{"status":"available","doknr":"OLD299935","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1220.18U138.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"18 U 138/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht\nbegründet.\n\n3\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht entschieden, daß der\nKlägerin gegen den Beklagten aus dem ihr mit dem Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluß des Amtsgerichts Mayen vom 18. Oktober 1999 (7\nM 1955/99) zur Einziehung überwiesenen Anspruch auf\nVerlustdeckungshaftung der B. & S. Verlagsgesellschaft mbH i.\nG. i. L. (vgl. zur Rechtsgrundlage dieses Anspruchs insbesondere\nBGHZ 134, 333, 338 ff.) ein Anspruch auf Zahlung der Hälfte des\ngegen die B. & S. Verlagsgesellschaft mbH i. G. i. L. mit\nVersäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Juni 1999 (1 HO\n66/99) und mit Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 18.\nAugust 1999 nebst Zinsen titulierten Gesamtbetrages von 118.218,30\nDM, d. h. also in Höhe von 59.109,15 DM, zusteht. Die hiergegen\ngerichteten Angriffe der Berufung müssen erfolglos bleiben:\n\n4\n\n1. Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, daß der\nKlageforderung nicht in Höhe eines Teilbetrages von 9.938,83 DM die\nEinrede der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB)\nentgegensteht. Die Berufung beanstandet zu Unrecht, daß das\nLandgericht insoweit von einer Vernehmung des Beklagten als Partei\ngemäß § 448 ZPO abgesehen hat.\n\n5\n\nDie Berufung verkennt zwar nicht, daß die Parteivernehmung nach\n§ 448 ZPO einen sog. \"Anbeweis\" voraussetzt, d. h. also bereits\neine gewisse Wahrscheinlichkeit für die streitige Behauptung\nbestehen muß, sei es auch ohne Beweisaufnahme nur aufgrund der\nLebenserfahrung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 110, 363, 366; BGH NJW 1989,\n3222, 3223; NJW-RR 1991, 983, 984). Sie führt aber in diesem\nZusammenhang nur indizielle Gesichtspunkte an, die die\nSittenwidrigkeit der Erschleichung des rechtskräftigen\nVersäumnisurteils des Landgerichts Koblenz vom 15. Juni 1999\nkennzeichnen sollen. Auf die betreffenden tatsächlichen Umstände\nkommt es indes schon aus Rechtsgründen nicht an:\n\n6\n\nWer sich im Klagewege oder - wie hier - einredeweise auf die\nDurchbrechung der Rechtskraft gemäß § 826 BGB beruft, muß zunächst\ndie objektive Unrichtigkeit des Titels darlegen und ggfls. beweisen\n(vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., Vor § 322 Rdn. 74). Denn\ndie Frage einer sittenwidrigen Urteilserschleichung stellt sich\nnur, wenn das Urteil als solches überhaupt sachlich unrichtig ist\n(vgl. BGH WM 1965, 277, 278). Vorliegend beruft sich der Beklagte\ndeshalb in Höhe von 9.938,83 DM auf die Einrede des sittenwidrigen\nUrteilsmißbrauchs, weil das Versäumnisurteil des Landgerichts\nKoblenz vom 15. Juni 1999 jedenfalls in Höhe von 18.722,24 DM - die\nHälfte hiervon macht den Betrag aus, auf den die Einrede sich\nbezieht - materiell zu Unrecht ergangen sein soll. In diesem\nZusammenhang behauptet er, die dem Urteil unter anderem zugrunde\nliegende Rechnung der Klägerin vom 1. Juli 1998 über 78.722,24 DM\nsei seitens der B & S Verlagsgesellschaft mbH i. G. i. L. nicht\nnur in Höhe von 60.000,00 DM, sondern vollständig erfüllt worden.