{"status":"available","doknr":"OLD299885","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1228.2W233.01.2W236.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-28","aktenzeichen":"2 W 233/01 + 2 W 236/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 15. Juli 1999 haben sowohl die Beteiligte zu\n2) als auch der Beteiligte zu 3) jeweils die Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 1)\nbeantragt. Durch Beschluß vom 25. August 1999 hat das Amtsgericht\nden Eröffnungsantrag \"des Gläubigers\" zurückgewiesen und der\n\"antragstellenden Partei\" die Kosten des Verfahrens auferlegt.\nHiergegen haben die Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 3) mit\nSchriftsatz vom 9. September 1999 sofortige Beschwerde eingelegt.\nUnter dem 10. November 1999 haben die Beschwerdeführer den Antrag\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt erklärt, nachdem\nder Beteiligte zu 1) eine größere Zahlung erbracht und die\nBeteiligten sich über weitere Zahlungen verständigt hatten. Dieser\nErledigungserklärung hat sich der Beteiligte zu 1) nicht\nangeschlossen. Das Landgericht hat die Rechtsmittel durch Beschluß\nvom 18. April 2000 zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichteten\nsofortigen weiteren Beschwerden hat der Senat mit Beschlüssen vom\n16. Juni 2000 - 2 W 119/00 und 2 W 126/00 - die Entscheidungen des\nLandgerichts wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung aufgehoben und\ndas Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen. Durch Beschluß vom 31. Januar 2001 hat die Kammer\nunter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Beschluß\ndes Amtsgerichts Aachen vom 25. August 1999 \"klarstellend\ndahingehend abgeändert, daß die Eröffnungsanträge der Beteiligten\nzu 2) und 3) vom 15. Juli 1999 zurückgewiesen werden.\" Auf die\nhiergegen erhobenen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und des\nBeteiligten zu 3) hat der Senat mit Beschluß vom 28. März 2001, 2 W\n39/01 und 2 W 42/01, die Entscheidung des Landgerichts wiederum\naufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen. Mit Beschluß vom 1. Oktober 2001, 3 T\n135/01, hat das Landgericht unter Zurückweisung der sofortigen\nBeschwerde den Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 25. August 1999\nklarstellend dahingehend neu gefaßt, daß die Eröffnungsanträge\nzurückgewiesen werden und den Antragstellern die Kosten \"des\nVerfahrens\" auferlegt werden. Hiergegen wenden sich sowohl die\nBeteiligte zu 2) als auch der Beteiligte zu 3) mit der sofortigen\nweiteren Beschwerde vom 23. Oktober 2001, jeweils verbunden mit\neinem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels.\n\n4\n\n2.\n\n5\n\nDas Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in\nVerbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen\nüber die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren\nBeschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998,\n550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über die von den Beteiligten zu\n2) und 3) gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 1. Oktober\n2001 eingelegten Rechtsmittel berufen.\n\n6\n\na)\n\n7\n\nDer Senat läßt die Rechtsmittel der sofortigen weiteren\nBeschwerde nicht zu. Sie sind daher als unzulässig zu\nverwerfen.\n\n8\n\nDie in der Beschwerdebegründung gestellten Anträge der Gläubiger\nauf Zulassung des Rechtsmittels und die mit diesem Antrag jeweils\nverbundene weitere Beschwerde selbst sind zwar an sich statthaft.