{"status":"available","doknr":"OLD299964","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1219.16WX255.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-19","aktenzeichen":"16 Wx 255/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Beteiligte zu 2. wendet sich mit seinem formgerecht zu\nProtokoll der Rechtspflegerin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts\neingelegten weiteren Beschwerde nur gegen die Zurückweisung der\nErstbeschwerde bezüglich der Erweiterung der Betreuung auf die\n\"Vermögenssorge\" und die Bestellung der Beteiligten zu 3. als\nBetreuerin auch für diesen Aufgabenbereich. Dagegen ist die\nVerwerfung der Erstbeschwerde gegen die Verfahrenspflegerbestellung\nnicht angefochten worden.\n\n3\n\nDas zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet, soweit es wegen\nder Erweiterung der Betreuung auf die Vermögenssorge eingelegt\nworden ist. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht, auf dessen\nAusführungen verwiesen wird, eine Betreuungsbedürftigkeit bejaht.\nDie tatsächlichen Feststellungen, die dem zugrunde liegen, sind\neiner Überprüfung des Senats entzogen. Im Verfahren der weiteren\nBeschwerde findet nämlich gem. § 27 FGG i. V. m. §§ 550, 561 nur\neine reine Rechtskontrolle statt und ein von dem Tatrichter\nverfahrensfrei festgestellter Sachverhalt, vorliegend insbesondere\nder Umstand, dass die Betroffene nicht mehr in der Lage ist, den\nGeldverkehr zu prüfen und zu regeln, und dass der Beteiligte zu 2.\nauch nicht über eine umfassende Vollmacht verfügt, die ggfls. eine\nBetreuungsanordnung entbehrlich macht, ist vom\nRechtsbeschwerdegericht hinzunehmen. Die rechtliche Würdigung\ndieser Feststellungen ist korrekt anhand der Normvoraussetzungen\ndes § 1896 Abs. 1, 2 BGB erfolgt.\n\n4\n\nAnders verhält es sich hingegen bei der Betreuerauswahl. Hier\nhat das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen in dem\nNichtabhilfebeschluss vom 29.08.2001 das Landgericht im\nwesentlichen Bezug genommen hat, zwar zutreffend bei dem Wunsch der\nBetroffenen angesetzt, dass ihr Vermögen von dem Beteiligten zu 2.\nverwaltet wird. Indes ist bisher dem Umstand nicht hinreichend\nRechnung getragen worden, dass der Wille der Betroffenen bei der\nAuswahl des Betreuers gem. § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB unbedingten\nVorrang hat und der von ihr gewünschte Betreuer nur dann nicht zu\nbestellen ist, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass der\nAusgewählte sein Amt nicht zum Wohle des Betroffenen führen wird\n(vgl. Senatsbeschlüsse NJWE-FER 1999, 323 = OLGR 1999, 373 LS =\nFamRZ 2000, 513 LS; NJWE-FER 1999, 57; OLG Düsseldorf NJWE-FER\n2000, 291).\n\n5\n\nEine derartige Gefahr lässt sich aus dem ambivalenten Verhalten\nder Betroffenen gegenüber ihrem Ehemann schon deshalb nicht\nherleiten, weil dieses Verhalten nur schubweise aufgetreten und\nkrankheitsbedingt ist. Es mag sein, dass es - als Folge der\nErkrankung - über das \"normale\" Maß hinausgehende Eheprobleme gibt.\nDass hierdurch die bereits seit 65 Jahren bestehende\nPartnerbeziehung aber nicht gefährdet ist, wird schon dadurch\ndeutlich, dass die Betroffene auch in den angesprochenen Phasen\nimmer wieder den Wunsch geäußert hat, zu ihrem Ehemann\nzurückzukehren. Gerade die langjährige Bindung der Eheleute\naneinander muss dazu führen, dass sie auch noch ihren Lebensabend\nin finanzieller Hinsicht möglichst nach eigenen Vorstellungen\ngestalten können und Eingriffe staatlicher Stellen bzw.