{"status":"available","doknr":"OLD300002","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1217.11W41.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"11 W 41/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist\nbegründet.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Antragsteller beabsichtigt, mit der Klage die\nAntragsgegnerin als Herstellerin eines Pflasterfugenmörtels auf\nSchadensersatz in Anspruch zu nehmen, weil sich bei der Behandlung\neiner Pflasterung auf den Pflastersteinen produktbedingt ein\nSchleier gebildet habe. Der Antragsteller macht geltend, er habe\nden Mörtel gekauft und die Fugen der Pflasterung erneuert. Die\nPflasterung befindet sich auf einem im Eigentum der Tochter des\nAntragstellers stehenden Grundstück, dessen Mieter der Kläger ist.\nDer 1949 geborene Antragsteller hat das Grundstück an seine 1973\ngeborenen Tochter 1995 für 20.000,00 DM veräußert und sich in dem\nKaufvertrag zugleich bevollmächtigen lassen, mit dem Grundstück\nweitgehend nach Belieben zu verfahren, insbesondere Umgestaltungen\nbzw. Erneuerungen auf seine Kosten vornehmen zu lassen (Bl. 96 ff.\n101 d.A.).\n\n5\n\nDas Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die vom\nAntragsteller beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nverweigert, weil der Antragsteller nicht Eigentümer des\nbeschädigten Grundstücks sei und er als Mieter und Besitzer den\nbehaupteten Substanzschaden nicht geltend machen könne. Dagegen hat\nder Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er hat eine\nAbtretungserklärung vom 24.07.2001 (Bl. 69 d.A.) vorgelegt, mit der\nihm seine Tochter die ihr gegen die Antragsgegnerin zustehenden\nAnsprüche abtritt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht\nabgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur\nBegründung hat es ausgeführt, es sei nicht erkennbar, warum die\nGrundstückseigentümerin den Anspruch nicht selbst verfolge; ein\nAnspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestehe nicht, wenn\neine hinreichend vermögende Partei den Anspruch ohne triftigen\nGrund an einen anderen abtrete, der die wirtschaftlichen\nVoraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nerfüllt.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\n1. Mit der vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss\ngegebenen Begründung kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe\nnicht verweigert werden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts in\ndem angefochtenen Beschluss kann der durch den behaupteten\nProduktfehler an dem Grundstück entstandene Substanzschaden nach §\n823 Abs. 1 BGB oder § 1 ProdHaftG nicht nur von der\nGrundstückseigentümerin ersetzt verlangt werden, sondern auch von\ndem Antragsteller als Mieter und Besitzer des Grundstücks.\n\n8\n\na) Es ist anerkannt, dass der Besitz ein absolutes Recht im\nSinne des § 823 Abs. 1 BGB ist und dass dem Besitzer bei einer\nVerletzung dieses Rechts Ansprüche auf Ersatz nicht nur des\nNutzungsschadens, sondern auch des sogenannten Haftungsschadens\nzustehen können (vgl. Mertens in: MünchKomm, 3. Aufl., § 823 Rn.\n145; Palandt/Thomas, 61. Aufl., § 823 Rn. 13; Staudinger/Hager, 13.\nAufl., § 823 Rn. B 167). Dem entsprechend bejaht die Rechtsprechung\neinen Anspruch des Leasingnehmers aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den\nSchädiger der Leasingsache, wenn der Leasingnehmer wegen der\nBeschädigung des Eigentums des Leasinggebers, von dem er seinen\nBesitz ableitet, diesem vertraglich ersatzpflichtig ist (BGH, VersR\n1976, 943, 944; BGHZ 116, 22 ff.). Dasselbe gilt für den Mieter\neiner Sache, der dem Vermieter ersatzpflichtig ist (BGH, NJW 1981,\n750, 751 f.). Schließlich hat der Bundesgerichtshof auch den\nAnspruch des Werkunternehmers gegen den Schädiger eines noch nicht\nabgenommenen Werks aus § 823 Abs. 1 BGB bejaht (BGH, NJW 1984,\n2569, 2570; dazu Richter, NJW 1985, 1450 ff.). Dem liegt die\nÜberlegung zugrunde, dass der Besitzer, der letztlich die\nVerantwortung für die Sachsubstanz trägt, der durch die\nSubstanzverletzung eigentlich Geschädigte ist und er daher auch\nAnspruch auf Ersatz des Substanzschadens hat.