\nZu dieser - bestrittenen - Behauptung hat er als Beweismittel\nlediglich \"Parteivernehmung des Beklagten\" angeboten. Damit ist er,\nweil jedenfalls hinsichtlich der vollständigen Zahlung\nunzweifelhaft die Voraussetzungen eines \"Anbeweises\" im Sinne von §\n448 ZPO nicht vorlagen, schon in bezug auf die objektive\nUnrichtigkeit des Titels beweisfällig geblieben. Auf die Frage, ob\nder Zeuge B. den Beklagten als Mitliquidator über die - ausweislich\nder Beiakten als solche ordnungsgemäß unter der Anschrift der\nGesellschaft bewirkte - Zustellung der Klageschrift vom 5. Mai 1999\nim Verfahren 1 HO 66/99 LG Koblenz in unklarer Weise unterrichtet\nhat und ob dieses Verhalten den Vorwurf sittenwidriger Schädigung\nim Sinne des § 826 BGB rechtfertigt, kommt es daher nicht an.\n\n7\n\n2. Das Landgericht ist auch im Ergebnis zu Recht davon\nausgegangen, daß der Beklagte gegen die Klageforderung nicht\nerfolgreich die Aufrechnung mit angeblichen eigenen Ansprüchen\ngegen die Vor-GmbH erklären kann. Ob diese Ansprüche - die sich\nnach der Behauptung des Beklagten auf über 400.000,00 DM belaufen -\ntatsächlich bestehen, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob\nzwischen dem Beklagten und dem Zeugen B. als Gesellschaftern der B.\n& S. Verlagsgesellschaft mbH i. G. i. L. sowie dem ursprünglich\nals weiterem Gesellschafter vorgesehenen Zeugen V. vereinbart war,\ndie wechelseitigen Leistungen für die Gesellschaft erst nach\nErreichen der Gewinnmarke zu vergüten. Es kann deshalb auch auf\nsich beruhen, ob die von der Berufung bekämpfte Auffassung des\nLandgerichts zutrifft, der Beklagte habe keine Umstände\nvorgetragen, die die Entgeltlichkeit der betreffenden Leistungen\nerwarten lassen, bzw. bereits nicht hinreichend dargetan, daß von\nihm geltend gemachte Einzelbeträge für Tätigkeiten im Interesse der\nVor-GmbH angefallen seien. Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil\ndie Aufrechnung durch den Beklagten - bei der es sich in Höhe des\nTeilbetrages von 9.938,83 DM, gegen den der Beklagte in erster\nLinie die Einrede aus § 826 BGB erhoben hat, um eine\nHilfsaufrechnung handelt - schon unzulässig ist:\n\n8\n\nGegenstand der Klage ist der (gepfändete) Anspruch der B. &\nS. Verlagsgesellschaft mbH i. G. i. L. gegen den Beklagten als\nGesellschafter der Vor-GmbH aus Verlustdeckungshaftung. Gegen\ndiesen Anspruch kann der Beklagte nicht in zulässiger Weise mit\nangeblichen eigenen Gegenforderungen gegen die Gesellschaft\naufrechnen, weil insoweit das gesetzliche Aufrechungsverbot des §\n19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG entsprechend eingreift:\n\n9\n\nGemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist gegen den Anspruch der\nGesellschaft auf Einzahlung der Stammeinlage die Aufrechnung nicht\nzulässig. Das Aufrechnungsverbot gilt in allen Stadien der GmbH\n(vgl. Bartl u. a., GmbH-Recht, 4. Aufl., § 19 Rdn. 7) und ist daher\ngrundsätzlich auch bei der Vorgesellschaft anwendbar (vgl.\nScholz/Uwe H. Schneider, GmbHG, 9. Aufl., § 19 Rdn. 35f.). Zwar\nbezieht sich die Vorschrift nach Wortlaut und systematischer\nStellung unmittelbar nur auf die Einlageforderung. Bei der\ngebotenen weiten Auslegung (vgl. Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 8.