{"status":"available","doknr":"OLD300003","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1217.2WX69.01.2WX63.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"2 Wx 69/01 + 2 Wx 63/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nDer im Rubrum näher bezeichnete Grundbesitz war ursprünglich im\nGrundbuch des Amtsgerichts Gummersbach von Ober-Engelskirchen auf\nBlatt ... verzeichnet. Als Eigentümerin war die amerikanische\nStaatsangehörige, B. H., geb. G., eingetragen. Durch notariellen\nTeilerbauseinandersetzungsvertrag des Notars Dr. J. B. in L. vom 3.\nOktober 1966 (Urkundenrolle-Nr.: .../1966; Bl. 122 ff. d.GA.)\nräumte die Eigentümerin den Beteiligten zu 2) und 3) ein\nschuldrechtliches Vorkaufsrecht an dem Grundbesitz ein.\n\n4\n\nDie Beteiligten zu 1) sind die Eigentümer des benachbarten\nHausgrundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts\nGummersbach von Ober-Engelskirchen Blatt ... unter lfd. Nr. 1 und\n2, Gemarkung Ober-Engelskirchen, Flur ..., Flurstück .../51 und\nFlurstück .../52. Zugunsten dieser Grundstücke lastet auf den im\nRubrum bezeichneten Grundstücken aufgrund eines Urteils des\nAmtsgerichts L. vom 12. November 1946 - 1 C 74/46 - ein\nNotwegerecht zum Gehen und Fahren mit Handwagen.\n\n5\n\nIm Jahre 1997 beabsichtigten die Beteiligten zu 1) Ver- und\nEntsorgungsleitungen für ihr Haus über das Nachbargrundstück zu\nführen und an das öffentliche Netz anzuschließen, sowie den Notweg\nzum Befahren mit einem Pkw auszubauen. Auf Antrag der Beteiligten\nzu 1) richtete das Amtsgericht Gummersbach mit Beschluß vom 1.\nSeptember 1997 für Frau B. H., geb. G., eine\nAbwesenheitspflegschaft ein mit dem Wirkungskreis \"Vertretung\nhinsichtlich der Einräumung eines Notwege-/Leitungsrechts zu Lasten\nder Grundstücke Ober-Engelskirchen Blatt ..., Flurstücke .../49 und\n...\" und bestellte Frau Rechtsanwältin K. H. zur Pflegerin. Diese\nräumte durch notariellen Vertrag vom 26. Juni 1998 im Namen der\nEigentümerin den jeweiligen Eigentümern der benachbarten Flurstücke\n.../52 und .../51 im Wege einer Grunddienstbarkeit das Recht zum\nBau und zur Haltung von Ver- und Entsorgungsleitungen über die\nGrundstücke gegen Zahlung einer jährlichen, wertgesicherten\nGeldrente von 120,00 DM ein. Die Erklärung der Pflegerin ist durch\nBeschluß des Vormundschaftsgerichts Gummersbach vom 2. Juli 1998\ngenehmigt worden. Die Grunddienstbarkeit wurde am 5. August 1998 in\ndas Grundbuch eingetragen.\n\n6\n\nMit Beschluß vom 20. Mai 1999 richtete das Amtsgericht (15 VIII\n8871; Bl. 102 d.GA.) eine weitere Abwesenheitspflegschaft mit dem\nWirkungskreis \"Veräußerung des Grundbesitzes Ober-Engelskirchen\nBlatt ..., Flur ..., Flurstück .../49 und ...\" ein. Mit notariellem\nVertrag der Notarin B.-W. in L. vom 3. August 1999\n(Urkundenrolle-Nr.: .../1999; Bl. 94 ff. d.GA.) erwarben die\nBeteiligten zu 1) den im Rubrum aufgeführten Grundbesitz für\n63.000,00 DM. Das Vormundschaftsgericht genehmigte den Kaufvertrag\nmit Beschluß vom 16. August 1999 (Bl. 109 d.GA.). Die Beteiligten\nzu 1) wurden am 19. Januar 2000 in das Grundbuch eingetragen;\nzugleich wurde der Grundbesitz auf Bl. ... umgeschrieben.\n\n7\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. März 2000 (Bl. 115 f. d.GA.)