{"status":"available","doknr":"OLD299956","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1219.13U144.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-19","aktenzeichen":"13 U 144/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin vergibt im Auftrag des B.\nExistenzgründungsdarlehen; die Anträge hierfür können über jedes\nKreditinstitut gestellt werden, welches als Hausbank sodann die\nDarlehen treuhänderisch im Namen und für Rechnung der Klägerin\nverwaltet. Auf die über die Kreissparkasse A. (Rechtsvorgängerin\nder Beklagten) gestellten Anträge des Herrn D.S. als Inhaber des\ngleichnamigen Speditions-, Nah- und Fernverkehrunternehmens\nbewilligte die Klägerin diesem mit Datum vom 15.04.1991 ein\nEigenkapitalhilfedarlehen in Höhe von 65.000,00 DM und mit Datum\nvom 21.08.1991 ein weiteres Eigenkapitalhilfedarlehen in Höhe von\n58.000,00 DM. Die Kreditverträge sahen gemäß den Richtlinien des\nBundesministers für Wirtschaft vor, dass der Ehepartner des\nKreditnehmers für dessen Verpflichtungen aus jenen Verträgen die\ngesamtschuldnerische Mithaftung übernahm. Die Formularverträge\nwaren abschließend (Seite 5 unten) von Vertretern der Hausbank\nunter der Zeile \"Die Unterschriften des Darlehensnehmers und seines\nEhepartners sind vor uns vollzogen/anerkannt worden\" zu\nunterzeichnen. Die Kreissparkasse A. leitete die mit den\nerforderlichen Unterschriften versehenen Darlehensverträge an die\nKlägerin zurück und rief die Kreditbeträge zu Gunsten des\nDarlehensnehmers ab.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 24.11.1994 ließ die Klägerin die beiden\nDarlehensverträge durch die Beklagte kündigen, nachdem der\nDarlehensnehmer seinen Betrieb wegen Konkurses eingestellt hatte.\nEnde 1995 leitete die Klägerin gegen Herrn D.S. und dessen Ehefrau\nI.S. wegen einer Teilforderung in Höhe von 12.000,00 DM aus dem\nerstgenannten Darlehen das gerichtliche Mahnverfahren ein. Während\nder Darlehensnehmer einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid\ngegen sich ergehen ließ, legte seine Ehefrau Widerspruch gegen den\nMahnbescheid ein. Im streitigen Verfahren machte sie geltend, die\nmit Datum vom 13.05.1991 versehene \"Unterschrift des Ehepartners\" -\nI.S. - unter der Formularzeile \"Für alle Verpflichtungen des\nDarlehensnehmers aus diesem Vertrag übernehme ich die\ngesamtschuldnerische Mithaft\" stamme nicht von ihr, sondern sei von\nihrem Ehemann ohne ihr Wissen nachgeahmt worden. Dieser ließ am\n06.02.1996 eine Eidesstattliche Versicherung notariell beurkunden,\ndass er den genannten Darlehensvertrag an der Stelle \"Unterschrift\ndes Ehepartners\" mit dem Namen seiner Ehefrau - I.S. -\nunterschrieben habe. Am 12.04.1996 erstattete Herr S. wegen\nFälschung der Unterschrift seiner Ehefrau unter den Kreditvertrag\nvom 15.04./13.05.1991 Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft\nErfurt. Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 19.02.1998 wurde er\naufgrund dieser Tathandlung wegen Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu 25,00\nDM verurteilt. Die Zahlungsklage der Klägerin gegen die Ehefrau\nblieb in beiden Instanzen erfolglos, weil der Klägerin nicht der\nBeweis gelang, dass die Ehefrau durch ihre eigenhändige\nUnterschrift die gesamtschuldnerische Mithaft für das ihrem Ehemann\ngewährte Eigenkapitalhilfedarlehen der Klägerin übernommen\nhabe.