEs hat daher bei dem landgerichtlichen Urteil, auf dessen von\nder Berufung nicht angegriffene Ausführungen zu Grund und Höhe des\ngeltend gemachten Garantieanspruchs der Klägerin Bezug genommen\nwerden kann, zu verbleiben.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97\nAbs.1, 708 Nr. 4 und 10, 711 ZPO.\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten durch dieses\nUrteil: 454.720,00 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-09/13-u-48-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 598","ref_norm":"598","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-09/13-u-48-01","retrieved":"2026-10-25 20:22:04.338658+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2002-01-09/13-u-48-01","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"13. 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