\nhaben sowohl die Beteiligte zu 2) als auch der Beteiligte zu 3)\ngegen die Richtigkeit des Grundbuchs \"Widerspruch\" mit der\nBegründung eingelegt, sie hätten die beiden Parzellen im Besitz,\nnutzten sie seit Jahren und zahlten ebenfalls seit vielen Jahren\ndie Grundsteuer. Die in den USA lebende Eigentümerin sei vor Jahren\nverstorben. Insoweit haben sie eine Kopie eines vom Staat New York\nausgestellten \"Certificate Of Death\" vorgelegt (Bl. 204 d.GA.),\nwonach eine Frau B. S. H., geboren am 14. Dezember 1910,\nverheiratet mit Herrn Br. R. H., am 9. April 1986 in H./Columbia\nverstorben ist. Zudem haben sie sich auf das ihnen notariell\neingeräumte Vorkaufsrecht berufen und mit weiterem anwaltlichem\nSchriftsatz vom 3. April 2000 (Bl. 127 f. d.GA.) Bedenken gegen die\nEintragung der Grunddienstbarkeit erhoben.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 12. Mai 2000 (Bl. 130 d.GA.) hat das\nAmtsgericht den Beteiligten zu 2) und 3) mitgeteilt, es könne\nseitens des Grundbuchamtes nichts veranlaßt werden, \"da die\nbemängelten Vorgänge auf Grund ordnungsgemäßer Eintragungsvorgänge\nmit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung behandelt wurden und\ndie entsprechenden Eintragungen vorgenommen werden mußten\".\n\n9\n\nAuf die mit Schriftsatz vom 17. Juli 2000 von den Beteiligten zu\n2) und 3) gegen die Pflegschaftsanordnungen des Amtsgerichts\nGummersbach eingelegten Beschwerden hat das Landgericht Köln mit\nBeschluß vom 27. Dezember 2000, 6 T 337-340/00, die\nAnordnungsbeschlüsse des Amtsgerichts Gummersbach aufgehoben. Die\nhiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der 16. Zivilsenat des\nOberlandesgerichts Köln mit Beschluß vom 6. Juni 2001, 16 Wx\n8/2001, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da er\nbeabsichtigt, auf die Beschwerde der Abwesenheitspflegerin den\nBeschluß des Landgerichts aufzuheben und die Erstbeschwerden der\nBeteiligten zu 2) und 3) als unzulässig zu verwerfen, sich hieran\naber an einer abweichenden Entscheidung des OLG Hamm (Rpfleger\n2000, 545) gehindert sieht. Eine Entscheidung des\nBundesgerichtshofes ist - soweit ersichtlich - noch nicht\nergangen.\n\n10\n\nUnter dem 15. September 2000 (Bl. 134 d.GA.) haben die\nBeteiligten zu 2) und 3) erneut die Eintragung eines Widerspruchs\nbeantragt. Der Rechtspfleger hat die Eingaben als Beschwerden\nbehandelt, ihnen nicht abgeholfen und mit Verfügung vom 19.\nSeptember 2000 (Bl. 137 d.GA.) dem Landgericht vorgelegt. Mit\nBeschluß vom 10. September 2001 (Bl. 216 ff. d.GA.) hat das\nLandgericht die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) und 3) gegen die\nAblehnung der Eintragung von Amtswidersprüchen zurückgewiesen. Zur\nBegründung hat es ausgeführt, die Beschwerden seien bereits nicht\nzulässig. Die Beteiligten zu 2) und 3) seien nicht\nbeschwerdeberechtigt. Hinsichtlich der Eintragung eines\nAmtswiderspruchs sei nur derjenige beschwerdeberechtigt, der nach §\n894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs habe. Dies\nsei der wahre Inhaber des nicht oder des nicht richtig\neingetragenen Rechts, also der durch die Unrichtigkeit des\nGrundbuchs unmittelbar Beeinträchtigte. Dies seien die Erben der\nverstorbenen früheren Eigentümerin. Zudem sei die Beschwerde\nunbegründet. Das Amtsgericht habe bei den Eintragungen nicht gegen\ngesetzlichen Vorschriften verstoßen, da die vormundschaftlichen\nGenehmigungen jeweils vorgelegen hätten. Die spätere Aufhebung der\nAbwesenheitspflegschaft lasse die Wirksamkeit der bereits\nvorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt.