{"status":"available","doknr":"OLD300006","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1217.16WX181.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"16 Wx 181/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten zu 1 und 2. sind die Mitglieder der im Rubrum\nbezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die aus mehreren\nGebäudekomplexen besteht, nämlich dem denkmalgeschützten\nEinfamilienhaus K. Straße 5, dem Haupthaus K. Straße 7 mit\nWohnungs- und Teileigentumseinheiten und dem Büropavillon K. Straße\n9.\n\n4\n\nDie Antragsteller sind seit Ende 1996 Teileigentümer des\nBüropavillons und haben die Beschlüsse zu TOP 2 (Genehmigung der\nJahresabrechnung 1997), TOP 3 (Genehmigung des Wirtschaftsplans\n1999) und TOP 5 (Entlastung des Verwalters) der\nEigentümerversammlung vom 21.12.1998 angefochten und sich gegen die\nAbrechnungsweise bzw. die anteilige Umlage folgender Positionen\ngewandt:\n\n5\n\nHeizkosten/Kaltwasser + Warmwasser\n\nEntwässerungskosten\n\nHausmeistertätigkeit\n\nAufzugsnutzung\n\nVersicherung\n\nVerwaltungskosten\n\n6\n\nMit ihrem Begehren haben die Antragsteller gerügt, dass ihnen\nzwei Abrechnungen erteilt worden seien, obwohl die ursprünglich\nzwei Einheiten des Pavillons zu einer Teileigentumseinheit\nzusammengelegt worden seien. Ihre Einwendungen gegen die\nAbrechnungsweise haben sie insbesondere auf die Teilungserklärung\ngestützt, in der es u. a. heißt:\n\n7\n\n§ 2\n\n8\n\nTeilung\n\n9\n\n...\n\n...\n\n10\n\n \n\n11\n\n...\n\n12\n\n \n\n13\n\n(Abs. 6:)\n\n14\n\n \n\n15\n\nBei den zu bildenden Eigentumseinheiten\nbezüglich des Büro-Pavillons und des Hauses sollen die\nEigentumseinheiten vom jeweiligen Eigentümer selbst unterhalten und\nverwaltet werden. Rechte und Pflichten aus einer\nEigentümergemeinschaft, soweit nach dem Wohnungseigentumsgesetz\nvorgesehen, werden deshalb so weit wie möglich ausgeschlossen und\nauf unabdingbare gemeinschaftliche Angelegenheiten beschränkt,\n\n16\n\n \n\n17\n\nFür diesen Büropavillon und das\ndenkmalgeschützte Haus ist jeweils eine eigenständige\nInstandhaltungsrücklage zu bilden.\n\n18\n\n \n\n19\n\nSoweit nachfolgend nichts anderes\nbestimmt ist, gelten für das Verhältnis der Eigentümer\nuntereinander im übrigen die gesetzlichen Vorschriften.\n\n20\n\n \n\n21\n\nJeder Wohnungs-/Teileigentümer hat\nseine Eigentumseinheit eigenverantwortlich instandzuhalten...\n\n22\n\n \n\n23\n\nJeder Wohnungseigentümer trägt die\nLasten und Kosten für den räumlichen Bereich seines Sondereigentums\nalleine, soweit eine separate Abrechnung technisch möglich\nist....\n\n24\n\n§ 14\n\n25\n\nKosten und Lasten des\ngemeinschaftlichen Eigentums\n\n26\n\nDie Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums sind ...\nvon allen Wohnungs- und Teileigentümern zu tragen,\n\n27\n\n \n\n28\n\nSie setzen sich wie folgt zusammen:\n\n29\n\nBetriebskosten einschließlich Verwaltungskosten,\n\nInstandhaltungs- und Instandsetzungskosten,\n\n30\n\n \n\n31\n\nDiese sind - mit Ausnahme der\nVerwaltungskosten - von den Wohnungs- und Teileigentümern im\nVerhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.\n\n32\n\n...