\n\n4\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf\nSchadensersatz in Anspruch, weil die Rechtsvorgängerin der\nBeklagten die Unterschriften des Darlehensnehmers und dessen\nEhefrau, ohne die der Kredit vom 15.04./13.05.1991 nicht valutiert\nworden wäre, nicht vor ihren Mitarbeitern habe vollziehen oder\nanerkennen lassen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat - als Teilklage - beantragt,\n\n6\n\n \n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin 65.000,00 DM nebst 5% Zinsen seit dem 02.10.1999 zu\nzahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\n \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat behauptet, die Unterschrift von Frau S. unter dem\nDarlehensvertrag sei echt und in Anwesenheit der Sachbearbeiter der\nKreditabteilung der Kreissparkasse A. geleistet worden.\n\n12\n\nMit Urteil vom 06.04.2000, auf das Bezug genommen wird, hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die\nKlägerin ihre Teilklage weiter. Sie meint, das Landgericht habe\nnicht hinreichend zwischen der Frage einer\nSorgfaltspflichtverletzung der Beklagten bei der\nUnterschriftenprüfung und der Frage, ob die Unterschrift der Frau\nS. gefälscht sei, unterschieden. Entscheidend sei, dass der Beweis\nder Echtheit der Unterschrift von Frau S. für die Klägerin deshalb\nnicht zu führen sei, weil die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht bei\nder Unterschriftenprüfung verletzt habe. Vorsorglich hält die\nKlägerin indessen an ihrer Behauptung fest, dass weder Herr S. noch\nFrau S. die Unterschrift in Anwesenheit von Mitarbeitern der\nKreissparkasse A. geleistet habe. Frau S. habe den Kreditvertrag\nvielmehr überhaupt nicht unterschrieben, ihre Unterschrift sei von\nihrem Ehemann, dem die Vertragsexemplare zur Unterzeichnung\nmitgegeben worden seien, gefälscht worden.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\n \n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 65.000,00 DM\nnebst 5% Zinsen seit dem 02.10.1999 zu zahlen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\nihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder\nRaiffeisenbank zu leisten.\n\n18\n\nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die\nUnterschrift von Frau S. sei echt und in Gegenwart der zuständigen\nSachbearbeiterin geleistet worden. Jedenfalls sei weder zuverlässig\nfestzustellen, dass die Vertragsexemplare Herrn S. entgegen der\nüblichen Handhabung zur Unterzeichnung durch ihn und seine Ehefrau\nmitgegeben worden seien, noch, dass die Unterschrift von Frau S.\ndurch ihren Ehemann gefälscht worden sei. Ein Schaden könne der\nKlägerin aus der behaupteten Pflichtverletzung bei der\nUnterschriftsprüfung ohnehin nur entstanden sein, wenn die\nUnterschrift von Frau S. nicht echt sei.\n\n19\n\nWegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens in\nder Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen verwiesen. Der Senat hat nach Maßgabe des Beschlusses vom\n14.03.2001 Zeugenbeweis erhoben; wegen des Ergebnisses wird auf die\nSitzungsniederschrift vom 24.10.2001 Bezug genommen.\n\n20\n\nDie Akten des Vorprozesses Deutsche Ausgleichsbank ./. I.S. (5 O\n29/96 LG Erfurt = 5 U 1423/96 Thüringer OLG) und die Akten des\nErmittlungs-/Strafverfahrens gegen D.S. (960 Js 15756/96 StA\nErfurt) waren Verhandlungsgegenstand.