{"status":"available","doknr":"OLD300025","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1214.2W146.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-14","aktenzeichen":"2 W 146/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Gläubigerin hat unter dem 25.01.2001 die Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt.\n\n4\n\nDer Schuldner ist Beerdigungsunternehmer und hält unter der\nFirmenbezeichnung P.S. v. Unternehmensgruppe H. e.K. unmittelbar\nbzw. mittelbar Beteiligungen an einer Vielzahl von\nKapitalgesellschaften in der gesamten Bundesrepublik, die\nüberwiegend die Durchführung von Bestattungsvorgängen zum\nGegenstand haben.\n\n5\n\nDie Gläubigerin hat sich auf eine Forderung aus einem\nDarlehensvertrag der Parteien vom 30.11.1994 berufen, wonach sie\ndem Schuldner ein dort sogenanntes langfristiges\nInvestitions-Raten-Darlehn über 17.300.000,00 DM gewährt hat. Sie\nhat das\n\n6\n\nDarlehensverhältnis mit Schreiben vom 04.11.1998 gekündigt,\nnachdem der Antragsgegner die vereinbarte Ratenzahlung eingestellt\nhatte.\n\n7\n\nDie Gläubigerin berühmt sich einer Forderung in Höhe von über\n19.000.000,00 DM und behauptet, der Antragsgegner sei\nzahlungsunfähig im Sinne des § 17 Insolvenzordnung.\n\n8\n\nNach dem Inhalt des Darlehensvertrages sollten bereits\nbestehende und die vom Darlehensnehmer eventuell künftig für die\nNORD/LB zu bestellenden Sicherheiten haften.\n\n9\n\nIn diesen Zusammenhang beruft sich die Gläubigerin unter anderem\nauf die Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. S. aus B. vom\n11.04.1989 zu UR-Nr. . In dieser hatte der Schuldner auf seinem im\nGrundbuch von N. eingetragenen Grundbesitz Bl. eine Grundschuld von\n500.000,00 DM bestellt und für die Zahlung des Geldbetrages auch\ndie persönliche Haftung übernommen und sich aus dieser Urkunde der\nsofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen\nunterworfen.\n\n10\n\nDie Gläubigerin betreibt unter anderem aus dieser Urkunde sowie\naus weiteren notariellen Urkunden die Zwangsvollstreckung.\n\n11\n\nGemäß dem Vollstreckungsprotokoll der Gerichtsvollzieherin\nverlief ein Vollstreckungsversuch am 11.09.2000 fruchtlos.\n\n12\n\nMit Verfügung vom 29. Januar 2001 hat das Amtsgericht dem\nSchuldner den Antrag des Gläubigers zur Stellungnahme zugeleitet.\nIn einem einleitenden Vermerk dieser Verfügung, hat es den\nEröffnungsantrag des Gläubigers als zulässig beurteilt.\n\n13\n\nDer Schuldner hat die Darlehensforderung nach Grund und Höhe\nbestritten; er hat die Auffassung vertreten, der Darlehensvertrag\nsei sittenwidrig und nichtig, das Insolvenzverfahren werde von\nSeiten der Gläubigerin rechtsmissbräuchlich betrieben. Überdies hat\ner behauptet, er sei zahlungsfähig.\n\n14\n\nVor dem Landgericht Köln Az.: 3 0 195/01 hat der Antragsgegner\nVollstreckungsabwehrklage erhoben, mit welcher er sich gegen die\nZwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden, die die\nGläubigerin in Händen hat, zur Wehr setzt.\n\n15\n\nMit Beschluss vom 27.03.2001, hat das Landgericht die\nZwangsvollstreckung aus diesen Urkunden gegen Sicherheitsleistung\nin Höhe von 2.500.000,00 DM, die zwischenzeitlich erbracht sind,\neinstweilen eingestellt.