\n\n33\n\nSoweit Bewirtschaftungskosten für Teile des gemeinschaftlichen\nEigentums oder nur für einen Teil der Wohnungs- und Teileigentümer\nobjektiv feststellbar anfallen, können diese auf die jeweils\nbetroffenen Wohnungs- und Teileigentümer umgelegt werden. ...\n\n34\n\nDas Amtsgericht hat dem Antrag teilweise, nämlich zu TOP 5\n(Entlastung des Verwalters) und zu TOP 2 wegen der Abrechnung der\nHeizkosten stattgegeben sowie weiter bestimmt, dass für die Einheit\nder Antragsteller eine zusammenfassende Jahresabrechnung zu\nerstellen ist. Hiergegen - nach Auffassung des Landgerichts - von\nallen Beteiligten eingelegte sofortigen Beschwerden hat das\nLandgericht teilweise als unzulässig (Rechtsmittel der\nAntragsgegner bzgl. der Unwirksamkeit der Verwalterentlastung\nmangels Beschwer) und im übrigen als nicht begründet\nzurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen\ndie Antragsteller ihre Einwendungen gegen die anteilige Umlage\neinzelner Kostenpositionen weiter.\n\n35\n\nII.\n\n36\n\nDie zulässige sofortige weitere Beschwerde ist teilweise\nbegründet.\n\n37\n\nDas Rechtsmittel der Antragsteller ist - ebenso wie bereits ihre\nErstbeschwerde - dahin auszulegen - dass sie sich nur gegen die\nGenehmigung der Jahresabrechnung für 1997, nicht aber gegen den\nWirtschaftsplan für 1999 wenden wollen. Ihre Angriffe richten sich\nnämlich gezielt nur gegen einzelne Abrechnungspositionen, während\nsie die Meinung des Amtsgerichts hinnehmen, dass ihnen zuzumuten\nsei, die Vorauszahlungen für das Jahr 1999 hinzunehmen, und im\nübrigen wegen der Anfechtung des Wirtschaftsplans 1999 wegen des\nZeitablaufs ohnehin eine Erledigung eingetreten sei.\n\n38\n\nMängel des Verfahrens, die darin liegen, dass die Antragsgegner\nin den Vorinstanzen mangels Vollmacht der Verwalterin nicht\nordnungsgemäß vertreten waren und dass infolge einer unzutreffenden\nEigentümerliste Personen im Rubrum der Entscheidungen des Amts- und\nLandgerichts aufgeführt sind, die am vorliegenden Verfahren\nüberhaupt nicht beteiligt sind, konnten im\nRechtsbeschwerdeverfahren dadurch korrigiert werden, dass die\nrichtige Liste eingereicht wurde, dass eine erneute Zustellung der\nbestimmenden Schriftsätze und ergangenen Entscheidungen veranlasst\nwurde und dass die Antragsgegner in der Eigentümerversammlung vom\n29.11.2001die bisherige Verfahrensführung durch die Verwalterin und\ndie von ihnen namens der Antragsgegner mandatierten Rechtsanwälte\ngenehmigt sowie mit der weiteren Vertretung im\nRechtsbeschwerdeverfahren beauftragt haben. Mangels einer\nAnschlussbeschwerde hinzunehmen ist hingegen die Behandlung der von\nden Rechtsanwälten K. u. a. eingelegten Erstbeschwerde durch das\nLandgericht als eine solche auch der Verwalterin, für die sie - wie\nsie erst im Verlaufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum Ausdruck\ngebracht haben - seinerzeit noch nicht tätig werden wollten und für\ndie sie sich erst mit Schriftsatz vom 31.08.2001 bestellt\nhaben.\n\n39\n\nDas Amtsgericht, dem sich das Landgericht angeschlossen hat, hat\nin seiner eingehend begründeten Entscheidung die Teilungserklärung\nunter Würdigung der allgemeinen Regelungen in § 2 Nr. 2 einerseits\nund des speziell für Kosten und Lasten geltenden § 14 andererseits\nsowie ihrer systematischen Stellung dahingehend ausgelegt, dass dem\nPavillon keine Sonderstellung zukommt und Kosten und Lasten nur\ndann nicht entsprechend dem allgemeinen Schlüssel nach\nMiteigentumsanteilen umzulegen sind, wenn die Voraussetzungen des §\n14 Nr. 7 vorliegen, also \"für Teile des gemeinschaftlichen\nEigentums oder nur für einen Teil der Wohnungs- und Teileigentümer\nobjektiv feststellbar anfallen\".