{"status":"available","doknr":"OLD299811","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0109.11U223.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-09","aktenzeichen":"11 U 223/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Parteien streiten darum, ob die\nbeklagten Architekten wegen fehlerhafter Planung des Lärmschutzes\neiner für die klagende Gemeinde errichteten Veranstaltungshalle\nSchadensersatz zu leisten haben.\n\n4\n\nMit Architektenvertrag vom 18.04.1989\nbeauftragte die klagende Stadt die Beklagten mit der Planung und\nBauleitung für den \"Neubau einer örtlichen Begegnungsstätte in\nM.-K.\" nebst erforderlicher Fahrzeugstellplätze; über letztere\nverhält sich der Anschlussvertrag vom 24./29.05.1991. Das\nBauvorhaben wurde mit Fördermitteln für Maßnahmen der\nStadtverwaltung finanziert. Das beplante Grundstück \"A. d. A.\" lag\nlaut Flächennutzungsplanung in einem Mischgebiet, ein Bebauungsplan\nexistierte nicht. Der Bauplatz wurde vor der Durchführung des\nBauvorhabens zeitweise als Festplatz unter Benutzung eines jeweils\naufgestellten Festzeltes genutzt; dies war in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat unstreitig. Der Auftragsvergabe war ein\neingeschränktes Gutachterverfahren nach der HOAI vorausgegangen, an\ndem auch die Beklagten teilgenommen hatten. Durch Anschreiben vom\n02.03.1988 (Anlage K 5) wies die Klägerin auf die städtebauliche\nund gestalterische Sensibilität des Standortes hin; als Vorgabe für\ndie Vorentwurfsplanungen wurde u.a. ein Nutzungs- bzw. Raumkonzept\nausgegeben, wonach die \"Konzeption der Bürgerhalle ... kulturelle\nVeranstaltungen und Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen,\nkleinere Tagungen, Konferenzen, Ausstellungen sowie kleinere\nSportveranstaltungen (Gymnastik, Tischtennis) gewährleisten\"\nsollte. Im Erdgeschoss sollten u.a. ein Versammlungsraum für etwa\n600 Personen sowie eine transportable Bühne ausgeführt werden.\nDieses Raumnutzungsprogramm und der nach diesen Vorgaben erstellte\nEntwurf der Beklagten wurden ihrem Architektenvertrag\nzugrundegelegt. Gegenstand des Vertrages sind die Allgemeinen\nVertragsbedingungen der Klägerin mit freiberuflich Tätigen, die auf\ndie VOB, VOL und DIN-Normen verweisen.\n\n5\n\nAm 11.05.1989 fand eine Besprechung\nbeider Beklagter mit der Kreisverwaltung statt. Darüber verhält\nsich ein Vermerk der Beklagten (Anlage K 8), der u.a. den Eintrag\nenthält:\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n\"WA - GEBIET ABS. 2 / ZIFF. 1\nKULTURELLE ZWECKE ZULÄSSIG LÄRMBELÄSTIGUNG MAX: 45 D BA GEMESSEN\nVOR DEM FENSTER DER NACHBARN\".\n\n8\n\nAm 21.11.1989 wurde die Baugenehmigung\nfür den \"Neubau einer öffentlichen Begegnungsstätte für 420\nPersonen einschl. Stellplätze\" erteilt. Nach Ziffer 6 der erteilten\nAuflagen dürfen durch die Gebäudenutzung \"keine unzumutbaren\nBelästigungen, insbesondere hinsichtlich der Geräuschbelästigung,\nfür die grenzende Wohnhausbebauung entstehen\", wobei sich die\nBauaufsichtsbehörde vorbehält, \"erforderlichenfalls ein\ndiesbezügliches Gutachten zu verlangen\". Unter Ziffer 8 der\nAuflagen ist ausgeführt, die Besucherzahl werde entsprechend der\nAntragstellung auf 420 festgesetzt, aus dieser Besucherzahl\nresultierten die Auflagen und Hinweise.\n\n9\n\nUnter dem 12.12.1989 erstellte der\ndamalige Amtsleiter der Klägerin, der Zeuge B., über ein mit den\nBeklagten und dem Statiker J. am 04.12.1989 geführtes Gespräch\neinen Aktenvermerk, in dem es u.a. heißt:\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n\"Die Auflagen der Baugenehmigung werden\nvon den Architekten ... geprüft. Wenn diese nicht einzuhalten sind,\nist es notwendig, der Stadt hierüber eine Mitteilung zu machen,\ndamit diese mit der Baugenehmigungsbehörde entsprechende\nVerhandlungen aufnehmen kann.\"\n\n12\n\nDie Nutzung des Gebäudes überließ die\nKlägerin entsprechend einem aus dem Jahr 1985 stammenden\nVertragsentwurf (Anage K 10) dem örtlichen Vereinskartell\n\"Bürgerverein M.-K. e.V.\" (vgl. Vertrag vom 06.03.1992, Bl. 96 ff.\nder Beiakte3 L 2211/94 VG Aachen), welches beabsichtigte, gemeinsam\nmit dem örtlichen Fremdenverkehrsverein größere werbewirksame\nVeranstaltungen durchzuführen. Hinsichtlich des voraussichtlichen\nBedarfs liegen ein Bedarfs-plan und ein Rundlaufbeschluss des\nVereinskartells vom 01.07.1985 vor (Bl. 523 ff. d.A., teilweise in\nAnlage K 6), dessen Kenntnis bei der Planung die Beklagten\nbestritten haben.\n\n13\n\nNach Eröffnung der Bürgerhalle im\nAugust 1991 kam es zu Beschwerden der Nachbarschaft wegen\nGeräuschbelästigungen. Diese wurden insbesondere ab Sommer 1993 von\ndem A. M. 1 wohnenden Nachbarn, dem Zeugen M., erhoben. Dessen\nBeanstandungen waren auch Gegenstand des beigezogenen\nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung (3 L 2211/94 VG Aachen). In diesem Verfahren und in dem\nvorausgegangenen Schriftverkehr ging die Klägerin davon aus, dass\ndas Gebäude in einem Mischgebiet liege und dass der von ihm\nausgehende Lärmpegel ab 22 Uhr 45 dB(A) nicht überschreiten dürfe,\ngemessen 0,5 m vor dem Fenster des am nächsten liegenden Anwesens\n(vgl. Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vom\n12.10.1994, Schreiben der Klägerin vom 29.04.1994 und 04.05.1994\nsowie deren Schriftsatz vom 19.12.1994, Bl. 103, 62 f., 104 ff., 87\nff. der Beiakte).\n\n14\n\nEine dem entsprechende Auflage sowie\nweitere Auflagen der Klägerin an den Bürgerverein (vgl. Bl. 88 f.,\n103 ff. der Beiakte) brachten keine Besserung. Der Antrag des\nZeugen M. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb allerdings\nohne Erfolg (VG Aachen Beschluss vom 06.01.1995 und OVG Münster,\nBeschluss vom 14.02.1995, Bl. 109 ff., 124 ff. der Beiakte).\nGleichwohl traf die Klägerin am 20.03.1995 mit dem Zeugen M. eine\nVereinbarung, wonach auf ihre Kosten in seinem Haus\nSchallschutzfenster eingebaut wurden, sie in Zukunft keine Disco-\nund Rockveranstaltungen in dem Gebäude mehr zulassen werde und er\nim Gegenzug auf die Geltendmachung von Abwehr- und\nUnterlassungsansprüchen verzichtete (Anlage K 2).\n\n15\n\nNach Einholung eines\nSchallschutzgutachtens des Ingenieurbüros Me. vom 27.06.1994\n(Anlage K 3) machte die Klägerin gegenüber den Beklagen\nGewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Schallisolierung des\nGebäudes geltend, die sie mit der vorliegenden Feststellungsklage\nweiter verfolgt.\n\n16\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht:\n\n17\n\nDer vorhandene Schallschutz des\nGebäudes sei nicht ausreichend. Dies werde sowohl durch das\nGutachten des Sachverständigen Me. als auch durch ein von der\nVersicherung der Beklagten eingeholtes Gutachten des\nSachverständigen Be. belegt. Da das Bauwerk in einer als\nallgemeines Wohngebiet einzustufenden Umgebung liege, sei als\nRichtwert für die Nacht ein maximaler Immissionspegel von 40 dB(A)\nanzunehmen. Dieser werde bei einem mittleren maximalen\nHalleninnenpegel von 95 dB(A) bereits ohne Berücksichtigung der\nParkplatzgeräusche um 13 dB(A) überschritten. Eine Geräuschkulisse\nder Stärke von 95 dB(A) werde aber bei der aufgrund ihrer\nKonzeption zu erwartenden Nutzung der Halle üblicherweise\nproblemlos erreicht. Die Nutzung der Halle durch den Bürgerverein\nhalte sich noch im Rahmen der Zweckbestimmung des Gebäudes als\nörtliche Bürgerhalle. Die Übertragung auf den Bürgerverein sei\nbereits vor Ausführung der Baumaßnahme beabsichtigt gewesen. Die\nNutzungsübertragung und der Umfang der beabsichtigten\nVeranstaltungen seien den Beklagten von Anfang an bekannt gewesen,\ndie z.B. unstreitig im Laufe der Planung eine Änderung vorgenommen\nhatten, um bei Karnevalsveranstaltungen volle Bewegungsfreiheit für\n\"Funkenmariechen\" sicherzustellen.