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt im Ergebnis\nerfolglos. Auch unter Berücksichtigung des Inhalts der beigezogenen\nAkten, an deren urkundenbeweislicher Verwertung das Landgericht\nsich zu Unrecht gehindert sah, sowie des Ergebnisses der\nzweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist weder zur Überzeugung des\nSenats nachgewiesen, dass die Unterschrift der Zeugin I.S. zum\nKreditvertrag vom 15.04./13.05.1991 gefälscht ist, noch, dass die\nKreissparkasse A. als Rechtsvorgängerin der Beklagten eine solche\nFälschung durch Mitgabe der Vertragsexemplare an den Zeugen D.S.\nzur Unterzeichnung durch diesen und dessen Ehefrau ermöglicht\nhat.\n\n23\n\nDie Berufung verkennt bei der Unterscheidung zwischen der Frage\nder Sorgfaltspflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten\nbei der Unterschriftenprüfung und der Frage, ob die Unterschrift\nder Zeugin S. gefälscht ist: Wenn die Zeugin S. den\nstreitgegenständlichen Darlehensvertrag mit unterzeichnet hat,\nscheitert auch ein Nachweis der Schadensursächlichkeit einer\netwaigen Pflichtverletzung der Kreissparkasse A. bei der Kontrolle\nder Unterschriften der Eheleute S.. Denn dann beruht weder die\nValutierung des Darlehens auf dieser Pflichtverletzung noch lässt\nsich feststellen, dass die Klägerin etwa deshalb im Rechtsstreit\ngegen Frau S. unterlegen ist (wobei dieser Schaden ohnehin nicht\nGegenstand der vorliegenden Teilklage ist). Soweit die Berufung als\nentscheidend ansieht, dass der Beweis der Echtheit der Unterschrift\nder Zeugin S. für die Klägerin deshalb nicht zu führen sei, weil\ndie Kreissparkasse A. ihre Sorgfaltspflicht bei der\nUnterschriftenprüfung verletzt habe, wird verkannt, dass von den\nSparkassenmitarbeitern schlechterdings nicht erwartet werden kann,\nsich nach Jahren noch an den konkreten Vorgang der\nUnterschriftenprüfung zu erinnern, und dass die Unergiebigkeit der\nim Vorprozess veranlassten Schriftgutachten nicht der Beklagten\nanzulasten ist. Die darin begründeten Beweisunsicherheiten sind\nkeine Frage der banküblichen Sorgfalt bei der Unterschriftenprüfung\nund wären auch dann zu erwarten, wenn die Unterschriften\nüblicherweise vor zwei Mitarbeitern vollzogen oder anerkannt worden\nwären (wobei die zweite Alternative der Unterschriftenprüfung\nzeigt, dass die Unterzeichnung nicht zwingend unter den Augen eines\nMitarbeiters der Hausbank erfolgen muss). Das gilt erst recht, wenn\n- so offenbar das Verständnis der Klägerin - die Unterschriften des\nDarlehensnehmers und seines Ehepartners jeweils vor den der\nKlägerin gegenüber zeichnungsberechtigten Mitarbeitern der Hausbank\nvollzogen oder anerkannt werden müssten, die in der Regel mit der\nSachbearbeitung nicht befasst waren.\n\n24\n\nDie Aussagen der Eheleute S. sind nicht geeignet, dem Senat die\nÜberzeugung zu vermitteln, dass die Unterschriften der Zeugin S.\nunter dem streitgegenständlichen Vertrag vom 15.04./13.05.1991\nnicht von ihr stammen, sondern von ihrem Ehemann gefälscht worden\nsind.\n\n25\n\nWährend der Zeuge S. ausweislich seiner notariell beurkundeten\neidesstattlichen Versicherung davon ausgegangen sein will, dass\nseine Ehefrau ohnehin dem Darlehensvertrag zustimmen würde, heißt\nes in der Selbstanzeige vom 12.04.1996, dass seine Ehefrau immer\nwieder betont habe, dass sie nicht bereit sei, \"irgendwelche\nBürgschaften für Kredite meiner Firma zu sanktionieren\". Dies soll\nder Grund dafür gewesen sein, dass er sich \"die beiden Verträge\"\nzur Unterzeichnung - mit eigenem Namen und demjenigen seiner\nEhefrau - habe mitgeben lassen. Gemeint sind hier offenbar die\nbeiden Vertragsexemplare, die für die Hausbank und die Klägerin\nbestimmt waren (Kopien der \"Ausfertigung für Deutsche A.bank\"\nbefinden sich Bl. 17 ff. GA und Bl. 16 ff. der Vorprozessakte, die\n\"Ausfertigung für Hausbank\" befindet sich im Anlagenheft zum\nSchriftsatz vom 30.04.2001 und die \"Ausfertigung für\nDarlehensnehmer\" befindet sich, ebenfalls mit sämtlichen\nUnterschriften versehen, Bl. 16 ff. der Strafakte). Allerdings will\nder Zeuge S. auch noch bei zwei weiteren Verträgen die Unterschrift\nseiner Ehefrau unter der Mithaftungserklärung gefälscht haben.