\nAufl., § 19 Rdn. 55) schließt sie indes nicht nur die Aufrechnung\ndes Gesellschafters gegenüber den primären Einlagenansprüchen aus\nGründung oder Kapitalerhöhung einschließlich derjenigen aus der\nAusfallhaftung von Mitgesellschaftern aus, sondern erstreckt sich\nauf alle Ansprüche der Gesellschaft, die auf Aufbringung des\nsatzungsrechtlich festgelegten Haftungsfonds zielen (Ulmer aaO);\nsie umfaßt alle Neben- und Folgeansprüche, soweit sie der\nKapitalaufbringung dienen (vgl. Rowedder u. a., GmbHG, 3. Aufl., §\n19 Rdn. 13). Angesichts des engen funktionalen Zusammenhangs\nzwischen Kapitalaufbringung und -erhaltung ist es zudem geboten, §\n19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG in erweiternder Auslegung auf solche\nAnsprüche zu erstrecken, die der Erhaltung des zur\nGläubigerbefriedigung erforderlichen, durch die Stammkapitalziffer\ngebundenen Vermögens der Gesellschaft dienen soll (vgl. BGH NJW\n2001, 830, 831). Der Gesellschafter einer GmbH kann daher auch\ngegen eine Rückzahlungsforderung der Gesellschaft aus § 31 Abs. 1\nGmbHG entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht aufrechnen (BGH\naaO).\n\n10\n\nAusgehend hiervon muß dieses Aufrechnungsverbot auch den\nAnspruch der (Vor-) Gesellschaft aus Verlustdeckungshaftung\nerfassen (vgl. in diesem Sinne bereits Rowedder aaO § 19 Rdn. 13).\nDie entsprechende Geltung des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist für den\nAnspruch aus Unterbilanzhaftung anerkannt (vgl. Lutter/Hommelhoff,\nGmbHG, 15. Aufl., § 11 Rdn. 22). Denn durch die\nUnterbilanz-(Vorbelastungs-)haftung soll die Unversehrtheit des\nStammkapitals im Zeitpunkt der GmbH im Zeitpunkt der Eintragung ins\nHandelsregister gewährleistet werden (vgl. BGHZ 105, 300, 302); sie\nunterliegt daher den strengen Regeln der Kapitalaufbringung,\ninsbesondere den Bestimmungen des § 19 GmbHG (vgl.\nLutter/Hommelhoff aaO). Für den Anspruch aus\nVerlustdeckungshaftung, der mit der\nUnterbilanz-(Vorbelastungs-)haftung eine einheitliche\nGründerhaftung bildet (vgl. BGHZ 134, 333, 342) und daher dem\ngleichen Zweck dient, kann nichts anderes gelten.\n\n11\n\n3. Soweit der Beklagte schließlich erstmals in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat das Fehlen einer Liquidationsbilanz der\nVor-GmbH gerügt hat, ist darauf hinzuweisen, daß das Bestehen eines\nVerlustdeckungsanspruchs als solchen, d. h. vor allem auch eines\nAnspruchs in der rechnerischen Höhe der Klageforderung, bis dahin\nunbestritten war. Der Beklagte hat das auch mit der\nBerufungsbegründung nicht in Abrede gestellt und insbesondere nicht\nbeanstandet, in erster Instanz auf diesen Gesichtspunkt nicht\nhingewiesen worden zu sein. Mit Rücksicht auf § 519 Abs. 3 Nr. 2\nZPO besteht daher für den Senat kein Anlaß, der betreffenden Rüge\nnachzugehen.\n\n12\n\nHiernach muß die Berufung insgesamt erfolglos bleiben.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n14\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des\nBeklagten: 59.109,15 DM\n\n15\n\nDaß der Beklagte in Höhe eines Teilbetrags von 9.938,83 DM die\nAufrechnung nur hilfsweise erklärt hat, wirkt sich nicht\nstreitwerterhöhend (§ 19 Abs. 3 GKG) aus und führt auch nicht zu\neiner zusätzlichen Beschwer. Denn da die Aufrechnung - insgesamt -\nunzulässig ist, ergeht insoweit keine nach § 322 Abs. 2 ZPO der\nRechtskraft fähige Entscheidung über die behauptete Gegenforderung\n(vgl. zur fehlenden Erhöhung der Beschwer bei unzulässiger\nHilfsaufrechnung zuletzt BGH MDR 2001, 1256, 1257).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-20/18-u-138-01","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-20/18-u-138-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299935","retrieved":"2026-07-09 03:24:28.059959+00:00"}}