\n\n18\n\nDie Beklagten seien ihr zum Ersatz des\naus dem mangelhaften Schallschutz entstehenden Schadens\nverpflichtet, weil sie aufgrund ihrer umfassenden Verantwortung als\nArchitekten im Rahmen der Grundlagenermittlung sowie der\nPlanungsphase die Erfordernisse des Schallschutzes zu beachten\ngehabt hätten und erforderlichenfalls hierzu einen Sonderfachmann\nhätten hinzuziehen oder die Einholung eines Schallschutzgutachtens\nhätten anregen müssen. Derartige Anregungen sind nach Behauptung\nder Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt.\n\n19\n\nDie Haftung der Beklagten erstrecke\nsich auch auf die von den Parkplätzen ausgehenden Geräusche, deren\nAnlage, d.h. die Auswahl des Standortes, ebenfalls im\nAufgabenbereich der Beklagten gelegen habe.\n\n20\n\nDas Versäumnis der Beklagten sei als\ngrobfahrlässiger Verstoß gegen die allgemeinen anerkannten Regeln\nder Technik anzusehen.\n\n21\n\nDie Klägerin hat im Verlauf des\nRechtsstreits zur Bekräftigung ihres Vortrages ein weiteres\nGutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Mei. vom 30.04.1998\nvorgelegt (Anlage K 11).\n\n22\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nfestzustellen, dass die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden zu\nersetzen, die dadurch entstanden sind und künftig entstehen werden,\ndass von der durch die Beklagten in ihrem Auftrage geplanten\nörtlichen Begegnungsstätte in M.-K. bei zweckentsprechender Nutzung\nder Halle (Beurteilungspegel 95 dB(A)) sowie der\nFahrzeugstellplätze Schallimmissionen ausgehen, welche die\nzulässigen Nacht-Immissionsrichtwerte (höchstens 40 dB(A) an den\nangrenzenden Wohnhäusern) überschreiten.\n\n25\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nSie haben geltend gemacht:\n\n29\n\nMan habe sowohl vor als auch nach\nErteilung der Baugenehmigung mehrere Gespräche mit dem damaligen\nAmtsleiter, dem Zeugen B., über Probleme des Lärmschutzes geführt.\nDabei hätten sie in Anbetracht der in Ziffer 6) der Baugenehmigung\nenthaltenen Auflage die Einschaltung des Fachingenieurs Prof. Z.\nzur Überprüfung der Raum- und Bauakustik vorgeschlagen. Dies sei\nvon dem Zeugen B. mit dem Argument abgelehnt worden, dass\nangesichts der Entfernung der Halle zu den nächsten Wohnhäusern bei\nder Halle vorgegebenen Nutzung mit keinen Geräuschbelästigungen zu\nrechnen sei. Ferner sei erst während der Ausführungsphase\nentschieden worden, die Nutzung der Halle auf den Bürgerverein zu\nübertragen, der in der Folgezeit eigenmächtig eine stärkere\n\"Beschallungsanlage\" eingebaut und vorwiegend überörtliche\nkommerzielle Veranstaltungen durchgeführt habe. So sei insbesondere\ndie von der Klägerin angeführte nachträgliche Umplanung im Hinblick\nauf die Karnevalsveranstaltungen gerade deshalb erforderlich\ngeworden, weil man sie erst zu diesem Zeitpunkt darüber informiert\nhabe, dass Veranstaltungen eines derartigen Ausmaßes beabsichtigt\nseien. Zu diesem Zeitpunkt habe aber das Gebäude als solches nicht\nmehr verändert werden können. Erst durch den mit dem Trägerwechsel\nverbundenen unerwarteten Umfang der Veranstaltungen und den Einbau\nder neuen Anlage seien die Beschwerden der Nachbarn verursacht\nworden.\n\n30\n\nDie durch diese Veranstaltungen\nhervorgerufenen Immissionen seien von ihnen, den Beklagten, bei der\nPlanung nicht zu berücksichtigen gewesen, weil nach den ihnen\ngegebenen Vorgaben eine rein örtliche Begegnungsstätte habe\nerrichtet werden sollen, die nach der \"Förderrichtlinie\nStadterneuerung\" lediglich dem Abbau örtlicher Defizite an Kultur-,\nFreizeit- und Kommunikationsangeboten habe dienen sollen. Bei der\nvertraglich vorgesehenen Nutzung entstehe keine unzulässige\nGeräuschbeeinträchtigung. Laute Veranstaltungen über 22.00 Uhr\nhinaus seien nicht als örtliche kulturelle Veranstaltungen\nanzusehen. Da das Bauwerk im übrigen in einem auch nach seiner\nCharakteristik als Mischgebiet einzustufenden Bereich liege, seien\nauch nach 22.00 Uhr mindestens 50 bis 55 dB als zulässig anzusehen,\nwelche bei rein örtlichen Veranstaltungen nicht erreicht,\ngeschweige denn überschritten würden. Das von der Klägerin\nvorgelegte Schallschutzgutachten des Sachverständigen Me. gehe zum\neinen von dem nicht einschlägigen Grenzwert eines allgemeinen\nWohngebietes, zum anderen von falschen \"Ausgangsgeräuschen\" aus,\nweil es sich bei der vom Gutachter vermessenen Veranstaltung um\nkeine \"örtliche\" gehandelt habe.\n\n31\n\nSie, die Beklagten, hätten außerdem die\nFrage des Schallschutzes im Rahmen der Grundlagenermittlung nicht\nzu überprüfen gehabt. Dies sei ausschließlich durch besonders\nqualifizierte Sonderfachleute möglich gewesen. Sie hätten weder\neine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Standortanalyse\ngeschuldet. Die Einschaltung von Sonderfachleuten hätten sie der\nKlägerin nicht besonders nahe legen müssen, weil sie aufgrund der\neigenen Fachkunde ihrer Angestellten selbst habe erkennen können\nund müssen, dass ihnen als Architekten eine Abschätzung auch nicht\nannähernd im voraus möglich gewesen sei. Gerade aus dem Verzicht\nder Klägerin auf Einholung eines entsprechenden Gutachtens ergebe\nsich aber, dass auch sie ursprünglich davon ausgegangen sei, bei\nder beabsichtigten Nutzung sei keine Lärmbeeinträchtigung zu\nerwarten. Im Übrigen sei jede weitere Schallschutzmaßnahme im\nRahmen der vertraglich limitierten Bausumme nicht durchzuführen und\nauch eine Bürgerhalle der nunmehr von der Klägerin geforderten Art\naufgrund der zwingenden Vorgaben an der vorgesehenen Stelle nicht\nzulässig gewesen.\n\n32\n\nEine Verantwortlichkeit für von den\nParkplätzen ausgehende Immissionen ist nach Auffassung der\nBeklagten auf ihrer Seite in keinem Fall gegeben. Hierzu haben sie\nbehauptet, die Lage der Parkplätze sei ihnen von der Klägerin\nbindend vorgegeben worden.\n\n33\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben\ndurch Vernehmung des Zeugen B., die Einholung eines schriftlichen\nGutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. sowie dessen\nergänzende Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird\nauf die Sitzungsprotokolle vom 08.01.1997 (B1: 71 ff. d. GA) und\nvom 29.06.1998 (Bl. 180 ff. d. GA) sowie das schriftliche Gutachten\ndes Sachverständigen (Bl. 122 ff. d. GA) Bezug genommen.\n\n34\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das\nLandgericht der Klage teilweise stattgegeben. Abweichend vom Antrag\nder Klägerin hat es den höchst zulässigen Nacht-Immissionsrichtwert\nauf 45 dB (A) bemessen und die Haftung der Beklagten für nicht an\nder baulichen Anlage gegebene Schäden auf 300.000,00 DM begrenzt.\nHinsichtlich der Begründung sowie hinsichtlich der Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene\nUrteil Bezug genommen.\n\n35\n\nGegen das Urteil haben beide Parteien\nform- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht\nbegründet.\n\n36\n\nDie Klägerin wiederholt und ergänzt ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Sie macht im Wesentlichen\ngeltend:\n\n37\n\nDie Halle liege im allgemeinen\nWohngebiet (§ 4 BauNVO). Dafür gelte der Nacht-Immissionsrichtwert\nvon 40 dB (A), wie sich aus der DIN 18005, der TA-Lärm und den\nGutachten der Sachverständigen Prof. Dr. S. und Dipl.-Ing. Me.\nergebe. Die Beklagte hätten die Qualität des Gebietes als\nAllgemeines Wohngebiet gekannt, wie sich aus dem Vermerk vom\n11.05.1989 und dem Schriftsatz vom 02.01.1997 ergebe. Bedienstete\nder Stadt hätten nicht erklärt, es handele sich um ein Mischgebiet;\nauch die Beklagten hätten dies nicht erklärt. Den\nFlächennutzungsplan, der \"gemischte Bauflächen\" ausweise, hätten\ndie Beklagten seinerzeit nicht gekannt, außerdem sei er nicht\nmaßgeblich. Er umfasse ein wesentlich größeres Gebiet.. Die Halle\nliege aber innerhalb gewachsener Wohnbebauung. Es gebe keine\nvertragliche Vorgabe, wonach die Beklagten 45 dB (A) hätten\nsicherstellen müssen. Die Aktennotiz vom 11.05.1989 sei eine\npersönliche Notiz der Beklagten über ein vermeintliches Gespräch\nbei der Kreisverwaltung E.. Damit habe die Klägerin nichts zu tun.