\n\n40\n\nDiese Auslegung ist systematisch korrekt, weil sie bei dem\nobjektiven Erklärungsinhalt ansetzt, nur die sich aus der\nTeilungserklärung selbst ergebenden Kriterien heranzieht und die\neinzelnen Regelungen nicht isoliert betrachtet, sondern sie in den\nKontext des Regelungsgefüges setzt. Der Senat schließt sich ihr\ngrundsätzlich sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung an,\nohne dass ergänzende Bemerkungen angezeigt sind.\n\n41\n\nBei der Umsetzung dieses Ansatzes auf einzelne Kostenpositionen\nist der Senat indes zu den Aufzugskosten anderer Meinung.\n\n42\n\nIm einzelnen gilt wegen der verschiedenen Positionen:\n\n43\n\nHeizung/KW + WW\n\n44\n\nInsoweit hat der Anfechtungsantrag bestandskräftig bereits in\nerster Instanz Erfolg gehabt.\n\n45\n\nEntwässerungskosten\n\n46\n\nWegen der Entwässerungskosten ist aus den zutreffenden Gründen\ndes angefochtenen Beschlusses eine getrennte Behandlung nicht\nmöglich. Unbeschadet der Gründächer des Pavillons sind auch diesem\nGebäude befestigte Flächen zugeordnet, für die Entwässerungskosten\nanfallen, nämlich neun PKW-Stellflächen und anteilige Flächen der\nZufahrtswege. Ausscheidbar wären diese Kosten daher nur dann, wenn\nes speziell hierüber einen gesonderten Gebührenbescheid gäbe, was\nnach den Feststellungen des Amtsgerichts für das Jahr 1997 nicht\nder Fall war.\n\n47\n\nHausmeisterkosten\n\n48\n\nAuch zu dieser Position ist nach den zutreffenden Ausführungen\ndes Amtsgerichts nicht \"objektiv feststellbar\", dass die\nHausmeisterkosten nur für Teile des gemeinschaftlichen Eigentums\nbzw. für einen Teil der Wohnungs- oder Teileigentümer anfallen. Das\nim Rechtsbeschwerdeverfahren von den Antragsgegnern vorgelegte\nLeistungsverzeichnis für den Hausmeisterservice (GA 307 ff.),\ndessen Inhalt unstreitig ist und das der Senat deshalb\nberücksichtigen kann, gibt für die gegenteilige Rechtsauffassung\nder Antragsteller nichts her. Zum einen bezieht es sich nicht nur\nauf die Wohnungseigentümergemeinschaft K. Straße 7 mit den Häusern\n5, 7, 9, sondern gilt für die Gesamtanlage K. Straße 7-2, also auch\nfür die Häuser 11 bis 21. Zum anderen und vor allem aber erlaubt\nder bloße Leistungskatalog ohne weitere Kriterien, nämlich die\nFestlegung von Arbeitszeiten für die einzelnen Leistungen an\neinzelnen Teilen der Anlage und deren Zuordnung zum Hausmeisterlohn\ngerade nicht der Feststellung, welche Kosten wo anfallen. Es mag\nsein, dass eine entsprechende Schätzung und die Bildung einer\nKostenquote möglich ist, wie die Antragsteller geltend machen. Eine\nderartige quotenmäßige Verteilung liefe aber dem vereinbarten\nKostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen bzw. - bei den\nVerwaltungskosten - nach der Anzahl der Einheiten und einer\nAusnahme für solche Kosten, die objektiv feststellbar nur für einen\nTeil anfallen, krass zuwider. Ein entsprechender Mehrheitsbeschluss\nwäre demzufolge nichtig.