\nDie Gläubiger wenden sich im Beschwerdeverfahren gegen eine nach §\n6 Abs. 1 InsO anfechtbare Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts,\nnämlich gegen einen die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens\nabweisenden Beschluß, § 34 Abs. 1 InsO. Die Voraussetzungen für\neine Zulassung der Rechtsmittel nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind\njedoch nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige\nweitere Beschwerde nur zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird,\ndaß die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer\nVerletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese\nbeiden Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ)\ngegeben sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.: Senat, NZI 2001,\n33 [34]; Senat, NZI 2000, 224 [225]; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage\n2001, § 7 Rdnr. 23 f.; Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, Stand:\n11. Lfg. November 2001, § 7 Rdnr. 3 ff. jeweils mit weiteren\nNachweisen).\n\n9\n\nIm vorliegenden Fall bedarf die angefochtene\nBeschwerdeentscheidung des Landgerichts Aachen keiner solchen\nÜberprüfung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen\ninsolvenzrechtlichen Rechtsprechung. Die von den Beschwerdeführern\nmit ihren Rechtsmitteln angesprochene Frage der Grundsätze der\nKostentragung bei einer einseitigen Erledigungserklärung ist in der\nobergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Entgegen der Auffassung\nder Beschwerdeführer finden bei der Kostenentscheidung weder die\nBilligkeitserwägungen des § 91a ZPO Anwendung noch ist von\nBedeutung, inwieweit ein materiellrechtlicher Anspruch auf\nKostenerstattung besteht. Der Senat hat in dem mehrfach\nveröffentlichten, in diesem Verfahren ergangenen Beschluß vom 28.\nMärz 2001, 2 W 39/01, (NZI 2001, 318 ff.) unter anderem\nausgeführt:\n\n10\n\n\"Eine derartige einseitige Erledigungserklärung ist nach absolut\nherrschender Meinung in der Rechtsprechung (OLG Celle, NZI 2001,\n150; LG Bonn, ZIP 2001, 342 [344f.]; AG Köln, NZI 2000, 89 [90]; AG\nMünster, NZI 2000, 444; so auch der Senat bereits für das\nKonkursverfahren: NJW-RR 1994, 445 f.; a.A. zu dem\nEröffnungsverfahren, jedoch ohne Auseinandersetzung mit der\ngegenteiligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur: AG Kleve,\nDZWIR 2000, 215) und Literatur (Delhaes in: Kölner Schrift zur\nInsolvenzordnung, 2. Auflage 2000, S. 155 ff. Rdnr. 52 ff.;\nHK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 14 Rdnr. 36;\nGottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Auflage 2001, §\n10 Rdnr. 8; Mönning in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2.\nLieferung November 2000, § 13 Rdnr. 111 ff.; Pape in:\nKübler/Prütting, InsO, Stand: 8. Lieferung November 2000, § 13\nRdnr. 22 ff.; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 2001, § 13 Rdnr. 103\nff.) im Insolvenzeröffnungsverfahren statthaft. Der Verweis des § 4\nInsO auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung bezieht sich nicht\nallein auf die ausdrücklich geregelten Paragraphen, sondern darüber\nhinaus auf die in der ZPO entwickelten Grundsätze, sofern sie auf\ndas Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar sind und in der\nInsolvenzordnung keine Regelung besonderer Art getroffen wurden\n(Mönning in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 13 Rdnr. 111).\n\n11\n\nSchließt sich der Schuldner der Erledigungserklärung des\nGläubigers nicht an oder verzichtet er auf die Abgabe einer\nErklärung, so müssen entsprechend den Grundsätzen der einseitigen\nErledigung dem Schuldner die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens\nauferlegt werden, wenn der Antrag ursprünglich zulässig und\nbegründet war und erst durch die erledigende Zahlung unbegründet\ngeworden ist. Der Gläubiger hingegen hat die Kosten dann zu tragen,\nwenn sein Antrag Mängel aufgewiesen hat und das Gericht die\nEröffnung hätte ablehnen müssen (vgl. Pape in: Kübler/Prütting,\na.a.O., § 13 Rdnr. 23).