\nDer Inhalt werde betreffend die erteilte Auskunft bestritten. Die\nBeklagten hätten sich eigenverantwortlich Klarheit über die\ngeltenden Lärmschutzwerte verschaffen müssen. Ein Mitverschulden\nliege nicht vor. Sie, die Klägerin, habe als Bauherrin die\nFehlplanung nicht erkennen müssen und können. Ihr als kleiner\nGemeinde habe das Problembewusstsein gefehlt. Auf der anderen Seite\nliege ein völliges Planungsdefizit der Beklagten vor, das auf\ngrober Fahrlässigkeit beruhe; die Haftungsbeschränkung auf 300.000\nDM aus § 9, 9.2 AVB in Verbindung mit § 8 Architektenvertrag greife\ndaher nicht ein.\n\n38\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag\n(Nacht-Immissionsrichtwert höchstens 40 dB (A)) zu erkennen und die\nHaftungsbeschränkung in Wegfall zu bringen,\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nund Sicherheitsleistung durch\nBankbürgschaft zu gestatten.\n\n45\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen,\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\ndie Berufung der Klägerin\nzurückzuweisen\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nund Sicherheitsleistung durch\nBankbürgschaft zu gestatten.\n\n52\n\nSie machen im Wesentlichen geltend:\n\n53\n\nDie Feststellungsklage sei unzulässig.\nAußer dem Schaden im Fall M. - der ihnen nicht zuzurechnen sei und\nder durch Zahlungsklage ersetzt verlangt werden könne - sei kein\nmöglicher weiterer Schaden ersichtlich. Kein anderer Nachbar habe\nsich beschwert, obwohl die Halle schon 8 Jahre in Betrieb sei. Die\nKlage sei auch unbegründet. Das Landgericht habe den\nPlanungsauftrag verkannt. Eine örtliche Begegnungsstätte sei keine\nFesthalle. Die Nutzung der Halle z.B. für Karnevalsveranstaltungen\nstelle eine eigenmächtige Veränderung des Hallenzwecks durch die\nKlägerin dar. Für eine derartige Nutzung hätte die Klägerin niemals\ndie Genehmigung bekommen und öffentliche Zuschüsse erhalten. Die\nKlägerin habe die Genehmigungs- und Zuschussbehörden unter\nVorspiegelung einer öffentlichen Begegnungsstätte über den wahren\nNutzungszweck getäuscht. Sie, die Beklagten, seien hauptsächlich im\nKirchenbau beschäftigt. Sie hätten mit dem Bau von Festhallen keine\nErfahrung gehabt und an der Ausschreibung bei Kenntnis des wahren\nZwecks nicht teilgenommen. Für Begegnungsstätten seien sie hingegen\nbesonders qualifiziert.\n\n54\n\nFür die Grundlagenermittlung\n(Leistungsphase 1) habe kein Auftrag vorgelegen. Diese sei bereits\nvorgegeben gewesen. Darum hätten sie nach dem ersten\nVertragsentwurf nach Zuschlag auch Honorar nur für die\nLeistungsphasen 2 ff. erhalten sollen. Dies sei aber nicht so\numgesetzt worden. Man habe im Fall einer Abrechnung der zu\nerwartenden hohen Fahrtkosten der in K. ansässigen Beklagten nach §\n7 HOAI Ärger mit dem Rechnungsprüfungsamt befürchtet und deshalb\nder Einfachheit halber auch die Leistungsphase 1 honoriert, während\nman die Nebenkosten nach der üblichen Pauschale abgerechnet\nhabe.\n\n55\n\nEin Halleninnenpegel von 95 dB (A) sei\nbei dem vorgesehenen Nutzungszweck nicht zu Grunde zu legen\ngewesen, lästige Immissionen über 45 dB (A) wären dabei nicht\naufgetreten. Gegen Nutzungen im Rahmen dieser Zweckbestimmung hätte\nauch der Nachbar M. nichts einzuwenden gehabt. Sie, die Beklagten,\nhätten auf die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sonderfachmanns\nwegen möglicher Lärmprobleme hingewiesen. Der entgegenstehenden\nAussage des \"Zeugen\" B. sei nicht zu folgen. Die Vernehmung dieses\nZeugen sei zu wiederholen und durch Vernehmung der Beklagten als\nPartei zu ergänzen. Der Zeuge Kl., seinerzeit hinzugezogen zu\nSchalldämmungsproblemen mit den Lautsprechern, müsse vernommen\nwerden. Es sei zur Sprache gekommen, eine gutachterliche\nStellungnahme zum Schallschutz abgegeben werden solle, was der\nZeuge B. aber verneint habe. Die von dem Sachverständigen Prof. Dr.\nS. vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen kosteten abzüglich\nOhnehinkosten netto 5.000 DM.\n\n56\n\nDie Parkplätze seien Gegenstand erst\neines späteren Architektenvertrages gewesen. Die Lage der Plätze\nsei bereits verbindlich vorgegeben gewesen. Die Stellplätze\nverursachten keine Immissionen, oberirdische Stellplätze hätten\neigentlich nicht vorgesehen werden dürfen.\n\n57\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach-\nund Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze und\ndie überreichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n58\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch eine\nOrtsbesichtigung im Beisein des Sachverständigen Prof. Dr. S., die\nVernehmung der Zeugen M., Scho., W., B., Schu. und Kl. sowie durch\ndie Einholung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens des\nSachverständigen Prof. Dr. S.. Hinsichtlich des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24.03.2000\nund 31.10.2001 (Bl. 440 ff. und 510 ff. d.A.) sowie auf das\nGutachten vom 24.07.2000 (Bl. 457 ff. d.A.) Bezug genommen.\n\n59\n\nDie Akte 3 L 2211/94 VG Aachen lag vor\nund war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n60\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n61\n\nDie Berufungen sind zulässig. Begründet\nist nur die Berufung der Beklagten, soweit sie geltend machen,\nnicht für die Einhaltung eines bestimmten Lärmschutzwertes für die\nParkplätze zu haften.\n\n62\n\nI.\n\n63\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht\nfür zulässig gehalten und das für eine Feststellungsklage\nerforderliche Feststellungsinteresse bejaht. Zutreffend hat das\nLandgericht darauf abgestellt, dass sich ausweislich der von den\nParteien vorgelegten Pläne und der zu den Akten gereichten\nSachverständigengutachten außer dem Haus des durch Vergleich\nabgefundenen Nachbarn M. noch mindestens drei weitere Häuser in\nnäherer Umgebung der Bürgerhalle befinden, die in besonderem Maße\nLärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sein können. Dem hält die\nBerufung der Beklagten auch nichts Erhebliches entgegen. Besteht\ndamit die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass weitere\nNachbarn Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend machen könnten,\nist deren Feststellungsinteresse zu bejahen. Unerheblich ist, ob\nsich - wie die Beklagten geltend machen - bisher außer dem Zeugen\nM. niemand beschwert hat. Weist das Gebäude hinsichtlich des\nLärmschutzes Mängel auf, die zu Beeinträchtigungen der Nachbarn\nführen können, so muss die Klägerin die Ersatzpflicht der Beklagten\nin unverjährter Zeit feststellen lassen können.\n\n64\n\nAuf die Möglichkeit der Erhebung einer\nLeistungsklage kann die Klägerin nicht mit Erfolg verwiesen werden.\nBisher stehen nur die durch die Abfindung des Zeugen M.\nentstandenen Kosten fest. Weitere Kosten, etwa für eine Umrüstung\ndes Gebäudes, sind nicht ohne Weiteres bezifferbar zumal, wie auch\ndie Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. S. ergeben hat, die\nerforderlichen baulichen Maßnahmen für einen ausreichenden\nLärmschutz nicht auf der Hand liegen. Es ist nicht zu beanstanden,\ndass die Klägerin zunächst - vor Ablauf der vertraglich\nvereinbarten fünfjährigen Verjährungsfrist - die Haftungsfrage\nabklären lassen will, bevor sie in eine kostenaufwendige Prüfung\ndes erforderlichen Sanierungsaufwandes eintritt.\n\n65\n\nSchließlich hat das Landgericht auch\nzutreffend ausgeführt, dass der Feststellungsantrag hinreichend\nbestimmt ist, da die in ihm verwendeten Formulierungen einer\n\"zweckentsprechenden\" Nutzung und der \"zulässigen\"\nNacht-Immissionsrichtwerte durch die zusätzlich angegebenen\nDezibel-Grenzwerte in ausreichender Weise konkretisiert werden.\n\n66\n\nII.\n\n67\n\nDas Landgericht hat die Klage auch zu\nRecht teilweise für begründet gehalten. Die Klägerin hat gegen die\nBeklagten einen Anspruch auf Schadensersatz, weil das von ihnen\ngeplante Gebäude die an den Lärmschutz zu stellenden Anforderungen\ninsoweit nicht erfüllt, als bei zweckentsprechender Nutzung von der\nHalle (Beurteilungspegel 95 dB(A)) Schallimmissionen ausgehen,\nwelche den zulässigen Nacht-Immissionsrichtwert (höchstens 45\ndB(A)) an den angrenzenden Wohnhäusern überschreiten. Insoweit hat\ndie Berufung der Beklagten keinen Erfolg.