{"status":"available","doknr":"OLD299967","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1219.19U130.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-19","aktenzeichen":"19 U 130/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt aus einem inzwischen beendeten\nVersicherungsvertreterverhältnis Provisionen für die Vermittlung\nvon Lebensversicherungen.\n\n3\n\nDie Parteien schlossen unter dem 26. Juni 2000 einen\nMehrfachagentur-Vertrag (Bl. 8 ff. d.A.) unter Bezugnahme auf die\n\"Vergütungsvereinbarung Lebensversicherung\" (Bl. 12 ff.) mit den\nNachträgen Nr. 1 (Bl. 11 d.A.), Nr. 2 (Bl. 15 d.A.) und Nr. 3 (Bl.\n16 d.A.). Unter Ziffer I.1. der \"Vergütungsvereinbarung\nLebensversicherung\" sind folgende Abschlussprovisionen\nvorgesehen.\n\n4\n\n1.1. Kapitallebensversicherungen (KLV-Tarife)\n\n5\n\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherungen\n\n6\n\nKapitallebensversicherungen nach Sondertarifen (KS-Tarife)\n\n7\n\nRisikoversicherungen\n\n8\n\nRentenversicherungen gegen Einmalbetrag\n\n9\n\n40 %o der Bewertungssumme\n\n10\n\n1.2. sonstige Lebensversicherungen\n\n11\n\n40 %o der Bewertungssumme\n\n12\n\nZiffer I.3. enthält folgende Regelung:\n\n13\n\n3. Die Gutschrift erfolgt nach Policierung, sofern der Vertrag\nin der monatlich erstellten Provisionsabrechnung aufgeführt ist;\nder Anspruch entsteht nach Einlösung.\n\n14\n\nSofern es sich um eine unbegrenzte Zusage handelt, erfolgt eine\nAuszahlung erst, wenn ausreichende Sicherheiten zugunsten der C.\nbeigebracht worden sind (z.B. Vertrauensschadenversicherung,\nBankbürgschaft).\n\n15\n\nVon den Abschlussprovisionen wird eine Stornoreserve von 10 %\neinbehalten.\n\n16\n\nZiffer I.6. enthält die Regelung, dass nach Beendigung der\nZusammenarbeit eventuell noch anfallende Gutschriften wie\nStornoreserve behandelt werden und dass eine Auszahlung der\nStornoreserve nur in Höhe des Teils erfolgt, der nach Verrechnung\nder Stornoreserve mit fälligen Forderungen der C. 100 % des\nHaftungsvolumens übersteigt.\n\n17\n\nUnter dem 19./25. Juli 2000 unterzeichneten die Parteien eine\nneue Vergütungsvereinbarung, durch die die frühere Vereinbarung vom\n26. Juni 2000 ausdrücklich ersetzt wurde. Sie ist mit der\nVereinbarung vom 26. Juni 2000 inhaltsgleich; allerdings wird die\nAbschlussprovision für \"sonstige Lebensversicherungen\" auf 35%o der\nBewertungssumme herabgesetzt (Bl. 58 ff. d.A.).\n\n18\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Provisionen für\nvermittelte Lebensversicherungen auf der Basis eines einheitlichen\nAbschlussgrundprovisionssatzes von 40 %o. Nachdem sie unter\nBerücksichtigung einer unstreitigen Zahlung der Beklagten von\n60.000 DM in der ersten Instanz zunächst 89.020,56 DM, später\n85.872,80 DM, verlangt hatte, begehrt sie nunmehr auf der Basis\neines von der Beklagten errechneten unstreitigen\nGrundprovisionsbetrages von 130.071,96 DM (Bl. 88 d.A.) nach Abzug\nder 10%igen Stornoreserve eine Provisionszahlung von 72.173,29 DM,\nwährend die Beklagte für die auf Bl. 85, 86 d.A. genannten Verträge\neine Grundprovision von nur 35 %o zugrundelegt und einen\nverbleibenden Provisionsbetrag von 67.752,31 DM errechnet.\n\n19\n\nDas Landgericht hat die Klage in Höhe von 67.752,31 DM als\nderzeit nicht fällig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Es hat\ndie Auffassung vertreten, nach der Neufassung des Vertrages sei\nzwischen zwei Grundprovisionssätzen zu unterscheiden; die Klägerin\nhabe nicht dargetan, warum sie trotz der Vertragsänderung für alle\nVerträge eine Grundprovision von 40 %o verlange. Der nach den\nBerechnungen der Beklagten an sich geschuldete Betrag von 67.752,31\nDM sei nicht fällig, weil die Klägerin die nach dem Vertrag\ngeschuldeten Sicherheiten nicht beigebracht habe. Wegen der\nweiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts, Bl. 112\nff. d.A., Bezug genommen.