{"status":"available","doknr":"OLD299990","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1218.15U67.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-18","aktenzeichen":"15 U 67/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin produziert Mineralwasser und Erfrischungsgetränke\nauf Mineralwasserbasis, der Beklagte ist die für das Land\nNordrhein-Westfalen zuständige öffentlich-rechtliche\nRundfunkanstalt in der Arbeitsgemeinschaft öffentlich-rechtlicher\nRundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - A. -.\n\n3\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine beabsichtigte\nBerichterstattung des Beklagten betreffend ihr Produkt \"S.-Sprudel\"\nund dessen Urangehalt. Dem liegt im einzelnen folgendes\nzugrunde:\n\n4\n\nMit Schreiben vom 2.6.2000 wandte sich der Mitarbeiter des\nBeklagten, Herr K. Sch., der für das A. - Wirtschaftsmagazin P.\ntätig ist, an die Klägerin und teilte mit, dass im Rahmen der\nBerichterstattung des Beklagten über Radioaktivität im\nMineralwasser für die nächste Ausgabe von P. am 6.6.2000 ein\nBeitrag vorbereitet sei. Weiter heißt es in dem Schreiben (vgl. Bl.\n8 im Anlagenheft, im Folgenden \"AH\"):\n\n5\n\n \n\n6\n\n\"(...) Für diesen Beitrag hat die\nW.-Wirtschaftsredaktion eine Reihe von Mineralwässern untersuchen\nlassen, darunter auch ein Produkt aus Ihrem Haus. Dabei hat das\nakkreditierte und zertifizierte Labor H. GmbH folgende Radium- und\nUran Aktivität in einem Produkt Ihres Hauses gefunden:\n\n7\n\n \n\n8\n\nFalls Sie planen, in absehbarer Zeit\ndie Werte zu senken, wären wir für eine Rückmeldung dankbar\n(...)\"\n\n9\n\nDer Beklagte stützte sich dabei auf die Untersuchung durch das\nH. Institut, das zugleich eine Parallelmessung durch das Institut\nfür Radiochemie der Technischen Universität M. (im Folgenden: TU\nM.) machen ließ (vgl. Bl. 26, 159 f. GA).\n\n10\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Behauptung und/oder\nVerbreitung der genannten Messwerte als zu hoch, wobei sie die in\nder Mitteilung angegebenen Radium-Werte nicht beanstandet. Die vom\nBeklagten der Klägerin mitgeteilten Werte beziehen sich sämtlich\nauf eine Probe \"S.-Sprudel medium\" mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum\n(MHD) 28.3.2002.\n\n11\n\nAuf Antrag der Klägerin vom 6.6.2000 erließ das Landgericht Köln\nmit Beschluss vom selben Tag eine einstweilige Verfügung\n(Aktenzeichen: 28 O 305/00), mit welcher dem Beklagten verboten\nwurde, in Bezug auf das Mineralwasser \"S.-Sprudel\" zu behaupten\nund/oder zu verbreiten\n\n12\n\n \n\n13\n\n1. das Produkt weise bei einer Toleranz\nvon ( 15 einen Urangehalt von 0,112 mg/1 auf\n\n14\n\n \n\n15\n\nund/oder\n\n16\n\n \n\n17\n\n2. die Uran231 - Aktivität betrage bei\neiner Toleranz von 0,28 2,80 Becquerel pro Kilogramm\n\n18\n\n \n\n19\n\nund/oder\n\n20\n\n \n\n21\n\n3. die Uran238 - Aktivität betrage bei\neiner Toleranz von 0,18 1,50 Becquerel pro Kilogramm\n\n22\n\n \n\n23\n\nund/oder\n\n24\n\n \n\n25\n\n4. das Aktivitätsverhältnis von Uran231\nzu Uran238 betrage bei einer Toleranz von 0,29 1,87.\n\n26\n\nEs kam dann zu einer Ausstrahlung der Sendung P., in welcher es\nu. a. hieß (vgl. Sendemitschrift Bl. 38 ff. GA):\n\n27\n\n \n\n28\n\n\"(...) Im S.sprudel fanden wir\nebenfalls Uran. Die Messwerte der von uns beauftragten Institute\ndürfen wir Ihnen jedoch nicht nennen. Der Hersteller bestreitet die\nRichtigkeit der Ergebnisse und erwirkte heute vor Gericht eine\neinstweilige Verfügung (...)\"\n\n29\n\n \n\n30\n\n(siehe dazu Bl. 40 GA).\n\n31\n\nNachdem die Klägerin die vorbezeichnete einstweilige Verfügung\nerwirkt hatte, ließ der Beklagte erneut zwei Proben mit\nunterschiedlichen Mindesthaltbarkeitsdaten durch je zwei\nunterschiedliche Institute untersuchen (siehe dazu die Übersicht\nBlatt 26 GA). Dabei ergab die Analyse von S.