\n\n68\n\n1. Zutreffend geht das Landgericht\ndavon aus, dass der planende Architekt für Planungsfehler gemäß §\n635 BGB haftet, ferner davon, dass die Schadensersatzpflicht nicht\nvon einer vorangehenden Fristsetzung und Ablehnungsandrohung\nabhängt, wenn eine Nachbesserung der Architektenleistung nicht mehr\nmöglich ist, weil sie sich in dem bereits errichteten Bauwerk\nverkörpert hat (std. Rspr., vgl. BGH, NJW-RR 2001, 383 = NZBau\n2001, 211, 212 mit weiteren Nachweisen). Weiterhin mag mit dem\nLandgericht davon ausgegangen werden, dass Maßnahmen für den\npassiven Schallschutz an Nachbarhäusern als entferntere\nFolgeschäden nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung\nzu ersetzen sind; für die Haftung als solche und deren Umfang ist\ndiese rechtliche Einordnung im Streitfall ohne Bedeutung.\n\n69\n\n2. Nicht zu beanstanden ist auch die\nAnnahme des Landgerichts, dass der planende Architekt dafür\nverantwortlich ist, dass das Bauwerk die an den Schallschutz zu\nstellenden Anforderungen erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1991,\n752 ff.; BauR 1993, 622 f.; OLGR 1994, 267 f. = BauR 1995, 137).\nMaßgeblich dafür, ob das Architektenwerk hinsichtlich der\nSchallschutzanforderungen fehlerhaft ist, sind in erster Linie die\nvertraglichen Vereinbarungen der Parteien, die nötigenfalls\nauszulegen sind (BGH, BauR 1995, 230; 1998, 872 f.; zur\nentsprechenden Haftung des Werkunternehmers).\n\n70\n\n3. Nach den zwischen den Parteien\ngetroffenen vertraglichen Vereinbarungen ist die Planung der\nBeklagten mangelhaft.\n\n71\n\na) Nach § 2 Ziff. 2.1.1 des\nArchitektenvertrages vom 02.03./18.04.1989 liegt dem Vertrag das\nRaumprogramm (Raumnutzungsprogramm) entsprechend dem im\nGutachterverfahren ausgewählten Entwurf der Beklagten zugrunde.\nInsoweit waren die Beklagten durch das Anschreiben der Klägerin vom\n02.03.1988 (Anlage K 5) auf die städtebauliche und gestalterische\nSensibilität des Standortes hingewiesen; ferner war ihnen für die\nVorentwurfsplanungen ein Nutzungs- bzw. Raumkonzept vorgegeben,\nwonach die Konzeption der Bürgerhalle kulturelle Veranstaltungen\nund Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, kleinere\nTagungen, Konferenzen, Ausstellungen sowie kleinere\nSportveranstaltungen (Gymnastik, Tischtennis) gewährleisten sollte,\nwobei im Erdgeschoss u.a. ein Versammlungsraum für etwa 600\nPersonen sowie eine transportable Bühne ausgeführt werden\nsollten.\n\n72\n\nb) Nach dieser Vorgabe hatten die\nBeklagten eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen (BGH, NJW-RR\n2001, 383 = NZBau 2001, 211 mit weiteren Nachweisen). Dabei hatten\nsie zu berücksichtigen, dass die Lärmbelastung auf den\nNachbargrundstücken - gemessen an den Fenstern der Nachbarhäuser -\n45 dB(A) nicht überstieg.\n\n73\n\naa) Die Baugenehmigung vom 21.11.1989\nenthält in Ziffer 6 die Auflage, dass durch die Gebäudenutzung\nkeine unzumutbaren Belästigungen, insbesondere hinsichtlich der\nGeräuschbelästigung für die grenzende Wohnhausbebauung entstehen\ndürfen, wobei sich die Bauaufsichtsbehörde vorbehält,\nerforderlichenfalls ein diesbezügliches Gutachten zu verlangen;\nunter Ziffer 8 der Auflagen ist ausgeführt, die Besucherzahl werde\nentsprechend der Antragstellung auf 420 festgesetzt, aus dieser\nBesucherzahl resultierten die Auflagen und Hinweise. Die Beklagten\ntragen - was sich die Klägerin erkennbar hilfsweise zu eigen macht\n- selbst vor, ihnen sei bei der Besprechung vom 11.05.1989 mit dem\nfür die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Zeugen Schu.\nentsprechend dem Inhalt ihres Vermerks (Anlage K 8) mitgeteilt\nworden, das Bauobjekt liege in einem WA - Gebiet, in dem die\nLärmbelästigung maximal 45 dB(A) gemessen vor dem Fenster der\nNachbarn betragen dürfe. Noch in der Verhandlung vor dem Senat vom\n31.10.2001 haben die Beklagten darüber hinaus im Zusammenhang mit\nder Befragung der Zeugen deutlich gemacht, dass sie auch aufgrund\nder Äußerungen der maßgeblichen Ansprechpartner bei der Klägerin\ndavon ausgingen, den Grenzwert von 45 dB(A) einhalten zu müssen.\nNach dieser von ihnen selbst angenommenen Vorgabe der\nBaugenehmigungsbehörde hatten die Beklagten ihre Planung\nauszurichten, um die Erstellung eines genehmigungsfähigen Bauwerks\nzu gewährleisten.\n\n74\n\nbb) Angesichts des eigenen Vortrags der\nBeklagten über die seinerzeit von ihnen angenommene Vorgabe ist\nunerheblich, dass der Zeuge Schu. bei seiner Vernehmung in Zweifel\ngezogen hat, dass bei der damaligen Besprechung ein Dezibel-Wert\ngenannt worden sei. Unerheblich ist auch, ob die Auflage Nummer 6\nzur Baugenehmigung wegen ihrer formelhaften und abstrakten\nFormulierung Rechtswirkungen entfaltet und ob und inwieweit eine\nAuflage unter Angabe eines bestimmten Beurteilungspegels möglich\ngewesen wäre (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 14.02.1995, Bl.\n124 ff. der Beiakte). Schließlich ist unerheblich, ob den\nBeklagten, wie sie behaupten, die Leistungen der Phase 1 nur der\nForm halber übertragen wurden, um ihre Fahrtkosten abzudecken.\n\n75\n\ncc) Die Verpflichtung der Beklagten zur\nBerücksichtigung des genannten Grenzwertes ergab sich im Übrigen\nauch daraus, dass das Gebäude, wenn schon nicht in einem - wie die\nKlägerin meint - Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO), dann\njedenfalls in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) errichtet wurde. Als\nsolches war das Gemeindegebiet, in dem das Baugrundstück liegt, im\nFlächennutzungsplan ausgewiesen. Für Mischgebiete sieht Beiblatt 1\nzu der DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) einen\nOrientierungs-Nachtwert von 45 dB(A) vor. Dieser Wert findet sich\nauch in anderen Regelwerken (vgl. Ziffer 2.321 Buchstabe c der TA\nLärm; § 2 Abs. 2 Ziffer 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung).\nZwar enthält das - hier am ehesten einschlägige - Beiblatt 1 zur\nDIN 18 005 Teil 1 schon nach seinem ausdrücklichen Inhalt keine\ngenormten Festlegungen, sondern nur Orientierungswerte, von denen\nim öffentlich-rechtlichen Planungsverfahren nach oben oder unten\nabgewichen werden kann (vgl. auch Runderlass des Ministers für\nStadtentwicklung NRW vom 21.07.1988, zitiert bei Bielenberg in:\nErnst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, Anh Vorb BauNVO, Rn. 1,\n3; ferner dazu Bielenberg, a.a.O., Rn. 1 ff.; Fickert/Fieseler,\nBauNVO, 8.Aufl., § 1 Rn. 53 ff.; mit weiteren Nachweisen).\nZivilrechtlich sind selbst DIN-Normen mit Normungsanspruch ohnehin\nnur private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (BGH,\nBauR 1998, 872, 873, mit weiteren Nachweisen). Sie können aber\ngleichwohl den Pflichtenkreis eines Betroffenen konkretisieren\n(vgl. zuletzt BGH, NJW 2001, 2019, 2020 zur\nVerkehrssicherungspflicht eines Konzertveranstalters hinsichtlich\nder den Konzertbesuchern infolge übermäßiger Lautstärke drohenden\nGefahren unter Berücksichtigung der Grenzwerte der DIN 15 905 Teil\n5). Nach Auffassung des Senats hat der Architekt, der mit der\nPlanung eines Objekts beauftragt wird, von dem erkennbar eine\nLärmgefährdung für die Nachbarschaft ausgeht, mangels anderweitiger\nVorgaben des Auftraggebers seine Planung an den Orientierungswerten\ndes Beiblatts 1 zur DIN 18 005 Teil 1 auszurichten, um möglichen\nGefahren, die dem Auftraggeber bei einer Überschreitung dieser\nWerte im Baugenehmigungsverfahren oder aufgrund des verwaltungs-\noder zivilrechtlichen Vorgehens Betroffener drohen, möglichst\nsicher vorzubeugen.\n\n76\n\nc) Dem wird die Planung der Beklagten\nnicht gerecht. Ein Wert von 45 dB(A), gemessen an den Fenstern der\nNachbarn, lässt sich bei einer Nutzung der Halle, wie sie die\nBeklagten in Betracht zu ziehen hatten, nicht durchgehend\neinhalten.