\n\n16\n\nDas Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag der Gläubigerin\nmit Beschluss vom 26.03.2001 \"als unzulässig abgewiesen\". Zur\nBegründung seiner Entscheidung hat es u.a. ausgeführt, der\nEröffnungsantrag sei unzulässig, weil die Gläubigerin entgegen § 14\nAbs. 1 Ins0 die eigene Gläubigerstellung nicht hinreichend\nglaubhaft gemacht habe. Sie habe zwar zunächst durch Vorlage des\nzwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrags vom\n30.11.1994 über das Darlehen in Höhe von 17,3 Mio. DM sowie durch\nVorlage der notariellen Urkunde des Notars Dr. S. 11.4.1989, in der\nsich der Antragsgegner auch persönlich der sofortigen\nZwangsvollstreckung wegen eines Betrags von 500.000 DM unterworfen\nhabe, glaubhaft gemacht, dass ihr Forderungen gegen den\nAntragsgegner zustünden. Darüber hinaus habe sie durch Vorlage des\nVollstreckungsprotokolls der Gerichtsvollzieherin S. vom 11.9.2000\nzunächst glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner zahlungsunfähig\nsei. Die Glaubhaftmachung von Insolvenzforderung und Insolvenzgrund\ndurch die Antragstellerin sei jedoch durch substantiierten\nGegenvortrag des Antragsgegners und Vorlage entsprechender Urkunden\nsowie eidesstattlicher Versicherungen erschüttert worden. Zum\nInsolvenzgrund habe der Antragsgegner eidesstattliche\nVersicherungen vorgelegt, wonach seine Unternehmensgruppe -\nabgesehen von der von der Antragstellerin behaupteten\nDarlehensforderung - zahlungsfähig sei. Danach spreche keine für\ndie Zulässigkeit des Insolvenzeröffnungsantrags erforderliche\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit mehr für das Vorliegen einer\nForderung der Antragstellerin sowie eines Insolvenzgrunds beim\nAntragsgegner. Vielmehr bedürfe es einer eingehenden Überprüfung\ndes von der Antagstellerin geltend gemachten Darlehensanspruchs\ndurch die Zivilgerichte.\n\n17\n\nDie Gläubigerin hat gegen diesen ihr am 28.03.2001 zugestellten\nBeschluss mit am 02.04.2001 eingegangenem Schriftsatz vom\n30.03.2000 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht nach\nNichtabhilfe durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2001\nzurückgewiesen hat. Das Landgericht hat sich unter Bezugnahme auf\ndie Entscheidungsgründe des Ausgangsbeschlusses der Auffassung\nangeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 14 Ins0 nicht\nvorlägen, da es bereits an einer ausreichenden Glaubhaftmachung der\nInsolvenzforderung fehle. Im übrigen seien besondere\nBeweisanforderungen zu stellen, wenn die von dem antragstellenden\nGläubiger geltend gemachte Forderung die einzige sei, die für den\nFall ihres Bestehens den Insolvenzgrund ausmachen würde. Dann\ngenüge ihre Glaubhaftmachung nicht mehr, sondern das\nInsolvenzgericht müsse von ihrem Bestand überzeugt sein. Vorliegend\nsei die umstrittene Darlehensforderung die einzige, die für den\nFall ihres Bestehens den Insolvenzgrund ergeben würde. Die Kammer\nhabe sich die erforderliche Überzeugung vom Bestand dieser\nForderung angesichts des streitigen, dem Darlehensvertrag\nzugrundegelegten Sachvortrages beider Parteien nicht zu bilden\nvermocht. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass die Forderung\ndurch die notarielle Schuldurkunde vom 11.04.1989 habe gesichert\nwerden solle, da sie umstritten und nicht rechtskräftig\nfestgestellt sei. Das habe der Antragsgegner bereits durch\nEinreichung seiner Klage bei der 3. Zivilkammer des Landgerichts\nKöln getan. Dort habe er auch die Einstellung der\nZwangsvollstreckung nicht nur der vorerwähnten Notarurkunde,\nsondern einer Vielzahl weiterer Urkunden, die zu Gunsten der\nAntragstellerin errichtet worden seien, erreicht. Die Kammer könne\nden Ausgang des Erkenntnisverfahrens - 3 0 195/01 LG Köln - nicht\nbeurteilen. Das Insolvenzgericht sei im Eröffnungsverfahren zu\neiner Beweisaufnahme nicht befugt. Der Gläubiger sei auf den\nordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Wegen des Charakters des\nInsolvenzverfahrens als Eilverfahren komme auch eine Aussetzung\nnicht in Betracht.