-Sprudel mit dem MHD\n13.6.2002 durch das H. Laborwerte von 69 ( 7 (g/l und durch die TU\nM. 67,6 ( 3,5 (g/l; die Analyse von Sprudelwasser der Klägerin mit\ndem MHD vom 31.5.2002 ergab Werte von 109 ( 11 (g/l (so H.) und\n107,8 ( 6,9 (g/l (so TU M.).\n\n32\n\nDie Klägerin hat zwischenzeitlich andere Filter zur Senkung des\nEisengehalts eingebaut, die auch - unstreitig - zur Absenkung der\nUran-Werte führen.\n\n33\n\nZur Verträglichkeit von Uranaufnahme gibt es einen\ngesundheitlichen Leitwert der Weltgesundheitsorganisation (WHO) von\n2 (g/l (Mikrogramm je Liter) Wasser und Mineralwasser. Das\nBundesgesundheitsamt führt im Informationsdienst 2/2000 unter\nAuswertung neuer Literaturquellen aus, gesundheitlich duldsame\nTagesaufnahmen seien im Bereich weniger Mikrogramm bis zu\nallenfalls 30 bis 40 Mikrogramm pro Person und Tag zu errechnen. Es\nsei nicht unbegründet, Urankonzentrationen in natürlichen\nMineralwässern in Höhe von bis zu 10 Mikrogramm je Liter als\ngesundheitlich relevant zu betrachten. Die lebenslang duldsame\nHöchstkonzentration im Trinkwasser dürfe kaum mehr als 1 bis 2\nMikrogramm betragen, eher weniger (vgl. Bl. 155 GA).\n\n34\n\nMit Schriftsatz vom 5.9.2000, bei Gericht eingegangen am\n11.9.2000, hat die Klägerin Klage erhoben, nachdem der Beklagte ihr\neine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage hatte setzen\nlassen.\n\n35\n\nDie Klägerin meint, die im Fax des Beklagten vom 6.6.2000\nangegebenen Werte seien für sie nicht nachvollziehbar, da bei\neigenen Analysen, die sie im Vorfeld der Sendung als auch danach\ndurchgeführt habe, deutliche geringere Konzentrationen ermittelt\nworden seien.\n\n36\n\nSie hat behauptet, die dem Beklagten durch die einstweilige\nVerfügung untersagten Äußerungen seien unzutreffend. Das\nMineralwasser \"S.-Sprudel\" übersteige bei einer Toleranz von ( 15\neinen Urangehalt in Höhe von 0,02 mg/1 nicht, und die vom Beklagten\ngemessene Konzentration von 0,112 mg/1 und die sich daraus\nergebende Aktivität von Uran234 und Uran238 sei im \"S.-Sprudel\"\ntatsächlich nicht enthalten. Dazu trägt sie im einzelnen näher vor,\nwobei sie auf Untersuchungen von Proben des Mineralwassers\n\"S.-Sprudel\" mit anderen Mindesthaltbarkeitsdaten (MHD) verweist\n(Blatt 6 ff. der Akten). (Die Parteien sind einig, dass in allen\nAnträgen richtigerweise Uran 234 gemeint ist, nicht Uran 231, vgl.\nBl. 42 GA unten. Frühere andere Angaben beruhten wohl auf einem\nLeseversehen, s. Bl. 159 GA.)\n\n37\n\nSie meint, die aus der Untersuchung gezogenen Schlüsse seien\nnicht vertretbar, da der Beklagte die angegriffenen Aussagen auf\ndie Analyse einer einzigen Probe habe stützen wollen, obwohl er\nhabe wissen müssen, dass der Urangehalt in Mineralwasser deutlichen\nSchwankungen unterliegen könne.\n\n38\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n39\n\nes dem Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe\nvon 500.000,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise\nOrdnungshaft, oder Ordnungshaft bis 6 Monaten, zu untersagen, in\nBezug auf das Mineralwasser \"S.-Sprudel\" zu behaupten und/oder zu\nverbreiten\n\n40\n\n \n\n41\n\n1. das Produkt weise bei einer Toleranz\nvon (15 einen Urangehalt von 0,112 mg/1 auf\n\n42\n\n \n\n43\n\nund/oder\n\n44\n\n \n\n45\n\n2. die Uran234 Aktivität betrage bei\neiner Toleranz von 0,28 2,80 Becquerel pro Kilogramm\n\n46\n\n \n\n47\n\nund/oder\n\n48\n\n \n\n49\n\n3. die Uran238 - Aktivität betrage bei\neiner Toleranz von 0,18 1,50 Becquerel pro Kilogramm\n\n50\n\n \n\n51\n\nund/oder\n\n52\n\n \n\n53\n\n4. das Aktivitätsverhältnis von Uran234\nzu Uran238 betrage bei einer Toleranz von 0,29 1,87\n\n54\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n55\n\n \n\n56\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n57\n\nEr meinte, auf die Richtigkeit der von der Klägerin behaupteten\nAnalyse-Ergebnisse komme es nicht an, vielmehr allein darauf, ob\ndie entsprechende Testreihe richtig zusammengestellt und abgelaufen\nsei, was der Fall sei.