\n\n11\n\nGegen diese Entscheidung haben sowohl die Beteiligte zu 2) als\nauch der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz ihres\nVerfahrensbevollmächtigten vom 1. Oktober 2001, bei Gericht an\ndiesem Tage eingegangen, weitere Beschwerde mit dem Antrag\neingelegt, unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Köln\nvom 10. September 2001 das Amtsgericht zu verpflichten, einen\nAmtswiderspruch hinsichtlich der Eintragung der Beteiligten zu 1)\nals Eigentümer und der Eintragung der Grunddienstbarkeiten\neinzutragen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, sie hätten die\nnotwendige Beschwerdeberechtigung. In der von dem 16. Senat dem\nBundesgerichtshof vorgelegten Entscheidung (16 Wx 8/2001) sei die\nBeschwerdeberechtigung nicht endgültig verneint worden. insoweit\nhabe der Senat die Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\nIhre Beschwerdeberechtigung ergebe sich auch daraus, daß sie Mit-\noder Alleineigentümer des streitbefangenen Grundstücks seien. Der\nEhemann der früheren Eigentümer sei am 23. Mai 1997 ohne\nNachkömmlinge verstorben. Ein Testament könne nicht vorgelegt\nwerden. Derzeit verliere sich die Spur in den USA. Wenn es kein\nTestament gebe, dann gelte gesetzliches Erbrecht. In diesem Falle\nwürden nach dem deutschen Erbrecht neben dem Ehemann auch die\nVerwandten der zweiten Ordnung erben. Zudem hätten die\nVoraussetzungen für eine Bestellung einer Abwesenheitspflegerin\ndurch das Amtsgericht nicht vorgelegen. Es sei offensichtlich ein\nkollusives Zusammenwirken zwischen dem Rechtspfleger, der\nAbwesenheitspflegerin und den Beteiligten zu 1) erfolgt. Des\nweiteren machen sie geltend, das Landgericht habe den Wert des\nBeschwerdeverfahrens mit 65.000,00 DM zu hoch festgesetzt. Die\nEintragung eines Amtswiderspruchs sei mit höchstens 1/5 des\nGesamtwertes zu berücksichtigen.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\na)\n\n14\n\nDie an keine Frist gebundenen weiteren Beschwerden gegen den\nBeschluß des Landgerichts vom 10. September 2001 sind statthaft (§\n78 Satz 1 GBO) und in rechter Form (§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GBO)\neingelegt. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind zur Einlegung des\njeweiligen Rechtsmittels berechtigt, weil ihre Erstbeschwerden vom\n15. September 2000 ohne Erfolg geblieben sind (vgl.: Senat,\nBeschluß vom 18. Februar 2000, 2 Wx 45/99; BGH, NJW 1994, 1158;\nBayObLGZ 1980, 299 [301]; OLG Hamm, FGPrax 1996, 210; Demharter,\nGBO, 23. Auflage 2000, § 78 Rdnr. 2).\n\n15\n\nb)\n\n16\n\nDie weiteren Beschwerden sind indes nicht begründet. Die\nangefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer\nVerletzung des Gesetzes (§§ 78 Sätze 1 und 2 GBO, 550 ZPO). Das\nLandgericht hat im Ergebnis zu Recht die Beschwerden mit dem Ziel\nder Eintragung von Amtswidersprüchen gegen die Eintragung der\nBeteiligten zu 1) als Eigentümer und der Eintragung der\nGrunddienstbarkeiten zurückgewiesen.\n\n17\n\naa)\n\n18\n\nDas Landgericht hat seine Entscheidung zunächst darauf gestützt,\ndie Erstbeschwerden seien unzulässig, da den Beteiligten zu 2) und\n3) jeweils die erforderliche Beschwerdeberechtigung fehle. Diese\nAnsicht enthält keine Rechtsfehler. Die Beteiligten zu 2) und 3)\nwaren nicht berechtigt, gegen die Zurückweisung ihrer Anträge\njeweils ein Rechtsmittel einzulegen. Zwar kann grundsätzlich\nBeschwerde mit dem Ziel eingelegt werden, daß gemäß § 71 Abs. 2\nSatz 2 GBO das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen\nAmtswiderspruch einzutragen (vgl. allgemein z.B.: Kuntze in:\nKuntze/Eickmann/Herrmann/Erber-Faller, a.a.O., § 71 Rdnr. 71;\nDemharter, a.a.O., § 71 Rdnr. 49, 51). Voraussetzung für die\nZulässigkeit eines solchen Rechtsmittels ist jedoch, daß der\nRechtsmittelführer die notwendige Beschwerdeberechtigung besitzt.