{"status":"available","doknr":"OLD299987","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1218.9U177.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-18","aktenzeichen":"9 U 177/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger betreiben als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein\nUnternehmen, in dem sie Spezialkameras nebst Zubehör vermieten.\nGemäß Versicherungsschein vom 12.11.1997 schlossen sie bei der\nBeklagten eine Elektronikversicherung ab. Der Vertrag wurde von\neiner auf Versicherungen in der Filmbranche spezialisierten\nVersicherungsmaklerin, der Streitverkündeten, vermittelt. Eine\nFirma A. (Inhaber: Dipl. Kameramann M.K.), die nach den Angaben in\nden Strafakten mit den Klägern zusammenarbeitet, vermietete am 31.\nJanuar 1998 eine Kamera bzw. ein Spezialstativ nebst Zubehör an\neinen Kunden, der als Identitätsnachweis bei Vertragsschluß einen\ngriechischen Reisepaß oder Personalausweis und eine Visitenkarte\nmit einer Adresse in A. vorlegte. Der Kunde meldete sich\ntelefonisch am 2. Februar 1998, um die für diesen Tag vereinbarte\nRückgabe hinauszuschieben und die Mietzeit bis zum 5. Februar 1998\nverlängern zu lassen. Als er danach die Ware nicht zurückbrachte,\nschalteten die Kläger die Staatsanwaltschaft ein. Es wurde\nfestgestellt, daß unter der angegebenen Anschrift niemand mit dem\nangegebenen Namen wohnte und daß der Telefonanschluß zur Hauptpost\ngehörte. Die Kläger meldeten den Schaden der Streitverkündeten am\n6. Februar 1998. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 12. Februar\nund 14. Juli 1998 eine Regulierung ab, weil das\nUnterschlagungsrisiko, das sich verwirklicht habe, von der Police\nnicht gedeckt sei. Die Kläger verlangen, ausgehend von einem\nNettokaufpreis der Gegenstände im Jahr 1997 von 86.491,90 DM, unter\nBerücksichtigung eines Selbstbehalts im Ergebnis 64.094,25 DM.\n\n3\n\nDie Kläger haben behauptet, der erwähnte Kunde habe alle bei der\nBeklagten laut dem Versicherungsschein vom 12. November 1997\nversicherten Gegenstände gemietet und nicht zurückgebracht. Die\nStreitverkündete habe ihnen, bevor sie den Versicherungsantrag\nunterzeichneten, mündlich zugesagt, daß die Elektronikversicherung\nals Allgefahrenversicherung ausgestaltet sei und als solche auch\ndas Unterschlagungsrisiko erfasse. Weil das von der\nStreitverkündeten übersandte Angebot zum Abschluß einer\nElektronikversicherung das Unterschlagungsrisiko nicht aufgeführt\nhabe, habe der Kläger zu 2) sich mit einem Geschäftsführer der\nStreitverkündeten, dem Zeugen E., telefonisch in Verbindung\ngesetzt. Es sei wiederholt worden, daß zwischen der Beklagten und\nder Streitverkündeten ein Rahmenabkommen bestehe, wonach bei\nElektronikversicherungen entgegen den allgemeinen\nVersicherungsbedingungen der Beklagten auch das\nUnterschlagungsrisiko mitversichert sei. Aufgrund dieser erneuten\nZusage hätten die Kläger dann den Versicherungsvertrag\nabgeschlossen.\n\n4\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n64.094,25 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15.7.1998 zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat behauptet, sie habe mit der Streitverkündeten\nvereinbart, daß die Allgemeinen Bedingungen für die\nElektronik-Versicherung in der Fassung aus Januar 1995 (ABE)\nGrundlage der von der Streitverkündeten vermittelten\nElektronikversicherungen sein sollten, wenn im Einzelfall keine\nabweichenden Vereinbarungen erfolgten. Hier enthält der\nEinzelvertrag unstreitig keine Ausnahmeregelung, die den § 2 Ziff.\n1 ABE durch Aufnahme des Unterschlagungsrisikos erweitert.\n\n11\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen.\nAuf den Beweisbeschluß vom 6. Mai 1999 und die\nVernehmungsniederschrift vom 5. Oktober 1999 wird verwiesen. Das\nLandgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung\nstattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das am 16. November\n1999 verkündete Urteil Bezug genommen, das der Beklagten am 25.\nNovember 1999 zugestellt worden ist und gegen das sie am 22.\nDezember 1999 Berufung eingelegt hat. Sie hat das Rechtsmittel nach\nentsprechender Fristverlängerung am 22. Februar 2000 begründet.