\n\n18\n\nGegen diesen ihr am 6.7.2001 zugestellten Beschluss wendet sich\ndie Gläubigerin mit der am 16.7.2001 eingegangenen weiteren\nBeschwerde vom 13.7.2001, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung\ndes Rechtsmittels. Sie macht geltend, dass die angefochtene\nEntscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe und zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Überprüfung\nbedürfe. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung stehe nicht\nin Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Ins0, wonach\nGlaubhaftmachung erforderlich aber ausreichend sei. Diese\nVoraussetzung habe die Antragstellerin erfüllt, indem sie nicht nur\nschuldrechtliche Ansprüche vorgetragen, unter Beweis gestellt und\nglaubhaft gemacht habe, sondern darüber hinaus titulierte\nForderungen. Hierzu habe die Antragstellerin den Entstehungsgrund\nIhrer Forderung dargelegt, Verträge, Forderungsberechnungen,\nJahresauszüge, Umsatzaufstellungen, Vollstreckungsunterlagen sowie\neidesstattliche Versicherungen beigefügt und Zeugenbeweis\nangeboten. Wenn die Kammer angesichts dieser objektiv bewertbaren\nKriterien die Entscheidung von ihrer subjektiven Überzeugung\nabhängig mache, stehe dies nicht in Übereinstimmung mit der\ngesetzlichen Vorschrift. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die\nKammer keine Ermittlungen darüber angestellt habe, ob eine\nZahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliege. Wenn der Schuldner,\nwie dies hier der Fall sei, seine Zahlungsunfähigkeit bestreite,\nkönne sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der\nerkennende Richter die erforderliche Überzeugung in der Regel nur\ndadurch verschaffen, dass er sich eine vollständige und geordnete\nVermögensübersicht vorlegen lasse. Eine solche Vermögensübersicht\nsei im vorliegenden Fall weder vom Antragsgegner vorgelegt, noch\nvon der Kammer verlangt worden, obwohl die Antragstellerin unter\nZiff. 5 des Schriftsatzes vom 11.06.2001 hierauf ausdrücklich\nhingewiesen habe.\n\n19\n\n\"Rein vorsorglich und nur für den Fall, dass das erkennende\nGericht diese Vorgreiflichkeit ebenfalls\" sehe, beantragt die\nGläubigerin, das Verfahren der weiteren Beschwerde bis zur\nDurchführung einer Beweisaufnahme, spätestens jedoch bis zur\nEntscheidung in dem beim Landgericht Köln zwischen den Parteien\nanhängigen Vollstreckungsgegenklageverfahren - 3 0 195/01 -\nentsprechend § 148 ZPO auszusetzen.\n\n20\n\nDer Schuldner beantragt, das Rechtsmittel der Gläubigerin\nzurückzuweisen. Der Anordnung der Vorlage einer Vermögensübersicht\nhabe es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bedurft, da\nsich daraus nicht ergebe, ob genügend Liquidität zur Befriedigung\nder fälligen Ansprüche vorhanden sei. Im übrigen habe er dargetan\nund glaubhaft gemacht, dass er sämtliche berechtigten fälligen\nForderungen fristgerecht bezahlt habe.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\n1.\n\n23\n\nDas Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in\nVerbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen\nüber die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren\nBeschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998,\n550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von der Gläubigerin\ngegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. Juli 2001\neingelegte Rechtsmittel berufen.\n\n24\n\n2.\n\n25\n\nDer Senat lässt das Rechtsmittel der sofortigen weiteren\nBeschwerde nicht zu. Es ist daher als unzulässig zu verwerfen.