\nDies ist hier nicht der Fall.\n\n19\n\nDabei kann es dahinstehen, ob die Beteiligten, wie sie geltend\nmachen, die gemäß § 20 FGG notwendige Berechtigung für die\nEinlegung der Beschwerde in den vor dem Landgericht (6 T\n337-340/00) gegen die Anordnung der Abwesenheits-pflegschaft und\nden vormundschaftlichen Genehmigungen geführten Verfahren besitzen\noder ob die vom 16. Senat in dem Beschluß vom 6. Juni 2001 (16 Wx\n8/2001) vertretene Auffassung zutrifft. Ebensowenig bedarf es eines\nAbwartens des Senates im Hinblick auf die Vorlage an den\nBundesgerichtshof. § 20 Abs. 1 FGG, nach dem die Beschwerde jedem\nzusteht, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist, gilt\nnicht für das Grundbuchverfahren, weil die Grundbuchordnung die\nBeschwerde und mithin die Beschwerdeberechtigung abschließend\nregelt (BayObLGZ 1957, 102 [105]; vgl. Demharter, a.a.O., § 71\nRdnr. 57). Beschwer-deberechtigt ist in Grundbuchsachen zunächst\nderjenige, dessen Rechtsstellung durch die angefochtene\nEntscheidung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt ist oder\nwäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der von der Beschwerde\nbehaupteten Richtung unrichtig wäre, der also ein rechtlich\ngeschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat, wobei die\nBeeinträchtigung nur wirtschaftlicher Interessen nicht genügt (BGHZ\n80, 126 [127]; BGH, Rpfleger 1998, 420; BayObLGZ 1957, 102 [105\nf.]; BayObLGZ 1979, 81 [84]; OLG Hamm, FGPrax 1995, 181; OLG Hamm,\nFGPrax 1996, 210; Kuntze in: Kuntze/Eickmann/Herrmann/Erber-Faller,\n5. Auflage 1999, § 71 Rdnr. 64).\n\n20\n\nDieser weit gezogene Grundsatz wird indes dann eingeschränkt,\nwenn, wie hier mit der Beschwerde, die Anweisung zur Eintragung\neines Amtswiderspruchs erstrebt wird. Es widerspricht dem\nmateriellen Recht, wenn nur mittelbar Beteiligte eine Eintragung\nbeantragen könnten, welche die unmittelbar Beteiligten, denen nach\nmateriellem Recht allein die Herrschaft über ihre Rechtsbeziehungen\nzusteht, nicht wollen. Daher ist für eine Beschwerde mit dem Ziel\nder Eintragung eines Amtswiderspruchs nur derjenige\nbeschwerdeberechtigt, dessen Rechtsstellung durch die Berichtigung\neine unmittelbare Verbesserung oder Verschlechterung erfahren\nwürde. Dies ist derjenige, der, falls die Eintragung unrichtig\nwäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs\nhätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müßte\n(einhellige Rechtsprechung: BayObLG, NJW 1983, 1567 [1568];\nBayObLG, Rpfleger 1987, 450 [451]; BayObLG, DNotZ 1989, 438 [438\nf.]; OLG Celle, NJW 1963, 1160 [1161]; OLG Hamm, FGPrax 1996, 210;\nKG, Rpfleger 1972, 174: Budde in: Bauer/v. Oefele, a.a.O., § 71\nRdnr. 82 mit weiteren Nachweisen; Demharter, a.a.O., § 71 Rdnr. 69;\nKuntze in: Kuntze/Eickmann/Herrmann/Erber-Faller, a.a.O., § 71\nRdnr. 71).