{"status":"available","doknr":"OLD299953","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1219.11U166.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-19","aktenzeichen":"11 U 166/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Parteien streiten um die\nRückabwicklung eines Vertrages betreffend den Erwerb eines\ngewerblichen Objekts (Teileigentum) und aus diesem Anlass von dem\nKläger geltend gemachte Schadensersatzansprüche.\n\n4\n\nDer Kläger und die Beklagte zu 1)\nschlossen am 13.12.1996 einen notariellen Vertrag über den Erwerb\neiner Ladeneinheit auf dem Grundstück C.straße 75/76, K.straße 11,\nS.straße 70 in B.-Mitte verbunden mit einem Miteigentumsanteil von\n300,48/10.000 (UR-Nr. .../1996 des Notar B. in F. a.M.); es handelt\nsich um die Ladeneinheit Nr. 4.0.1 der Teilungserklärung (UR-Nr.\n.../1995, geändert durch Erklärungen UR-Nr. ... und .../1996 des\nNotars B. in F.). Die Beklagte zu 1) verpflichtete sich unter § 1\nZiffer 2 des Vertrages, auf dem Grundstück ein Bauvorhaben mit 199\nEigentumswohnungen, 11 Läden/Gewerbeeinheiten und 133\nTiefgaragenabstellplätzen zu errichten; die Bauausführung sollte\nsich nach der Baubeschreibung und den Änderungserklärungen dazu\nrichten (§ 3 Ziffer 1 des Vertrages). § 3 Ziffer 4 regelt die\nVerpflichtung der Beklagten zu 1) zur Durchführung von\nSonderwünschen des Klägers. Der Netto-Kaufpreis betrug 2.870.000 DM\n(§ 4 des Vertrages). § 8 des Vertrages enthält Vereinbarungen zur\nFertigstellung und Übergabe des Kaufgegenstandes; als spätester\nTermin der Bezugsfertigkeit und Übergabe war der 30.06.1997\nbestimmt. Ausweislich § 14 des Vertrages waren sämtliche\nLadeneinheiten bereits vermietet; der Vertrag nimmt insoweit auf\nden Generalmietvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Fa. Q.\n201 B Verwaltungsgesellschaft mbH (Bl. 1 ff. des Anlagenheftes, im\nFolgenden: AH) Bezug. Der Kläger sollte hinsichtlich des\nKaufgegenstands ab dem Tag der Übergabe auf Vermieterseite in alle\nRechte und Pflichten aus dem Generalmietvertrag eintreten. Die\nBeklagte zu 1) übernahm für die ordnungsgemäße Erfüllung aller von\nder Generalmieterin gegenüber dem Vermieter hinsichtlich des\nKaufgegenstands übernommenen Verpflichtungen eine\nHöchstbetragsbürgschaft in Höhe einer Netto-Jahresmiete (193.008,72\nDM). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (im\nAnlagenordner, im Folgenden: AnlO) Bezug genommen.\n\n5\n\nDer Kläger zahlte den Netto-Kaufpreis\nin Höhe von 2.870.000 DM noch im Jahre 1996 gegen Stellung einer\nSicherheit in Form einer Bankbürgschaft gemäß § 7 der Makler- und\nBauträgerverordnung. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer trat der\nKläger seinen Vorsteuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt an\ndie Beklagte zu 1) ab, die diesen Anspruch mit ihrer\nUmsatzsteuerschuld verrechnete. Am 22.10.1998 wurde der Kläger als\nEigentümer in das Grundbuch eingetragen (Bl. 85 AH), nachdem am\n17.06.1998 die Auflassung erklärt worden war (UR-Nr. .../1998 des\nNotars B.; Bl. 120 f. AH). Zu diesem Zeitpunkt lastete auf dem\nEigentum eine Grundschuld in Höhe von 80 Millionen DM. Der Notar\nbeantragte mit Schreiben vom 28.12. 1998 (Bl. 80 f. AH) unter\nVorlage der Löschungsbewilligung der Bank vom 02.06.1998 beim\nGrundbuchamt die Löschung dieser Grundschuld; die Löschung ist\nzwischenzeitlich erfolgt.\n\n6\n\nDie Fertigstellung der Baumaßnahme\nverzögerte sich aus einer Vielzahl von Gründen. Deshalb kam es\nnicht zu der für den 01.12.1997 vorgesehenen Übergabe der\nLadeneinheiten an die Generalmieterin. Diese kündigte mit Schreiben\nvom 08.12.1997 den Generalmietvertrag fristlos. Die Beklagte zu 1)\nwidersprach der Kündigung, worauf hin die Generalmieterin - gegen\nden Widerspruch der Beklagten zu 1) - wiederholt die Kündigung\naussprach. In einem zwischen der Generalmieterin und der Beklagten\nzu 1) geführten Rechtsstreit verurteilte das Kammergericht B. die\nGeneralmieterin zur Zahlung der Miete; es nahm an, dass die\nGeneralmieterin als Übergabezeitpunkt den 01.02.1998 gelten lassen\nmüsse und dass ihre Kündigungen unwirksam seien (Urteil vom\n04.05.2000, Az.: 22 U 7162/98; Bl. 135 ff. AH).\n\n7\n\nAm 07.01.1998 kam es auf der Baustelle\nzu einer Begehung der vom Kläger erworbenen Ladeneinheit; darüber\nverhält sich ein mit der Überschrift \"Abnahmeprotokoll\" versehenes\nSchriftstück, das von den Teilnehmern der Begehung, u.a. dem\nKläger, unterschrieben ist. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die\nDarstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf Bl. die\nAnlage K 7 (im AnlO) Bezug genommen.\n\n8\n\nAm 10. und 11.08.1998 erfolgte eine\nBegehung des Gemeinschaftseigentums durch den Sachverständigen R..