\nHierbei handelt es sich zum einen um den Vertrag vom\n21.08./01.10.1991 über das weitere Eigenkapitalhilfedarlehen der\nKlägerin in Höhe von 58.000,00 DM (\"Ausfertigung für\nDarlehensnehmer\" in Kopie Bl. 37 ff. der Strafakte, \"Ausfertigung\nfür Hausbank\" im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001), zum\nanderen um den auf der Grundlage der Kreditzusage der Klägerin vom\n15.04.1991 von der Kreissparkasse A. mit Vertrag vom 15./18.07.1991\ngewährten Investitionskredit nach dem E.-Programm in Höhe von\n100.000,00 DM (Ausfertigung für den Darlehensnehmer in Kopie Bl. 42\nf./79 f. der Strafakte, Ausfertigung für die Kreissparkasse A. im\nAnlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001). Mit anwaltlichem\nSchreiben vom 08.10.1996 an die Staatsanwaltschaft Erfurt hat der\nZeuge S. denn auch seine Selbstanzeige auf diese beiden Verträge\nerweitert (ohne dass dies Gegenstand der Anklage und Verurteilung\nin jenem Verfahren geworden ist). Bei seiner Aussage vor dem Senat\nführte der Zeuge S. als Motiv für seine angebliche Fälschung der\nUnterschrift seiner Ehefrau bei allen drei Verträgen an, er sei\nsich sicher gewesen, dass seine Ehefrau die Verträge nicht\nunterschrieben hätte, weil sie \"eigentlich nichts mit meinem\nGeschäft zu tun haben wollte.\" Es befremdet indessen schon, dass er\nsie erst gar nicht auf ihre etwaige Bereitschaft hierzu\nangesprochen haben will. Tatsächlich hat seine Ehefrau, wie der\nZeuge S. auf Vorhalt bestätigt hat, in der Folgezeit - im Frühjahr\n1992 - für einen der Erweiterung seines Speditionsunternehmens\ndienenden Investitionskredit der Dresdner Bank die Bürgschaft oder\nMithaft übernommen (der Zeuge sprach hier zunächst von 54.000,00\nDM, räumte auf Vorhalt jedoch ein, dass es sich auch um die von\nseiner Ehefrau genannten 100.000,00 DM gehandelt haben könne). Dass\ndies, wie die Zeugin I.S. ausgesagt hat, eine Ausnahme darstellte,\nzu der sie sich habe bewegen lassen, weil das Geschäft ihres\nEhemannes damals \"so gut lief\", erscheint eher unglaubhaft. In\nihrem Schreiben vom 17.05.1995 an die Beklagte führte sie an, ihr\nEhemann habe sie \"damals unter Anflehen und Androhung genötigt,\neinige Dinge zu unterschreiben, von deren Inhalt und deren\nTragweite ich mir überhaupt nicht im Klaren war\" (Bl. 81 f. GA =\nBl. 122 f. der Vorprozessakte). Damit können schwerlich solche\nVorgänge gemeint gewesen sein, wie sie die Zeugin nunmehr bei ihrer\nAussage vor dem Senat zur Erklärung angeführt hat (\"Ich habe\nseinerzeit für meinen Ehemann allerdings die Buchführung gemacht\nund in diesem Zusammenhang auch vieles unterschrieben. Damit meine\nich solche Vorkommnisse, die im laufenden Geschäftsgang anfallen\").\nDer Erklärungs- und Sinnzusammenhang mit der Bürgschaft gegenüber\nder Dresdner Bank legt vielmehr nahe, dass entgegen der Aussage der\nZeugin zu den \"einigen Dingen\", in denen sie sich durch \"Anflehen\nund Androhen\" ihres Ehemannes zu Unterschriften \"genötigt\" gesehen\nhaben will, deren Tragweite sie erst später erkannt habe, auch die\nUnterzeichnung der Mithaftungserklärung für die hier in Rede\nstehenden Darlehensverträge gehörte. Ausweislich jenes Schreibens\nwollte sie ihren Ehemann auch deswegen verklagt haben. Dass sie\nsich damals keineswegs sicher war, nicht auch Unterschriften auf\nden von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwalteten bzw.