\n\n58\n\nDer Beklagte hat behauptet, das genaueste und wissenschaftlich\nnachhaltig beste Testverfahren in Auftrag gegeben zu haben, wobei\nes im Prinzip zur Feststellung de Uranhaltigkeit fünf\nunterschiedliche Messmethoden gebe. Dazu trägt er im einzelnen\nnäher vor.\n\n59\n\nWeiter hat der Beklagte behauptet, soweit eine Probe dabei\nniedrigere Werte als die andere aufgewiesen habe, nämlich 69 ( 7\nbzw. 67, 8 ( 3, 5 (g/1 (Blatt 26 GA), bewege sich diese im Rahmen\nder natürlichen Schwankungsbreite bei Mineralwässern, die von der\nMineralwasserverordnung vorgesehen sind (vgl. dazu die\nMineralwasserverordnung vom 1.8.1984 - BGBl. I 1086 -, zul.\ngeändert am 14.12.2000 - BGBl. I 1728 - in Verbindung mit der dazu\nerlassenen Verwaltungsvorschrift vom 26.11.1984, abgedruckt im\nBAnz. 1984, Nr. 225 auf S. 13173 unter Ziffer 2.5).\n\n60\n\nSchließlich hat der Beklagte bestritten, dass er in der Sendung\nvom 6.6.2000 habe vortragen wollen, dass der S.sprudel generell\neine bestimmte Urankonzentration aufweise. Eine solche Äußerung\nergebe sich nicht aus seinem Schreiben vom 2.6.2000 und auch nicht\naus dem Sendemanuskript. Es habe weder eine allgemeine Aussage\nbezüglich \"S.-Sprudel\" gegeben, noch sei dieses beabsichtigt\ngewesen.\n\n61\n\nDas Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass\nder Beklagte die in seinem Auftrag ermittelten Werte bezüglich des\nMineralwassers der Klägerin nur mit der Maßgabe veröffentlichen\ndarf, dass zum einen klargestellt wird, es sei nur eine\nProbe untersucht worden, zum anderen, es liege nach den Angaben der\nKlägerin nur eine deutlich niedrigere Uran-Belastung vor.\n\n62\n\nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte\ndem Grunde nach den Erfordernissen einer sog.\n\"Test-Berichterstattung\" genügt habe. Die dargestellten\nEinschränkungen zur Berichterstattung über die Messergebnisse seien\njedoch erforderlich, um dem beschränkten Aussagegehalt des Tests\nRechnung zu tragen; außerdem habe die Beklagte in der\nBerichterstattung über die Uranbelastung eines anderen\nMineralwassers in der Sendung P. ebenfalls darauf hingewiesen, dass\nMessungen der betroffenen Firma zu deutlich niedrigeren Werten\ngeführt hätten.\n\n63\n\nGegen die Entscheidung des Landgerichts haben die Klägerin und\nder Beklagte jeweils fristgerecht Berufung eingelegt und diese -\nebenfalls jeweils frist- und formgerecht - begründet.\n\n64\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, dass dem\nBeklagten einschränkungslos untersagt werden soll, in Bezug auf das\nMineralwasser \"S.-Sprudel\" die Uran-Werte zu veröffentlichen,\nwelche in Bezug auf die Probe ermittelt wurden.\n\n65\n\nDie Klägerin ergänzt und vertieft dazu ihren erstinstanzlichen\nVortrag. Sie macht im wesentlichen geltend, dass das Testverfahren\nschon deshalb nicht breit genug angelegt worden sei, weil sich der\nBeklagte zunächst darauf beschränkt habe (was unstreitig ist), nur\ndas Sprudelwasser mit einem MHD zur Untersuchung einzureichen.\nWeiter behauptet die Klägerin, dass diese Messung zu einem falschen\nErgebnis geführt habe, was unter Sachverständigenbeweis gestellt\nwird.\n\n66\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n67\n\n \n\n68\n\nes dem Beklagten unter Androhung eines\nOrdnungsgeldes in Höhe von 500.000,- DM für jeden Fall der\nZuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis 6\nMonaten, zu untersagen, in Bezug auf das Mineralwasser \"S. -\nSprudel\" zu behaupten und/oder zu verbreiten\n\n69\n\n \n\n70\n\n1. das Produkt weise bei einer Toleranz\nvon ( 15 einen Urangehalt von 0,112 mg/1 auf\n\n71\n\n \n\n72\n\nund/oder\n\n73\n\n \n\n74\n\n2. die Uran 234 - Aktivität betrage bei\neiner Toleranz von 0,28 2,80 Becquerel pro Kilogramm\n\n75\n\n \n\n76\n\nund/oder\n\n77\n\n \n\n78\n\n3. die Uran 238 - Aktivität betrage bei\neiner Toleranz von 0,18 1,50 Becquerel pro Kilogramm\n\n79\n\n \n\n80\n\nund/oder\n\n81\n\n \n\n82\n\n4. das Aktivitätsverhältnis von Uran\n234 zu Uran 238 betrage bei einer Toleranz von 0,29 1,87.