{"status":"available","doknr":"OLD300008","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1217.16WX276.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"16 Wx 276/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1., Frau A.\nP., ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die übrigen\nMitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft können von der\nBeteiligten zu 1. verlangen, dass diese den mittig angeordneten\nMittelholm des zweiflügligen Schlafzimmerfensters ihrer\nEigentumswohnung im Haus G.-H.-Straße ... in W. (erstes\nObergeschoss rechts) nach - vom Schlafzimmer aus gesehen - links so\nversetzt, dass das Fenster in zwei Flügel á 2,40 m und á 1,10 m\nunterteilt wird. Die Beteiligte zu 1. hat, als sie das\nSchlafzimmerfenster derart erneuerte, dass sie ein mittig geteiltes\nzweiflügeliges Fenster einfügen lies, eine nach § 22 WEG\nunzulässige bauliche Veränderung vorgenommen, die die übrigen\nWohnungseigentümer nicht hinnehmen müssen. Eine bauliche\nVeränderung liegt nicht nur dann vor, wenn durch sie in die\nSubstanz des Gemeinschaftseigentums eingegriffen wird, sondern auch\ndann, wenn in die äußere Gestaltung des Gemeinschaftseigentums\nnachhaltig eingewirkt wird (vgl. die Beschlüsse des Senats OLGR\n1997, 98; OLGR 1999, 325; Beschluss vom 12.07.1999 - 16 Wx 87/99\n-). Die von der Beteiligten zu 1. vorgenommene Veränderung wirkt\nsich hier zweifelsfrei optisch aus, da der einheitliche Eindruck\nder Fassade, der gerade auch durch die nicht mittig angeordneten\nFensterunterteilungen bestimmt wird, leidet und ein\n\"unordentlicher\" Eindruck entsteht. Die durch die Beteiligte zu 1.\nvorgenommene Änderung des äußeren Eindrucks der Fassade zur\nGartenfront hin ist auch nicht unerheblich. Zwar müssen\nVeränderungen, die weder für die Gemeinschaft, noch für einzelne\nSondereigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben\nunvermeidliche Maß hinausgehende Nachteile mit sich bringen, von\nder Wohnungseigentümergemeinschaft hingenommen werden und bedürfen\nnach § 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG nicht der\nZustimmung der übrigen Sondereigentümer (vgl. insoweit Schuschke,\nOLGR 2000, K11). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass das\nHaus, in dem die Beteiligte zu 1. wohnt, Teil einer Mehrhausanlage\nist. Alle übrigen Häuser vermitteln einen einheitlichen Eindruck.\nFällt dann eine Fassade optisch aus dem Rahmen, entsteht\nhinsichtlich der Gesamtanlage ein \"unordentlicher\" Eindruck. Das\nLandgericht musste, um dies festzustellen, keinen Ortstermin\ndurchführen. Die Fotografien auf Bl. 16 d. A. ergeben ein\neindeutiges Bild, dass durch eine persönliche Augenscheineinnahme\nnicht verbessert oder verändert werden könnte. Dass die Beteiligte\nzu 1. die Jalousie vor ihrem Schlafzimmerfenster regelmäßig\ngeschlossen hält, auch tagsüber, ändert an den vorstehenden\nFeststellungen nichts. Zum einen ist nicht gewährleistet, dass die\nBeteiligte zu 1. ihre Wohnung nicht verkauft oder ansonsten das\nEigentum an ihrer Wohnung auf einen andern überträgt, im übrigen\nkönnte sie niemand daran hindern, ihre Jalousien jederzeit wieder\nzu öffnen.\n\n3\n\nDie Wohnungseigentümergemeinschaft hat den durch die Beteiligte\nzu 1. vorgenommenen Veränderungen nicht zugestimmt. Nach § 22 WEG\nwäre hierzu im übrigen eine einstimmige Zustimmung erforderlich\ngewesen.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht\nauf § 47 WEG.\n\n5\n\nVon dem Grundsatz, dass die Wohnungseigentümer regelmäßig ihre\naußergerichtlichen Kosten in derartigen Verfahren selbst zu tragen\nhaben, war vorliegend keine Ausnahme zu machen.\n\n6\n\nDer Beschwerdewert entspricht dem geschätzten Wert der Kosten,\ndie die Beteiligte zu 1. wird aufwenden müssen, um den von der\nEigentümergemeinschaft gewünschten Zustand wieder herzustellen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-17/16-wx-276-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-17/16-wx-276-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300008","retrieved":"2026-07-09 03:24:34.522008+00:00"}}