\n\n20\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht\neingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie die\nvermittelten Lebensversicherungspolicen als solche unstreitig\nstellt. Sie wehrt sich dagegen, dass die Beklagte bei den\nProvisionsabrechnungen zwischen Lebensversicherungsverträgen\nunterscheidet, die sie mit 40 %o verprovisioniert, und solchen, bei\ndenen sie eine Grundprovision von nur 35 %o berechnet. Sie trägt\nhierzu vor, sie habe mit dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten,\nHerrn A., vereinbart, dass ihr Vertragsverhältnis so ausgestaltet\nwerden sollte wie ihr bisheriges mit der A. u. M. Versicherung, bei\nder sie eine durchgängige Provision von 40 %o erhalten habe. Die\nzunächst unterschriebene Vergütungsvereinbarung habe auch eine\nDifferenzierung nicht vorgesehen. Die in dem späteren\nVertragsexemplar vorgesehene Reduzierung der Grundprovision für\n\"sonstige Lebensversicherungen\" sei für sie überraschend gewesen;\ndie Beklagte habe hierauf nicht hingewiesen. Die Differenzierung\nsei auch völlig willkürlich, da sie stets nur fondsgebundene\nLebensversicherungen, also nicht Lebensversicherungen\nunterschiedlicher Art vermittelt habe.\n\n21\n\nDie Beklagte könne die Auszahlung der Provisionen abzüglich der\nvereinbarten Stornoreserve auch nicht von der Stellung einer\nBankbürgschaft oder sonstiger Sicherheiten abhängig machen. Dieses\nAnsinnen sei seitens der Beklagten bei Vertragsabschluss zwar an\nsie herangetragen worden. Sie habe aber ausdrücklich darauf\nverwiesen, dass ihr die Stellung einer Sicherheit auch bei der A.\nu. M. Versicherung nicht zugemutet worden sei und dass sie dies\nauch nicht bei der Beklagten akzeptiere. Der Zeuge A. habe sich\ndamit einverstanden erklärt, dass sie eine Sicherheit nicht\nbeizubringen brauche. Nachdem die Beklagte im September 2000 ohne\nGestellung einer Sicherheit Provisionen von 60.000 DM ausgezahlt\nhabe, sei der Zeuge V. mit der Beibringung einer befristeten\nBürgschaft über 50.000 DM für die restlichen Provisionsansprüche\neinverstanden gewesen. Die Regelung in den allgemeinen\nGeschäftsbedingungen der Beklagten sei also durch zwei\nIndividualvereinbarungen überlagert worden, so dass sich die\nBeklagte nicht auf eine mangelnde Fälligkeit der Provisionen\nberufen könne.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu\nverurteilen, an sie 72.173,29 DM nebst 5 % Zinsen über dem\nBasiszinssatz seit dem 9. November 2000 zu zahlen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie vertritt die Auffassung, die Abänderung des Provisionssatzes\nstelle keine überraschende Klausel dar. Sie erschließe sich schon\nbei einem flüchtigen Blick auf den Vertragstext, den die Klägerin\nmehrere Tage in Händen gehabt habe. Die Klägerin habe auch nicht\nimmer nur fondsgebundene Lebensversicherungen mit einer maximalen\nHaftungszeit von 35 Monaten vermittelt.\n\n27\n\nDie Provisionen seien auch nicht ohne Sicherheiten zur\nAuszahlung fällig, wie das Landgericht zutreffend entschieden habe.\nEine Sicherheit über 50.000 DM mit einer Laufzeit von nur drei\nMonaten sei von ihr nicht akzeptiert worden.\n\n28\n\nDie Gestellung einer Sicherheit sei wirksam vereinbart worden.