\nHierüber wurde ein Abnahme-/Übergabeprotokoll nebst Anlagen\nerstellt, worauf Bezug genommen wird (Bl. 160 ff. AH). Da bei\ndieser Abnahme Fehler an der Sicherheitstechnik festgestellt\nwurden, fand im Juni 1999 ein erneuter Abnahmetermin statt (vgl.\nSchreiben der Beklagten zu 1) an den Kläger vom 02.06.1999, Anlage\nK 9b, im AnlO).\n\n9\n\nZwischen dem Kläger und der Beklagten\nzu 1) bzw. ihrem Rechtsanwalt E. sowie weiteren Beteiligten kam es\nim Jahr 1998 zu einem umfangreichen Schriftwechsel:\n\n10\n\nMit Schreiben vom 11.02.1998 teilte die\nBeklagte zu 1) dem Kläger mit, dass die Generalmieterin das Objekt\nnicht übernommen habe (AnlO K 16). Mit Schreiben vom 07.04.1998\nkündigte sie dem Kläger an, sich um eine neue Vermietung kümmern zu\nwollen (AnlO K 17). In der Folge fand sich durch Vermittlung der\nMaklerfirma Re. als Mietinteressent für die Ladeneinheit des\nKlägers die Firma Fahrrad-L. (Inhaber Es.). Diese wollte die\nLadeneinheit des Klägers (Laden 5) jedoch nur zusammen mit der\nLadeneinheit des Miteigentümers F. (Laden 6) anmieten und nutzen.\nUnter dem 26.08./02.09.1998 schloss die Beklagte zu 1), deren\nGeschäftsführer der Beklagte zu 2) zu diesem Zeitpunkt war, in\nVertretung der beiden Miteigentümer einen Mietvertrag mit der Fa.\nFahrrad-L. betreffend die Läden 5 und 6 (Bl. 34 ff. AH). Der Kläger\näußerte sich dazu mit Schreiben vom 08.09.1998 (AnlO K 18). Er\nzeigte sich erfreut über den Erfolg der Vermietungsbemühungen,\nbeanstandete aber die Vorgehensweise und die Informationspolitik\nder Beklagten zu 1) und weigerte sich, den\n\"Gemeinschaftsmietvertrag\" zu unterzeichnen, da wichtige Dinge, wie\netwa das Mietinkasso der gemeinschaftlichen Miete ungeklärt seien.\nDie Bedenken des Klägers gegen eine Vermietergemeinschaft mit dem\nMiteigentümer F. ergeben sich auch aus einem Vermerk, den\nRechtsanwalt E. über ein mit dem Kläger am 08.09.1998 geführtes\nGespräch fertigte (Bl. 55 f. AH). Der Kläger bezog sich auf dieses\nGespräch in seinem Schreiben an Rechtsanwalt E. vom 12.09.1998, in\ndem er einen Dialog über die Probleme verlangte (AnlO K 21). Dies\näußerte er auch mit Schreiben an die Beklagte zu 1) vom 13.09.1998\n(AnlO K 20). Im Anschluss an ein Gespräch der Parteien vom\n25.09.1998 verlangte der Kläger mit Schreiben vom 30.09.1998 (AnlO\nK 22) u.a., seine Rechtsbeziehungen zu dem Miteigentümer F.\n\"praktikabel zu gestalten\"; er führte aus, es sei \"unmöglich\", \"zu\neinzelnen Fragen, wie der Vertretung ohne Vertretungsmacht\nverbindlich Stellung zu nehmen\", bevor nicht zu allen Fragen\nLösungen bzw. Lösungsvorschläge vorlägen. Das Gespräch vom\n25.09.1998 ist auch Gegenstand eines Schreibens der Beklagten zu 1)\nan den Kläger vom 30.09.1998 mit einer anliegenden Gesprächsnotiz\n(AnlO K 23), die der Kläger mit Schreiben vom 02.10.1998 (AnlO K\n24) in einigen Punkten, nicht aber hinsichtlich der Vermietung des\nLadens, präzisierte. Mit Schreiben vom 06.11.1998 (Bl. 59 f. AH)\nübersandte Rechtsanwalt E. dem Kläger den Entwurf einer\nVereinbarung über die Trennung des Mietvertrages bezüglich der\nLäden 5 und 6 (Bl. 61 ff. AH). Mit Schreiben vom 09.11.1998 (AnlO K\n30) meldeten sich für den Kläger die Rechtsanwälte Eg. pp. Sie\nforderten die Einstellung von Umbaumaßnahmen im Laden 5, da dadurch\ndas Eigentumsrecht des Klägers verletzt werde, und verweigerten\n\"endgültig\" die Genehmigung des in vollmachtloser Vertretung von\nder Beklagten zu 1) geschlossenen Mietvertrages. Nach weiterem\nSchriftverkehr (in zeitlicher Reihenfolge: Bl. 76, 78 AH, AnlO K\n27, K 33, K 34, K 38, Bl. 128 AH, Bl. 117 AH = Bl. 419, AnlO K 2,\nBl. 129 AH, AnlO K 35, Bl. 134 AH, AnlO K 36, K 37) erklärte der\nKläger mit Anwaltsschreiben vom 08.01.1999 (AnlO K 3) den Rücktritt\nvom Kaufvertrag. Hinsichtlich des Inhalts der Schreiben im\nEinzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf\ndie genannten Fundstellen Bezug genommen.\n\n11\n\nDer Kläger verlangt mit der Klage die\nRückzahlung des geleisteten Kaufpreises zzgl. der gesetzlichen\nMehrwertsteuer Zug um Zug gegen Rückübertragung des erworbenen\nEigentums, ferner im Wege des Schadensersatzes die Erstattung\nsämtlicher Vertragskosten und Aufwendungen, die er unter\nBerücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen der Beklagten zu 1)\nmit 67.111, 93 DM berechnet. Wegen der Einzelheiten der Berechnung\nwird auf die Aufstellung der Schadenspositionen in der Klageschrift\nvom 23.08.1999, S. 62 ff. (= Bl. 62 ff. d.A.) verwiesen.\n\n12\n\nDer Kläger hat geltend gemacht:\n\n13\n\nDie Beklagte zu 1) habe sich mit ihren\nHauptleistungspflichten in Verzug befunden. Seine Sonderwünsche,\ndie die Beklagte zu 1) gemäß § 3 Ziff. 4 des notariellen Vertrages\ngeschuldet habe, seien nicht fertiggestellt worden. Auch nach der\nFristsetzung mit Ablehnungsandrohung habe sie ihre Pflichten nicht\nerfüllt. Auch habe die Beklagte zu 1) durch ihr Verhalten ihre\nvertraglichen Pflichten gröblichst verletzt. Der Rücktritt sei\ndanach berechtigt. Ein Festhalten an dem Vertrag sei ihm, dem\nKläger, nicht mehr zumutbar gewesen. Der Beklagte zu 2) sei zum\nErsatz des ihm entstandenen Schaden verpflichtet, weil er die\nVermögensinteressen des Klägers vorsätzlich und in sittenwidriger\nWeise verletzt habe.