\n\n26\n\nDas von der Gläubigerin angebrachte Rechtsmittel ist zwar\nstatthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren\nBeschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des\nLandgerichts i.S.d. § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat ZIP 1999, 586\n[587]; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rz. 5). Gegen die Entscheidung\ndes Amtsgerichts über die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung\ndes Insolvenzverfahrens findet gem. §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO die\nsofortige Beschwerde statt.\n\n27\n\nDie sofortige weitere Beschwerde und der Antrag auf ihre\nZulassung sind auch form- und fristgerecht eingereicht worden (§§\n4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch wenn die\nBeschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit der\nerstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs. 2\nSatz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer\nselbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muss, keine Anwendung.\nDie Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerdeentscheidung des\nLandgerichts mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann,\nist im Insolvenzverfahren durch die Sonderregelung des § 7 Abs. 1\nSatz 1 InsO eigenständig und von der Bestimmung des § 568 Abs. 2\nZPO abweichend geregelt (Senat ZIP 1999, 1929 [1930]; BayObLG NZI\n1999, 451; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rz. 8;\nHK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rz. 9; Smid, InsO, 1999, § 7 Rz.\n15).\n\n28\n\nDie besonderen Voraussetzungen der Zulassung des Rechtsmittels\nder weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO sind hingegen nicht\nerfüllt.\n\n29\n\nNach dieser Bestimmung ist die sofortige weitere Beschwerde nur\nzuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, dass die angefochtene\nEntscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes\nberuht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden\nVoraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein\n(Ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. z. B. Beschlüsse vom 24.\nOktober 2001 (2 W 202/01), vom 4. Juli 2001 (2 W 135/01) und vom\n13. Juni 2001 (2 W 111/01); vgl. auch: OLG Dresden, NZI 2000, 436;\nKirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2 Aufl. 2001, § 7,\nRdn. 14).\n\n30\n\nEin solcher grundsätzlicher Klärungs- und Ausrichtungsbedarf ist\ndann gegeben, wenn die ernsthafte Gefahr von einander abweichender\nEntscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung besteht.\nDies kann auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche\nRechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von\nLand- und Amtsgerichten oder ernst zu nehmende Ansichten im\nSchrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die\nNotwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße\nSubsumtionsfehler des Tatrichters bei der Anwendung einer\nRechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten\nEinzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das\nOberlandesgericht zu korrigierende Divergenzgefahr (vgl. Senat, NZI\n2001, 33, 34; Senat, NZI 2000, 224 [225]; Senat, Rpfleger 2000, 293\n[294]; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000. 398; OLG Zweibrücken, NZI 2000,\n271 [272]; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, § 7, Rdn. 19 ff;\nHoffmann, NZI 1999, 425 [430]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar,\na.a.O., § 7, Rdn. 23 f; Pape, NJW 2001, 23 [25]; Prütting in\nKübler/Prütting, InsO, § 7, Rdn. 3 ff).