\nDa das Vertragsverhältnis inzwischen beendet sei, könne die\nKlägerin ohnehin keine weiteren Provisionszahlungen verlangen, weil\ndiese nach Ziffer I.6 der Bedingungen in voller Höhe als\nStornoreserve zu behandeln seien. Aber auch im laufenden\nVertragsverhältnis könne eine Sicherheit verlangt werden. Die\nFormulierung der Vertragsbedingungen knüpfe an die\naufsichtsrechtliche Anweisung R2/93 an, wonach vom\nVersicherungsvertreter im Falle unbegrenzter Zusagen - eines in der\nLebensversicherung allgemein üblichen Begriffs, der eine\nProvisionshöhe beschreibe, die nicht auf einen bestimmten\nProzentsatz der Jahresversicherungsprämien begrenzt sei -\nSicherheiten zu stellen seien, so dass sich das Unternehmen aus\nihnen jederzeit wegen seiner Rückforderungsansprüche befriedigen\nkönne.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gewesen sind.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache überwiegend\nErfolg.\n\n32\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten Provisionszahlungen in Höhe\nvon 67.752,31 DM verlangen, ohne ihrerseits eine Sicherheit für\netwaige Rückforderungsansprüche stellen zu müssen.\n\n33\n\nI.\n\n34\n\nDer Klägerin stehen über den Betrag von 67.752,31 DM\nhinausgehende Provisionsansprüche nicht zu. Die von der Beklagten\nvorgenommene Provisionsberechnung greift die Klägerin zu Unrecht\nmit der Begründung an, für sämtliche Lebensversicherungen sei ein\neinheitlicher Grundprovisionssatz von 40 %o anzusetzen. Zwar haben\ndie Parteien in dem ursprünglichen Vertragsexemplar vom 26. Juni\n2000 einen solchen einheitlichen Provisionssatz vereinbart. Dieser\nVertrag ist aber wenig später durch eine Vereinbarung ersetzt\nworden, in der hinsichtlich der Grundprovisionen zwischen\nbestimmten, im Einzelnen aufgeführten Versicherungen und \"sonstigen\nLebensversicherungen\" unterschieden worden ist. Die Klägerin hat\ndiese neue Vereinbarung, die seitens der Beklagten unter dem 19.\nJuli 2000 unterzeichnet worden war, am 25. Juli 2000\nunterschrieben, und zwar mit dem deutlichen maschinenschriftlichen\nZusatz: \"Die Vergütungsvereinbarung Lebensversicherung vom\n25.06.2000 wird hiermit für ungültig erklärt.\" Auf dem nur drei\nSeiten umfassenden Schriftstück sind die Provisionssätze zu Beginn\ndes Textes deutlich hervorgehoben. Schon bei flüchtigem Lesen war\nfür die Klägerin, die unstreitig über langjährige Erfahrungen als\nVersicherungsvertreterin bei der A. u. M. Lebensversicherung\nverfügte, eindeutig erkennbar, dass die ursprüngliche Vereinbarung\nhinsichtlich des Provisionssatzes für sonstige Lebensversicherungen\nabgeändert worden war; von einer überraschenden Klausel kann\ninsoweit nicht die Rede sein. Selbst wenn die Klägerin bei\nAbschluss des Handelsvertretervertrages einen Monat früher zum\nAusdruck gebracht haben sollte, dass sie auf einem einheitlichen\nProvisionssatz von 40 %o bestehe, folgt hieraus nicht, dass sich\ndie Parteien nicht - wie schriftlich dokumentiert - kurze Zeit\nspäter in anderer Weise geeinigt haben. Die Klägerin kann insofern\nnicht darauf verweisen, sie sei davon ausgegangen, dass sich an dem\nProvisionssatz nichts ändere. Durch ihre Unterschrift hat sie\nvielmehr eine gegenteilige Vereinbarung bestätigt.