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,\nan ihn, den Kläger, 3.304.805,00 DM nebst 7,5% Zinsen vom\n21.01.1999 - 24.05.2000 sowie 8,75 % seit dem 15.05.2000 zu zahlen\nZug um Zug gegen Rückübertragung der Teileigentumseinheit\n300,48/10.000 Miteigentumsanteil an den Grundstücken Flur 720,\nFlurstücke 180, 214, 215, 262, Gebäude- und Freifläche C.straße\n75/76, K.straße 11, S.straße 70, eingetragen im Grundbuch von\nB.-Mitte des Amtsgerichts B.-Mitte Band 342 Blatt ... N,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n2. die Beklagten zu 1) und 2) als\nGesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 67.111,93 DM\nnebst 7,5 % Zinsen seit dem 26.02.19998 bis 14.05.2000 sowie 8,75%\nseit dem 15.05.2000 zu zahlen,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n3. festzustellen, dass sich die\nBeklagte zu 1) mit der Annahme der Rückübertragung des im Grundbuch\nvon B.-Mitte Band 342 Blatt ... N verzeichneten Teileigentums in\nVerzug befindet,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n4. festzustellen, dass die Beklagten zu\n1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger\nsämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch den Rücktritt\nvom notariellen Kaufvertrag vom 13.12.1996 und die Rückübertragung\ndes Teileigentums an die Beklagte zu 1) noch entstehen wird.\n\n23\n\nDie Beklagten haben - nachdem der\nBeklagte zu 2) einen angekündigten Widerklageantrag zurückgenommen\nhat - beantragt,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDie Beklagten sind den Ausführungen des\nKlägers im Einzelnen entgegen getreten.\n\n27\n\nWegen der Einzelheiten des\nParteivortrags in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und die\nüberreichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n28\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird\nauf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit Beschluss vom\n31.08.2000 hat das Landgericht das Urteil gemäß § 319 im Rubrum und\nim Tenor berichtigt.\n\n29\n\nGegen das seinen erstinstanzlichen\nProzessbevollmächtigten am 16.08.2000 zugestellte Urteil hat der\nKläger mit einem am 15.09.2000 beim Berufungsgericht eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 22.11.2000\neingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n30\n\nDer Kläger wiederholt und ergänzt sein\nerstinstanzliches Vorbringen. Er macht im Wesentlichen geltend:\n\n31\n\nUnter den besonderen Umständen des\nFalls sei ein Rücktritt möglich gewesen. Eine Abnahme habe vor dem\nRücktritt nicht vorgelegen, da insbesondere die Haustechnik\nausgeklammert und ein weiterer Abnahmetermin vereinbart gewesen\nsei; auch das Gemeinschaftseigentum sei nicht abgenommen gewesen.\nDie Beklagte zu 2) habe sich in Verzug mit Hauptleistungspflichten\nbefunden; der Besitz sei nicht eingeräumt, das\nGeneralmietverhältnis nicht übergeleitet worden. Ein Fall der\nteilweisen Nichterfüllung liege nicht vor. Ein Anspruch ergebe sich\nauch aus Werkvertragsrecht, §§ 636, 327 BGB, ferner §§ 634, 633,\n467, 465 BGB. Der Rücktritt habe auch wegen positiver\nVertragsverletzung der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Vermietung\ndes Ladens erklärt werden können. Die Schadensersatzansprüche\nergäben sich aus positiver Vertragsverletzung und § 826 BGB. Auch\nder Beklagten zu 2) hafte als Geschäftsführer der Beklagten zu 1)\nwegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.\n\n32\n\nDer Kläger beantragt,\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu\nerkennen.\n\n35\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\ndie - jeweils gegen sie gerichtete -\nBerufung zurückzuweisen und Sicherheitsleistung durch\nBankbürgschaft zu gestatten.\n\n38\n\nSie treten den Ausführungen des Klägers\nim Einzelnen entgegen.\n\n39\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach-\nund Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze und\ndie überreichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n40\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n41\n\nDie zulässige Berufung ist\nunbegründet.\n\n42\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht\nabgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf\nRückgängigmachung des Vertrages und auf Schadensersatz.\n\n43\n\nA. Klage gegen die Beklagte zu 1)\n\n44\n\nI. Der Kläger hat keinen Anspruch auf\nRückabwicklung des Kaufvertrages.\n\n45\n\n1. Er ist nicht wirksam nach § 326 BGB\nzurück getreten. