{"status":"available","doknr":"OLD300066","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1212.2WX62.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"2 Wx 62/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nGesellschafter der Beteiligten zu 2) waren zu gleichen Teilen\nvon je 25.000,00 DM die Beteiligte zu 1) und der Geschäftsführer\nder Beteiligten zu 2), Herr L.. Mit notariellem Vertrag vom 21.\nOktober 1997 des Notars B. in S. (Urkundenrolle-Nr.: , Bl. 97 ff d.\nBA.) haben die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an die M.M.C.T.\nGmbH ##blob##amp; Co.KG veräußert und abgetreten.\n\n4\n\nMit Urkunde vom selben Tag (Urkundenrolle-Nr.: des Notars B. in\nS., Bl. 104 ff. d.BA.) haben die damaligen Geschäftsführer der\nBeteiligten zu 2), diese wiederum handelnd als persönlich haftende\nGesellschafterin der KG folgendes protokollieren lassen (Bl. 105 f.\nd.BA.):\n\n5\n\n\"Aufgrund der in diesem Vertrag\nvereinbarten Verkaufs und Abtretung von Geschäftsanteilen ist die\nM.M.C.T. GmbH ##blob##amp; Co. KG mit dem Sitz in R. die alleinige\nGesellschafterin der M.M.C.T. Verwaltungsgesellschaft mbH mit dem\nSitz ebenfalls in R.. ....\n\n6\n\n......\n\n7\n\nUnter Verzicht auf alle Formen und\nFristen der Einberufung und Ankündigung halten wir hiermit eine\naußerordentliche Gesellschafterversammlung der M.M.C.T. GmbH ##blob##amp;\nCo.KG mit dem Sitz in R. ab und beschließen hiermit einstimmig, den\nbisherigen Gesellschaftsvertrag vom 28. März 1994 insgesamt neu zu\nfassen.\n\n8\n\nDer neu gefaßte Gesellschaftsvertrag\nwird dieser Verhandlung als Anlage beigefügt, sein Inhalt wird\nhiermit beschlossen.\"\n\n9\n\nDieser Urkunde beigefügt ist der geänderte Gesellschaftsvertrag\nder Beteiligten zu 2).\n\n10\n\nDie Änderung der Satzung ist am 21. Dezember 1998 im\nHandelsregister der Beteiligten zu 2) eingetragen worden. Mit\nSchreiben vom 31. Juli 2000 (Bl. 68 d.GA.) hat die Beteiligte zu 1)\ndie \"Berichtigung des Handelsregisters\" mit der Begründung\nbeantragt, der Satzungsänderungsbeschluß der Beteiligten zu 2) sei\nnichtig, da er nicht von der GmbH, sondern der KG gefaßt worden\nsei. Es hätte kein Gesellschafter der KG an der\nGesellschafterversammlung teilgenommen. Soweit es sich um eine\nGesellschafterversammlung der GmbH gehandelt habe, ergebe sich die\nNichtigkeit aus einem Verstoß gegen das Verbot der\nSelbstorganschaft.\n\n11\n\nMit Vorbescheid vom 27. Oktober 2000 (Bl. 84 f. d.GA.) hat das\nAmtsgericht die Löschung der Eintragung im Handelsregister für den\nFall angekündigt, daß nicht innerhalb eines Monats Widerspruch\neingelegt werde. Mit Schreiben vom 30. November 2000 hat die\nBeteiligte zu 2) gegen die angekündigte Löschung Widerspruch\neingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beschluß vom 21.\nOktober 1997 sei wirksam zustande gekommen. Die früheren\nGeschäftsführer B. und L. seien befugt gewesen, eine\nGesellschafterversammlung der GmbH einzuberufen. Bei der\nBezeichnung in der notariellen Urkunde handele es sich um ein\nVersehen. Tatsächlich sei eine Gesellschafterversammlung der GmbH\nabgehalten werden.\n\n12\n\nNach Einholung einer Auskunft des beurkundenden Notars hat das\nAmtsgericht mit Beschluß vom 21. März 2001 (Bl. 109 f. d.GA.)\nausgesprochen, daß von der beabsichtigten Löschung der Eintragung\nabgesehen werde, da es sich bei der Bezeichnung in der notariellen\nUrkunde offensichtlich um eine unschädliche Falschbezeichnung\ngehandelt habe und tatsächlich eine Versammlung der GmbH abgehalten\nworden sei. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) mit\nSchriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26. März 2001\nBeschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich\ndie Beteiligten über die Gesellschaftsverhältnisse bei der KG und\nder GmbH außergerichtlich geeinigt und das Beschwerdeverfahren\nübereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n13\n\nDas Landgericht hat mit Beschluß vom 28. August 2001 (Bl. 169\nff. d.GA.) in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO der\nBeteiligten zu 2) die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur\nBegründung hat es ausgeführt, die Beschwerde sei ursprünglich\nzulässig und begründet gewesen. Gegen diesen am 30. August 2001\nzugestellten Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der\nsofortigen weiteren Beschwerde vom 13. September 2001, die an\ndiesem Tage bei Gericht eingegangen ist. Sie beantragt, der\nBeteiligten zu 1) nach \"billigem Ermessen\" die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens aufzuerlegen und beruft sich unter anderem\ndarauf, die 27 Kommanditisten seien erst nach der Beurkundung der\nstreitgegenständlichen Gesellschafterversammlung der KG\nbeigetreten.