\n\n35\n\nAngesichts der eindeutigen Fassung der abändernden Vereinbarung\nmusste die Beklagte die Klägerin auch nicht ausdrücklich auf den\ngeänderten Provisionssatz hinweisen. Die Klägerin als Kauffrau war\nvielmehr gehalten, die abändernde Vereinbarung vor Unterzeichnung\nsorgfältig zu lesen. Einer Vernehmung des von ihr benannten Zeugen\nD. zu der Behauptung, die Parteien seien sich auch am 25. Juli 2000\ndarüber einig gewesen, dass sie von ihr vermittelten\nfondsgebundenen Lebensversicherungen mit 40 %o verprovisioniert\nwerden sollten, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Die von der\nKlägerin behauptete Differenzierung zwischen fondsgebundenen und\nnicht fondsgebundenen Lebensversicherungen findet im Vertragstext\nkeine Stütze. Es fehlt auch jeder Vortrag der Klägerin dazu, warum\neine neue - in den übrigen Bedingungen mit der früheren\nVereinbarung identische - Provisionsabrede getroffen worden sein\nsoll, wenn man sich angeblich darüber einig war, es bei der\nursprünglichen Provisionsabrede zu belassen.\n\n36\n\nII.\n\n37\n\nDie Klägerin kann die Auszahlung der mit der Policierung\nentstandenen Provisionsansprüche abzüglich der 10 %igen\nStornoreserve verlangen. Zu Unrecht macht die Beklagte die\nAuszahlung der restlichen Provisionen von der Gestellung einer\nSicherheit durch die Klägerin abhängig.\n\n38\n\n1.\n\n39\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten steht einer Auszahlung der\nProvisionen nicht schon die Regelung unter Ziffer I.6 der\nVergütungsvereinbarung entgegen. Danach werden nach Beendigung der\nZusammenarbeit eventuell noch anfallende Provisionsgutschriften,\nalso Provisionen auf eingereichte Verträge, die erst nach\nBeendigung des Vertreterverhältnisses policiert werden, in voller\nHöhe wie Stornoreserven behandelt. Hier geht es aber nicht um\nsolche, erst nach Beendigung der Zusammenarbeit fällig werdende\nProvisionen, sondern um solche, die bereits während des\nVertragsverhältnisses fällig geworden sind und deren Auszahlung die\nBeklagte allein mit Rücksicht auf die fehlende Gestellung einer\nSicherheit durch die Klägerin verweigert hat.\n\n40\n\n2.\n\n41\n\nZur Forderung einer solchen Sicherheit, die jedenfalls zu einer\nZug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten führen müsste, ist die\nBeklagte nicht berechtigt. Die Regelung in I.3. der\nProvisionsvereinbarung, auf die die Beklagte das Verlangen nach\neiner Sicherheitsleistung stützt, reicht nämlich nicht aus, um von\nder Klägerin eine solche Sicherheit zu fordern. Diese Regelung hält\neiner Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht stand. Sie verletzt das\nTransparenzgebot und begründet auch die Gefahr einer inhaltlichen\nBenachteiligung des Handelsvertreters. Sie ist daher gemäß § 9 Abs.\n1 AGBG unwirksam.\n\n42\n\na)\n\n43\n\nDas Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, seine AGB so zu\ngestalten, dass der durchschnittliche Vertragspartner in der Lage\nist, die ihn benachteiligenden Wirkungen einer Klausel ohne\nEinholung von Rechtsrat zu erkennen. Dazu gehört, dass der\nKlauselinhalt im Rahmen des Möglichen klar, verständlich und\nbestimmt formuliert wird. Unbestimmte Rechtsbegriffe aus der\nRechtssprache dürfen verwendet werden, wenn sie dem Laien\nverständlich sind.\n\n44\n\nDiesen Anforderungen trägt die fragliche Klausel nicht\nhinreichend Rechnung. Weder der Begriff \"unbegrenzte Zusage\", an\nden sie anknüpft, noch der Begriff \"ausreichende Sicherheiten\" sind\nausreichend klar. Es kann dahin stehen, ob es sich - wie die\nBeklagte behauptet - bei dem Begriff der \"unbegrenzten Zusage\" um\neinen in der Lebensversicherung allgemein bekannten und üblichen\nBegriff handelt, der eine Provisionshöhe beschreibt, die nicht auf\neinen bestimmten Prozentsatz der Jahresversicherungsprämie begrenzt\nist. Diese Begriffsbestimmung muss jedenfalls einem\nVersicherungsvertreter, auch wenn er bereits für ein anderes\nUnternehmen tätig gewesen ist, nicht geläufig sein. Nach dem\nallgemeinen Sprachgebrauch lässt sich unter \"Zusage\" nicht ohne\nweiteres die Provision selbst verstehen; die Beschreibung der\nZusage als \"unbegrenzt\" ist aus sich heraus nicht nachvollziehbar.