\n\n31\n\nMit der weiteren Beschwerde werden keine hinreichenden\nAnhaltspunkte für einen generellen Klärungsbedarf im diesem Sinne\naufgezeigt.\n\n32\n\nEntgegen den Ausführungen in der Begründung der weiteren\nBeschwerde geht es im vorliegenden Fall nicht um die\nVoraussetzungen des § 14 InsO. Wie sich nicht nur aus dem\neinleitenden Vermerk das Amtsgerichts vom 29. Januar 2001, sondern\nauch aus der Anhörung des Schuldners gemäß § 14 Abs.2 InsO ergibt,\nhat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag der Gläubigerin als\nzulässig beurteilt und behandelt. Nach Anhörung des Schuldners muss\ndas Amtsgericht eine Entscheidung darüber treffen, ob das\nInsolvenzverfahren zu eröffnen ist. Es hat dann das Vorliegen der\nVoraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also\nsowohl das Bestehen der Gläubigerforderung als auch den\nEröffnungsgrund abschließend zu beurteilen. Wie sich aus dem Inhalt\nder Entscheidungen ergibt, haben sowohl das Amtsgericht (entgegen\nder anderslautenden Entscheidungsformel) als auch das Landgericht\nsachlich diese abschließende Prüfung vorgenommen.\n\n33\n\nWelche Grundsätze für die Feststellung der Gläubigerforderung\nbei Prüfung der Zulässigkeit nach § 14 InsO einerseits und bei der\nEntscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26\nInsO oder § 34 InsO andererseits gelten, ist in der Rechtsprechung\ngeklärt. So hat der Senat im Beschluss vom 3. Januar 2000 - 2 W\n224/99 (NZI 2000, 130 [132]) unter anderem ausgeführt:\n\n34\n\n\"Die mit der Erstbeschwerde vertretene\nAuffassung des Schuldners, ein noch nicht rechtskräftiges,\nlediglich vorläufig vollstreckbares Urteil könne nicht Grundlage\neines Insolvenzantrages sein, findet in der von dem Schuldner\nzitierten - zur Frage der Eröffnung eines Konkursverfahrens\nergangenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZIP 1992,\n947) und des Senats (ZIP 1989, 789 [791]) keine Stütze. Vielmehr\nübersieht dieser mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde\nwiederholte und ergänzte Einwand des Schuldners, dass die Eröffnung\ndes Insolvenzverfahrens an andere Voraussetzungen geknüpft ist als\ndie Zulassung des Insolvenzantrages, mit der lediglich die Prüfung\neingeleitet wird, ob das Verfahren zu eröffnen ist. Nach § 105 Abs.\n1 KO ist der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zuzulassen,\nwenn die Forderung des Gläubigers und der Konkursgrund glaubhaft\ngemacht sind (vgl. Senat, ZIP 1988, 664; OLG Frankfurt, KTS 1983,\n148; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl. 1973, § 105, Rdn. 1; Kilger/Karsten\nSchmidt, a.a.O., § 105, Anm. 1; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105,\nRdn. 3; Pape, NJW 1993, 297 [298]). Entsprechend bestimmt § 14 Abs.\n1 InsO, daß der Antrag eines Gläubigers dann zulässig ist, wenn der\nGläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie der\nEröffnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Zur Glaubhaftmachung einer\ntatsächlichen Behauptung bedarf es nicht des vollen Beweises.\nVielmehr genügt hierfür die überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß\ndie Behauptung zutrifft (vgl. BGH VersR 1986, 59; BGH VersR 1986,\n463; Senat, ZIP 1988, 664; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58.\nAufl. 