\n\n83\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n84\n\n \n\n85\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n86\n\nMit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der\nKlage.\n\n87\n\nEr beantragt sinngemäß,\n\n88\n\n \n\n89\n\nunter Abänderung des angegriffenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n90\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n91\n\n \n\n92\n\ndie Berufung des Beklagten\nzurückzuweisen.\n\n93\n\nAuch der Beklagte ergänzt und vertieft sein Vorbringen erster\nInstanz.\n\n94\n\nEr meint, dass das Testverfahren nicht zu beanstanden sei; es\nsei nicht zu beanstanden, dass nur eine Probe zur Untersuchung\ngegeben wurde. Weiter meint er, dass keine Verpflichtung bestehe,\ndarauf hinzuweisen, dass von der Klägerin deutlich niedrigere Werte\nermittelt worden seien. Dem stehe auch entgegen, dass das von der\nKlägerin eingesetzte Verfahren zur Bestimmung des Urangehalts in\nMineralwasser wesentlich ungenauer arbeite, als die von dem\nBeklagten in Auftrag gegebenen Untersuchungen. Im übrigen bestehe\nder naheliegende Verdacht, dass die der Klägerin vorliegenden Werte\n\"geschönt\" seien.\n\n95\n\nHinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den\nGerichtsakten gereichten Unterlagen verwiesen. Die beigezogene Akte\n28 O 305/00 LG Köln war zu Informationszwecken Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n96\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n97\n\nBeide Berufungen sind zulässig, insbesondere sind sie frist- und\nformgerecht eingelegt und in prozessordnungsgemäßer Weise begründet\nworden.\n\n98\n\nDie Berufung der Klägerin führt dabei nur zu einer geringfügigen\nErgänzung des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung; im übrigen\nsind beide Rechtsmittel unbegründet.\n\n99\n\nDer Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch darauf\nzu, die Öffentlichkeit nicht über die im Auftrag des Beklagten im\nSprudel der Klägerin ermittelten Uran-Werte zu unterrichten. Dem\nBeklagten steht vielmehr das Recht zu, im Rahmen einer wertenden\nMeinungsäußerung über die Uran-Werte zu berichten, welche in seinem\nAuftrag in dem von der Klägerin vertriebenen Mineralwasser\nermittelt worden sind.\n\n100\n\nEine Verbreitung der Messergebnisse durch den Beklagten stellt\nnämlich keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und\nausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar, der nach allgemeiner\nAnsicht über § 823 BGB Schutz genießt.\n\n101\n\nAls Gegenstand einer wertenden Meinungsäußerung kann dabei\nvorliegend die Angabe verstanden werden, dass Kunden der Klägerin\n(bis zum späteren Einbau der Filteranlage, welche unstreitig die\nUran-Werte im \"S.-Sprudel\" deutlich gesenkt hat) beim Kauf des\n\"S.-Sprudels\" mit \"hohen\" Uran-Werten zu rechnen hatten, was aus\ndem zunächst eingeholten Analyseergebnis zu schließen sei.\n\n102\n\nBereits das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass\nzwischen den Parteien im wesentlichen um die Frage gestritten wird,\nob das von dem Beklagten angestrengte Prüfungs- bzw. Testverfahren\nunter dem Blickwinkel eines \"Warentests\" zureichend angelegt ist.\nDem entsprechend hat auch das Landgericht in der angegriffenen\nEntscheidung nicht maßgeblich darauf abgestellt, ob von dem\nBeklagten eine \"wahre\" bzw. eine \"unwahre\" Tatsachenbehauptung\naufgestellt werde, sondern darauf, ob von dem Beklagten das\nMessergebnis in einem zureichend angelegten Verfahren ermittelt\nwurde und ob die gefundenen Messergebnisse durch begleitende\nHinweise zureichend \"relativiert\" werden.