\n\n21\n\nEinen Berichtigungsanspruch der Beteiligten zu 2) und 3) nach §\n894 BGB hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Dieser\nstünde den Beschwerdeführern selbst dann nicht zu, wenn das\nGrundbuch durch die Eintragung der Beteiligten zu 1) als neue\nEigentümer bzw. die Eintragung der Grunddienstbarkeit unrichtig\ngeworden sein sollte. Nur der wahre Inhaber des nicht oder nicht\nrichtig eingetragenen Rechts kann sich auf § 894 BGB berufen. Ist\ndas Grundbuch durch die Eintragung eines Eigentümers unrichtig\ngeworden, kann daher der Berichtigungsanspruch nur dem wahren\nEigentümer zustehen (BayObLG, Rpfleger 1987, 450 [451]; Demharter,\na.a.O., § 53 Rdnr. 33). Ein anderer ist nicht berufen, dem\nWiderspruchsberechtigten den Schutz seines Rechts aufzudrängen\n(Demharter, a.a.O. § 71 Rdnr. 70). Die Beteiligten zu 2) und 3)\nhaben ursprünglich überhaupt nicht für sich in Anspruch genommen,\nEigentümer zu sein. Sie haben ihr Begehren zunächst auf eine\nfaktische Nutzung der beiden Parzellen und den Umstand gestützt,\nsie zahlten seit Jahren für die Grundstücke die anfallende\nGrundsteuer. Diese tatsächlichen Umstände wirken sich nicht auf die\ngrundbuchmäßige Rechtsstellung hinsichtlich des streitbefangenen\nGrundbesitzes aus. Gleiches gilt für das im Grundbuch nicht\neingetragene Vorkaufsrecht. Hieraus läßt sich selbst dann kein\nBeschwerderecht mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs\ngegen die Eintragung der Beteiligten zu 1) als Eigentümer\nherleiten, wenn, was hier nicht der Fall ist, bereits eine\nAuflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wäre (vgl.\nallgemein: BayObLGZ 1987, 231 [235 f.]; BayObLG, FGPrax 1999, 2\n[3]; OLG Frankfurt, FGPrax 1996, 208 [209]). Das schuldrechtliche\nVorkaufsrecht begründet nur die Befugnis, einen Gegenstand durch\nKauf zu erwerben, wenn der Vorkaufspflichtige diesen an einem\nDritten verkauft. Dieser gegen die Verkäuferin bestehende Anspruch\nist rein schuldrechtlicher Natur und begründet kein dingliches\nRecht an dem Grundstück.\n\n22\n\nDas Landgericht hat auch im Ergebnis zutreffend eine\nBeschwerdeberechtigung aufgrund der behaupteten Miterbenstellung\nder Beteiligten zu 2) und 3) am Nachlaß der vormals im Grundbuch\neingetragenen und nunmehr verstorbenen Eigentümerin verneint. Dabei\nkann es vorliegend dahinstehen, ob entsprechend der Auffassung des\nLandgerichts die Beteiligten zu 2) und 3) ihre Stellung als Erben\nund mithin ihre Beschwerdebefugnis durch Vorlage von Urkunden\nnachweisen müssen oder ob die neuere Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes zu dem Nachweis der Antrags- und\nBeschwerdeberechtigung im Antragsverfahren (BGH, NJW 1999, 2369\n[2370]; vgl. auch: Budde in: Bauer/v. Oefele, a.a.O., § 71 Rdnr.\n77; Wilke in: Bauer/v. Oefele, a.a.O., § 13 Rdnr. 33; Demharter,\na.a.O., § 13 Rdnr. 55; Herrmann in:\nKuntze/Eickmann/Herrmann/Erber-Faller, a.a.O., § 13 Rdnr. 67)\nebenfalls im Beschwerdeverfahren nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs.\n1 Satz 1 GBO anzuwenden sind.\n\n23\n\nAuf jeden Fall fehlt es schon an dem zumindest notwendigen\nschlüssigen Vortrag der Beschwerdeführer, sie seien Miterben nach\nder verstorbenen Eigentümerin. Dies gilt selbst dann, wenn der\nSenat auch das neue tatsächliche Vorbringen in der weiteren\nBeschwerde hinsichtlich des Todes des Ehemanns berücksichtigt (vgl.\nzu der Möglichkeit der Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags im\nRechtsbeschwerdeverfahren für die Beurteilung der Zulässigkeit der\nErstbeschwerde: OLG Jena, FGPrax 1999, 87; Meikel/Streck,\nGrundbuchrecht, 8. Auflage 1997, § 78 Rdnr. 39 mit weiteren\nNachweisen).