2000, § 294, Rdn. 1; Kirchhof in Heidelberger Kommentar,\na.a.O., § 14, Rdn. 6; Nerlich/ Römermann/Mönning, a.a.O., § 14,\nRdn. 31; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999, § 294, Rdn. 1;\nZöller/Greger, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 294, Rdn. 1). Die\nrichterliche Überzeugung davon, daß eine Behauptung nach\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft, kann sich auch auf ein\nnoch nicht rechtskräftiges Urteil stützen. Auch das Gesetz legt\neinem vorläufig vollstreckbaren Urteil mit den Regelungen des § 720\na ZPO und des § 895 ZPO ähnliche Wirkungen bei wie einem regelmäßig\nnur aufgrund entsprechender Glaubhaftmachung des zu sichernden\nAnspruchs zu erwirkenden Arrest (§ 920 Abs. 2 ZPO) oder einer\ngleichfalls diese Glaubhaftmachung voraussetzenden (§ 936 ZPO)\neinstweiligen Verfügung.\n\n35\n\nAus den genannten Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs vom 19.12.1991 (ZIP 1992, 947) und des Senats\nvom 18.05.1989 (ZIP 1989, 789 [791]) ergibt sich nichts anderes,\nweil diese Entscheidungen jeweils nicht die Frage der Zulassung des\nKonkursantrages, sondern die Frage der Eröffnung des\nKonkursverfahrens betreffen. Die Eröffnung eines Konkurs- oder\nInsolvenzverfahrens setzt neben der Zulässigkeit des ihr zugrunde\nliegenden Antrages auch voraus, dass der Eröffnungsgrund gegeben\nist (jetzt: § 16 InsO), also zur Überzeugung des Gerichts feststeht\n(vgl. zur Konkursordnung Senat, ZIP 1989, 789 [790]; OLG Frankfurt,\nKTS 1983, 148; OLG Hamm, ZIP 1980, 258 [259]; LG Tübingen, KTS\n1961, 158 [159]; Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O., § 105, Anm. 4 a;\nPape, NJW 1993, 297 [298]; zur Insolvenzordnung Kirchhof in\nHeidelberger Kommentar, a.a.O., § 16, Rdn. 9 und § 27, Rdn. 9).\nAuch in diesem Stadium des Verfahrens braucht zwar der Richter\nregelmäßig nicht vom Bestehen der Forderung des Gläubigers\nüberzeugt zu sein. Wie bei der Vorprüfung der Zulassung des\nAntrages genügt auch bei der Hauptprüfung, ob das Verfahren zu\neröffnen ist, grundsätzlich, daß die Forderung des Antragstellers\nglaubhaft gemacht ist (vgl. OLG Hamm, ZIP 1980, 258 [259]; Jaeger/\nWeber, a.a.O., § 105, Rdn. 2; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn.\n11 h; Pape, NJW 1993, 297 [299]). Dies reicht nur dann nicht mehr\naus, wenn die dem Antrag des Gläubigers zugrunde liegende Forderung\ndie einzige ist, aus der sich für den Fall ihres Bestehens der\nEröffnungsgrund ergeben würde. Das Insolvenzgericht muss dann bei\nder Eröffnung des Konkursverfahrens vom Bestehen dieser Forderung\nüberzeugt sein, weil davon die - erforderliche - Überzeugung vom\nEröffnungsgrund abhängt (vgl. zur Konkursordnung: BGH ZIP 1992,\n947; Senat, ZIP 1988, 664 [665]; Senat, ZIP 1989, 789 [790]; OLG\nFrankfurt, KTS 1973, 140 [141]; OLG Hamm, OLGZ 1971, 64 [65]; OLG\nHamm, ZIP 1980, 258 [259]; AG Düsseldorf, KTS 1988, 177 [178];\nJaeger/ Weber, a.a.O.; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn. 3 f;\nzur Insolvenzordnung: Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O.,\nRdn. 12). Dabei ist der Insolvenzrichter bei der Prüfung, ob die\nForderung des Gläubigers besteht, an eine noch nicht rechtskräftige\nEntscheidung des Prozeßgerichts nicht gebunden, sondern hat die\nAussichten eines von dem Schuldner gegen sie eingelegten\nRechtsmittels nach freien Ermessen zu würdigen (vgl. BGH ZIP 1992,\n947 f; Senat, ZIP 1989, 789 [790 f]; OLG Frankfurt, KTS 1983, 148\n[149]; Jaeger/ Weber, a.a.O.). ...\"\n\n36\n\nDiese Maßstäbe hat das Landgericht bei seiner Entscheidung\nbeachtet.\n\n37\n\nDass zwischenzeitlich in dem Verfahren der\nVollstreckungsgegenklage ein klageabweisendes Urteil ergangen ist,\nwie der Schuldner selbst vorträgt, ist für die hier zu treffende\nEntscheidung unbeachtlich, da das Gericht der weiteren Beschwerde\nvon den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen hat.