\n\n77\n\naa) Nach den Ausführungen des\nSachverständigen Prof. Dr. S. ist bei einer Halle, die für 420\nBesucher konzipiert ist, mit einem Innenpegel von 95 dB(A) zu\nrechnen, die auch ohne elektronisch verstärkte Musik und, je nach\nAnordnung der Besucher, allein schon durch die Sprechgeräusche\nerreicht werden können. Bei musikalischer Untermalung durch\nLivemusik - wie sie bei Veranstaltungen mit örtlichem Bezug zu\nerwarten sind - werde leicht ein Wert von mehr als 95 dB(A) bis zu\n100 dB(A) erreicht; bei Discothekenbetrieb sei mit extremen Werten\nbis zu 105 dB(A) zu rechnen. Auch in den von der Klägerin\nvorgelegten Privatgutachten gehen die Gutachter von einem\nHalleninnenpegel von 95 dB(A) aus (Seite 8 des Gutachtens vom\n27.06.1995 und Seite 4 des Gutachtens vom 30.04.1998). Der\nSachverständige Prof. Dr. S. hat an seiner Bewertung in Kenntnis\nder Einwendungen der Beklagten auch in dem Ortstermin vom\n24.03.2000 und in dem im Anschluss daran erstatteten Gutachten vom\n24.07.2000 festgehalten.\n\n78\n\nLetztlich kann dahin stehen, ob die\nAusführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergänzungsbedürftig\nsind. Der Senat hat in Betracht gezogen, dass in dem von der\nKlägerin Privatgutachten des Sachverständigenbüros Me. vom\n27.06.1994 (Seite 8) ein mittlerer maximaler Halleninnenpegel von\n95 dB(A) lediglich für Tanz- und Musikveranstaltungen angegeben\nwird (entsprechend der Geräuschstufe III der VDI-Richtlinie 3726\nfür Gaststätten) und dass in der von den Beklagten vorgelegten\nStellungnahme des Dipl.-Ing. Dr. vom 27.09.1999 (Bl. 413 f. d.A.)\nein solcher Halleninnenpegel für kurzfristige Klatschgeräusche und\nfür Veranstaltungen mit elektronisch verstärkter Musik genannt\nwird. Nach dem von der Klägerin vorgegebenen Nutzungs- und\nRaumkonzept sollte die Bürgerhalle u.a. einen Versammlungsraum für\netwa 600 Personen, eine transportable Bühne und eine feste\nThekeneinrichtung aufweisen und u.a. für kulturelle Veranstaltungen\nund für Tanzveranstaltungen und kleinere Sportveranstaltungen\ngenutzt werden; der Baugenehmigung ist insoweit eine Abweichung nur\nzu entnehmen, als die Besucherzahl auf 420 reduziert ist. Nach\nAnsicht des Senats konnte für die Beklagten danach kein Zweifel\ndaran bestehen, dass in der Halle auch Veranstaltungen mit\nelektronisch verstärkter oder \"discothekenartiger\" Musik\nstattfinden würden, wie sie erfahrungsgemäß heute nahezu bei jeder\nTanzveranstaltung aber mitunter auch bei eher kulturell geprägten\nVeranstaltungen (Treffen von Traditionsvereinen, Schützenfesten,\nTreffen von Sportvereinen, Jugendtreffen u.ä.) oder\nSportveranstaltungen (Gymnastik) stattfindet. Dass Hallen der\nGemeinden im Rheinland regelmäßig auch für Veranstaltungen der\nörtlichen Karnevalsvereine genutzt werden, konnte den in K.\nansässigen Beklagten ebenfalls nicht unklar sein.\n\n79\n\nInsofern erweist sich der Vortrag der\nBeklagten, auf den sie ihre wesentliche Berufung stützen, letztlich\nals unerheblich.\n\n80\n\nDavon, in der Halle Großveranstaltungen\noder Discothekenveranstaltungen durchführen zu können, bei denen\nsich ein höherer Halleninnenpegel als 95 dB(A) ergibt, geht die\nKlägerin selbst nicht mehr aus. Dies hat sie dem die Halle\nnutzenden Bürgerverein untersagt und ihr Antrag und dem folgend der\nUrteilsausspruch des Landgerichts beziehen sich auch nur auf einen\nHalleninnenpegel von 95 dB(A).\n\n81\n\nVeranstaltungen der örtlichen\nKarnevalsvereine unter Einschluss der Vorführungen von\nFunkenmariechen gehören im Rheinland zum Brauchtum; die\nInanspruchnahme öffentlicher Versammlungshallen für derartige\nVeranstaltungen ist nachgerade eine Selbstverständlichkeit. Dabei\nkann dahin stehen, ob sich die Klägerin durch die Bezeichnung der\nHalle als \"öffentliche Begegnungsstätte\" gegenüber dem Land eine\nfür den Erhalt von Fördermitteln bessere Position verschaffen\nwollte. Davon kann nach den glaubhaften Aussage der Zeugen Scho.\nund W. schon rein tatsächlich nicht ausgegangen werden. Jedenfalls\nkonnte für die Beklagten nach dem ihnen bekannten Nutzungs- und\nRaumkonzept nicht zweifelhaft sein, dass die Aufgabenstellung nicht\ndahin ging, eine \"Begegnungs\"stätte (ausschließlich) für \"stille\"\nkirchliche oder kulturelle Veranstaltungen zu planen.\n\n82\n\nIm Hinblick darauf besteht kein Anlass,\nentsprechend dem Antrag der Beklagten vom 17.12.2001 (Bl. 559 d.A.,\nergänzt mit Schriftsatz vom 27.12.2001. Bl. 571 d.A.) die mündliche\nVerhandlung wieder zu eröffnen. Die in der Aussage des Zeugen W.\nangesprochenen und die in den genannten Schriftsätzen der Beklagten\naufgegriffenen Fragen betreffend die als \"Vorbild\" dienende\nBürgerhalle in Ka. müssen nicht vertieft werden. Ebenso ist\nunerheblich, ob Mitte der achtziger Jahre die Errichtung einer\nBürgerhalle nach dem Vorbild der Halle in Ka. durch die Klägerin\naufgrund denkmalpflegerischer Bedenken gescheitert ist und ob die\nvon den Beklagten geplante Halle später auf Druck der örtlichen\nVereine errichtet werden sollte. Schließlich ist auch ohne Belang,\nob den Beklagten der Rundlaufbeschluss des Vereinkartells vom\n01.07.1985 bekannt war. Erheblich ist ausschließlich, ob sie über\ndie vorgesehene Hallennutzung ausreichend informiert waren und\ndiese Vorgabe planerisch umsetzen konnten; dies war, wie\nausgeführt, der Fall.\n\n83\n\nbb) Zureffend hat das Landgericht\nausgeführt, dass sich bei einem Halleninnenpegel von 95 dB(A) an\nden Messpunkten ein Immissionswert von 45 dB(A) nicht einhalten\nlässt. Zwar ergibt sich bei der Berechnung der reinen\nImmissionspegel, dass lediglich an Immissionspunkt 3 (I.d.D. 18)\nbei geschlossenen Türen und einem Raumschallpegel von 95 dB(A) ein\nhöherer Wert als 45 dB(A) erreicht wird, während sich an den\nImmissionspunkten 1 und 2 Werte von 44 und ##blob##lt;45 dB(A) ergeben.\nNach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen ist aber zu\ndiesem reinen Messergebnis ein Lästigkeitsfaktor für die\nInformationshaltigkeit der Geräusche anzusetzen, der sich erhöhend\nauswirkt. Der Senat hat keine Bedenken, den Ausführungen des\nSachverständigen zu folgen, zumal sie in ihren messtechnischen\nErgebnissen durch die von der Klägerin vorgelegten zwar nur als\nParteivortrag zu bewertenden, aber offensichtlich sachkundig\nerstellten Gutachten des Ingenieurbüros Me. vom 27.06.1994 und des\nSachverständigen Mei. vom 30.04.1998 im Wesentlichen bestätigt\nwerden. Nach den Messungen des Privatsachverständigen Mei. ergibt\nsich - ausgehend von einem Halleninnenpegel von 95 dB(A) - für das\nGrundstück des Zeugen M. (IP 1, A. M. 1) ein A-bewerteter\nSummenpegel von 47,5 dB(A), für die übrigen Messpunkte (IP 2,\nG.gasse 7; IP 3, I.d.D. 18; IP 4, I.d.D. 20) ergeben sich\nSummenpegel von 47,3 bis 50,3 dB(A).\n\n84\n\ncc) Ohne Erfolg machen die Beklagten\ngeltend, die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen verwendete\nMessmethode sei ungeeignet, den Lärmpegel zu ermitteln. Der Senat\nhat dem Sachverständigen mit den Bedenken der Beklagten\nkonfrontiert. Dieser hat die angewandte Messmethode im Ortstermin\nund in dem darauf hin erstellten Gutachten vom 24.07.2000 nochmals\nerläutert und als geeignet bezeichnet. Der Senat hat keine\nBedenken, dem zu folgen.\n\n85\n\ndd) Gemessen an den danach zugrunde zu\nlegenden Ausgangswerten ist die Schalldämmung der von den Beklagten\ngeplanten Halle unzureichend. Der gerichtlich bestellte\nSachverständige führt dies - in Übereinstimmung mit den vorgelegten\nPrivatgutachten - auf eine nicht ausreichende Dämmwirkung der\nBauteile (Fenster, Türen, Fugen, evtl. Dachfläche) zurück. Es ist\nauch nicht ersichtlich, worauf es sonst zurück zu führen sein\nsollte, dass die geforderte Schalldämmung nicht erreicht wird. Die\nMessungen beziehen sich auf den Lärmpegel bei geschlossenen Türen.