\"\n\n12\n\nDiese Ausführungen (vgl. insoweit auch: Beschluß des Senates vom\n24. September 2001, 2 W 150/01) haben in der Literatur\nuneingeschränkte Zustimmung erfahren (z.B.: Beutler, EWiR 2001,\n677). Sie sind entgegen der Auffassung des Landgerichts in dem\nangefochtenen Beschluß nicht unklar. Soweit der Senat der Kammer\naufgegeben hat, unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze\numfassend und eigenständig für jeden Antragsteller gesondert\nfestzustellen, ob die Gläubiger ursprünglich jeweils ein\nrechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nbesaßen und ihre Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft\ngemacht haben (§§ 13 ff. InsO), handelt es sich um die zunächst\nerforderliche Prüfung der Zulässigkeit des\nInsolvenzeröffnungsantrages. Daneben bedarf es auch einer\nErörterung der weiteren Voraussetzungen, nämlich der ursprünglichen\nBegründetheit des Antrages und der Erfüllung der dem Antrag\nzugrundeliegenden Forderungen. Hierbei ist dann, ohne Durchführung\neiner weiteren Beweisaufnahme (vgl. FK/Schmerbach, a.a.O., § 13\nRdnr. 113; Gottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch, 2.\nAuflage 2001, § 10 Rdnr. 11), auf den \"bisherigen Verfahrensstand\"\nabzustellen, weil ein Parteienstreit allein über die\nKostentragungspflicht nicht mit § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO vereinbar\nist (HK/Kirchhof, a.a.O., § 14 Rdnr. 36).\n\n13\n\nDiese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung\nbeachtet und im Rahmen der Kostenentscheidung sowohl die\nursprüngliche Zulässigkeit als auch Begründetheit der\nEröffnungsanträge erörtert. Soweit die Beschwerdeführer hiergegen\neinwenden, das Landgericht habe aufgrund der erfolgten ersten\nZahlung der 29.000,00 DM zu Unrecht die Zahlungsfähigkeit des\nSchuldners bejaht, tatsächlich spreche für die Zahlungsunfähigkeit\nindiziell die jahrelange Weigerung auf Ausgleich der Forderungen\nund die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, zudem seien die\ntatsächlich erfolgten Zahlungen nicht ausreichend gewesen, um alle\nfälligen Ansprüche zu begleichen, sind diese Ausführungen nicht\ngeeignet, die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zu\nrechtfertigen. Diese Einwendungen richten sich gegen die\ntatrichterliche Erhebung und Würdigung des konkreten Sachverhaltes\nim vorliegenden Einzelfall. Dies stellt - unabhängig von ihrer\nBerechtigung - nur eine einzelfallbezogene Rüge der konkreten\nRechtsanwendung durch das Beschwerdegericht ohne grundsätzliche\nBedeutung im Sinne des § 7 Abs. 1 ZPO dar.\n\n14\n\nDie Rüge der Beschwerdeführer, das Landgericht sei zu Unrecht\nvon einem fehlenden Rechtsschutzinteresse ausgegangen, weil mit den\nAnträgen insolvenzfremde Ziele - Ausschaltung eines lästigen\nMitbewerbers - verfolgt worden seien, rechtfertigt ebensowenig eine\nZulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung. Unabhängig von der Frage, ob es sich\nhierbei nicht um eine konkrete Beurteilung des Einzelfalls handelt,\nberuht die Entscheidung des Landgerichts nicht auf diesen\nAusführungen. Die Kammer hat nämlich die Frage des Bestehens des\nnotwendigen rechtlichen Interesses ausdrücklich offen gelassen.\n\n15\n\n3.\n\n16\n\nDa die Rechtsbeschwerden somit nicht zuzulassen sind, müssen die\nRechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als\nunzulässig verworfen werden.\n\n17\n\nWert der Verfahren der weiteren Beschwerden:\n\n18\n\nVerfahren 2 W 233/01: 25.138/91 DM\n\n19\n\nVerfahren 2 W 236/01: 10.673,10 DM\n\n20\n\n(jeweils wie Vorinstanz, §§ 37 Abs. 2, 38 S. 2 GKG)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-28/2-w-233-01-2-w-236-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-28/2-w-233-01-2-w-236-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299885","retrieved":"2026-07-09 03:24:23.418286+00:00"}}