\n\n12\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen\nSachvortrag. Sie bestreitet, daß der Zeuge E. den Klägern die von\nihnen behaupteten Zusagen über eine Deckung des Unterschlagungs-\noder Betrugsrisikos machte und daß die Kläger durch den von ihnen\ngemeldeten Versicherungsfall geschädigt wurden. Sie ist ferner der\nAnsicht, der Versicherungsfall beruhe auf grober Fahrlässigkeit,\nweil kein Nachweis über einen deutschen Wohnsitz vom Mieter\ngefordert wurde.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.11.1999 -\n24 O 311/98 - die Klage in vollem Umfang abzuweisen,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nder Beklagten als Gläubigerin\nSicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft\neines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürge\nzugelassenen Kreditinstituts zu gestatten,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nhilfsweise\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nder Beklagten für den Fall des\nteilweisen oder vollständigen Unterliegens nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik\nDeutschland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen\nKreditinstituts, abzuwenden.\n\n22\n\nDie Kläger beantragen,\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nihnen zu gestatten, Sicherheit auch\ndurch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen\nSparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.\n\n27\n\nDie Streitverkündete beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nDie Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen\nSachvortrag. Sie behaupten, der Zeuge E. habe ihnen eine\nAllgefahrendeckung zugesagt, die neben dem Unterschlagungsrisiko\nauch das Betrugsrisiko abdecken sollte. Die Kläger behaupten, der\nKunde, der sich als P.T. ausgab, habe den Entschluß, die gemieteten\nGegenstände nicht zurückzubringen, erst nachträglich gefaßt.\n\n31\n\nDie Akten des Landgerichts Köln 24 O 233/98 sowie eine Kopie\n(Bl. 1-30) der Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart 103 Js\n15784/98 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.\n\n32\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\ndie Sitzungsniederschriften vom 21.11.2000 und 20.11.2001 sowie auf\nden vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n35\n\nDie Kläger haben auch dann aus der bei der Beklagten\nabgeschlossenen Elektronikversicherung keinen Anspruch auf Zahlung\ndes eingeklagten Betrages, wenn man entsprechend ihrer\n(erstinstanzlichen) Darstellung davon ausgeht, daß die von der\nFirma A. vermieteten Gegenstände diejenigen waren, die sie bei der\nBeklagten versichert hatten, §§ 1 Abs. 1, 49 VVG. Der behauptete\nSchaden gehört nicht zu den vertragsgemäß versicherten Risiken.\n\n36\n\nDer zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag, der durch den\nVersicherungsschein vom 12. November 1997 und einem Nachtrag vom\n19. November 1997 dokumentiert ist, erfaßt nicht das\nUnterschlagungs- und/oder das Betrugsrisiko. Nach § 2 Nr. 1 ABE\n(die Geltung der ABE 1995 wurde vereinbart) hat die Beklagte \"bei\nAbhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl,\nEinbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung\" eine Entschädigung zu\nleisten. Keiner dieser Fälle liegt vor, vielmehr beruht der Schaden\nder Kläger entweder auf einer Unterschlagung oder aber auf einem\nBetrug. Es erübrigt sich, hier eine Abgrenzung vorzunehmen, denn\ngegen beide Risiken waren sie nicht versichert.\n\n37\n\nUnstreitig entspricht der Versicherungsschein inhaltlich der\nDeckungsaufgabe, die von der Streitverkündeten bei der Beklagten\nzur Policierung eingereicht wurde, so daß die Beklagte den bei ihr\nbeantragten Versicherungsschutz zusagte. Nur diesen Schutz schuldet\nsie.\n\n38\n\nWie in der letzten mündlichen Verhandlung erörtert wurde, hatte\ndie von den Klägern abgeschlossene Versicherung entgegen ihrer\nAuffassung keinen Umfang, der über den schriftlich niedergelegten\nInhalt hinausgeht.