\nDavon abgesehen wäre - wie der Senat in der vorstehend zitierten\nEntscheidung (NZI 2000, 130 [132]) ausgeführt hat - der\nInsolvenzrichter bei der Prüfung, ob die Forderung der Gläubigerin\nbesteht, auch an eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des\nProzessgerichts nicht gebunden.\n\n38\n\nSoweit die Gläubigerin rügt, dass das Landgericht ihren\nBeweisangeboten nicht nachgegangen sei und keine eigene zusätzliche\nSachaufklärung betrieben habe, vermag sie auch damit keinen\nRechtsfehler und keine klärungsbedürftige Rechtsfrage\naufzuzeigen.\n\n39\n\nDas Insolvenzgericht kann bei einer nicht rechtskräftig\ntitulierten Forderung die Prüfung nicht an Stelle des für die\nVollstreckungsgegenklage zuständigen Gerichts vornehmen (vgl.\nSenat v. 18.5.1989 - 2 W 41/89, ZIP 1989, 789 [791] - in\nBzug genommen durch die vorstehend zitierte Senatsentscheidung NZI\n2000, 130 [132]). Aufgrund des Eilcharakters des\nInsolvenzverfahrens und insbesondere des\nInsolvenzeröffnungsverfahrens muss der Gläubiger die Forderung\nanhand präsenter Beweismittel glaubhaft machen bzw. beweisen. Die\nDurchführung einer Beweisaufnahme über den Bestand der Forderung\nkommt nicht in Betracht, da das Insolvenzeröffnungsverfahren nicht\ndazu dient, den Bestand einer rechtlich zweifelhaften Forderung zu\nklären.\n\n40\n\n3.\n\n41\n\nDer Anregung der Gläubigerin, das Verfahren der weiteren\nBeschwerde bis zur Entscheidung des Landgerichts Köln im Verfahren\nder Vollstreckungsgegenklage auszusetzen, war aus zweierlei Gründen\nnicht zu entsprechen. Zum einen kann eine Aussetzung entspr. § 149\nZPO bereits als solche im Hinblick auf den Eilcharakter des\nInsolvenzeröffnungsverfahrens nicht in Betracht kommen. Die\nVorschriften über die Aussetzung finden keine Anwendung\n(FK/Schmerbach, a.a.O., § 14 Rn. 22; Haarmeyer/Wutzke/Förster,\na.a.O., 3/79). Zum anderen eröffnet die weitere Beschwerde als\nRechtsbeschwerde keine neue Tatsacheninstanz. Die weitere\ntatsächliche Entwicklung seit der Entscheidung des Landgerichts\nmuss daher hier außer Betracht bleiben.\n\n42\n\n4.\n\n43\n\nSoweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 29.11.2001\n\"hilfsweise und lediglich für den Fall, dass die Entscheidung in\nder Hauptsache noch nicht getroffen werden kann\", beantragt hat,\ndie vorläufige Verwaltung über das Vermögen des Antragsgegners\ngemäß § 22 InsO anzuordnen, hat sich dieser Antrag zum einen mit\nder vorliegenden Entscheidung erledigt und konnte im übrigen eine\nEntscheidung des Senats insoweit von vorneherein nicht in Betracht\nkommen, da Maßnahmen nach den §§ 21, 22 InsO dem Insolvenzgericht\nvorbehalten sind.\n\n44\n\n5.\n\n45\n\nDie weitere Beschwerden muss daher mit der Kostenfolge aus §§ 4\nInsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.\n\n46\n\nBeschwerdewert : DM 5.000.000,-- (geschätzt wie Vorinstanz)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300025","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-14/2-w-146-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 720a","ref_norm":"720a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 895","ref_norm":"895","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300025","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300025","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-14/2-w-146-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300025","retrieved":"2026-07-09 03:24:36.020973+00:00"}}