\n\n9\n\nb) Dies muss auch für den möglichen Anspruch aus § 1 Abs. 1\nProdHaftG gelten. Nach Satz 1 der Vorschrift ist, wenn durch den\nFehler eines Produkts eine Sache beschädigt wird, der Hersteller\nverpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu\nersetzen. Es steht außer Zweifel, dass auch der Besitzer einer\nSache Geschädigter im Sinne dieser Vorschrift sein kann (Cahn in:\nMünchKomm, 3.Aufl., § 1 ProdHaftG, Rn. 5; Graf von Westphalen in:\nProdukthaftungshandbuch, Band 2, 2.Aufl., § 71 Rn. 27; Rolland,\nProdHaftG, § 1 Rn. 49 f.). Sofern in den zitierten Kommentierungen\nausgeführt wird, der Besitzer könne nur den Nutzungsschaden geltend\nmachen, nicht den Substanzschaden, weil \"diese Rechtsposition für\nden Eigentümer reserviert ist\" (Graf von Westphalen, a.a.O.) bzw.\n\"die Sache ihm nicht gehört\" (Rolland, a.a.O., Rn. 50), ist der\nFall eines dem Besitzer entstehenden Haftungsschadens\noffensichtlich nicht bedacht. Weder aus der Struktur des\nProdukthaftungsgesetzes noch aus Schutzzwecküberlegungen lässt sich\nherleiten, dass ein Haftungsschaden des Besitzers nicht nach § 1\nProdHaftG zu ersetzen ist. Auch hier folgt die Haftung des\nHerstellers daraus, dass der Besitzer, der für die Sachsubstanz\nverantwortlich ist und dafür dem Eigentümer auch finanziell\neinzustehen hat, einen eigenen auf die Sachsubstanz bezogenen\nSchaden erleidet.\n\n10\n\nc) Ausgehend davon kommt eine Haftung der Antragsgegnerin auch\ngegenüber dem Antragsteller in Betracht. Nach Ziffer V des\nGrundstückskaufvertrages zwischen dem Antragsteller und seiner\nTochter sind Änderungen und Umgestaltungen bzw. Erneuerungen an\nGrundbesitz, Wohnhaus, Gartenanlagen, Umzäunung etc. ausschließlich\nSache des Verkäufers (Antragstellers), der alleine berechtigt ist,\nsolche Maßnahmen auf seine Kosten vorzunehmen bzw. vornehmen zu\nlassen; danach ist der Verkäufer ferner verpflichtet, solche\nInstandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen auf eigene Kosten\nvornehmen zu lassen, soweit dies zur Beseitigung von Schäden oder\nzur Abwehr weiterer Schäden geboten ist. Damit ist die\nVerantwortung für die Sachsubstanz vertraglich weitgehend dem\nAntragsteller als Besitzer zugewiesen. Ob er sich - wie die\nAntragsgegnerin vermutet - durch die Gestaltung des Kaufvertrages\n\"arm machen wollte\", ist für die mögliche Haftung der\nAntragsgegnerin ohne Belang.\n\n11\n\n2. Auf die Begründung, die das Landgericht in seiner\nNichtabhilfeentscheidung gegeben hat, kann die Verweigerung der\nProzesskostenhilfe danach ebenfalls nicht gestützt werden. Da der\nAntragsteller die Klageforderung auf eigenes Recht stützen kann,\nkommt es auf seine Bedürftigkeit an, nicht auf die der\nGrundstückseigentümerin. Für die Abtretung der Ansprüche der\nEigentümerin an den Antragsteller, auf die die Klage hilfsweise\ngestützt werden mag, besteht im Übrigen ein triftiger Grund, weil\nder Antragsteller der Grundstückseigentümerin für die Sachsubstanz\nverantwortlich ist.\n\n12\n\n3. Das Landgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus\nkonsequent - nicht geprüft, ob und inwieweit die Klage nach dem zur\nHerstellerhaftung vorgetragenen Tatsachen Aussicht auf Erfolg hat\nund ob der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen für die\nBewilligung der Prozesskostenhilfe erfüllt. Dies wird nunmehr\nnachzuholen sein.\n\n13\n\nIII.\n\n14\n\nEine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht\nveranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-17/11-w-41-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-17/11-w-41-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300002","retrieved":"2026-07-09 03:24:34.068634+00:00"}}