{"status":"available","doknr":"OLD299877","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0102.13W59.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-02","aktenzeichen":"13 W 59/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 ZPO a.F. zulässige\nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat in\ndem angefochtenen Beschluss zu Recht die hinreichende\nErfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, § 114\nZPO. Auf die begehrte Feststellung, dass der mit der\nAntragsgegnerin zu 1) am 28.06.1996 und der mit der Antragsgegnerin\nzu 2) am 19.06.1996 geschlossene Kreditvertrag nichtig ist, haben\ndie Antragsteller auch bei Zugrundelegung ihres Vorbringens keinen\nAnspruch. Anders als die Antragsteller meinen, sind die gegenüber\nden Antragsgegnerinnen eingegangenen Darlehensverpflichtungen nicht\ngem. § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.\n\n3\n\n1. Die Antragsteller stützen ihr Begehren im Wesentlichen\ndarauf, dass\n\n4\n\nsie angesichts ihrer damaligen Einkünfte in Höhe von allenfalls\n2.800,00 DM netto monatlich allein durch die Zinsbelastung beider\nDarlehen finanziell überfordert und auf Lebenszeit geknebelt\nwürden,\n\nes den Antragsgegnerinnen, denen die Leistungsunfähigkeit\nbekannt gewesen sei, von vorneherein nur auf eine Verwertung der\nSicherheiten, insbesondere der bestellten Grundschuld, angekommen\nsei und\n\ndie Koppelung mit einem Bausparvertrag, dessen Ansparung der\nspäteren Darlehenstilgung habe dienen sollen, bei - wie hier -\nfehlender steuerlicher Absetzbarkeit der Zinsen wirtschaftlich\nunsinnig sei und eine eklatante Falschberatung darstelle.\n\n5\n\n2. Unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte kommt eine\nSittenwidrigkeit der Darlehen in Betracht:\n\n6\n\nEine sittenwidrige finanzielle Überforderung der Antragsteller\nscheidet aus, weil die Antragsteller Empfänger der Darlehen sind.\nWer aus eigenem Entschluss zur Finanzierung eigener Bedürfnisse zu\nmarktgerechten Bedingungen einen Bankkredit aufnimmt, handelt\nselbst dann, wenn die Zahlungsverpflichtungen seine\nLeistungsfähigkeit überschreiten, grundsätzlich im Rahmen seiner\nVertragsfreiheit und kann sich nicht auf einen Sittenverstoß\nberufen (vgl. BGH NJW 94, 1726, 1727; 93, 322, 323). Etwas anderes\nkann zwar gelten, wenn dem Kreditnehmer seine hoffnungslose\nfinanzielle Überforderung wegen geschäftlicher Unerfahrenheit nicht\nhinreichend bewusst wird und der Kreditgeber dies erkennt oder gar\nselbst zur Verschleierung beigetragen hat (vgl. BGH NJW 89, 1665,\n1666). Für das Vorliegen dieser subjektiven Umstände besteht jedoch\nkeine tatsächliche Vermutung; den Schuldner trifft vielmehr die\nvolle Darlegungs- und Beweislast (BGH a.a.O.). Dem wird das\nVorbringen der Antragsteller nicht gerecht. Insbesondere ist nicht\nersichtlich, wie die Antragsteller - entsprechend substantiierten\nSachvortrag unterstellt - den Nachweis führen könnten, sie hätten\nsich nur aufgrund ihrer Geschäftsungewandtheit auf die übermäßig\nbelastenden Darlehensbedingungen eingelassen und die\nAntragsgegnerinnen hätten dies erkannt oder erkennen müssen.\n\n7\n\nAuch ein Sittenverstoß infolge Knebelung liegt nicht vor. Die\nAntragsteller verkennen in diesem Zusammenhang, dass eine Knebelung\nnicht durch die Darlehensgewährung als solche, sondern durch die\nzur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs getroffenen Nebenabreden\nbewirkt wird (vgl. Hopt/Mülbert § 607 Rdnr. 287). Insoweit ist eine\nübermäßige Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit\nweder ersichtlich noch behauptet.\n\n8\n\nb) Ohne Erfolg wollen die Antragsteller eine Sittenwidrigkeit\nder Darlehen daraus herleiten, dass es die Antragsgegnerinnen von\nvorneherein nur auf eine Verwertung der Sicherheiten angelegt\nhätten. Auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen\nBeschlusses nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug. Dem Vorbringen der Antragsteller ist im\nübrigen nicht zu entnehmen, dass den Antragsgegnerinnen der\ngegenüber dem Kaufpreis von 280.000 DM angeblich weit höhere\nVerkehrswert des Grundstücks bei Abschluss der Kreditverträge\nbekannt war.\n\n9\n\nc) Auch die Koppelung mit dem Bausparvertrag vom 24.04.1996\nführt nicht zur Sittenwidrigkeit der Darlehen. Insoweit fehlt es\nbereits an konkretem Sachvortrag der Antragsteller, ob und\ngegebenenfalls in welchem Umfang das gewählte Vertragsmodell\nmangels steuerlicher Absetzbarkeit der laufenden Darlehenszinsen\ngegenüber der Vereinbarung von Tilgungsraten teurer ist. Letztlich\nkann aber dahin stehen, ob die Kombination mit einem Bausparvertrag\nfür die Antragsteller im wirtschaftlichen Ergebnis nachteilig war\nund ob die Antragsgegnerinnen hierauf hätten hinweisen müssen. Eine\netwaige Verletzung der Aufklärungspflicht würde nämlich nicht zur\nSittenwidrigkeit der Darlehen gem. § 138 Abs. 1 BGB führen, sondern\nallenfalls zu einem Schadensersatzanspruch der Antragsteller.\nNichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom\n9.3.1989 (NJW 89, 1667), wonach die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB\nzunächst voraus setzt, dass die - sich im dortigen Fall aus\nKreditzinsen und Prämiensparanteilen für eine\nKapitallebensversicherung ergebende - Belastung der Kreditnehmer\nmit der Belastung aus einem marktüblichen Ratenkredit verglichen\nwerden kann. Auch dafür lässt sich dem Vorbringen der Antragsteller\nnichts entnehmen.\n\n10\n\nDie Verletzung von Aufklärungspflichten ist im übrigen\nausschließlich im Zusammenhang mit einem Anspruch aus Verschulden\nbei Vertragsschluss erheblich. Ein solcher wird von den\nAntragstellern jedoch nicht geltend gemacht, sondern nur allgemein\nals Hilfsantrag in Erwägung gezogen.\n\n11\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4\nZPO.\n\n12\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: bis 18.000,00 DM = 9.204,--\nEuro","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-02/13-w-59-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-01-02/13-w-59-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299877","retrieved":"2026-07-09 03:24:22.748873+00:00"}}