\n\n24\n\nDie Beteiligten zu 2) und 3) haben weder im Beschwerdeverfahren\nvor dem Landgericht noch dem Oberlandesgericht im einzelnen die\nVoraussetzungen einer Erbenstellung dargelegt. Sie stützen ihre\nErbenstellung auf den Vortrag, die verstorbene Eigentümerin habe\nihnen bei einer - nicht näher aufgezeigten - Gelegenheit\nmitgeteilt, sie - die spätere Erblasserin - habe ein Testament\nerrichtet, in dem ihre Halbgeschwister als Erben eingesetzt worden\nseien. Es wird nicht weiter dargelegt, ob es tatsächlich zu der\nwirksamen Errichtung eines solchen Testaments gekommen ist und, ob\ndieses zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch existierte.\nEbensowenig haben die Beschwerdeführer hinreichende Anhaltspunkt\ndafür vorgetragen, daß sie gesetzliche Erben geworden sind. Es\nfehlen weitere Angaben zu dem angeblichen Nachversterben des in den\nUSA lebenden Ehemannes der eingetragenen Grundstückseigentümerin\nund zu der von den Beschwerdeführern nunmehr geltend gemachten\nAnwendbarkeit des deutschen Erbrechts. Die Erblasserin besaß, wie\nder Notar Dr. B. in der notariellen Urkunde vom 3. Oktober 1966\nfestgehalten und auch von dem Landgericht in der angefochtenen\nEntscheidung festgestellt worden ist, die amerikanische\nStaatsangehörigkeit und lebte zuletzt in den USA, so daß\nmöglicherweise das Recht dieses Staates für die Erbfolge maßgeblich\nist. Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von\nTodes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt\nseines Todes angehörte.\n\n25\n\nDa die Beschwerdeführer auch ansonsten trotz des Hinweises des\nLandgerichts vom 18. Juli 2001 ihren Sachvortrag nicht weiter\nkonkretisiert haben und sich auch mit der weiteren Beschwerde\nletztlich nur darauf berufen, \"derzeit verliere sich die Spur in\nden USA\", war das Beschwerdegericht auch nicht im Wege der\nAmtsermittlungspflicht gehalten, eine mögliche Erbenstellung der\nBeschwerdeführer von Amts wegen zu ermitteln. Eine Aufklärungs- und\nErmittlungspflicht kann dem Gericht nur auferlegt werden, soweit\nder Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei\nsorgfältiger Überlegung dazu Anlaß geben. Insbesondere für Fälle,\nbei denen, wie hier, Vorgänge aus dem höchstpersönlichen\nLebensbereich aufzuklären sind, besteht eine erhöhte Darlegungslast\nder Beteiligen (Kayser in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 12\nRdnr. 88 mit weiteren Nachweisen in FN. 251 und FN. 252).\n\n26\n\nMithin fehlt den Beteiligten zu 2) und 3) für das mit dem Ziel\ndes § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO eingelegte Rechtsmittel die notwendige\nBeschwerdeberechtigung.\n\n27\n\nbb)\n\n28\n\nSchließlich hält die Auffassung des Landgerichts, auch bei einer\nunterstellten Beschwerdeberechtigung scheide die von den\nBeteiligten zu 2) und 3) begehrte Eintragung der Amtswidersprüche\naus, ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat stand.\nDie von der Abwesenheitspflegerin getätigten Geschäfte, die\nEinräumung einer Grunddienstbarkeit und die Veräußerung des\nGrundbesitzes, bleiben wirksam, gleichwohl die Bestellungen und\nvormundschaftlichen Genehmigungen später durch den Beschluß des\nLandgerichts Köln vom 27. Dezember 2000, 6 T 337-340/00, aufgehoben\nworden sind. Diese Aufhebungen der amtsgerichtlichen Beschlüsse\nhaben, unabhängig von dem Ausgang des beim 16. Zivilsenates\nanhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens und der Frage, inwieweit §§\n55, 62, 63 FGG eine Änderung einer Verfügung des\nVormundschaftsgerichts verbieten (vgl. Engelhard in:\nKeidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 55 Rdnr. 1 ff; BVerfG, FGPrax\n2000, 103), auf die vorher getätigten Rechtshandlungen keine\nAuswirkungen. Dies folgt aus der hier im Rechtsverkehr mit einem\nDritten gebotenen