\nAuf die insbesondere im Ortstermin breit erörterte Frage, inwieweit\nLärm auch durch die geöffneten Türen nach außen dringen kann, kommt\nes danach nicht an. Die Klägerin hat dem Bürgerverein auch\ninzwischen aufgegeben, die Türen und Fenster der Halle während der\nBetriebszeit geschlossen zu halten (Bl. 103, 104 der Beiakte).\n\n86\n\nZu Unrecht beanstanden die Beklagten,\nder Sachverständige habe keine Feststellungen zu den Ursachen der\nunzureichenden Schalldämmung im Einzelnen getroffen. Darauf kommt\nes im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage nicht an. Für die\nFeststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin\nden Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass bei einem\nvorgegebenen Innenschallpegel bestimmte an den anliegenden\nWohnhäusern zu messende Schallpegel überschritten werden, reicht es\naus, dass das Überschreiten der letztgenannten Pegel und die\nVerantwortlichkeit der Beklagten dafür fest stehen. Welche\nAbhilfemaßnahmen erforderlich sind und ob und in welchem Umfang der\nKlägerin die Kosten zukünftig durchgeführter Sanierungsmaßnahmen zu\nersetzen sind, ist nicht hier, sondern im Rahmen einer späteren\nLeistungsklage zu klären.\n\n87\n\nee) Ohne Erfolg berufen sich die\nBeklagten darauf, sie seien nicht in der Lage gewesen, die\nSchallschutzproblematik aus eigener Kenntnis richtig zu beurteilen.\nZutreffend hat bereits das Landgericht ausgeführt, die Beklagten\nhätten sich in diesem Fall sachkundiger Hilfe eines Sonderfachmanns\nbedienen oder jedenfalls den Auftraggeber auf diese Notwendigkeit\nmit der gebotenen Eindringlichkeit hinweisen müssen, dies auch im\nHinblick auf § 1, 1.3. der dem Architektenvertrag zugrundegelegten\nAllgemeinen Vertragsbestimmungen für Verträge mit freiberuflich\nTätigen, wonach die Beklagten der Klägerin etwaige Bedenken\nhinsichtlich der schriftlichen Anordnungen unverzüglich mitzuteilen\nund sich rechtzeitig zu vergewissern hatten, dass der Planung\nöffentlichrechtliche Hindernisse und Bedenken nicht\nentgegenstünden. Auf die dies betreffenden Ausführungen des\nLandgerichts wird Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes\nauszuführen:\n\n88\n\nDie Beweisaufnahme hat nicht ergeben,\ndass die Klägerin die Beklagten daran gehindert hat, Feststellungen\nzu den zu erwartenden Schallemissionen und zu den notwendigen\nbaulichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Schallschutzes zu\ntreffen, oder dass die deutliche Forderung der Beklagten nach\nEinschaltung eines Sonderfachmanns von der Klägerin zurück gewiesen\nworden ist.\n\n89\n\nDer Zeuge Scho. hat bekundet, er müsse\neindeutig verneinen, könne sich jedenfalls nicht daran erinnern,\ndass mit ihm über Schallschutzprobleme gesprochen worden sei. Der\nZeuge W. hat ausgesagt, zwischen ihm und den Beklagten sei über den\nSchallschutz nicht gesprochen worden. Ihm sei nur sinngemäß von\nSeiten der Architekten gesagt worden, dass man möglichst günstige\nSchallschutzwerte haben wolle.\n\n90\n\nDer Zeuge B. hat bereits in erster\nInstanz bekundet, vor Inbetriebnahme der Bürgerhalle seien\nlediglich Probleme der inneren Raumakustik besprochen worden,\nwährend die Frage der Lärmbelästigung der Umgebung erst nach\nInbetriebnahme der Halle aufgetreten sei. So sei der\nSachverständige Prof. Z. von den Beklagten auch nur im Zusammenhang\nmit der Überprüfung der inneren Raumakustik vorgeschlagen worden.\nSchließlich sei er selbst für die Frage des Schallschutzes weder\nfachlich hinreichend ausgebildet noch der zuständige\nAnsprechpartner für die Beklagten gewesen. Das Landgericht hat\ndieser Aussage geglaubt und festgestellt, aus der Aussage ergebe\nsich, dass seitens der Klägerin auf Einholung eines\nSchallschutzgutachtens nicht verzichtet worden sei.\n\n91\n\nAuch die erneute Vernehmung des Zeugen\nB. hat nicht ergeben, dass der Klägerin die Notwendigkeit der\nZuziehung eines Sonderfachmanns für Schallschutzfragen ausreichend\ndeutlich nahegelegt wurde und diese die Zuziehung in Kenntnis der\nmöglichen Folgen abgelehnt hat. Der Zeuge hat sich, auch\nkonfrontiert mit den vom Senat zugelassenen Vorhalten der Beklagten\npersönlich, nicht daran erinnern können, von den Beklagten mit der\nNotwendigkeit eines Schallschutzgutachtens konfrontiert worden zu\nsein und die Einholung eines solchen Gutachtens abgelehnt zu haben.\nEr hat ausgeschlossen, geäußert zu haben, ein solches Gutachten sei\nwegen der bestehenden Vorbelastung des Bauplatzes als Kirmes- und\nSchützenfestplatz nicht erforderlich. Nachvollziehbar hat er dazu\nausgeführt, er habe auch keine Kompetenz gehabt, um die\nEntscheidung über die Einholung eines solche Gutachtens zu treffen\noder den Gutachter zu beauftragen.\n\n92\n\nAuch die Aussage des Zeugen Kl. lässt\ndie erforderlichen Feststellungen nicht zu. Der Zeuge hat zwar\nbekundet, in seiner Gegenwart sei bei einem Gespräch seitens der\nBeklagten ein Schallschutzgutachten angefordert worden. Er konnte\nsich aber weder an die Gesprächspartner, noch an Einzelheiten des\nGesprächs, noch daran erinnern, warum es zur Einholung eines\nGutachtens nicht gekommen ist. Auf Befragen konnte der Zeuge noch\nkonkretisieren, die Beklagten hätten bei dem Gespräch erklärt, sie\nkönnten die Schallschutzfrage nicht beurteilen, da sie Architekten\nund keine Schallschutzfachleute seien; darauf habe der Vertreter\nder Stadt wohl gesagt, man wolle sich das überlegen. Aus dieser\nAussage lässt sich weder eine ausreichend konkrete Forderung der\nBeklagten nach der Einholung eines Gutachtens unter Hinweis auf die\nFolgen bei Unterlassung dieser Maßnahme entnehmen, noch lässt sich\ndaraus entnehmen, dass die maßgeblichen Bediensteten der Stadt eine\nsolche Forderung abschließend zurück gewiesen haben.\n\n93\n\nDer Senat kann unterstellen, dass\nentgegen der Erinnerung des Zeugen B. in den mit den Beklagten\ngeführten Gesprächen von deren Seite die mögliche Einholung eines\nsolchen Gutachtens in den Raum gestellt wurde. Dass diese Forderung\nmit der notwendigen Deutlichkeit erhoben wurde und dass die\nKlägerin im Bewusstsein der Folgen auf eine solche Maßnahme\nverzichtet hat, kann indes keinesfalls festgestellt werde. Nach dem\nEindruck, den der Senat aus der Fragestellung der Beklagten im\nSenatstermin gewonnen hat, ist die Frage - als eine von vielen -\nseinerzeit möglicherweise nicht mit dem erforderlichen\nProblembewusstsein und der erforderlichen Intensität vorgetragen\nworden und von den Gesprächspartnern bei der Stadt in ihrer\nBedeutung nicht richtig erfasst worden und die Fragestellung dann\n\"im Sande verlaufen\". Für eine Überzeugungsbildung hinreichend\ngenaue Feststellungen lassen sich aber nicht treffen. Dabei\nberücksichtigt der Senat durchaus die Ausführungen, die die\nBeklagten persönlich gemacht haben. Diese reichen aber auch für\nsich genommen für eine ausreichende Feststellung, dass die\nForderung nach einem Schallschutzgutachten mit der erforderlichen\nDeutlichkeit erhoben wurde, nicht aus. Der Senat hat daher davon\nabgesehen, die Beklagten zu ihrem Vortrag förmlich als Partei zu\nvernehmen.\n\n94\n\nff) Schließlich folgt der Senat dem\nLandgericht dahin, dass sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf\nberufen können, die Klägerin habe die Fragen des Schallschutzes in\neigener Verantwortung prüfen müssen. Auf die Ausführungen in dem\nangefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen. Anhaltspunkte\ndafür, dass die Bedienstete der Klägerin insoweit über eigene\nFachkunde verfügten, haben sich auch im Berufungsverfahren nicht\nergeben.\n\n95\n\ngg) Auch soweit das Landgericht\nausführt, die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, eine\nwirksame Schalldämmung sei jedenfalls in dem vorgegebenen\nKostenrahmen nicht möglich gewesen, nimmt der Senat auf die\nAusführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Auch insoweit haben\nsich im Berufungsverfahren keine neuen Erkenntnisse ergeben.