{"status":"available","doknr":"OLD299957","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1219.26WF223.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-19","aktenzeichen":"26 WF 223/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 127 II S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen\nzulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss dem\nBeschwerdeführer auf dessen erneuten Antrag Prozesskostenhilfe für\ndenselben Streitgegenstand, für den er bereits einmal\nProzesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt\nerhalten hatte, verweigert, nachdem ihm infolge Nichtzahlung der\nRaten die damals gewährte Prozesskostenhilfe mit Beschluss des\nAmtsgerichts- Familiengericht - Düren vom 27.9. 2001 entzogen\nworden war.\n\n4\n\nDiese Entscheidung ist zutreffend und stellt vor allem sicher,\ndass der Zweck der Vorschrift des § 124 Nr. 4 ZPO nicht durch einen\nsofortigen Antrag auf erneute Gewährung von PKH unterlaufen werden\nkann. Denn von der erneuten Gewährung würden, obwohl sie nur für\ndie Zukunft wirkt, im Regelfall alle Kosten der Partei abdecken,\nweil die Bewilligng und die rückständigen Gerichtskosten erfasst\nund der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die Staatskasse alle\nGebühren geltend machen kann, die und der Bewilligung erstmals oder\nerneut entstehen (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 617), so dass der\ndieser Regelung innewohnende spezielle begrenzte Sanktionscharakter\nnicht zum Tragen käme (so OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Koblenz FamRZ\n1996, 1426; Wax in: MüKo ZPO, § 124 Rn. 14; a.A. Zöller/Philippi,\n22. A., § 124 Rn 25,26).\n\n5\n\nDa sich aus dem Beschwerdevorbringen auch nicht ergibt, dass die\nNichteinhaltung der monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung ab\n15.2.2001 auf eine Verschlechterung der persönlichen oder\nwirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen ist, weil die von dem\nBeschwerdeführer angeführte Arbeitslosigkeit erst zum 6.8.2001\neingetreten ist und er bis dahin keine der ihm auferlegten Raten\nbezahlt hatte, hat es bei dem verweigernden Beschluss des\nAmtsgerichts zu verbleiben. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt,\nseine mangelnden Sprachkenntnisse hätten ihn am Verständnis der\nmehrfachen Aufforderungen gehindert, kann er sich darauf nicht\nberufen, da ihm mit dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 29.1.2001\neine Rechtsanwältin beigeordnet worden war, der gegenüber er sich\ngenau so verständlich machen konnte wie mit seiner Beschwerde\ngegenüber der Rechtsantragsstelle.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-19/26-wf-223-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-19/26-wf-223-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299957","retrieved":"2026-07-09 03:24:30.023821+00:00"}}