\n\n103\n\nVor diesem Hintergrund steht der Klägerin gegenüber dem\nBeklagten kein Unterlassungsanspruch zu. Denn es stellt keinen\nrechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten\nGewerbebetrieb der Klägerin dar, wenn der Beklagte auf der Basis\ndes von ihm in Auftrag gegebenen Warentests die hier streitigen\nMessergebnisse als \"wertende Meinungsäußerung\" veröffentlichen\nsollte.\n\n104\n\nZutreffend hat dazu schon das Landgericht für die Beurteilung\nder Rechtslage auf die vom Bundesgerichtshof (BGH)\nherausgearbeiteten Grundsätze zur Veröffentlichung von\nTestergebnissen abgestellt. In seiner nach wie vor grundlegenden\nEntscheidung vom 9.12.1975 (VI ZR 157/73 -, BGHZ 65, 325 ff. =\nVersR 1976, 443 ff. = NJW 1976, 620 ff. [mit Anm. Tilmann,\nNJW 1976, 624 f.]) hat der BGH zur Durchführung der Warenteste\nausgeführt, dass die Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig\nausgeführt werden müsse (vgl. BGHZ 65, 325 [334]). Die Grenzen\nzulässiger Berichterstattung über Testergebnisse hängt dabei im\nwesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH,\na.a.O.).\n\n105\n\nGemessen daran beanstandet die Klägerin hier zu Unrecht, dass\ndas Testverfahren des Beklagten nicht von zureichender Sachkunde\ngekennzeichnet sei.\n\n106\n\nDie Klägerin wendet sich dabei im wesentlichen dagegen, dass von\ndem Beklagten zunächst nur die Flaschen aus einem Kasten der Marke\n\"S.-Sprudel\" zur Basis der im Raum stehenden Veröffentlichung\ngemacht werden sollten. Die Untersuchung nur eines Testobjektes sei\nzwar bei industriell gefertigten Produkten (vgl. die bereits\nerwähnte Entscheidung vom 9.12.1975, BGHZ 65, 325 [335] unter I. 3.\n- betreffend \"Ski-Sicherheitsbindungen\"), nicht aber bei\nNaturprodukten vertretbar (vgl. in diesem Sinn in Bezug auf\nNaturprodukte Wenzel, Das Recht der Wort- und\nBildberichterstattung, 4. Aufl., Rdn. 10.96).\n\n107\n\nDem ist entgegenzuhalten, dass auch bei Naturprodukten nach\nAnsicht des Senats durch eine engmaschige Produktkontrolle die\nEinhaltung von vorgegebenen Grenzwerten durchaus erzielbar sein\ndürfte. Gerade hier beweist auch der später vorgenommene Einbau\neiner Filteranlage, dass die Uran-Werte deutlich gesenkt werden\nkonnten. Aus der bloßen Tatsache, dass es sich bei dem\nMineralwasser um ein Naturprodukt handelt, kann daher nicht ohne\nweiteres abgeleitet werden, dass eine Vielzahl von Prüfungsmustern\nfür einen Test untersucht werden müssten.\n\n108\n\nDa aber die natürliche Schwankung dieses Naturprodukts bei\nfesten gelösten Gehaltstoffen in einem Bereich von ( 20 % nach der\nMineralwasserverordnung liegt (vgl. Ziffer 2.5 der Allgemeinen\nVerwaltungsvorschrift zur Verordnung über natürliche Mineralwasser\nvom 26.11.1984, Fundstelle oben S. 10, Ablichtung Bl. 183 GA), hält\nder Senat die Untersuchung von drei verschiedenen Abfüllchargen für\nnötig, um einen unverfälschenden Testspiegel zu ergeben.\n\n109\n\nAber selbst wenn dieser Einwand, mehr als ein Stück untersuchen\nzu müssen, als berechtigt anzusehen ist, kann dies einen\nUnterlassungsanspruch der Klägerin jetzt nicht mehr begründen. Denn\nunstreitig hat der Beklagte zwei weitere Proben auf ihren\nUrangehalt hin untersuchen lassen. Die Tatsache, dass insoweit nur\ndie Untersuchung des Urangehaltes, nicht aber der anderen Parameter\nzu den Aktivitätswerten vor Uran 234, Uran 238 und deren Verhältnis\nzueinander vorliegt, schadet nicht. Einmal steht im gesamten\nRechtsstreit die Bedeutsamkeit des Urangehalts als solchem allein\nim Streitvordergrund der Parteien. Zum anderen belegt der\nSendemitschnitt, dass hinsichtlich der getesteten Wässer nur\nunspezifisch von den Uranbelastungen berichtet wurde (Bl. 40\nGA).