\n\n49\n\nAufzug/Instandhaltung und Reparatur\n\n50\n\nHierbei handelt es sich entgegen der Meinung der Vorinstanzen um\nausscheidbare Kosten.\n\n51\n\nAuch in einer Mehrhausanlage sind zwar dann, wenn nicht eine\nandere Kostenverteilung vereinbart ist, die Aufzugskosten auf alle\nWohnungseigentümer umzulegen (vgl. BGH MDR 1984, 928 = Rpfleger\n1984, 465; BayObLG NZM 2000, 850). Eine entsprechende anderweitige\nVereinbarung ist indes in § 14 Abs. 7 der Teilungserklärung\ngetroffen.\n\n52\n\nSeine gegenteilige Auffassung hat das Amtsgericht damit\nbegründet, dass zwar eine negative Abgrenzung möglich sei, sich\nalso feststellen lasse, wer als Nutzer des Aufzugs ausscheide. Nach\nder Teilungserklärung sei aber eine positive Abgrenzung\nerforderlich, weil \"objektiv feststellbar\" sein müsse, dass alle\nWohnungseigentümer der entsprechenden \"Untergruppe\" - also des\nHaupthauses Nr. 7 - die gesondert zu verteilenden Kosten auch\ntatsächlich verursachen. Letzteres sei nicht der Fall, da offen\nsei, welche Wohnungseigentümer den Aufzug tatsächlich nutzten bzw.\ndurch Besucher nutzen ließen. Die bloße Möglichkeit zur Nutzung\nreiche nicht.\n\n53\n\nDas Amtsgericht hat zwar darin recht, dass eine positive\nAbgrenzung erforderlich ist. Es lässt indes außer acht, dass § 14\nAbs. 2 der Teilungserklärung zwei verschiedene Möglichkeiten für\ndie Umlage von Kosten auf die jeweils betroffenen Teil- und\nWohnungseigentümer vorsieht, nämlich zum einen die Feststellung,\ndass sie nur für Teile des gemeinschaftlichen Eigentums anfallen\noder zum anderen die Feststellung, dass sie für einen Teil der\nWohnungs- bzw. Teileigentümer anfallen. Es stellt indes nur auf die\n2. Alternative ab, indem es danach fragt, ob festzustellen ist,\nwelche Wohnungs- oder Teileigentümer die Kosten verursacht haben.\nVorliegend greift aber bereits die 1. Alternative ein. Der Aufzug\nbefindet sich in einem genau abgegrenzten Teil des\ngemeinschaftlichen Eigentums, nämlich in dem Haupthaus Nr. 7, das\nkeine bauliche Verbindung zu dem Einfamilienhaus Nr. 5 und dem\nPavillon Nr. 9 hat. Kosten, die für Einrichtungen nur dieses Hauses\nNr. 7 entstehen, sind aber \"objektiv feststellbar\" nur solche\ndieses Teils des gemeinschaftlichen Eigentums und sind deshalb auf\ndie jeweils betroffenen Wohnungs- und Teileigentümer umzulegen.\nInsofern ist die Sachlage vergleichbar mit den Kosten für die\nTreppenhausreinigung dieses Hauses, zu denen sich auch nicht\nfeststellen lässt, welche Wohnungseigentümer tatsächlich die Treppe\nnutzen oder lieber den Aufzug nehmen. Fest steht jedenfalls, dass\nsie nur in und für einen bestimmten Teil des gemeinschaftlichen\nEigentums anfallen. Damit sind sie und auch die Aufzugskosten nach\nder 1. Alternative des § 14 Abs. 7 der Teilungserklärung\nauszuscheiden.\n\n54\n\nVersicherung/Pavillon\n\n55\n\nAuch insoweit hat die Anfechtung keinen Erfolg.