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass\ndie Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 326 BGB nicht\nvorliegen.\n\n46\n\na) Ein Rücktritt nach § 326 BGB war\nhinsichtlich des Sondereigentums nicht mehr möglich, da dieses am\n07.01.1998 abgenommen worden war.\n\n47\n\nDie Rechte aus § 326 BGB kann der\nBesteller beim Werkvertrag nur bis zur Abnahme geltend machen (BGH,\nBauR 1974, 199, 200 = BGHZ 62, 83; std. Rspr. vgl. zuletzt NJW\n1999, 2046, 2047 f.); findet eine selbständige Teilabnahme, etwa\ndes Sondereigentums statt, so ist die Geltendmachung der Rechte aus\nden allgemeinen Vorschriften für den abgenommenen Teil\nausgeschlossen (vgl. Schmidt, BauR 1997, 216, 218 mit weiteren\nNachweisen). Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum können\nauch in Teilen abgenommen werden, denn die Zuordnung zum einen und\nzum andern ist tatsächlich möglich (BGH, BauR 1983, 573, 575 = SFH\n§ 640 BGB Nr. 10; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 504;\nSchmidt, BauR 1997, 216, 217 mit weiteren Nachweisen).\n\n48\n\nIn § 8 des Kaufvertrages (S. 18 ff.)\nhaben die Vertragsparteien eine getrennte Abnahme des \"Ladens\" und\ndes Gemeinschaftseigentums vereinbart. Am 07.01.1998 fand eine\nAbnahmeverhandlung hinsichtlich des Ladens statt. Eine Abnahme war\nmöglich, weil das fertig gestellte Ladenlokal als im Wesentlichen\nvertragsgemäße Leistung anerkannt werden konnte. Das\nAbnahmeprotokoll K 7 weist eindeutig eine rechtliche Abnahme des\nvom Kläger gekauften Ladens 4.01 aus. Dafür spricht entscheidend,\ndass die Gewährleistungsfristen ab dem 08.01.1997 laufen sollten\nund Mängel sowie nicht fertig gestellte Arbeiten als noch zu\nbeseitigende \"Mängel\" erfasst wurden, die der Verkäufer binnen\nbestimmter Fristen zu erledigen hatte. Ferner ist zwar ein Hinweis\nauf die notwendigen öffentlich-rechtlichen Abnahmen und die\ngetrennt durchzuführende bzw. bereits durchgeführte Abnahme des\nGemeinschaftseigentums vorhanden; irgendwelche Anhaltspunkte dafür,\ndass im Hinblick auf die festgestellten Mängel und fehlenden\nLeistungen eine erneute, ergänzende oder sonst wie zu bezeichnende\nAbnahme vorgesehen war, finden sich in dem Protokoll indes\nnicht.\n\n49\n\nDem Kläger, der unstreitig seit mehr\nals 30 Jahren als Anwalt im Immobilienbereich tätig ist, kann nicht\nverborgen geblieben sein, dass er hier eine rechtsgeschäftliche\nAbnahmeerklärung abgab. Seine entgegen stehenden Ausführungen, mit\ndenen er das Gegenteil darzulegen versucht, überzeugen nicht.\n\n50\n\nDer Annahme, dass eine Abnahme\nstattgefunden habe, steht nicht entgegen, dass dem Kläger nicht der\nBesitz an dem Laden durch Schlüsselübergabe oder Ähnliches\neingeräumt wurde. Dabei mag davon ausgegangen werden, dass die\nkörperliche Hinnahme des Werkes in der Regel mit der\nBesitzeinräumung verbunden ist (vgl. Palandt/Sprau, 60. Aufl., §\n640 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Zwingend ist dies nicht (vgl.\nOLG Braunschweig, BauR 2000, 105); die Modalitäten der Abnahme\nkönnen im Rahmen der Vertragsfreiheit von den Beteiligten\nmodifiziert werden (Palandt a.a.O. Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).\nHier war vorgesehen, dass das Objekt zeitnah an den Generalmieter\nübergeben werden sollte (Nr. 6 des Abnahmeprotokolls); es ist auch\nnicht ersichtlich, welchen Sinn die Übergabe des Schlüssels an den\nin E. im T. residierenden Kläger hätte haben sollen, wenn das\nObjekt binnen der dem Hauptmieter gesetzten Nachfrist zu übergeben\nwar. Dass der Generalmieter die Übernahme - zu Unrecht, vgl. Urteil\ndes KG vom 04.05.2000, AH 135 ff. - verweigerte, änderte nichts an\nder getroffenen Vereinbarung, dass die Übergabe an den Kläger durch\ndie an den Generalmieter ersetzt werden sollte. Es ist auch - ohne\ndass es insoweit rechtlich darauf ankommt - nicht ersichtlich, dass\nder Kläger eine Übergabe an sich in der Folge verlangt hat; ihm war\nes offenbar recht, dass sich die Beklagte zu 1) um eine\nErsatzvermietung bemühte (vgl. etwa Schreiben des Klägers vom\n08.09.1998, AnlO K 18); Zutritt zu dem Objekt hatte der Kläger\njederzeit (vgl. etwa den Vorgang betreffend die Objektbegehung vom\n31.08.1998, AnlO K 13, K 14).\n\n51\n\nb) Ob das Gemeinschaftseigentum bereits\nim August 1998 (also vor dem Rücktritt) oder erst im August 1999\n(also nach dem Rücktritt) abgenommen worden ist, ist unerheblich,\nda insoweit nur noch ein Teilrücktritt in Betracht kam; für einen\nInteressenwegfall ist nichts ersichtlich, wie bereits das\nLandgericht ausgeführt hat (Seite 19 f. des Urteils).\n\n52\n\nc) Es handelt sich bezüglich des\nSondereigentums um eine Hauptabnahme, nicht um eine Teilabnahme.