{"status":"available","doknr":"OLD299986","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1218.9U121.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-18","aktenzeichen":"9 U 121/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist lediglich im Hinblick\nauf die geltend gemachte Hilfs-Aufrechnung begründet.\n\n3\n\nI. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als zulässig\nangesehen. Es handelt sich nicht um eine güterrechtliche\nStreitigkeit im Sinne der §§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO, 23 b Abs. 1 S. 2\nNr. 9 GVG sondern um einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch\nwegen einer unberechtigten Verfügung über ein Kontoguthaben.\nMaßgebend ist die Anspruchsgrundlage. Diese ist hier\nvermögensrechtlicher und nicht familienrechtlicher Natur.\n\n4\n\nOb Auswirkungen güterrechtlich sind, also dem Zugewinnausgleich\nunterliegen, ist nicht entscheidend (vgl. Zöller-Philippi, ZPO 22.\nAufl., § 621, Rn 3, 59).\n\n5\n\nII. Die Klage ist auch überwiegend begründet.\n\n6\n\n1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 430 BGB auf Grund\ndes Gemeinschaftsdepotverwahrungsvertrages ein Ausgleichsanspruch\nim aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Nach dieser Vorschrift\nsind Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen\nberechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Es besteht ein\nAusgleichsanspruch, wenn einer der Gesamtgläubiger mehr erhalten\nhat, als ihm zusteht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., §\n430, Rn 1). Der Senat konnte im Ergebnis nicht feststellen, dass\ndie Beklagte berechtigt war, von dem Gesamtbetrag von 99.000,-- DM,\nder aus dem von ihr vorgenommenen Verkauf der\nInvestmentfondsanteile stammte, mehr als die Hälfte für sich zu\nbeanspruchen. Demnach hat sie den zu Unrecht erhaltenen hälftigen\nBetrag - unter Berücksichtigung der von ihr in der Berufungsinstanz\nerklärten Aufrechnung - auszugleichen. Im einzelnen gilt\nfolgendes:\n\n7\n\nDie genannte Verfügung der Beklagten betraf ein\nGemeinschaftswertpapierdepot der Parteien, welches in Form des\nOder-Depots geführt wurde. Insoweit ergeben sich Unterschiede zu\neinem Oder-Konto. Bei einem Oder-Konto von Eheleuten gilt die\nHilfsregel des § 430 BGB ohne weiteres. Derjenige, der eine andere\nals die dort vermutete hälftige Beteiligung der Kontoinhaber oder\neinen Ausschluss der Ausgleichspflicht behauptet, hat dies\ndarzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, NJW 1996, 705; NJW 1997,\n1435; NJW 2000, 2347; OLG Düsseldorf, OLGR 1999,\n156;Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 430, Rn 2). Im Gegensatz dazu ist\nbei einem Oder-Depot zwischen den Eigentumsrechten an den\nverwahrten Wertpapieren und den Rechten aus dem\nDepotverwahrungsvertrag zu unterscheiden (vgl. BGH, NJW 1997,\n1434).\n\n8\n\nIn Bezug auf die verwahrten Wertpapiere ist die dingliche\nBerechtigung maßgebend, also die Eigentumslage. Über diese gibt die\nErrichtung eines Oder-Depots in der Regel keinen Aufschluss. Die\nBezeichnung als Gemeinschaftsdepot sagt nichts über die materielle\nRechtslage aus (vgl. BGHZ 4, 295 (297); NJW 1997, 1434;\nHeinsius/Horn/Than, DepotG, § 2 Rn 11). Der Depotinhaber muss nicht\nEigentümer der verwahrten Wertpapiere sein. Für die Eigentumslage\nan den depotverwahrten Wertpapieren stellt § 1006 BGB eine\nVermutung auf. Sie spricht bei einem Gemeinschaftsdepot für\nMiteigentum, da dessen Inhaber mittelbare Besitzer sind. Bei\nMiteigentum stehen nach § 742 BGB den Teilhabern im Zweifel gleiche\nAnteile zu. Diese bei einem Oder-Depot schwach ausgeprägte\nAuslegungsregel kommt allerdings nicht zum Zuge, wenn sich aus dem\nParteiwillen etwas anderes ergibt oder wenn sie der Sachlage nicht\ngerecht wird (vgl. BGH, NJW 1997, 1434). Solche Umstände konnte der\nSenat im Ergebnis aber nicht feststellen.\n\n9\n\nMaßgebend für die dingliche Zuordnung ist die Willensrichtung\ndesjenigen, der die Wertpapiere erwirbt (vgl. Wever,\nVermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des\nGüterrechts, 2. Aufl., Rn 561, 562). Ein Indiz für die Zuordnung\nmag zwar der Umstand sein, aus welchem Vermögen die Mittel für den\nErwerb der Papiere stammen. Entscheidend ist aber, welcher Zweck\nmit den Verfügungen über die Wertpapiere zugunsten und zulasten des\nGemeinschaftsdepots verfolgt wurde. Wenn das Depotguthaben zum\nBestreiten des Lebensunterhalts herangezogen worden ist und die\nEheleute mit dem Guthaben ähnlich wie mit einem Gemeinschaftskonto\ngemeinschaftlich gewirtschaftet haben, so liegt es nahe, dass eine\ngemeinsame dingliche Berechtigung gewollt war (vgl. Wever, a.a.O.,\nRn 562). Davon ist mangels abweichender Regelungen vorliegend\nauszugehen.