\n\n39\n\nDie Beweisaufnahme vor dem Landgericht hat nichts dazu ergeben,\ndaß der Zeuge E. von der Beklagten mit Vollmachten ausgestattet\nwar, die ihn berechtigten, seinen Kunden Zusagen im Namen der\nBeklagten zu machen. Die entsprechende Behauptung der Kläger\n(Schriftsatz vom 28. September 1998) wurde in der Beweisaufnahme\nnicht bestätigt. Auch das Landgericht, das ausweislich des\nBeweisbeschlusses vom 6. Mai 1999 über eine solche Ermächtigung\nBeweis erheben wollte, hat den entsprechenden Beweis nicht als\ngeführt angesehen (s. dazu auch Seite 6 der Sitzungsniederschrift\nvom 5. Oktober 1999). Dafür, daß der Zeuge E. bei Abschluß der\nVerträge als Vertreter der Beklagten auftreten sollte und\naufgetreten ist, hat der Zeuge nichts mitgeteilt. Eine solche -\nunübliche - Abwicklung des Vertragsschlusses hat nach dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme nicht stattgefunden. Vielmehr hat der Zeuge, der\nals Makler von den Klägern mit der Vermittlung eines Vertrages\nbeauftragt war, die sich hieraus ergebenden Aufgaben\nwahrgenommen.\n\n40\n\nDas Landgericht hat die Beweisfrage dementsprechend im\nangefochtenen Urteil anders formuliert als im Beweisbeschluß. Laut\nUrteil ist Beweis darüber erhoben worden, ob zwischen der Beklagten\nund der Streitverkündeten eine Vereinbarung darüber getroffen\nwurde, daß bei Kunden der Streitverkündeten \"über die Regelung der\nABE hinaus auch das Unterschlagungsrisiko miterfaßt werde\". Das\nLandgericht hat diesen Beweis als geführt angesehen. Der Senat\nvermag sich der Würdigung des Landgerichts aus Gründen, die keinen\nBezug zur Glaubwürdigkeit der Zeugen haben, nicht anzuschließen.\nAuch dann, wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, daß der\nZeuge E. zutreffend zu den Verhandlungen mit der Beklagten bekundet\nhat, ergibt sich hieraus nicht, daß der Vertrag, den die Kläger mit\nder Beklagten abgeschlossen haben, einen weitergehenden als den\nschriftlich festgehaltenen Inhalt hat. Anlaß zur Wiederholung der\numfassenden und ausführlich protokollierten Beweisaufnahme besteht\nnicht, §§ 523, 398 ZPO.\n\n41\n\nBei den Verhandlungen zwischen dem Zeugen E. und der Beklagten\nging es zunächst um die \"Übernahme\" eines vorhandenen Bestandes von\nElektronikversicherungen und um die Bedingungen, zu denen eine\nÜbernahme erfolgen sollte, nachdem ein anderer Versicherer den\nfraglichen Versicherungszweig nicht mehr führen wollte. Zu dem\nbereits vorhandenen Bestand gehörte die hier streitgegenständliche\nVersicherung nicht (anders im beigezogenen Rechtsstreit Landgericht\nKöln 24 O 233/98). Darüber hinaus waren aber auch künftig zu\nvermittelnde Neuabschlüsse und ihre Konditionen\nVerhandlungsgegenstand, bevor es zur Rahmenvereinbarung vom 25.\nJuli 1996 kam. Der Zeuge E. hat bei seiner Vernehmung betont, ihm\nsei es von Anfang an darauf angekommen, weiterhin\nVersicherungsbedingungen anbieten zu können, die das\nUnterschlagungsrisiko umfaßten, wie er dies in den A. 76 als\ngegeben ansah. Abgesehen davon, daß er in der Auslegung dieser\nBedingungen nicht notwendig mit der Beklagten übereinstimmt und\nübereinstimmte, wie die Korrespondenz vom 20./21. Juli 1998 zeigt\n(vgl. Anlage K 10 und K12), räumt er ein, daß die Beklagte nur\nbereit war, Verträge nach den ABE abzuschließen und daß es\ndementsprechend notwendig war, diese Bedingungen in § 2 ABE\nabzuändern. Eine solche Abänderung hat er jedoch hier bei der\nBeantragung des Versicherungsschutzes nicht vorgenommen. Die\nBeklagte hat den von ihm eingereichten Antrag ohne Abänderung von §\n2 ABE angenommen.\n\n42\n\nBevor es zum Abschluß der Rahmenvereinbarung und zur Vermittlung\nvon Elektronikversicherungen kam, hat der Zeuge E. - wie\ninsbesondere der beigezogenen Akte zu entnehmen ist - über einen\nlängeren Zeitraum mit der Beklagten und insbesondere mit dem Zeugen\nL. verhandelt. Es kann ohne weiteres als zutreffend angenommen\nwerden, daß der Zeuge L. entsprechend den Bekundungen E.s im Lauf\nder Verhandlungen zugesagt hatte, das Unterschlagungsrisiko könne\neinbezogen werden. Eine solche Zusage wird man insbesondere - wie\ndies auch vom Zeugen E. bekundet wurde - zu Beginn der\nVerhandlungen gemacht haben, weil ansonsten jede weitere\nVerhandlung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Indes fehlt\njeder Anhaltspunkt dafür, daß man dem Zeugen E. zusagte,\nabzuschließende Verträge sollten generell einen Inhalt haben, der\nüber die Versicherungspolicen hinausgehen und nicht mit ihnen in\nEinklang stehen würde. Der Zeuge E. konnte keine schriftlichen\nÄußerungen der Beklagten aus der Zeit vor Juli 1998 (also aus der\nZeit vor Eintritt des Versicherungsfalls oder vor