\nAuch aus dem Gesamtzusammenhang wird die Bedeutung dieses\nzusammengesetzten Be-griffs nicht genügend deutlich. Da die\nBeklagte in den vorstehenden Vertragsbestimmungen die\nAbschlussprovision insgesamt nicht auf einen bestimmten Prozentsatz\nder Jahresversicherungsprämie begrenzt hat, wird nicht klar, warum\ndie Einschränkung \"Sofern es sich um eine unbegrenzte Zusage\nhandelt\", überhaupt erforderlich ist.\n\n45\n\nÄhnlich verhält es sich mit dem Begriff \"ausreichende\nSicherheiten\". Durch den Klammerzusatz\n\"Vertrauensschadenversicherung, Bankbürgschaft\" hat die Beklagte\nzwar die verlangte Sicherheit ihrer Art nach beschrieben. Der\nUmfang der zu stellenden Sicherheit wird aber aus dem Begriff\n\"ausreichend\" nicht genügend deutlich. Zwar wird man bei der\nAuslegung der Vertragsklausel bedenken können, dass die Sicherheit\nvon der Beklagten neben der einbehaltenen Stornoreserve von 10 %\nerbracht werden soll und dass die daneben vorgesehene \"ausreichende\nSicherheit\" in Form einer Vertrauensschadenversicherung oder\nBankbürgschaft sich deshalb nur auf den 90 %igen Auszahlungsbetrag\nbeziehen kann. Jedoch ist unklar, ob mit dem Begriff \"ausreichend\"\neine Sicherheit in voller Höhe und nur in Höhe eines Teils des\nAuszahlungsbetrages gemeint ist.\n\n46\n\nDie Klausel soll den von Bundesaufsichtsamt ergangenen\nAnordnungen Rechnung tragen, wonach die Versicherungsunternehmen\nverpflichtet sind, das Rückprovisionsrisiko in ausreichender Höhe\nabzusichern. Dies soll nach Darstellung in der Fachliteratur\nregelmäßig durch Abschluss einer Vertrauensschadenversicherung\ndurch das Unternehmen geschehen, mit der das Risiko - mit\nBeitragsbeteiligung des Versicherungsvertreters - in gewissem\nUmfang abgedeckt wird. Dabei wird meist ein bestimmter Selbstbehalt\ndes Versicherungsvertreters vereinbart, den dieser seinerseits\nindividuell abzusichern hat, und zwar entweder durch\nBankbürgschaft, durch Abtretung der Rechte aus einer von ihm\nabgeschlossenen Lebensversicherung (mit ausreichendem Rückkaufwert)\noder durch Bildung einer Stornoreserve. Diese Stornoreserve wird in\nder Praxis meist durch Einbehalt eines bestimmten, oft 10 %igen\nProvisionsanteils abgesichert (vgl. Küstner in Küstner/Thume,\nHandbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl. 2000, Rn.\n1550 f.).\n\n47\n\nWenn die Beklagte also über die dargestellte Praxis hinaus sich\nin zweifacher Hinsicht sichern lässt, nämlich einmal durch\nEinbehaltung von 10 % der Abschlussprovisionen zur Bildung einer\nStornoreserve und andererseits durch Sicherheitsleistungen, so\nliegt nicht klar auf der Hand, wie diese \"ausreichende\" Sicherheit\nder Höhe nach zu bemessen sein soll. Es versteht sich keineswegs\nvon selbst, dass sie den vollen Auszahlungsbetrag abdecken soll,\nweil dadurch nämlich dem Versicherungsvertreter die Absicherung des\ngesamten Risikos der Rückbelastung auferlegt würde. Das geht über\neine bloße Beitragsbeteiligung des Versicherungsvertreters an einer\nvom Unternehmen abzuschließenden Vertrauenssschadenversicherung\noder die Absicherung seines Selbstbehaltes durch Bankbürgschaft\nweit hinaus. Die Gestellung einer vollen Bankbürgschaft in Höhe des\nAuszahlungsbetrages