\n\n56\n\nDen Antragstellern geht es letztlich darum, eine doppelte\nBelastung mit Versicherungskosten für den Pavillon zu vermeiden,\ndie dadurch entstanden ist, dass sie nach dem Erwerb ihres\nTeileigentums zusätzlich zu der bereits bestehenden Versicherung\neinen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben. Hierfür ist\neine Anfechtung der entsprechenden Position in der Jahresabrechnung\noder ein sonstiger gegen die Antragsgegner gerichteter Antrag der\nfalsche Weg. In Betracht käme - wie ebenfalls bereits das\nAmtsgericht zutreffend ausgeführt hat- allenfalls ein\nSchadensersatzanspruch gegen den Verwalter, wenn entsprechend dem\nSachvortrag der Antragsteller von ihm eine falsche Information zu\nder Frage gegeben worden ist, ob für das im Wege der\nZwangsversteigerung erworbene Objekt Versicherungsschutz\nbestand.\n\n57\n\nBereits der Umstand, dass bereits vor und während des\nWirtschaftsjahres 1997 im Rahmen einer Gesamtversicherung auch eine\nVersicherung für den Pavillon bestand, führt dazu, dass die\nAntragsteller die anteiligen Kosten zu tragen hat. Der Abschluss\neiner Versicherung, die neben den in § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG\naufgeführten Sparten (Feuerversicherung, Haus- und\nGrundbesitzerhaftpflicht) auch noch die typischen weiteren Risiken\nder Hagel-, Sturm- und Leitungswasserversicherung erfasst,\nentsprach grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung, da es sich bei\nden gesetzlich aufgeführten Sparten lediglich um nicht\nabschließende Mindestanforderungen handelt (vgl. Merle in\nBärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 21 Rdn. 142). Die Kompetenz\nder Gemeinschaft aus § 21 Abs. 5 Nr. 3 bezieht sich zwar nur auf\ndas gemeinschaftliche Eigentum, also das Dach, die Außenmauern pp.\ndes Pavillons. Wenn eine von der Gemeinschaft abgeschlossene\nVersicherung sich gleichwohl auch auf das Sondereigentum erstreckt,\nwie dies bei angebotenen Versicherungspaketen regelmäßig der Fall\nist und beispielsweise auch bei den von dem Antragstellern mit der\nProvinzial abgeschlossenen Verträgen der Fall war, bei denen das\ngesamte \"Schornsteinhaus\" Versicherungsgegenstand war, so fällt sie\ninsgesamt in die gemeinschaftliche Verwaltung (vgl. Merle a.a.O.\nRdn. 143). Dem steht auch die Regelung in § 2 Ziff. 2 Abs. 6 der\nTeilungserklärung nicht entgegen, wonach der Pavillon und das\nEinfamilienhaus von den jeweiligen Eigentümern \"selbst unterhalten\nund verwaltet werden\" sowie die Rechte und Pflichten der\nGemeinschaft soweit wie möglich ausgeschlossen und auf die\n\"unabdingbaren gemeinschaftlichen Aufgaben\" beschränkt werden.\nInsoweit hält der Senat es zwar für zweifelhaft, ob - wie das\nAmtsgericht gemeint hat - ein bloßes \"Ausdünnen\" der Kompetenzen\nder Gemeinschaft und damit auch des Verwalters gegen § 20 Abs. 2\nWEG verstößt, wonach die Bestellung eines Verwalters nicht\nausgeschlossen werden kann. Hierauf kommt es schon deshalb nicht\nan, weil jedenfalls so lange, wie der Eigentümer des Büropavillons\nvon seinem \"Selbstverwaltungsrecht\" keinen Gebrauch machte, es bei\nder Kompetenz der Gemeinschaft aus § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG blieb. Die\nAntragsteller hätten daher, wenn sie, nachdem dies zuvor nicht\ngeschehen war, den Pavillon nach ihrem Eigentumserwerb in dem durch\ndie Teilungserklärung gezogenen Rahmen selbst verwalten wollten,\nfür eine Kündigung des mit der N. Versicherung abgeschlossenen\nVertrages Sorge tragen müssen. Solange dies nicht geschehen war,\nblieben die Kosten, die bei der N. Versicherung für den Pavillon\nangefallen waren, solche der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in\nder Jahresabrechnung anzusetzen und - da nach § 14 Abs. 7 1. Alt.