Anwendung des § 32 FGG. Nach dieser Vorschrift\nhat die Aufhebung einer ungerechtfertigten gerichtlichen Verfügung,\ndurch die jemand unter anderem die Befugnis zur Vornahme eines\nRechtsgeschäfts - hier die Bewilligung der Dienstbarkeiten und der\nVerkauf des Grundbesitzes - erlangt hat, grundsätzlich keinen\nEinfluß auf die Wirksamkeit der bereits mit Außenwirkung\nvorgenommenen Rechtsgeschäfte. Diese bleiben unbeschadet ihrer\nNichtigkeit oder Anfechtbarkeit aus anderen materiellrechtlichen\nGründen weiterhin gültig. Die abgegebenen oder entgegengenommenen\nWillenserklärungen behalten ihre Wirkung. § 32 FGG dient der\nSicherheit des Rechtsverkehrs. Das Vertrauen Dritter auf den\nRechtsbestand einer wirksam gewordenen gerichtlichen Verfügung soll\ngeschützt werden (vgl.: BayObLG, NJW-RR 1992, 787 für die\nBestellung eines Notverwalters; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1318\nfür die Wirksamkeit der Abschlußprüfung und des Testates; OLG\nFrankfurt, FamRZ 1995, 442 [443] für die Anordnung der\nNachlaßpflegschaft; OLG Köln [16. Senat], FamRZ 1995, 1086 für die\nEntlassung eines Betreuers; Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler,\na.a.O., § 32 Rdnr. 1). Auch hier hat das Vertrauen des\nRechtsverkehrs an die Bestellung der Abwesenheitspflegerin und der\nvon ihr getätigten Rechtsgeschäfte angeknüpft, so daß die\nRechtsgeschäfte, die die Pflegerin für die angeblich abwesende, in\nWirklichkeit aber bereits verstorbene Grundstückseigentümerin\ngetätigt hat, rechtswirksam bleiben.\n\n29\n\nOb ausnahmsweise dann eine andere Beurteilung geboten sein kann,\nwenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Rechtspfleger, der\nAbwesenheitspflegerin und den Beteiligten zu 1) vorgelegen hätte,\nkann dahin stehen. Für das von den Beschwerdeführern erstmals mit\nder weiteren Beschwerde pauschal behauptete Zusammenwirken hat das\nLandgericht weder hinreichende Feststellungen getroffen noch\nergeben sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte.\n\n30\n\n3.\n\n31\n\nNach alledem müssen die weiteren Beschwerden jeweils mit der\nKostenfolge aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückgewiesen werden.\n\n32\n\nWert für das Verfahren der Erstbeschwerde 11 T 211/00,\nLandgericht Köln, und für die Verfahren der weiteren Beschwerden 2\nWx 63/01 und 2 Wx 69/01:\n\n33\n\njeweils 5.000,00 DM\n\n34\n\n(§§ 30 Abs. 2 Satz 1, 131 Abs. 2 KostO; Der Wert des\nBeschwerdeverfahrens für die Eintragung eines Amtswiderspruchs\ngegen die Eintragung eines Eigentümers bemißt sich hier nicht nach\ndem vollen Wert des Grundbesitzes. Es soll zunächst kein\nbestehendes Recht an dem Grundstück verändert, sondern vor einer\nnachteiligen Folge aufgrund der vorgetragenen Unrichtigkeit des\nInhalts des Grundbuches geschützt werden. Mangels genügender\ntatsächlicher Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse der\nBeteiligten zu 2) und 3) an der Eintragung der begehrten\nWidersprüche ist in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung\nder Wert des Erstbeschwerdeverfahrens und für die weiteren\nBeschwerdeverfahren jeweils auf den Regelbetrag des § 30 Abs. 2\nSatz 1 KostO zu schätzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-17/2-wx-69-01-2-wx-63-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":4},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-17/2-wx-69-01-2-wx-63-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300003","retrieved":"2026-07-09 03:24:34.156928+00:00"}}