\ngewährten Darlehen für das Unternehmen ihres Ehemannes geleistet zu\nhaben, verdeutlicht der Passus: \"Desweiteren möchte ich Ihnen\nmitteilen, daß ich - so die Unterschriften unter dem\nselbstschuldnerischen Anerkenntnis tatsächlich von mir erfolgten -\ndiese niemals in einem Gebäude der Sparkasse A. oder Sondershausen\ngetätigt habe\". Bezeichnenderweise hat die Zeugin S. in erster\nInstanz weitgehend von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 384\nNr. 1 und 2 ZPO Gebrauch gemacht und sich erst im\nBerufungsverfahren zu einer uneingeschränkten Aussage entschlossen,\ndie indessen nicht dazu angetan ist, dem Senat die Überzeugung zu\nvermitteln, dass ihre streitigen Unterschriften unter den beiden\nEKH-Kreditverträgen der Klägerin und dem ERP-Kreditvertrag der\nBeklagten allesamt nicht von ihr stammten. Der Senat teilt auch\nnicht den von der Klägerin in ihrer schriftsätzlichen Stellungnahme\nzum Ergebnis der Beweisaufnahme zum Ausdruck gebrachten Eindruck\nder persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen S., ohne andererseits\nihre Unglaubwürdigkeit feststellen zu können.\n\n26\n\nGänzlich fern liegt die Annahme, dass dem Zeugen S. die beiden\nEKH-Darlehensverträge der Klägerin und der ERP-Kreditvertrag der\nKreissparkasse A. gemeinsam zum gleichen Zeitpunkt zur\nUnterzeichnung mitgegeben worden seien, wie der Zeuge D.S. vor dem\nSenat als seine vermeintlich sichere Erinnerung dargestellt hat. Es\nhat zwar Verzögerungen bei der Auszahlung des EKH-Kredits vom\n15.04./13.05.1991 gegeben (er ist unstreitig erst mittels\nDatenfernübertragung vom 30.10.1991 am 04.11.1991 valutiert\nworden). Die Klägerin behauptet jedoch selbst nicht, dass ihr bzw.\nder in den Auszahlungsvorgang eingeschalteten Landeskreditkasse zu\nK. die auch mit der Unterschrift der Zeugin S. versehene\nAusfertigung des Vertrages nicht zeitnah, d.h. im Mai 1991, sondern\netwa erst im Oktober 1991 (nach Unterzeichnung des zweiten\nEKH-Darlehensvertrages) zugegangen sei. Die auf den aktenkundigen\nExemplaren der beiden EKH-Darlehensverträge auf Seite 5\nhandschriftlich eingetragenen Daten bei den Unterschriften der\nZeugen D. und I.S. stammen jedenfalls zum überwiegenden Teil von\nder Hand der Zeugin H., wobei sich das letzte Datum (\"17.05.91\"\nbzw. \"02.10.91\") auf die Vorlage des ansonsten mit allen\nerforderlichen Unterschriften versehenen Vorgangs an die\nzeichnungsberechtigten Vertreter der Kreissparkasse A. bezieht.\nDabei fällt auf, dass die \"Ausfertigung für Hausbank\" des Vertrages\nvom 21.08.1991 (= Datum der Vertragsausfüllung durch die Klägerin)\nbei der Unterschrift des Zeugen D.S. unter der\nDarlehensvereinbarung wie auch unter der Widerrufsbelehrung und der\nBestätigung, eine Ausfertigung der Vertragsurkunde erhalten zu\nhaben, das handschriftliche Datum \"20.09.91\" trägt, während die\nUnterschrift der Ehefrau - als einzige mit Schwarzstift vollzogen -\nneben dem handschriftlichen Datum \"01.10.91\" steht. Demgegenüber\nsind auf der von dem Zeugen D.S. zu den Strafakten gereichten Kopie\nder \"Ausfertigung für Darlehensnehmer\" auch seine Unterschriften\nmit dem handschriftlichen Datum \"01.10.91\" versehen. Wie immer dies\nzu erklären sein mag, spricht jedenfalls die Tatsache, dass der\nerste EKH-Darlehensvertrag von anderen Zeichnungsberechtigten der\nKreissparkasse A. unterzeichnet ist (nämlich von dem Zeugen H. und\nder Zeugin B., damals S.) als der zweite EKH-Darlehensvertrag\n(nämlich von den Zeuginnen H. und S.) entschieden dagegen, dass der\nZeuge S. beide Verträge gemeinsam unterzeichnet - hierbei auch die\nUnterschriften seiner Ehefrau nachahmend - und sodann \"im Stapel\"\nder Kreissparkasse zurückgegeben hat. Der ERP-Kredit der\nKreissparkasse A. ist gemäß Schreiben der Landeskreditkasse A. vom\n22.08.1991 (im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001) ohnehin\nbereits im August 1991 abgerufen worden.\n\n27\n\nDie als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Beklagten, die\nseinerzeit mit den in Rede stehenden Verträgen befasst waren - sei\nes als Sachbearbeiter und/oder Zeichnungsberechtigte - konnten sich\nverständlicherweise nicht mehr aus konkreter Erinnerung\nvergegenwärtigen, ob die Zeugin S. den streitgegenständlichen\nVertrag und/oder die beiden anderen Verträge auf der\nGeschäftsstelle der Kreissparkasse A. unterschrieben hat. Die\nZeugin H., die den EKH-Kreditvertrag vom 15.04./13.05.91 als\nKundenberaterin der Kreissparkasse A. bearbeitet hat, war sich zwar\nsubjektiv sicher, dass die Unterschriften sowohl von Herrn S. als\nauch von Frau S. \"damals vor mir in meinem Zimmer geleistet worden\"\nseien. Wie sich im weiteren Verlauf ihrer Bekundungen gezeigt hat,\nberuht dieses Vorstellungsbild indessen maßgeblich auf\nSchlussfolgerungen. So hat die Zeugin denn auch auf weiteres\nBefragen erklärt: \"Eine konkrete Erinnerung an die\nUnterschriftsleistungen unter den in Rede stehenden Verträgen habe\nich nach so langer Zeit natürlich nicht mehr\". Die als Zeugen\nvernommenen Mitarbeiter der Beklagten haben zwar allesamt\nbestätigt, jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass in Ausnahmefällen\nKreditverträge den Kunden zur Unterschriftsleistung mitgegeben\nwurden. Das hatte im Vorprozess auch schon der seinerzeitige\nVorstandsvorsitzende der Kreissparkasse A., Herr H., als Zeuge\nerklärt (\"Es war grundsätzlich so, daß die Unterschriften im\nBeisein eines Mitarbeiters der Bank geleistet worden sind.\nAusnahmefälle mag es gegeben haben. Diese haben sich aber\nsicherlich noch nicht einmal im Promillebereich bewegt ...... Daß\nsich die Ausnahmefälle nicht einmal im Promillebereich bewegt\nhaben, ist eine Mutmaßung von mir. Gesicherte Erkenntnisse darüber\nhabe ich nicht\"). Die subjektive Sicherheit der Zeugin H., dass der\nVertrag vom 15.04./13.05.1991 von den Eheleuten S. bei der\nRechtsvorgängerin der Beklagten unterschrieben worden sei, beruht\nerklärtermaßen auch darauf, dass sich in der Kreditakte kein\nAktenvermerk befinde, \"wie er gefertigt zu werden pflegt, wenn die\nVerträge zur Unterschriftsleistung herausgegeben werden\". Von\ndieser Gepflogenheit sprach auch die Zeugin S. (\"In ganz krassen\nAusnahmefällen, die aber dann aktenkundig gemacht wurden, wurde dem\nKunden auch schon mal ein Vertrag mitgegeben\"), wobei sie sich aus\nihrer eigenen jahrzehntelangen Handhabung allerdings nicht\nentsinnen konnte, jemals einem Kunden einen Kreditvertrag zur\nUnterzeichnung mitgegeben zu haben (\"Ich muss also klarstellen,\ndass es nur so in Ausnahmefällen gehandhabt worden sein könnte\").\nDie Zeugin B., die den Kreditvertrag vom 15.04./13.05.1991 neben\ndem damaligen Vorstandsvorsitzenden H. für die Kreissparkasse A.