\n\n96\n\n4. Dass die Beklagten schuldhaft, weil\nfahrlässig gehandelt haben, bedarf angesichts der vorstehenden\nErwägungen keiner weiteren Erörterung.\n\n97\n\n5. Die Beklagten sind der Klägerin zum\nErsatz des gesamten Schadens verpflichtet. Die tatsächlichen\nVoraussetzungen für eine Mithaftung der Klägerin (§ 254 BGB) lassen\nsich nach dem zuvor bereits erörterten Beweisergebnis nicht\nfeststellen. Dass im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage\nkeine Feststellungen zu Art und Umfang der erforderlichen\nSanierungsmaßnahmen getroffen werden müssen, ist oben bereits\nausgeführt. Dies gilt auch für die Frage, ob und inwieweit bei\neiner sachgerechten Planung Kosten (etwa durch den Einbau besser\ngedämmter Bauteile) entstanden wären, die die Klägerin ohnehin\nzusätzlich hätte aufbringen müssen.\n\n98\n\n6. Der danach erforderliche\nFeststellungsausspruch, wie er sich aus dem Tenor des vorliegenden\nUrteils ergibt, weicht - ohne dass sich in der Sache etwas ändert -\naus Klarstellungsgründen von der Formulierung des angefochtenen\nUrteils ab. Welche Werte \"höchstens\" \"zulässig\" sind, ergibt sich\naus den konkreten Angaben der Pegelwerte. Die Definition der\nNachtzeit (22 bis 6 Uhr) folgt Ziffer 1.2 des Beiblatts zur DIN 18\n005 Teil 1 (ebenso Ziffer 2.321 der TA Lärm).\n\n99\n\nIII.\n\n100\n\nDie Berufung der Beklagten hat Erfolg,\nsoweit das Landgericht ihre Verpflichtung festgestellt hat, den\nSchaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass von den\nFahrzeugstellplätzen Schallimmissonen ausgehen, die den\nNacht-Immissionswert von höchstens 45 dB(A) überschreiten.\n\n101\n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt: Da\nbei der Festlegung des Grenzwertes von 45 dB(A) nicht zwischen den\nvom Gebäude und den von den Parkplätzen ausgehenden Immissionen\ndifferenziert worden sei, sei vertraglich ein \"Gesamtgrenzwert\" von\n45 dB (A) für jegliche Lärmbelästigung, die von der geplanten\nBürgerhalle und der mit ihr verbundenen Nutzung ausgehen konnte,\neinzuhalten. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass nach § 2 Abs.\n1 Ziffer 2 der Verkehrslärmschutzverordnung für nächtliche\nImmissionen lediglich ein Grenzwert von 49 dB(A) vorgeschrieben\nsei.\n\n102\n\n2. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein\nPlanungsfehler der Beklagten hinsichtlich der Anlage der\nStellplätze liegt nicht vor.\n\n103\n\nEine eigene vertragliche Vorgabe für\ndie Stellplätze behauptet die Klägerin selbst nicht. Es ist auch\nnicht ersichtlich, dass die Baugenehmigungsbehörde für die\nStellplätze einen \"Grenzwert\" von 45 dB(A) vorgegeben hat. Ebenso\nwenig ist ersichtlich, dass die Beklagten den offensichtlich aus\nder DIN 18 005 bzw. der TA Lärm hergeleiteten, also bau- bzw.\nanlagenbezogenen Wert auf den zu- und abfahrenden Besucherverkehr\nbezogen haben könnten. Schließlich ist nicht ersichtlich, wie die\nBeklagten der Lärmbelastung durch den Besucherverkehr durch\nplanerische Gestaltung hätten Rechnung tragen können; dabei kann\nunterstellt werden, dass die Klägerin die Lage der Stellplätze\nnicht vorgegeben hat. Die Schaffung von Stellplätzen (hier 61 bzw.\n64) war für die geordnete Abwicklung des Besucherverkehrs\noffensichtlich öffentlich-rechtlich erforderlich. Aus den\nvorliegenden Plänen und auch aus dem Eindruck, den der Senat an Ort\nund Stelle gewonnen hat, ergibt sich, dass jedwede Anordnung der\nStellplätze auf dem offenen Gelände zu einer in etwa gleichen\nLärmbelastung der Anwohner durch den Besucherverkehr geführt hätte.\nIn Bezug auf den Zeugen M. liegen die Stellplätze sogar günstig,\nnämlich weitgehend im Schatten des Gebäudes.\n\n104\n\nFerner ist nicht erkennbar, dass der\nBesucherverkehr zu irgend welchen Beanstandungen geführt hat oder\nin Zukunft führen könnte. Nach den Messungen des Sachverständigen\nProf. Dr. S. und der Privatsachverständigen übersteigt die\nLärmbelastung auch an keinem der Messpunkte 45 dB(A); teilweise\nliegt sie weit darunter. Keineswegs erreicht sie den\nImmisionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung, der für reine\nund allgemeine Wohngebiete 49 dB(A), für Mischgebiete sogar 54\ndB(A) beträgt. Für ein etwaiges Planungsverschulden der Beklagten\nwären allenfalls diese Werte ein brauchbarer Anhaltspunkt, zumal\nder Besucherverkehr nur punktuell bei der An- und Abfahrt zu den\nVeranstaltungen zu spürbaren Belästigungen führt. Die Bildung eines\n\"Gesamtgrenzwertes\" verbietet sich schon deshalb, weil diese\nBelästigungen im Wesentlichen auftreten, wenn die\nHauptlärmentwicklung der Veranstaltung noch nicht begonnen hat oder\nbereits beendet ist.\n\n105\n\nZwar hat - worauf das Landgericht\nabstellt - der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem\nGutachten vom 02.02.1998 ausgeführt, hinsichtlich der\nSchallimmissionen vom Parkplatz sei das Haus \"A. d. A. 27\" noch\n\"etwas stärker\" belastet als der Immissionsort I 4 (für diesen sind\n##blob##gt; 45 dB(A) angegeben), nämlich mit \"Lr ##blob##gt; 50 dB(A), Lmax ca.\n62 dB(A)); es ist indes weder ersichtlich, auf welchen konkreten\nMessungen diese Aussage beruht und welche Grundstücks-teile sie\nbetrifft, noch dass diese angebliche Mehrbelastung zu konkreten\nBelästigungen oder Beschwerden geführt hat. Im Übrigen gilt auch\ninsoweit, dass jedenfalls nicht erkennbar ist, welche konkrete\nAlternativplanung die Beklagten angesichts der Notwendigkeit von\nEinstellplätzen hätten vornehmen können.\n\n106\n\nIV.\n\n107\n\nDie Berufung der Klägerin hat keinen\nErfolg.\n\n108\n\n1. Zu Recht hat das Landgericht\nangenommen, dass die Beklagten bei der Planung des Gebäudes nicht\ndavon ausgehen mussten, es sei ein nächtlicher Grenzwert von 40\ndB(A), gemessen an den Fenstern der Nachbarhäuser, einzuhalten.\n\n109\n\na) Dabei ist unerheblich, dass die\nBeklagten, wie sich aus ihrer Aktennotiz vom 11.05.1989 ergibt,\nmöglicherweise davon ausgingen, der Baugrund liege in einem\n\"WA-Gebiet\", also allgemeinen Wohngebiet. Maßgeblich dafür, ob ein\nFehler des Architektenwerks vorliegt, ist nicht, was die Beklagten\n- möglicherweise fehlerhaft - angenommen haben, sondern welche\nplanerischen Lärmschutzmaßnahmen nach dem Vertrag geschuldet\nwaren.\n\n110\n\nb) Eine vertragliche Vorgabe der\nKlägerin lag nicht vor. Auch von einer konkreten Vorgabe der\nBaugenehmigungsbehörde kann nicht ausgegangen werden. Der Richtwert\nder TA Lärm von nachts 40 dB(A) für Gebiete, in denen vorwiegend\nWohnungen untergebracht sind, war kein verbindlicher Vorgabewert.\nDie TA Lärm galt in der Fassung vom 16.07. 1968 unmittelbar nur für\ndie Anlagen nach § 16 GewO; die im Hinblick auf das Inkrafttreten\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassene Fassung vom\n06.02.1975 gilt ebenfalls für genehmigungsbedürftige oder nicht\ngenehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anforderungen des zweiten\nTeils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen.\nFür eine örtliche Begegnungsstätte bzw. Stadthalle für temporär\nstattfindende Veranstaltungen der örtlichen Vereine mögen die dort\ngenannten Immissionsrichtwerte als Orientierungswerte oder grobe\nAnhaltspunkte in Betracht kommen; eine verbindliche Vorgabe stellen\nsie nicht dar. Eher geeignet für die Maßstäbe, die bei der\nstädtebaulichen Planung auch aus zivilrechtlicher Sicht\nhinsichtlich der Schallschutzvorsorge zu beachten sind, erscheinen\ndie im Beiblatt 1 der DIN 18 005 Teil 1 (Schalltechnische\nOrientierungswerte für die städtebauliche Planung) mitgeteilten\nOrientierungswerte. Wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich\nnicht um genormte Festlegungen, sondern um Orientierungswerte für\ndie angemessene Berücksichtigung des Schallschutzes in der\nstädtebaulichen Planung, von denen im Einzelfall nach oben und\nunten abgewichen werden kann. Zwar können sich diese\nOrientierungswerte, wie ebenfalls bereits ausgeführt, für den mit\nder Planung beauftragten Architekten quasi zu Grenzwerten\nverdichten, wenn nur ihre Beachtung einen ausreichenden Schutz des\nAuftraggebers vor öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher\nInanspruchnahme ausreichend sicher stellt. Insoweit ist aber im\nvorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass für die\nnächtliche Lärmbelastung in allgemeinen Wohngebieten der\nOrientierungswert \"45 dB bzw. 40 dB\" beträgt; nach den folgenden\nErläuterungen des Beiblatts soll bei zwei angegebenen Werten der\nniedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für\nGeräusche in vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Es ist\nbereits zweifelhaft, ob die Beklagten danach ohne konkrete Vorgaben\ndavon ausgehen mussten, für eine nicht dauernd genutzte, zudem auf\neinem durch örtliche Veranstaltungen vorbelasteten Grundstück\nerrichtete Festhalle sei der niedrigere Wert anzusetzen.