Vertragsschluß)\nbeibringen, die eine solche Deutung zulassen würde. Es kann vor\ndiesem Hintergrund nicht angenommen werden, daß die Zusage des\nZeugen L. dahin zu verstehen sein sollte, daß die Verträge einen\nweitergehenden als den dokumentierten Inhalt haben sollten. Auch\nder Zeuge E. hat den Zeugen L. nicht so verstanden, denn er hat es\nim Rahmen seiner Aussage sogar als möglich dargestellt, daß der\nZeuge L. die zugesagte Ausdehnung des Versicherungsrisikos nicht\nmehr erinnerte (\"untergegangen war\"). Eine solche im Lauf der\nVerhandlungen erfolgte \"Zusage\", von der nicht einmal\nsichergestellt ist, daß sie dem Gesprächspartner bei Abschluß der\nVerhandlungen noch präsent ist, kann nicht Grundlage für die vom\nZeugen E. angenommene Erweiterung des Versicherungsschutzes\nsein.\n\n43\n\nAuch das eigene Verhalten des Zeugen E. spricht dagegen, daß man\nsich im Lauf der Verhandlungen, die vor Abschluß der\nRahmenvereinbarung geführt wurden, definitiv über die Einbeziehung\ndes Unterschlagungsrisikos geeinigt hatte, denn er hat, nachdem die\nBeklagte sich im vorliegenden Fall (und in weiteren Fällen)\nweigerte, eine Regulierung vorzunehmen, zu keiner Zeit auf eine\nkonkrete Vereinbarung Bezug genommen, die diesem\nRegulierungsverhalten entgegenstand. Dies hat das Landgericht dem\nZeugen auch ausdrücklich vorgehalten. Die fehlende (frühere)\nVereinbarung wird schließlich auch dadurch belegt, daß bei späteren\nVerhandlungen zwischen dem Zeugen E. und Vertretern der Beklagten\nerst für die Zeit ab 1. August 1998 die vom Zeugen E. gewollte\nErweiterung des Versicherungsschutzes erreicht werden konnte, die\ndann folgerichtig auch zu entsprechenden Nachträgen in den\nbetroffenen Verträgen führte.\n\n44\n\nLetztlich meinte der Zeuge E. im Rahmen seiner Vernehmung, die\nEinbeziehung des Unterschlagungsrisikos habe sich aus seiner\nRahmenvereinbarung mit der Beklagten ergeben (vgl. Bl. 87 ff. der\nBeiakte). Vor diesem Hintergrund erscheint sein Verhalten gegenüber\nden Klägern letztlich zwar als nachvollziehbar. Er ging davon aus,\naufgrund einer schriftlichen Erklärung der Beklagten die Ausdehnung\ndes Versicherungsschutzes auf das Unterschlagungsrisiko zusagen zu\nkönnen. Indes handelt es sich bei dieser Annahme um eine\nRechtsauffassung des Zeugen, der nicht gefolgt werden kann. Zum\neinen ist die Rahmenvereinbarung nicht in den Vertrag zwischen den\nKlägern und der Beklagten einbezogen worden, zum anderen hat der\nRahmenvertrag auch nicht den Inhalt, den der Zeuge E. ihm entnehmen\nwollte. Dies hat der Zeuge nach eigenem Bekunden nachträglich auch\nselbst festgestellt. In 2.1 der Anlage I zum Rahmenvertrag heißt es\nzwar, bestimmte (in nachfolgenden Bestimmungen bezeichnete Sachen)\nseien auch dann versichert, wenn der Versicherungsnehmer sie an\nDritte vermietet habe und hierfür die Sachgefahr trage. Indes\nbezieht sich dies allein auf § 1 ABE. Die Sache sollte\nvertragsgemäß auch während der Besitzzeit eines Dritten gegen die\nin § 2 ABE genannten Gefahren versichert sein. Der Umfang der gemäß\n§ 2 ABE versicherten Gefahren wurde durch die Rahmenvereinbarung\njedoch nicht erweitert. Ein Schutz vor strafbarem Verhalten des\nMieters wurde nicht begründet.\n\n45\n\nInsgesamt ergibt sich aus den Erklärungen des Zeugen E. und der\nvorliegenden Korrespondenz, in der er den Klägern fälschlich\nmitgeteilt hat, bei der Elektronik-Versicherung handele es sich um\neine \"All-Gefahren-Deckung\", daß seine Vorstellungen zum Umfang des\nvon der Elektronikversicherung erfaßten Risikos nicht notwendig und\nzweifelsfrei als zutreffend anzusehen sind.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO, der\nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 108, 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n47\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer für die Kläger: 64.094,25 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299987","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-18/9-u-177-99","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299987","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299987","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-18/9-u-177-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299987","retrieved":"2026-07-09 03:24:32.727408+00:00"}}