\nSoweit der Kläger den Rücktritt auf die Nichterfüllung von\nSonderwünschen stützt, handelt es sich nach der Anlage des\nKaufvertrages und seinem Verständnis nicht um Hauptleistungen, aus\nderen unterlassener bzw. verzögerter Ausführung nach der Abnahme\nnoch Rechte aus § 326 BGB hergeleitet werden konnten. § 3 Ziffer 4\ndes Kaufvertrages enthält hinsichtlich der Sonderwünsche eine\neigenständige Herstellungspflicht der Beklagten zu 1).\n\n53\n\nd) Selbst wenn man aber von einer\nTeilabnahme in Bezug auf die Ladeneinheit ausgeht, ist eine\nabweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt. Dem Erwerber stehen\nwegen der Nichterfüllung einer Teilleistung (Restleistung) die\nRechte aus § 326 BGB hinsichtlich der Gesamtleistung einschließlich\nder abgenommenen Teile nur in Ausnahmefällen zu. Voraussetzung ist\nder Wegfall des Interesses, welches objektiv und unter\nBerücksichtigung des Vertragszweckes zu beurteilen ist. Beim Kauf\nvon einem Bauträger kann ein solches Interesse in der Regel nicht\nbejaht werden, wenn der Käufer die Hauptleistung erhalten hat und\nnutzen kann und nur noch Restarbeiten ausstehen.\n\n54\n\nIm Streitfall kann weder ein\nInteressenwegfall bejaht werden noch tragen die vom Kläger zur\nBegründung seiner Kündigung heran gezogenen Gründe:\n\n55\n\nDer Kläger hat das Objekt als\nKapitalanlage erworben. Die Erträge sollten aus den Mieten des\nGeneralmieters fließen. Eine Verpflichtung zur Vermietung hat die\nBeklagte zu 1) nicht übernommen; in dem Kaufvertrag (§ 14) ist\nlediglich vereinbart, dass der Kläger das bereits zwischen der\nBeklagten zu 1) und dem Generalmieter bestehende Mietverhältnis\nübernimmt, dass dem Kläger ab dem Tag der Übergabe die Mieten\nzustehen und dass die Beklagte zu 1) für 10 Jahre eine\nHöchstbetragsbürgschaft im Umfang einer Jahresmiete (193.008,72 DM)\nübernimmt.\n\n56\n\nBei Abschluss des Kaufvertrages lag der\nGeneralmietvertrag mit dem Generalmieter, der Firma Q. 201 B, vor.\nDiese musste die Endmieter finden und im Hinblick darauf waren ihr\nin dem Generalmietvertrag weitgehende Rechts eingeräumt. Nach § 7\ndieses Vertrages (Bl. 5 AH) darf der Vermieter die Zustimmung zu\nbaulichen Veränderungen und der Installation etwa für den\nGewerbebetrieb des Mieters bzw. seiner Untermieter erforderlicher\nZusatzeinrichtungen nur aus wichtigem Grund verweigern; keiner\nZustimmung des Vermieters bedürfen Veränderungen des Innenausbaus\nin den einzelnen (Unter-) Mietbereichen, soweit diese im Rahmen der\nUntervermietung erforderlich sind, wozu auch die Teilung und\nZusammenlegung von Läden gehört. In diesen Vertrag trat der Kläger\n\"ab dem Tag der Übergabe\" (§ 14 Ziffer 2 des Kaufvertrages),\nspätestens mit dem Übergang des Eigentums auf ihn, am 22.10.1998,\nein. Unabhängig davon, dass die Generalmieterin ihren Pflichten aus\ndem Generalmietvertrag nicht nachgekommen ist, stand für den Kläger\nbis zu einer Vermietung an einen Endnutzer nicht fest, wie die von\nihm erworbene Ladeneinheit genutzt werden würde, welche Um- und\nEinbauten erforderlich werden würden und ob und inwieweit\ngegebenenfalls eine Teilung oder Zusammenlegung von Ladenflächen\nerforderlich werden würde.\n\n57\n\nNun hängen die aufgetretenen Querelen\ndamit zusammen, dass der Generalmieter den Mietvertrag schon vor\nder Umschreibung auf den Kläger - unberechtigt - gekündigt hat (am\n08.12.1997; inzwischen ist er auch insolvent) und zwar ersichtlich\ndeshalb, weil die vereinbarte Miete von 46,88 DM/qm auf dem Markt\nnicht zu erzielen war. Da dieser Umstand den Kläger und die\nBeklagte zu 1) in gleicher Weise traf, waren die\nVertragsbeteiligten darauf angewiesen, nach neuen\nLösungsmöglichkeiten zu suchen. Dadurch notwendig auftretende\nAnpassungen der beiderseitigen Leistungspflichten durften nach Treu\nund Glauben (§ 242 BGB) und im Hinblick auf die werkvertragliche\nKomponente wegen der hier bestehenden Kooperationspflicht (vgl.\ndazu BGHZ 133, 44, 47 und 143, 89, 93; Senatsurteil vom 27.04.2001\n- 11 U 63/00 - OLGR 2001, 268 ff.) nicht ohne hinreichenden Grund\nzum Anlass für eine Abstandnahme vom Vertrag genommen werden (vgl.\nauch BGH, BGH-Report 2001, 450 f. und dazu Lauer in IBR 2001,\n513).\n\n58\n\nGemessen daran tragen die\nRücktrittsgründe, die in dem Abmahnungsschreiben vom 03.12.1998 und\ndem Kündigungsschreiben vom 08.01.1998 (AnlO K 2, K3) aufgeführt\nsind, nicht:\n\n59\n\naa) Der Kläger hat sich auf eine\nVerletzung der Bauverpflichtung bezogen. Das ist ersichtlich\ntreuwidrig. Der Kläger hat sich - ob notgedrungen oder nicht -\ndarauf eingelassen, dass die Beklagte zu 1) einen neuen Mieter\nsuchte; eigene Bemühungen in dieser Richtung sind nicht\nfestzustellen. Er hat dann im Anschluss an die Besprechung vom\n25.09.1998 (dazu AnlO K 22, 23, 24) bis zum Rücktritt zunehmend\ntaktiert und den Rückzug aus dem Vertrag mit Forderungen\nvorbereitet, die nach der Sachlage kaum als sinnvoll erscheinen\nkonnten. An der Forderung, den Laden für die Aufteilung in 4 Läden\ntechnisch auszustatten, konnte kein aktuelles