\n\n110\n\nDamit liegen aber jetzt schon drei untersuchte Chargen mit\nunterschiedlichen Haltbarkeitsdaten vor. Da es für die Berechtigung\ndes Unterlassungsanspruches aber auf den Schluss der mündlichen\nVerhandlung ankommt, greift der von der Klägerin erhobene Einwand\neiner nur unzureichenden Ausgestaltung des Prüfprogramms jedenfalls\njetzt nicht mehr durch. Dem hätte die Klägerin auch im Laufe des\nVerfahrens durchaus Rechnung tragen können; indes geht es der\nKlägerin - was im Termin vor dem Senat ausdrücklich bestätigt wurde\n- gerade darum, dass ihr Mineralwasser überhaupt nicht mit den\ngemessenen Werten in Zusammenhang gebracht wird.\n\n111\n\nKann somit aber nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden, dass\nnur eine Probe untersucht worden sei, so ist das\nUnterlassungsbegehren auch nicht etwa deshalb berechtigt, weil die\nbeiden weiteren Proben erst in einer nachgeschobenen Untersuchung\nermittelt wurden. Dieser Erwägung ist entgegenzuhalten, dass es für\ndie Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht darauf ankommen\nkann, wann die Probe untersucht wurde, sondern nur darauf, ob - vor\neiner Sendung und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - in\nzureichendem Umfang Prüfobjekte einer Untersuchung unterzogen\nwurden. Liegen somit aber unstreitig jetzt drei geprüfte Chargen\nvor, so wäre es mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit\nnicht in Einklang zu bringen, wenn eine Veröffentlichung der\ngewonnenen Ergebnisse letztlich nur daran scheitern sollte, dass\nder Beklagte den Warentest nicht von Anfang an hinlänglich breit\nangelegt hat.\n\n112\n\nIst daher zumindest jetzt nicht mehr zu beanstanden, dass es nur\nzu einer unzureichenden Auswahl von Testobjekten gekommen sei, so\nlässt die Begutachtung im Testrahmen auch sonst keine Mängel\nerkennen. Insbesondere kommt es nicht auf die Frage an, welche\nMessmethode zu den genauesten Testergebnissen führt. Denn\nunstreitig ist jedenfalls die Methode, welche von dem Beklagten\nzugrundegelegt wurde, nicht ungeeignet, um den Uran-Gehalt in\nMineralwasser zu ermitteln. Die TU F. bescheinigt dieser u.a.\neingesetzten ICP-MS Methode im übrigen sogar, die derzeit\nzuverlässigste zu sein (vgl. Bl. 57 AH). Dies ergibt sich im\nübrigen auch aus dem Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz.\nSo ist in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden, dass die\nKlägerin in Reaktion auf das gerichtliche Verfahren inzwischen\nselbst ihr Mineralwasser nach der Methode überprüfen lässt, welche\nder Beklagte zur Anwendung hat bringen lassen.\n\n113\n\nDie Auswahl und Heranziehung der Testinstitute begegnet keinen\nBedenken. Unstreitig ist das H. Labor ein namhaftes Testinstitut,\ndie TU M. ohnehin. Letztere hat mit H. parallel im Einklang\ngemessen. Die Laborberichte belegen, dass Originalabfüllungen\nuntersucht worden sind (vgl. Bl. 159 f. GA).\n\n114\n\nDie Anmeldung von gesundheitlichen Bedenken kann vor den von der\nWHO gegebenen Leitwerten und den Empfehlungen des Bundesumweltamtes\n(von der Klägerin vorgelegt, s. Bl. 154 f. GA) nur als in jeder\nHinsicht beanstandungsfreie Wertung angesehen werden. Die als\nkritisch angesehene tägliche Aufnahmemenge von max. 30 bis 40\nMikrogramm würde schon mit einer Flasche der von der Beklagten\ngetesteten Wässer der Klägerin - zum Teil weit - überschritten. Der\nVorwurf der Klägerin, es dürfe nicht ein Ausreißerergebnis zum\nGegendstand von Veröffentlichungen gemacht werden, trifft nicht zu.\nDie drei von der Klägerin untersuchten Proben liegen alle im\nkritischen Bereich. Ob die Klägerin durch das Labor R. an Brunnen 1\nder Quelle selbst und durch andere Prüfinstitute zu anderer Zeit\nniedrigere Werte hat ermitteln lassen, ist demgegenüber ohne\nBelang.\n\n115\n\nDer Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch auch nicht gemäß §\n824 BGB zu.