\n\n111\n\nc) Jedenfalls mussten die Beklagten bei\nzutreffender Bewertung der verfügbaren Informationen nicht davon\nausgehen, das Bauwerk werde in einem allgemeinen Wohngebiet\nerrichtet. Ob eine bestimmte örtliche Fläche als allgemeines\nWohngebiet zu qualifizieren ist, kann nicht abstrakt beantwortet\nwerden, sondern hängt von den Planungsentscheidungen der Gemeinde\nab. Diese kann die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der\nbesonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) ausweisen (§ 1\nAbs. 2 BauNVO). Sie ist zwar in ihren Entscheidungen zur\nBauleitplanung nicht völlig frei und hat bei ihren\nPlanungsentscheidungen insbesondere auf die vorhandene Altbebauung\nRücksicht zu nehmen (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rn. 8.3\nff., mit weiteren Nachweisen). Je nach städtebaulichem Zusammenhang\nkönnen aber auch kleinere Gebiete oder gar einzelne Grundstücke als\nBaugebiete ausgewiesen werden (vgl. Fickert/ Fieseler, a.a.O., § 1\nRn. 32 ff., mit weiteren Nachweisen). Soweit Planungsentscheidungen\nvorhanden sind oder fehlen, sind die Baubeteiligten, auch der\nplanende Architekt, nicht gehalten, die getroffenen oder nach dem\nBaugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung möglichen\nPlanungsentscheidungen selbst wertend zu überprüfen oder\nnachzuvollziehen. Der planende Architekt hat lediglich eine\ngenehmigungsfähige Planung vorzulegen und sicher zu stellen, dass\nseine Planung den Vorgaben der Baugenehmigungsbehörde\nentspricht.\n\n112\n\nNach dieser Maßgabe hätten die\nBeklagten bei sachgerechtem Vorgehen im Planungszeitraum lediglich\nfolgende Feststellungen treffen können: Der Flächennutzungsplan,\nder das Baugrundstück erfasst, wies ein Mischgebiet aus. Ein\nqualifizierter Bebauungsplan lag nicht vor, so dass die Einordnung\ndes Grundstücks gemäß § 34 BauGB nach der Eigenart der in der\nUmgebung vorhandenen Bebauung zu bestimmen war. In der Umgebung der\nBürgerhalle gab es verschiedene, wenn auch in allgemeinen\nWohngebieten durchaus zulässige, Einzelhandelsgeschäfte und\nGaststätten, so dass schon von daher die Zuordnung des Baugrundes\nzu einem bestimmten Baugebiet nicht eindeutig vorzunehmen war.\nHinzu kam die besondere quasi \"inselmäßige\", die nähere Umgebung\nprägende Lage des - damals als Parkplatz und Festplatz genutzen -\nBaugrundstücks, wie sie aus den vorgelegten Plänen ersichtlich und\nvom Senat bei dem Ortstermin auch festgestellt worden ist. Die\nBaugenehmigungsbehörde stufte das Baugebiet dem gemäß auch nicht\nals reines oder allgemeines Wohngebiet ein. Dies hat der seinerzeit\nzuständige Zeuge Schu. eindeutig glaubhaft bekundet. Der Zeuge hat\nnachvollziehbar dargestellt, dass sich das Bauvorhaben problemlos\nin die vorhandene Umgebung eingefügt habe, weil es sich angesichts\nder vorhandenen, von Parkplätzen belegten Freifläche nicht um eine\nals allgemeines und schon gar nicht als reines Wohngebiet\neinzustufendes Gebiet gehandelt habe. Aus der Sicht des\nordnungsgemäß vorgehenden planenden Architekten bestand mithin\nweder aufgrund der planerischen Vorgaben der Klägerin noch der\nEinschätzung der Baugenehmigungsbehörde Anlass, die Anforderungen\nan den Schallschutz nach dem für allgemeine Wohngebiete angesetzten\n(niedrigeren) Orientierungswert auszurichten. Von diesem Wert und\ndem Vorliegen eines Mischgebietes ist übrigens die Klägerin selbst\nnoch in dem von dem Zeugen M. angestrengten\nVerwaltungsgerichtsverfahren ausgegangen. Den Beklagten gleichwohl\ntrotz fehlender konkreter eigener Vorgaben und der wenig konkreten,\num nicht zu sagen schwammigen und alle Hintertüren offen lassenden\nVorgaben der Baugenehmigungsbehörde ein Planungsversagen\nhinsichtlich der Einstufung des Baugebiets vorzuwerfen, ist nach\nAnsicht des Senats nicht angebracht.\n\n113\n\nEin Planungsfehler ist den Beklagten\nmithin nur insoweit vorzuwerfen, als die Schalldämmung des Gebäudes\neine höhere Belastung der Nachbargrundstücke zulässt, als es dem\nOrientierungswert für Mischgebiete (45 dB(A)) entspricht. Für\nMischgebiete erscheint dieser Wert im Übrigen auch nach den\nWertvorgaben der TA Lärm als angemessen (vgl. Ziffer 2.321,\nBuchstabe c).\n\n114\n\n2. Nicht zu beanstanden ist die vom\nLandgericht vorgenommene Haftungsbeschränkung.\n\n115\n\nDas Landgericht hat insoweit\nausgeführt: Aufgrund der Haftungsbeschränkung nach § 9, 9.2. der\nAVB in Verbindung mit § 8 des Architektenvertrages vom 18.04.1989\nhafteten die Beklagten für die entstandenen Schäden nur bis zu\neiner Höchstsumme von 300.000,00 DM. Nach der vertraglichen\nRegelung greife die Haftungsbeschränkung bei außerhalb der\nbaulichen Anlage liegenden Schäden ein, die nicht mindestens grob\nfahrlässig von den Beklagten herbeigeführt worden sind. En\ngrobfahrlässiges Verhalten der Beklagten sei hier jedoch nicht\nfeststellbar.\n\n116\n\nDem folgt der Senat. Ein grob\nfahrlässiges Verhalten der Beklagten ist auch nach dem\nBerufungsvortrag der Klägerin und den im Berufungsverfahren\ngetroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Die festgestellten\nÜberschreitungen des bei der Planung zu beachtenden\nSchallgrenzwertes bewegen sich in einem eher bescheidenen Bereich.\nDer Haftungsfall kann auch nach der Einschätzung des Senats im\nWesentlichen daraus resultieren, dass die Klägerin und die\nzuständige Bauaufsichtsbehörde konkreten Vorgaben aus dem Weg\ngegangen sind, die Schallschutzfrage letztlich herunter gespielt\nund die Verantwortung den Beklagten zugeschoben wurde. Auch wenn\nsich insoweit keine Feststellungen treffen lassen, die die\nBeklagten von ihrer Haftung ganz oder teilweise befreien, lassen\nsich jedenfalls auch keine Feststellungen treffen, die es\ngestatten, das Versagen der Beklagten als besonders schwer wiegende\nVerletzung der vertraglichen Sorgfaltspflichten einzustufen.\n\n117\n\nV.\n\n118\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92\nAbs. 1 ZPO. Angesichts des teilweisen Obsiegens und Unterliegens\nbeider Parteien erscheint es als gerechtfertigt, die Klägerin mit\n40% der entstandenen Kosten zu belasten, da der zu ersetzende\nSchaden bei einer erforderlichen Dämmung des Gebäudes um weitere 5\ndB(A) und bei erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der\nParkplatzgeräusche ganz erheblich höher liegen würde, als dies nach\nder vorliegenden Entscheidung der Fall ist. Die Haftungsbegrenzung\nspielt hingegen angesichts der im Wesentlichen durch\nGebäudesanierung zu vollziehenden Schalldämmung für die\nErsatzpflicht der Beklagten voraussichtlich eine eher\nuntergeordnete Rolle.\n\n119\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n120\n\nDie Beschwer der Parteien übersteigt\njeweils 60.000,00 DM.\n\n121\n\nBerufungsstreitwert: 250.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-09/11-u-223-98","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-09/11-u-223-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299811","retrieved":"2026-07-09 03:24:17.289564+00:00"}}