\neindeutig dem Teileigentum \"Büropavillon\" zuzuordnen - auf die\nAntragsteller umzulegen waren. Deshalb kommt es auch nicht darauf\nan, ob die Gewährleistung eines Versicherungsschutzes mit dem\nMindeststandard des § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG (Feuerversicherung und\nHaftpflicht) nicht ohnehin zu den \"unabdingbaren gemeinschaftlichen\nAufgaben\" i. S. d. § 2 Ziff. 2 Abs. 6 der Teilungserklärung gehört,\nfür den die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig bleibt.\n\n58\n\nDer Umstand schließlich, dass die Antragsteller - so ihr Vortrag\n- wegen einer unrichtigen Auskunft des Verwalters keine Kenntnis\nvon dem bei der N. Versicherung bestehenden Versicherungsschutz\nhatten und deshalb die typischen Risiken nochmals versichert haben,\nist - wie eingangs ausgeführt - im Zusammenhang mit einer\nAnfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der\nJahresabrechnung ohne Belang.\n\n59\n\nKosten der Verwaltung\n\n60\n\nZu diesen Positionen hat die Anfechtung bereits in erster\nInstanz Erfolg gehabt, soweit in der Abrechnung unrichtig von zwei\nTeileigentumseinheiten ausgegangen und deshalb die Positionen\n\"Verwaltergebühr Whg.\" und \"Verwaltergebühr Wekö HZG\" doppelt in\nAnsatz gebracht worden waren.\n\n61\n\nDas weitergehende Begehren hat keinen Erfolg. Mit dem\n\"Selbstverwaltungsrecht in dem dargestellten Umfang wurde - ob\nzulässig oder nicht, mag auch hier offen bleiben - der Pavillon\ngerade nicht insgesamt der gemeinschaftlichen Verwaltung entzogen.\nVielmehr erfolgte lediglich eine von dem Amtsgericht treffend als\n\"Ausdünnen\" bezeichnete Verlagerung eines Teils der Aufgaben, was\nbeispielsweise auch dadurch deutlich wird, dass über einen\nWirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung nur eine\ngemeinschaftliche Beschlussfassung möglich ist. Deshalb sind mit\nRecht die Verwaltergebühren nach dem vereinbarten Schlüssel (Zahl\nder Einheiten) und die übrigen Kosten der Verwaltung (Saalmiete,\nVergütung Beirat pp.), für die eine getrennte Erfassung nach § 14\nNr. 7 der Teilungserklärung nicht möglich ist, nach\nMiteigentumsanteilen abgerechnet worden.\n\n62\n\nIII.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Wegen der teilweisen\nAbänderung war die von den Vorinstanzen vorgenommene\nKostenverteilung leicht zu Gunsten der Antragsteller zu\nkorrigieren, und zwar trotz der unterschiedlichen Streitgegenstände\nfür alle Instanzen mit der gleichen Quote. Obwohl nach dem Tenor\nder Entscheidung des Landgerichts auch eine Beschwerde des\nBeteiligten zu 3. bestandskräftig zurückgewiesen worden ist,\nerscheint es aus den eingangs genannten Gründen nicht angezeigt,\nihn mit einem Teil der Kosten zu belasten.\n\n64\n\nEine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war\nnicht veranlasst.\n\n65\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3\nWEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-17/16-wx-181-00","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-17/16-wx-181-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300006","retrieved":"2026-07-09 03:24:34.349418+00:00"}}