\nEinflussmöglichkeiten familienfremder Personen auf einem möglichst\nniedrigen Niveau zu halten sind.\n\n6\n\nWie wichtig und wie geboten es ist, staatliche Eingriffe in eine\nderart langjährige Ehe auf das zum Wohl des jeweils betroffenen\nEhegatten unumgängliche Maß zu beschränken, wird gerade durch die\nVerhaltensänderungen deutlich, die im Verlaufe des\nBetreuungsverfahrens zu beobachten sind. Während sich zu Beginn des\nVerfahrens die Eheleute bei den Befragungen bzw. Anhörungen durch\nMitarbeiterinnen des Beteiligten zu 4., des Gutachters Dr. L. und\nder Vormundschaftsrichterin kooperativ verhielten, sich\ninsbesondere der Beteiligte zu 2. im Hintergrund hielt und die\nBetroffene dominierte, hatte sich später die Situation geändert,\nwie in den Berichten des zweitinstanzlichen Verfahrenspflegers vom\n27.09.2001 und der Betreuerin vom 04.10.2001 an das Landgericht\ndeutlich wird. Nunmehr war es die Betroffene, die in Ruhe gelassen\nwerden wollte, während der Beteiligte zu 2. gereizt und aggressiv\nauf das - so von ihm empfundene - Eindringen Fremder in die\nBeziehung reagierte und versuchte, diese von seiner Ehefrau\nfernzuhalten. Dieser Wandel wird auch in seinen schriftlichen\nEingaben deutlich, deren Wortwahl (\"Entmachtung\" oder ähnliches)\ndaher Rückschlüsse zu der Prognoseentscheidung, ob eine Bestellung\ndes Beteiligten zu 2. dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen wird,\nnicht zulässt.\n\n7\n\nDie genannten Umstände mögen relevant sein, soweit es um\nAufgabenkreise wie Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung\ngeht. Dafür aber, dass nennenswerte Ausstrahlungen auf den\nvermögensrechtlichen Bereich erfolgen können, etwa dahingehend,\ndass - wie die Betreuerin befürchtet- Rechnungen des Pflegedienstes\nnicht bezahlt werden, sind hinreichend konkrete Tatsachen nicht\nerkennbar, zumal die Hilfe durch den Pflegedienst - soweit\nersichtlich - von der Betroffenen akzeptiert wird. In der\nVergangenheit, also bis Mitte 2001 hat es - soweit ersichtlich -\nProbleme mit unerledigten Zahlungsvorgängen nicht gegeben. Auch war\nund ist das Geld der Betroffenen sinnvoll angelegt, nämlich -\nmöglicherweise unter Einbeziehung von Mitteln des Beteiligten zu 2.\n- im wesentlichen auf einem Tagesgeldkonto (S-Anlagekonto). Es mag\nsein, dass die Betroffene in der Vergangenheit den Wunsch geäußert\nhat, ihre Gelddinge alleine verwalten zu wollen, und sie gegenüber\nSparkassenmitarbeitern erklärt hat, dass in dem auf ihrem Namen\nlautenden Schließfach Dinge lagerten, von denen ihr Mann nichts\nwissen dürfe. All dies steht indes in Gegensatz zu ihren aktuellen\nWillensbekundungen, und zwar zu der ihrem Ehemann erteilten\nVollmacht wegen des Schließfaches, die zunächst gerade keine\nallgemeine war, sondern gezielt die Herausgabe eines einzigen\nWertgegenstandes, nämlich einer Uhr betraf, und der -\nmöglicherweise von Sorge um Zugriffsmöglichkeiten Dritter\nbestimmten - weiteren Erklärung mit der das Schließfach gekündigt\nwurde, über die der Filialleiter der Kreissparkasse, Herr S., dem\nVormundschaftsgericht einen Tag später, am 03.07.2001, berichtet\nhat. Gerade weil zuvor von der Betroffenen für den Beteiligten zu\n2. ausgestellte Urkunden zweimal von der Kreissparkasse nicht\nakzeptiert worden waren und der Tenor des Beschlusses des\nVormundschaftsgerichts vom 05.07.2001 über die Erweiterung der\nBetreuung auf die Vermögenssorge Herrn S. sofort per Fax\nübermittelt worden war, ist die in dem Aktenvermerk der\nVormundschaftsrichterin vom 28.08.2001 niedergelegte telefonische\nErklärung der Betreuerin, die Betroffene verweigere \"weiterhin\"\nihrem Ehemann den Zugang zu ihrem Banksafe, nicht so recht\nnachvollziehbar.