\n\n116\n\nZunächst hält der Senat mit dem Landgericht auch in der\nMitteilung der Laborwerte eine Meinungsäußerung in Testform für\ngegeben, die grundsätzlich nicht § 824 BGB unterliegt und als\nsolche beanstandungsfrei ist. Die Einordnung der vorgesehenen\nSendung als Test bestätigt sich, wenn man den Sendemitschnitt der\nerfolgten Sendung betrachtet. Es werden keine ins Einzelne gehenden\nLaborergebnisse an den Zuschauer übermittelt, sondern nur die\nWertung zu den angesprochenen Marken \"Si.\" und \"Ü.\", diese seien\nnach den Testergebnissen \"gering\" oder \"hoch\" belastet (vgl. Bl. 40\nGA). Dies ist eine wertende Äußerung, die als solche ohnehin vor\ndem oben aufgezeigten Hintergrund und auf die damalige\nProduktsituation bezogen in keiner Weise Beanstandung finden könnte\nund auch nicht Prozessgegenstand ist.\n\n117\n\nSelbst wenn man aber in einer künftig etwa ins Einzelne gehenden\nMitteilung (nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung behält\nder Beklagte sich dies - ohne derzeit konkrete Pläne - auch vor)\nder gemessenen Laborwerte Tatsachenbehauptungen zu den Wässern sähe\n(zur grundsätzlichen Verneinung von Tatsachenbehauptungen im\nTestrahmen siehe BGHZ 65, 325 ff. [336]), würde sich am Ergebnis\nnichts verändern.\n\n118\n\nDer Senat hätte aufgrund der vom Beklagten vorgelegten\nUntersuchungsergebnisse keinen Zweifel daran, dass die vom\nBeklagten ermittelten Werte in Bezug auf die von ihm beim Institut\nH. eingereichten Proben korrekt ermittelt worden sind, sähe man sie\nals Tatsachenbehauptungen an. Zwischen den Parteien ist unstreitig,\ndass es sich bei der H. GmbH um ein angesehenes Institut zur\nAnalyse u.a. von Trink- bzw. Mineralwasser handelt. Entsprechendes\ngilt erst recht für die TU M., welche ausweislich des vom\nBeklagtenvertreters mit Schriftsatz vom 23.11.2001 (Bl. 156 ff. GA)\nvorgelegten Schreibens vom 30.5.2000 (Bl. 160 GA) die vom Institut\nH. in der ersten Probe ermittelten Uran-Wert bestätigt hat, ebenso\ndie zwei weiteren Proben (vgl. Bl. 26 und 159 f. GA).\n\n119\n\nEs wurden laut Protokollen Originalabfüllungen untersucht, was\nden von der Klägerin unspezifisch in den Raum gestellten Verdacht\nvon Manipulationen widerlegt. Zwar sind die von der Beklagten\neingeholten Untersuchungen nicht vom Gericht beauftragt worden. Es\nist aber bei diesen Instituten nicht zu ersehen, weshalb die Gefahr\nbestünde, sie würden ihrem Auftraggeber zuliebe irgend etwas am\nErgebnis verschieben. Für den Senat wird die Beweiskraft der\nUntersuchungen von H. und der TU M. nicht dadurch geschwächt, dass\ndas R.-Labor im Auftrag der Klägerin völlig andere Werte ermittelt\nhat. R. hat keine Chargen aus dem Verkauf getestet, sondern Wasser\naus dem Brunnen 1 der Quelle mit anderem Datum. Hinsichtlich\nsonstiger Untersuchungen, die die Klägerin verlasst hat, ist nicht\nbehauptet, sie beträfen dieselben Chargen wie bei der\nBeklagten.\n\n120\n\nLiegen somit aber in Bezug auf die von der Klägerin\nangegriffenen Uranbestimmungen der Beklagten bereits\nsachverständige Analysen vor, deren Richtigkeit keinen Anlass zu\nvernünftigen Zweifeln bieten, so bedarf es nicht noch der Einholung\neines gerichtlichen Sachverständigengutachtens in Bezug auf die von\ndem Beklagten vorgetragenen Messergebnisse.\n\n121\n\nEine derartige Beweisaufnahme erscheint dabei hier auch deshalb\nnicht angezeigt zu sein, weil die Schwankungsbreiten, welche sich\nnach den inzwischen vorgelegten drei Proben der Beklagten für das\nMineralwasser der Klägerin ergeben, durchaus in einem Rahmen\nliegen, der als plausibel angesehen werden kann. So besteht\nzwischen den Parteien wie in der mündlichen Verhandlung erörtert\nund bestätigt, Einigkeit darüber, dass die Inhaltstoffe bei\nMineralwasser einer natürlichen Schwankungsbreite von ( 20 %\nunterworfen sind. Legt man daher den in der ersten Probe\nermittelten Wert von 112 (g/l als obersten Grenzwert zugrunde (120\n%), so erscheint der niedrigste der gemessenen Werte mit 69 (g/l\n(bzw. 67,6 (g/l) durchaus im Rahmen der natürlichen\nSchwankungsbreite zu liegen.