belastete ihn mit dem vollen Risiko der\nStornohaftung für alle Versicherungsverträge, obwohl von vornherein\nabsehbar ist, dass nur ein bestimmter Prozentsatz der Verträge\nstorniert werden wird und nur insofern Rückbelastungen veranlasst\nsind. Angesichts dieser Situation kann der Begriff \"ausreichend\"\njedenfalls nicht eindeutig im Sinne einer vollen Sicherheit für den\nAuszahlungsbetrag verstanden werden. Transparent wäre die Klausel\nnur gewesen, wenn sie zweifelsfrei bestimmt hätte, dass neben der\nStornoreserve für den gesamten Auszahlungsbetrag Sicherheiten\nbeigebracht werden müssen.\n\n48\n\nb)\n\n49\n\nMit einem solchen Inhalt - Beibringung von Sicherheiten für den\ngesamten Auszahlungsbetrag - würde die Klausel aber auch zu einer\nunangemessenen Benachteiligung des Versicherungsvertreters führen\nund verstieße aus diesem Grund gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Müsste der\nVersicherungsvertreter nämlich die volle Sicherheit für sämtliche\nProvisionszahlungen leisten, so würde das Versicherungsunternehmen\ndurch eine einseitige Vertragsgestaltung allein seine Interessen\ndurchgesetzt haben, ohne die Belange des Versicherungsvertreters\nhinreichend zu berücksichtigen und diesem einen angemessenen\nAusgleich zuzugestehen. Wie bereits dargelegt, würde die Beklagte\nsich das Risiko einer Stornohaftung durch den\nVersicherungsvertreter in voller Höhe absichern lassen, und so\ndessen wirtschaftliche Bewegungsfreiheit in unangemessener Weise\nbeschränken. Der Versicherungsvertreter, der - wie hier der\nAgenturvertreter - seinerseits die Provisionen zum Teil an die für\nihn tätigen Untervertreter weiterreichen muss, müsste die nicht\nunerheblichen Kosten einer Bankbürgschaft oder die Prämien einer\nVertrauensschadenversicherung für ein in diesem Umfang gar nicht\nbestehendes Risiko übernehmen, nämlich das der Stornierung\nsämtlicher Versicherungsverträge. Die Beibringung einer solchen\numfassenden Sicherheit für den gesamten Stornohaftungszeitraum, sei\nes in Form vieler Einzelbürgschaften, sei es einer\nHöchstbetragsbürgschaft, ist weder vom Bundesaufsichtsamt für das\nVersicherungswesen gefordert noch entspricht sie in diesem Umfang\nden Gepflogenheiten in der Versicherungsbranche, die - wie unter\nHinweis auf Küstner (a.a.O.) dargelegt - von einer bloßen\nBeteiligung des Versicherungsvertreters an der Abdeckung des\nRisikos durch das Versicherungsunternehmen ausgeht. Sie verstößt\ndamit gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung im Sinne von\n§ 9 Abs. 1 AGBG.\n\n50\n\nDa die Beklagte durch Allgemeine Geschäftsbedingungen die\nSicherung der Stornogefahr nicht auf die Klägerin abwälzen konnte,\nkommt es nicht mehr darauf an, welche individuellen Abreden\nzwischen den Parteien zum Stornorisiko getroffen worden sind und ob\nvon einer entsprechenden Vollmacht der für die Beklagte tätigen\nMitarbeiter zur Abgabe der behaupteten Erklärungen ausgegangen\nwerden kann.\n\n51\n\nDer Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.\n\n52\n\nIII.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n54\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 72.173,29 DM\n\n56\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 4.420,98 DM\n\n57\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 67.752,31 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-19/19-u-130-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-19/19-u-130-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299967","retrieved":"2026-07-09 03:24:30.869545+00:00"}}