\nabgezeichnet hat, vermochte weder auszuschließen, \"dass schon mal\nein Vertrag den Kunden mitgegeben wurde zur Unterzeichnung zu\nHause\", noch zu sagen, \"ob ein solcher Vorgang dann üblicherweise\ndokumentiert wurde\". Sie selbst entsann sich jedenfalls daran,\neinmal einem Kunden Verträge zur Unterschrift mitgegeben zu haben,\nohne dies eigens dokumentiert zu haben.\n\n28\n\nBei allen Unsicherheiten, die bei den Zeugenaussagen der\nMitarbeiter der Beklagten verbleiben mögen, ist jedenfalls mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass alle\ndrei Verträge, die den Namenszug der Zeugin S. als Mithaftende (bei\nden EKH-Darlehen) oder Mitdarlehensnehmerin (bei dem ERP-Kredit)\ntragen, dem Zeugen S. \"in einem Stapel\" zur Unterzeichnung\nmitgegeben wurden. Für ebenso unwahrscheinlich hält der Senat es\nindessen, dass bei allen drei Kreditverträgen - zu den hierfür in\nBetracht kommenden unterschiedlichen Zeitpunkten im Zeitraum von\nApril bis Oktober 1991 - auf eine Unterzeichung durch die Eheleute\nS. in Gegenwart eines Mitarbeiters der Kreissparkasse A. verzichtet\nund die Verträge Herrn S. jeweils zur Unterzeichnung mitgegeben\nwurden. Das würde praktisch darauf hinauslaufen, dass bei der\nKreissparkasse A. seinerzeit systematisch auf die gebotene\nUnterschriftskontrolle verzichtet wurde. Diesen Eindruck hat der\nSenat indessen aus der Beweisaufnahme nicht gewinnen können.\nVielmehr hält der Senat es für weitaus naheliegender, dass der\nZeuge S. - auch unter Inkaufnahme einer strafrechtlichen\nVerurteilung - sich der Fälschung der Unterschrift seiner Ehefrau\nbezichtigt hat, um diese vor einer Inanspruchnahme aus den drei in\nRede stehenden Kreditverträgen zu bewahren. Er selbst befand sich\naufgrund seines Konkurses in einer wirtschaftlich aussichtslosen\nSituation. Seine Ehefrau hatte indessen ihrerseits ein\nSpeditionsunternehmen als eigenes Gewerbe angemeldet, als abzusehen\nwar, dass das Unternehmen ihres Ehemannes nicht zu halten sein\nwürde. Ferner mag es dem Zeugen S. auch darum gegangen sein, das\nzunächst den Eheleuten S. gemeinsam gehörende Hausgrundstück,\ndessen Umschreibung auf die Ehefrau als Alleineigentümerin die\nEheleute S. am 01.02.1994 beantragt hatten, vor dem Zugriff der\nKlägerin bzw. der Beklagten zu bewahren.\n\n29\n\nIm Vorprozess ist die Erstellung eines\nSchriftsachverständigengutachtens in erster Instanz unter anderem\ndaran gescheitert, dass Herr S. nicht bereit war, die von dem\nSachverständigen B. geforderten 20 \"A.-h.-Schreibleistungen\" [\"Herr\nS. schreibt 20 x \"I.S.\" auf linierte Blätter (jeweils 5\nSchreibleistungen auf einem Blatt). Jedes Blatt hat Herr S. mit\nOrt, Datum und Unterschrift zu bestätigen\"], die nach der Verfügung\ndes Gerichts in Anwesenheit eines Anwalts geleistet und von dem\nAnwalt beglaubigt werden sollten, zu erbringen (Bl. 61/61r/65 jener\nBeiakte). Das vorhandene Vergleichsmaterial reichte dem\nSachverständigen in Qualität und Quantität für eine\nHandschriftenexpertise nicht aus (Bl. 69 jener Beiakte). Das in dem\nBerufungsverfahren vor dem Thüringer Oberlandesgericht vorbereitend\nerstattete Gutachten des Sachverständigen M. fiel ebenfalls\nunergiebig aus. Auch dieser Sachverständige bestätigte, dass das\nVergleichsmaterial für eine qualifizierte Vergleichsuntersuchung\nnicht ausreiche. Im Hinblick auf die schon erstinstanzlich erklärte\nBereitschaft von Frau S., ihrerseits A.-h.