Interesse bestehen,\nda eine solche Aufteilung in absehbarer Zeit nicht in Frage stand\nund einzelne Maßnahmen wegen der Herrichtung des Objekts für den\ngefundenen Mieter nicht möglich, jedenfalls aber zur Zeit sinnlos\nwaren. Um den Interessen des Klägers für die Zukunft insoweit\nRechnung zu tragen, hatte sich die Beklagte zu 1) damit\neinverstanden erklärt, eine Sicherheit von 170.000,00 DM zu\nleisten. Die Einwendungen gegen den - auf Kosten der Beklagten zu\n1) vorgenommenen - Umbau des Ladens für die Neuvermietung sind\nschon deshalb treuwidrig, weil der Kläger entsprechende Maßnahmen\ndes Generalmieters, insbesondere auch das Zusammenlegen der beiden\nLäden, nicht hätte ablehnen können; es ist nicht ersichtlich, dass\nein \"wichtiger Grund\" für eine solche Ablehnung bestand, denn für\nandere Vermietungschancen ist konkret nichts vorgetragen. Der Umbau\ndes Ladens und die vom Kläger behauptete Missachtung des\n\"Baustopps\" - der nach dem Vortrag der Beklagten zurück genommen\nwurde - mögen sich formal als Eingriffe in die Eigentümerstellung\ndes Klägers darstellen. Es ist aber nicht ersichtlich, was die\nBeklagte zu 1) mangels Eigeninitiative des Klägers hätte tun\nsollen, um die Dinge möglichst schadensmindernd einigermaßen\nvoranzutreiben. Die Aufforderung des Klägers mit Schreiben vom\n03.12.1998 (AnlO K 2), die Eingriffe in die Bausubstanz rückgängig\nzu machen, die alleine den Einzug des neuen Mieters ermöglichten,\nkann auf diesem Hintergrund nicht als gerechtfertigt oder auch nur\nals verständlich angesehen werden; sie diente - wie auch die\nübrigen unerfüllbaren Aufforderungen in diesem Schreiben -\nersichtlich dazu, den Rücktritt vorzubereiten.\n\n60\n\nbb) Der Rücktritt war auch nicht wegen\nder unterlassenen Übergabe an den Generalmieter gerechtfertigt. Der\nGeneralmieter weigerte sich das Objekt zu übernehmen. Ob dies\nberechtigt war oder - folgt man der Auffassung des Kammergerichts -\nnicht, ist unerheblich. Jedenfalls blieb der Generalmieter\ntatsächlich untätig und zahlte auch nicht die vereinbarte Miete.\nDem gegenüber übernahm die Beklagte zu 1) für 15 Monate ab\n01.02.1998 die Miete bzw. Mietdifferenz zur Zahlung des neuen\nMieters bis zur Höhe des im Generalmietvertrag ausgewiesenen\nMietzinses von 46,88 DM/qm. Es eilte deshalb, ein\nErsatzmietverhältnis zu begründen. Die Beklagte zu 1) hat sich\nbemüht, den Wünschen des Klägers im Hinblick auf die Ausgestaltung\ndieses Mietverhältnisses so weit wie möglich entgegen zu kommen.\nMit Schreiben vom 06.11.1998 (Bl. 59 f. AH) übersandte Rechtsanwalt\nE. dem Kläger den Entwurf einer Vereinbarung über die Trennung des\nMietvertrages bezüglich der Läden 5 und 6 (Bl. 61 ff. AH). Schon\nzuvor hatte die Beklagte zu 1) in dem Gespräch vom 25.09.1998 ihre\nBereitschaft erklärt, den Wünschen des Klägers insoweit Rechnung zu\ntragen (vgl. Schreiben der Beklagten zu 1) an den Kläger vom\n30.09.1998 mit anliegender Gesprächsnotiz, AnlO K 23), ohne dass\nder Kläger in seinem Schreiben vom 02.10.1998 (AnlO K 24)\nverlangte, die Ersatzvermietung des Ladens generell rückgängig zu\nmachen. Das Verlangen, den Laden zu diesem Zeitpunkt für die\nGeneralmieterin zur Verfügung zu halten, wäre auch völlig an den\nTatsachen, wie sie sich entwickelt hatten, vorbei gegangen.\n\n61\n\ncc) Ein Rücktrittsgrund wegen der\nfehlenden Übergabe des Ladens an den Kläger bestand nicht. Wie\nschon ausgeführt sollte die Übergabe an den Generalmieter nicht an\nden Kläger erfolgen; eine Übergabe an den Generalmieter scheiterte\ndann aus den schon erörterten Gründen. Eine Übergabe an sich hat\nder Kläger in der Folge auch nicht verlangt.\n\n62\n\ndd) Auch aus sonstigen Gründen,\nworunter insbesondere eine unzureichende Unterrichtung des Klägers\nangeführt wird, ist der Rücktritt angesichts des umfangreichen\nSchriftwechsels und der mündlichen Unterredungen der Beteiligten\nnicht berechtigt. Dass es unter den gegebenen Umständen\nAbstimmungsprobleme gegeben haben mag und der Kläger möglicherweise\nin dem einen oder anderen Punkt über ein allzu forsches Vorgehen\nder Beklagten zu 1) verärgert sein konnte, stellt noch keine\nschwerwiegende, zur Kündigung berechtigende Vertragverletzung der\nBeklagten dar. Wie ausgeführt waren die Parteien genötigt, aber\nauch verpflichtet, durch ein kooperatives Zusammenwirken den\nTatsachen Rechnung zu tragen und eine die berechtigten Interessen\nder Beteiligten berücksichtigende Lösung herbei zu führen.