\n\n8\n\nVor allem hat die Betroffene, die nach dem Eindruck des\nvernehmenden Richters bei ihrer Anhörung in den Rheinischen\nKliniken D. am 27.07.2001 weitestgehend orientiert war, und auf\nderen natürlichen Willen es unabhängig von einer etwaigen\nGeschäftsunfähigkeit ankommt, sich klar und unmissverständlich\ngegen eine Betreuung durch eine familienfremde Person\nausgesprochen, sich darüber aufgeregt, dass die Betreuerin in ihren\nfinanziellen Angelegenheiten \"herum spioniere\" und den Wunsch\ngeäußert, ihre finanziellen Angelegenheiten notfalls mit Hilfe des\nBeteiligten zu 2. alleine zu regeln. Diesem durchaus verständlichen\nund nachvollziehbaren Anliegen der hochbetagten Betroffenen, bei\nVermögensdispositionen keiner Kontrolle durch Fremde, allenfalls\ndurch den Ehemann, mit dem man 65 Jahre verheiratet ist, zu\nunterliegen, ist Rechnung zu tragen, sofern damit keine konkrete\nGefährdung ihrer allgemeinen Situation verbunden ist. Der Bereich\nder Sozial-, insbesondere der Pflegeversicherung, mit dem\nmöglicherweise auch der Beteiligte zu 2. nicht hinreichend vertraut\nist, mag hiervon ggfls. ausgenommen werden.\n\n9\n\nAllerdings bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung in der\nTatsacheninstanz, also durch das Landgericht. Insbesondere ist\nwegen einer möglichen Gefahr von Interessenkonflikten den Fragen\nnachzugehen, ob sich in einem der beiden Schließfächer, die nach\nder Mitteilung der Kreissparkasse K. vom 12.07.2001 auf die\nBetroffene bzw. auf beide Eheleute lauten, auch dem Beteiligten zu\n2. gehörende Wertgegenstände befinden und ob - was in einer\nlangjährigen Ehe ebenfalls nicht ungewöhnlich wäre - die Hälfte der\nauf dem Tagesgeldkonto angelegten Mittel im Innenverhältnis dem\nBeteiligten zu 2. gehört. In diesem Zusammenhang dürfte es\nangezeigt sein, für die Betroffene wieder einen Verfahrenspfleger\nzu bestellen, und zwar zur Entschärfung der Situation und zur\nVermeidung von Verzögerungen infolge eines möglichen Rechtsmittels\ngegen die Bestellung, das nach Auffassung des Senats in einer\nbisher noch nicht beschiedenen Vorlage an den Bundesgerichtshof\nzulässig wäre, möglichst einen neuen.\n\n10\n\nFür die Betroffene und für den Beteiligten zu 2. sei zur\nKlarstellung ausgeführt, dass bis zu einer etwaigen abweichenden\nEntscheidung des Landgerichts Frau B. weiterhin Betreuerin auch für\nden Bereich der Vermögenssorge ist und es in ihrem eigenen\nInteresse liegt, wenn durch eine kooperative Zusammenarbeit mit\nFrau B. und dem Gericht eine möglichst schnelle Klärung der Fragen\nerfolgt, ob der Beteiligte zu 2. Eigentümer von Vermögenswerten im\nSchließfach ist bzw. einen Anspruch gegen die Betroffene auf\nÜberlassung der Hälfte des Guthabens auf dem Tagesgeldkonto\nhat.\n\n11\n\nEine Kostenentscheidung ist wegen § 131 Abs. 3 KostO nicht\nveranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-19/16-wx-255-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-19/16-wx-255-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299964","retrieved":"2026-07-09 03:24:30.608861+00:00"}}