\n\n122\n\nDer Senat hat daher keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei\neiner Verbreitung dieser Werte keine unrichtigen Tatsachen über das\nProdukt der Klägerin verbreiten würde (vgl. zum Anspruch auf\nUnterlassung unrichtiger Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit\neinem Warentest: BGH, Urteil vom 21.2.1989 - VI ZR 18/88 -, VersR\n1989, 521 Warentest zu \"Lautsprecherboxen\").\n\n123\n\nIn Ergänzung des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung ist\ndem Beklagten jedoch auch bei Einordnung als Meinungsäußerung\naufzuerlegen, bei einer Information der Öffentlichkeit über die\nUran-Werte nicht nur die erste Messung, sondern auch die weiteren\nMessergebnisse mitzuteilen. Denn es würde - nachdem der Beklagte\nweitere Chargen des Produkts der Klägerin hat untersucht lassen -\nzu einer verfälschenden Berichterstattung führen, wenn der Beklagte\nnach Erweiterung des Tests in erforderlichem Maße auch jetzt nur\nüber den einen Wert (der zugleich derjenige mit der höchsten\nBelastung ist) in Bezug auf den Urangehalt des Sprudels berichten\nwürde, obwohl das Datenmaterial durch die weiteren Untersuchungen\nim nötigen Maße breiter geworden ist. Ohne die Entscheidung des\nLandgerichts damit im Kern zu verändern, ist dem Beklagten daher\naufzugeben, bei einer etwaigen Berichterstattung die in seinem\nAuftrag von ihm ermittelten Daten von allen drei Proben\nwiederzugeben.\n\n124\n\nDa das Wasser inzwischen durch Filtereinbauten für\nEisenabsenkung auch im Urangehalt unstreitig erheblich abgesenkt\nworden ist, muss auch dies mitgeteilt werden, um kein falsches Bild\nzu erzeugen (siehe BGH in VersR 1989, 521 f. [522] li. Spalte für\nProduktänderungen).\n\n125\n\nWährend die Berufung der Klägerin somit nur zu einem ganz\ngeringfügigen (und sich kostenmäßig nicht auswirkenden) Teilerfolg\ngeführt hat, erweist sich die Berufung des Beklagten als\nunbegründet.\n\n126\n\nZu Recht hat das Landgericht bereits im Tenor der Entscheidung\nzum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte auf den eingeschränkten\nAussagegehalt der von ihm durchgeführten Probemessung (nur eine\nProbe) hinzuweisen hat. Dies bedurfte - wie oben ausgeführt -\nlediglich insofern einer Änderung und Ergänzung, als inzwischen zum\nUrangehalt drei Proben gezogen und untersucht wurden. Andernfalls\nentstünde die Gefahr, es werde die vorgesehene Berichterstattung\nals Mitteilung eines repräsentativen Durchschnittsergebnisses\ngestaltet und verstanden, wofür im übrigen auf das angefochtene\nUrteil verwiesen sei.\n\n127\n\nWeiter hat das Landgericht den Beklagten zu Recht zu einem\nHinweis dahingehend verurteilt, dass nach den Messungen der\nKlägerin der Urangehalt deutlich niedriger liegt, als nach den\nMessungen des Beklagten.\n\n128\n\nEin solcher Hinweis erweist sich hier deshalb als geboten, weil\nder Beklagte neben dem Mineralwasser der Klägerin auch die Produkte\nvon anderen Anbietern untersucht hat und in der Sendung P. vom\n6.6.2000 unstreitig bei anderen Anbietern teilweise ein solcher\nHinweis erfolgt ist. Der Aspekt einer Gleichbehandlung der\nunterschiedlichen Anbieter von Mineralwasser gebietet es daher,\ndass der Beklagte auch bei der Klägerin eine Berichterstattung nur\ndann vornimmt, wenn zugleich der erwähnte Hinweis erteilt wird.\n\n129\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 ZPO.\n\n130\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen fußen auf den §§ 708 Nr. 10, 711\nSatz 1 ZPO.\n\n131\n\nWert des Berufungsverfahrens: 300.000,-- DM\n\n132\n\nBeschwer der Parteien:\n\n133\n\nfür die Klägerin: 100.000 DM\n\n134\n\nfür den Beklagten: 200.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-18/15-u-67-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-18/15-u-67-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299990","retrieved":"2026-07-09 03:24:32.982901+00:00"}}