\n\n63\n\nNach Ansicht des Senats führt eine\nwertende Betrachtung des vorliegenden Schriftwechsels zu dem\nErgebnis, dass der Kläger diesem Kooperationserfordernis jedenfalls\nnicht in der Weise nachgekommen ist, dass Anfang Dezember 1998 die\n- bereits auf einen Abbruch der Verhandlungen angelegte - Abmahnung\nund Anfang Januar 1999 der Rücktritt vom Kaufvertrag gerechtfertigt\nwar. Der Senat sieht durchaus, dass dem Kläger aufgrund des\nVorgehens der Beklagten zu 1) einiges abverlangt wurde, was bei\nisolierter Betrachtung als nicht hinzunehmende Beschränkung seiner\nKäufer- und Eigentümerrechte erscheinen könnte. Nachdem er sich auf\ndie Vermietungsbemühungen der Beklagten zu 1) eingelassen hatte und\nin Verhandlungen über die weitere Durchführung des Kaufvertrages\neingetreten war, musste er indes den inzwischen geschaffenen\nTatsachen und den berechtigten Interessen der Beklagten zu 1)\nRechnung tragen.\n\n64\n\nIn dem Schreiben vom 08.09.1998 (AnlO K\n18) beanstandete der Kläger zwar die Vorgehensweise und die\nInformationspolitik der Beklagten zu 1) und weigerte sich, den\n\"Gemeinschaftsmietvertrag\" zu unterzeichnen, da wichtige Dinge, wie\netwa das Mietinkasso der gemeinschaftlichen Miete ungeklärt seien;\ner zeigte sich aber erfreut über den Erfolg der\nVermietungsbemühungen, und gab damit zu erkennen, dass gegen eine\nVermietung des Kaufobjekts durch die Beklagte zu 1) im Prinzip\nnichts einzuwenden hatte. Dies durfte die Beklagte auch dem\nSchreiben des Klägers vom 30.09.1998 (AnlO K 22) entnehmen. Dort\nverlangte der Kläger im Anschluss an das Gespräch der Parteien vom\n25.09.1998 u.a., seine Rechtsbeziehungen zu dem Miteigentümer F.\n\"praktikabel zu gestalten\". Dies durfte die Beklagte zu 1) durchaus\ndahin verstehen, dass man sich bei gegenseitigem Bemühen auf eine\nvernünftige Lösung würde verständigen können. Dem tragen dann auch\ndie nachfolgenden Schreiben der Beklagten zu 1), die auf eine\nLösung abzielen, Rechnung. Die Beklagte musste deshalb auch nicht\ndavon ausgehen, mit den - vom Kläger mit Schreiben vom 09.11.1998,\nAnlO K 30 gerügten - Baumaßnahmen, die auf den Vollzug des\nMietvertrages mit der Firma Fahrrad-L. abzielten, unberechtigt in\ndas Eigentum des Klägers einzugreifen, zumal dieser auch\nentsprechende Baumaßnahmen des Generalmieters hätte hinnehmen\nmüssen.\n\n65\n\nZwar führte der Kläger in dem Schreiben\nvom 30.09.1998 auch aus, es sei \"unmöglich\", \"zu einzelnen Fragen,\nwie der Vertretung ohne Vertretungsmacht verbindlich Stellung zu\nnehmen\", bevor nicht zu allen Fragen Lösungen bzw.\nLösungsvorschläge vorlägen. Darauf, sich damit in keiner Weise\nfestgelegt und die Beklagte zu 1) quasi \"in der Luft hängen\"\ngelassen zu haben, um sich alle Möglichkeiten, insbesondere einen\nRücktritt vom Vertrag unter Berufung auf den bisher vorliegenden\nund angelegten Sachverhalt offen zu halten, könnte sich der Kläger\nnach Treu und Glauben nicht mit Erfolg berufen. Er durfte die\nBeklagte zu 1) hinsichtlich des weiteren Vorgehens nicht im\nUngewissen lassen, nachdem er deren Lösungsansatz vom Grundsatz her\npositiv bewertet hatte. Dem weiteren Vorgehen der Beklagten auf dem\neinmal eingeschlagenen Weg hätte er mit eigenen positiven\nVorschlägen zur Lösung der aufgetretenen und lösungsbedürftigen\nProbleme entgegen treten müssen.\n\n66\n\nEine grundsätzlich neue Situation, die\nbei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher angeführter Gründe den\nRücktritt als berechtigt erscheinen lassen könnte, hatte sich\nzwischen September 1998 und Januar 1999 nicht ergeben. Die Beklagte\nzu 1) war auf dem eingeschlagenen Weg fortgeschritten; sie hatte\ndem Kläger einen Vorschlag zur Lösung des\n\"Gemeinschaftsmietvertrages\" und der übrigen Probleme unterbreitet,\nmit denen sich der Kläger nicht mehr auseinandergesetzt hat. Der\nMiteigentümer F. hatte dem Kläger zwar mit Schreiben vom 26.11.1998\nmitgeteilt, in den \"Mietvertrag\" nicht eintreten zu wollen (AnlO K\n38); er hat aber der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom selben Tag\n(Bl. 128 AH) mitgeteilt, Einwände gegen eine Untervermietung an die\nFirma Fahrrad-L. habe er nicht, und mit Schreiben vom 09.12.1998 an\nRechtsanwalt E. (Bl. 129 AH) hat er insoweit\nVerhandlungsbereitschaft signalisiert, so dass davon auszugehen\nist, dass bei kooperativem Verhalten aller Beteiligter eine\nProblemlösung möglich gewesen wäre.\n\n67\n\n2. Ein Rücktritt nach § 636 BGB in\nVerbindung mit § 326 BGB wegen verspäteter Herstellung scheidet\nschon deshalb aus, weil das Werk im Zeitpunkt des Rücktritts\nabgenommen war (vgl Palandt/Sprau, 60.Aufl., § 636 Rn. 1 a.E.).