\n\n10\n\nObwohl die Mittel des Erwerbs der 1.357,510 Investmenanteile am\n7.06.1995 aus dem Grundstücksverkauf der Beklagten herrührten,\nspricht dieser Umstand vorliegend nicht für eine gewollte alleinige\ndingliche Berechtigung der Beklagten an den insoweit erworbenen\nFondsanteilen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den\nKauf der Wertpapiere veranlasst und den Betrag von 140.000,-- DM\nvom Konto der Beklagten bei der S.B. mit deren Vollmacht und in\nderen Einverständnis an die P.S. überwiesen hat (vgl. Bl. 85 GA).\nInsofern hat die Beklagte bei ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt,\nsie habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass in dem Depot\n\"gemeinsames Geld mit ihrem Geld\" zusammengekommen sei. Für die\nAnnahme einer treuhänderischen Einlage für die Beklagte in das -\ndamals auf den Namen des Klägers geführte - Depot ist danach kein\nRaum.\n\n11\n\nHätten die Parteien den aus der Erbschaft stammenden Betrag\nseparieren wollen, so ist es nicht verständlich, dass die Parteien,\nals die Ehe in eine Krise geriet, das ursprüngliche Depot des\nKlägers auf Verlangen der Beklagten zu einem Gemeinschaftsdepot\numgewandelt haben. Wenn die Parteien von einer Zuordnung dieses\nBetrages an die Beklagte ausgegangen wären, hätte es nahegelegen,\nihr die alleinige Verfügungsbefugnis darüber zu verschaffen oder\neine klarstellende Vereinbarung insoweit zu treffen.\n\n12\n\nAus dem Kontenverlauf (vgl. Bl. 10, 11 GA) ergibt sich keine\nandere Beurteilung. Vielmehr bestätigt er die Angaben des Klägers\nbei seiner Anhörung vor dem Senat, dass das Depotkonto nach dem\nErwerb der Eigentumswohnung letztlich dazu gedient habe, besondere\nAusgaben, also teuren Urlaub und Anschaffungen für die Wohnungen zu\nfinanzieren. Die Beklagte hat insoweit eingeräumt, dass das Depot\nauch von Einkünften des Klägers gespeist wurde.\n\n13\n\nBis zum Erwerb der Fondsanteile am 07.06.1995 waren vom\n21.10.1994 bis 20.02.1995 bereits 366.994 bzw. 366,747 Fondanteile\nerworben worden. Dann erfolgte am 07.06.1995 der Erwerb der\nweiteren 1.357,510 Anteile.\n\n14\n\nIn der Folgezeit kam es zu zahlreichen einvernehmlichen An- und\nVerkäufen. Am 19.06.1995 wurden 25.000,00 DM für eine Einbauküche\nentnommen, am 10.08.1995 35.000,00 DM für die Anschaffung eines PKW\ndes Klägers und später jedenfalls 3.000,00 DM für ein Motorrad der\nBeklagten. Unstreitig erfolgten im Laufe der Jahre Abhebungen zur\nFinanzierung von gemeinsamen Urlauben. Am 12.12.1996 wurden\n13.000,00 DM aus einer Steuererstattung der gemeinsam veranlagten\nEheleute angelegt. Nach alledem ließ sich nicht feststellen, dass\nder Beklagten die von ihr dem Gemeinschaftsdepot entnommenen\nWertpapiere allein zustehen sollten.\n\n15\n\nDass der Erlös durch den von der Beklagten veranlassten Verkauf\nder Fondsanteile zunächst dem Konto des Klägers bei der B.B.\ngutgeschrieben wurde und die Beklagte mit Vollmacht für dieses\nKonto am 12.04.2000 50.000,-- DM und am 18.04.2000 49.000,-- DM auf\nihr Konto (Nr. ) bei der P.K. überwiesen hat, führt nicht zu einer\nanderen Beurteilung. Der Ausgleichsanspruch wird durch diese\nZwischenstationen des Geldflusses nicht berührt.\n\n16\n\n2. Die in der zweiten Instanz erklärte Hilfsaufrechnung der\nBeklagten mit dem hälftigen Betrag von 2.236,14 Euro und 634,37 DM,\ndie der Kläger am 15. bzw.16.05.2000 dem Konto entnommen hat, ist\ngemäß den §§ 430, 389 BGB gerechtfertigt. Der Kläger stellt dies\nauch nicht in Abrede. Der Betrag von 2.236,14 Euro entspricht\n4.373,51 DM. Zuzüglich 634,37 DM ergeben sich 5.007,88 DM, davon\n1/2 gleich 2.503,94 DM.\n\n17\n\nDamit sind zuzusprechen 49.500,00 DM abzüglich 2.503,94 DM\ngleich 46.996,06 DM\n\n18\n\nIII. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt der Verzuges,\n§ 284 Abs. 1 BGB. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 288\nAbs. 1 BGB.\n\n19\n\nIV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92\nAbs. 2, 97 Abs. 1 und - im Hinblick auf die Hilfsaufrechnung - Abs.\n2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen.\n\n20\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz: 49.500,-- DM (§19 Abs.3\nGKG)\n\n21\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 49.500,-- DM.\n\n22\n\nWert der Beschwer des Klägers: 2.503,94 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-18/9-u-121-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 742","ref_norm":"742","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-18/9-u-121-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299986","retrieved":"2026-07-09 03:24:32.640570+00:00"}}