-Unterschriften zu\nleisten, hob der Sachverständige M. zugleich hervor, dass aufgrund\ndes geringen Schwierigkeitsgrades der Unterschrift \"I.S.\" auch\ndurch die Untersuchung weiterer Vergleichsunterschriften keine\ngrundsätzlich andere Aussage zu erwarten wäre. Angesichts fehlender\nUnterschriftsleistungen von Herrn S. zu dem Namenszug \"I.S.\" könne\nauch keine Einschätzung zu einer möglichen Schrifturheberschaft des\nHerrn D.S. getroffen werden. Der Sachverständige kam insgesamt in\nAuswertung der Identifikationsmerkmale der streitigen Unterschrift\nim Vergleich mit den vorgelegten Vergleichsunterschriften zu dem\nvon ihm auch bei seiner mündlichen Anhörung bekräftigen Ergebnis,\ndass die Unterschrift \"I.S.\" unter dem Darlehensvertrag vom\n13.05.1991 von dieser stammen könne, ihr aber nicht eindeutig\nzuzuordnen sei, sondern auch gefälscht sein könne. Eine höhere\nWahrscheinlichkeit für die eine oder andere Möglichkeit vermochte\ner nicht festzustellen. Unter diesen Umständen verspricht sich der\nSenat auf der Grundlage des im vorliegenden Rechtsstreit\nunmaßgeblich ergänzten Untersuchungsmaterials - insbesondere durch\ndie von der Beklagten vorgelegten Ausfertigung aller drei Verträge\nmit weiteren Unterschriften \"I.S.\", deren Urheberschaft streitig\nist - keinen zusätzlichen Erkenntniswert von einem weiteren\nSchriftsachverständigengutachten. Die Klägerin hat ein solches auch\nnicht beantragt.\n\n30\n\nSoweit die Klägerin ausweislich ihrer schriftsätzlichen\nStellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ihren Klageanspruch\nnunmehr auch darauf stützen will, dass Herr S. bereits vor\nAbschluss des hier streitgegenständlichen EKH-Kreditvertrages (vom\n15.04./13.05.1991) sein Unternehmen betrieben habe und die\nKlägerin, wenn sie hierüber aufgeklärt worden wäre, angeblich gemäß\nZiff. 3 Abs.5 der Programmrichtlinie das Darlehen nicht ausgezahlt\nhätte, gibt dies keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der\nmündlichen Verhandlung. Dass der Zeuge S. bei Beantragung des von\nder Klägerin refinanzierten ERP-Kredits (mit Datum vom 31.01.1991,\nBl. 12 f. GA sowie im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001)\nund des Eigenkapitaldarlehens (mit Datum vom 01.03.1991, ebenda)\nbereits mit einem aus Eigenmitteln für etwa 20.000,00 bis 25.000,00\nDM erworbenen LKW begonnen haben mag, sich im Speditionsgewerbe\nselbständig zu machen, stellt sich nicht als Beginn des zu\nfinanzierenden Investitionsvorhabens in der im Antrag angegebenen\nGrößenordnung von 200.000,00 DM dar (Kauf einer Sattelzugmaschine).\nIm Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die\nRechtsvorgängerin der Beklagten insoweit über weitergehende\nErkenntnisse verfügte, als sie der Klägerin mit den Anträgen und\nder Selbstauskunft des Darlehensnehmers (Bl. 14 GA) vermittelt\nhat.\n\n31\n\nNach alledem hat es bei der Abweisung der Klage zu\nverbleiben.\n\n32\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97\nAbs.1, 108, 708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n33\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin durch dieses\nUrteil: 65.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-19/13-u-144-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299956","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299956","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-19/13-u-144-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299956","retrieved":"2026-07-09 03:24:29.931911+00:00"}}