\n\n68\n\n3. Ein Anspruch auf Rückgängigmachung\ndes Kaufvertrages aus § 634 BGB ist zu verneinen. Selbst wenn man\ndie Rücktrittserklärung in eine Wandelungserklärung umdeuten und\neine ausreichende Abmahnung bejahen oder für entbehrlich halten\nwollte, scheitert der Anspruch jedenfalls aus den vorgenannten\nGründen. Es lag kein wesentlicher Mangel vor, der zur Wandelung\nberechtigte (§ 634 Abs. 3 BGB). Das Gutachten des Sachverständigen\nSch. (Bl. 385 ff. d.A.), auf das die Berufungsbegründung in diesem\nZusammenhang abstellt, befasst sich mit den Sonderwünschen und dem\nRückbau der für das Fahrradgeschäft vorgenommenen Umbauten. Die\nSonderwünsche waren für die aktuelle Vermietbarkeit wertlos; für\nihre spätere Verwirklichung wollte die Beklagte zu 1) 170.000,00 DM\nSicherheit leisten. Der Umbau für das Fahrradgeschäft stellte\nkeinen Mangel dar, da der Laden nur in dem umgebauten Zustand\nvermietbar war, durch den Umbau also der vertraglich vorausgesetzte\nGebrauch (gewerbliche Vermietung) sichergestellt wurde; jedenfalls\nkann sich der Kläger auf einen begrifflich vielleicht doch zu\ndefinierenden Mangel aus den dargestellten Gründen nicht mit Erfolg\nberufen.\n\n69\n\nII. Der Kläger hat auch keinen Anspruch\nauf Schadensersatz.\n\n70\n\n1. Ein gesetzlicher Anspruch in Folge\nder Ausübung der Rechte aus § 326 BGB scheitert bereits daran, dass\nder Kläger ausdrücklich den Rücktritt gewählt hat, weil ihm die\nSchadensberechnung zu schwierig war. Einen Rücktritt in Kombination\nmit Schadensersatz gibt es aber nach der bisherigen Gesetzeslage\nnicht.\n\n71\n\n2. Ein Anspruch aus positiver\nVertragsverletzung scheidet aus, weil der Kläger eben die\nNichterfüllungsansprüche geltend macht, die er hätte, wenn er nicht\nden Rücktritt, sondern Schadensersatz wegen Nichterfüllung gewählt\nhätte. Das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung dient\nnicht dazu, die vom Gesetz verbotene Kombination doch\nzuzulassen.\n\n72\n\n3. Der Ansicht des Klägers, der\nAnspruch lasse sich auf § 826 BGB stützen, folgt der Senat nicht.\nEs ist weder ein Verstoß gegen die guten Sitten noch eine\nvorsätzliche Schadenszufügung ersichtlich. Selbst wenn man annehmen\nwollte, dass die Beklagte zu 1) in ihren Rettungsbemühungen zu weit\ngegangen ist, ist für die Voraussetzungen des § 826 BGB nichts\nersichtlich. Das Bemühen eines Vertragspartners, in einer\nverfahrenen Situation den vorgestellten Vertragszweck (hier:\nVermietung des von den Käufern zum Zweck der Vermietung erworbenen\nTeileigentums) zu verwirklichen, stellt sich nicht deshalb als\nsittenwidriges, auf eine Schädigung des anderen Vertragspartners\ngerichtetes Handeln dar, weil der eine Vertragspartner die Dinge\nzunächst allzu forsch in die Hand nimmt. Dies gilt auf jeden Fall\ndann, wenn er sich in der Folge auf die Einwände des anderen\nVertragspartners einlässt und die Lösung der Probleme im\nVerhandlungswege sucht. Einzelne \"schädigende\" Maßnahmen (hier:\nUmbau des Ladens für die vorgesehene Vermietung) erfüllen den\nTatbestand des § 826 BGB nicht, wenn sie in Verfolgung des\nangestrebten Ziels erfolgen und bei einem vernünftigem Fortgang der\nVerhandlungen mit ihrer Billigung durch den Vertragspartners\ngerechnet werden kann.\n\n73\n\nB. Die Klage gegen den Beklagten zu\n2)\n\n74\n\nDie Klage ist unbegründet. Eine Haftung\ndes Beklagten zu 2) aus positiver Vertragsverletzung oder aus § 826\nBGB scheidet aus den oben unter A genannten Gründen aus. Für eine\nauf positive Vertragsverletzung gestützte Vertreterhaftung ist im\nÜbrigen nicht schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) mit\ndem erforderlichen wirtschaftlichen Eigeninteresse gehandelt oder\ndass der Kläger besonderes Vertrauen des Beklagte zu 2) in Anspruch\ngenommen hat (vgl. dazu BGH NJW 1986, 587; 1988, 2238; 1994, 2220;\n1995, 1544; NJW-RR 1989, 111; 1991, 1313; Palandt/Heinrichs,\n60.Aufl., § 276 Rn. 92 ff., 97 mit weiteren Nachweisen). Zu\nLetzterem ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Für die Bejahung\neines wirtschaftlichen Eigeninteresses reichen weder die\nBeteiligung des Beklagten zu 2) an der Beklagten zu 1) bzw. der\nKomplementär-GmbH noch sein Interesse am Erfolg der Gesellschaft\nnicht aus. Er müsste, um zu haften, quasi in eigener Sache\ngehandelt haben. Dafür geben aber auch die Ausführungen in dem\nSchriftsatz des Klägers vom 01.10.2001 (Bl. 499 d.A., hier: S. 52\nff. = Bl. 550 ff. d.A.) nichts her. Es ist im Übrigen nicht\nnachvollziehbar, dass der Beklagte deshalb haften soll, weil er das\nProjekt nach dem vertragswidrigen Ausscheiden des Generalmieters\nauch durch besonderen finanziellen Einsatz gerettet hat.\n\n75\n\nC.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nfolgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n77\n\nDie Beschwer des Klägers übersteigt\n60.000,00 DM.\n\n78\n\nBerufungsstreitwert: 3.566.916,93 DM\n(Antrag zu 1 gegen die Beklagte zu 1: 3.304.805,00 DM; Antrag zu 2\ngegen beide Beklagte: 67.111,93 DM; Antrag zu 3: ohne Ansatz;\nAntrag zu 4 gegen beide Beklagte: 195.000,00 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-19/11-u-166-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 636","ref_norm":"636","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-19/11-u-166-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299953","retrieved":"2026-07-09 03:24:29.677154+00:00"}}