\n\n14\n\n2.\n\n15\n\na)\n\n16\n\nDie angefochtene Entscheidung des Landgerichts hat eine\nisolierte Kostenentscheidung zum Inhalt. Hiergegen findet, wenn,\nwie hier, gegen eine Hauptsacheentscheidung die weitere Beschwerde\nstatthaft gewesen wäre, die sofortige weitere Beschwerde nach §§\n20a Abs. 2, 29 Abs. 4 FGG statt (BGHZ 28, 117 [119]; BayObLGZ 1978,\n243 [245]; BayObLGZ 1990, 130; KG, NJW-RR 1987, 77; OLG Köln [16.\nSenat], OLGR 1999, 130; Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG,\n14. Auflage 1999, § 20a Rdnr. 8, 19a). Die weiteren\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, da der\nBeschwerdewert 100,00 DM übersteigt und das Rechtsmittel im übrigen\nform- und fristgerecht worden eingelegt ist.\n\n17\n\nb)\n\n18\n\nDas somit zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht. Der auch im Beschwerdeverfahren nach § 20a Abs. 2 FGG\nallein möglichen rechtlichen Nachprüfung gemäß §§ 27 FGG, 550 ZPO\n(BayObLGZ 1990, 130 [131]) hält die angefochtene Entscheidung des\nLandgerichts im Ergebnis nicht stand.\n\n19\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, nach der übereinstimmenden\nErledigungserklärung der Beteiligten habe die Beteiligte zu 2) in\nentsprechender Anwendung des § 91a ZPO unter Berücksichtigung des\nbisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die\nKosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Bei streitigem Fortgang\ndes Beschwerdeverfahrens wäre der zulässigen Beschwerde stattgeben\nworden. Die Voraussetzungen für eine Amtslöschung der eingetragenen\nSatzungsänderung gemäß § 142 FGG seien gegeben gewesen, da keine\nordnungsgemäße Gesellschafterversammlung stattgefunden habe. Der\nsatzungsändernde Beschluß sei nicht wirksam zustandegekommen. Die\nSatzungsänderung habe nur in der Gesellschafterversammlung der GmbH\nbeschlossen werden können. Beschlußbefugtes Organ der GmbH sei die\nVersammlung der Gesellschafterin, hier die\nKommanditistenversammlung der KG. Diese sei nicht ordnungsgemäß\ndurchgeführt worden, da 27 Kommanditisten der KG an ihr nicht\nteilgenommen hätten.\n\n20\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Soweit im\nVerfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Erledigung der\nHauptsache eingetreten ist, hat das Gericht nach § 13a Abs. 1 Satz\n1 FGG und nicht, wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß\nausführt, gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens zu\nentscheiden (BGHZ 28, 117 [119]; Zimmermann in:\nKeidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 13 a Rdnr. 44).\n\n21\n\nIm Rahmen der Kostenentscheidung hat das Beschwerdegericht\nunabhängig von einer entsprechenden Erklärung der\nVerfahrensbeteiligten die Erledigung der Hauptsache als Wegfall\neiner Verfahrensvoraussetzung in jedem Verfahrensabschnitt von Amts\nwegen zu prüfen (BayObLGZ 1972, 273 [276]; BayObLGZ 1974, 260\n[262]; BayObLGZ 1978, 243 [246]). Erklären die Beteiligten im\nVerfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt, so ist das Gericht hieran nur in\neinem echten Streitverfahren (vgl. hierzu: Kayser in:\nKeidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 12 Rdnr. 196 ff.) gebunden. Nur\ninsoweit hat es nicht nachzuprüfen, ob eine Erledigung materiell\neingetreten ist und darf auch keine Sachentscheidung mehr treffen\n(BayObLGZ 1978, 243 [246]; BayObLGZ 1989, 75 [77]; OLG Frankfurt,\nOLGZ 1980, 74; OLG Stuttgart, OLGZ 1985, 395 [396]; Kahl in:\nKeidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19 Rdnr. 91 mit weiteren\nNachweisen in FN. 376; Jansen, 2. Auflage 1969, § 19 FGG Rdnr.\n36).\n\n22\n\nBei dem vorliegend mit dem Ziel der Amtslöschung eingelegtem\nGesuch handelt es sich nicht um ein echtes Streitverfahren im Sinne\nder vorstehenden Erörterungen. Das Registergericht kann zwar zur\nVornahme einer Löschung von Dritten, die sich durch eine Eintragung\nin ihrem Recht beeinträchtigt glauben, veranlaßt werden. Die\nAnregungen sind indes keine Anmeldungen, sondern die Löschung\nerfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin jeweils von\nAmts wegen. Es wird eine Entscheidung des Gerichts zur Durchsetzung\nim öffentlichen Interesse erlassener Vorschriften erstrebt\n(BayObLGZ 1956, 303 [309]; BayObLGZ 1970, 269 [271]; BayObLGZ 1971,\n329 [331]; Jansen, FGG, 2. Auflage 1970, § 142 Rdnr. 9; Winkler in:\nKeidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 142 Rdnr. 20). Daher durfte das\nBeschwerdegericht in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung sich\nnicht auf die Prüfung des Vorliegens einer übereinstimmenden\nErledigungserklärung beschränken. Vielmehr hätte es im einzelnen\nprüfen müssen, ob im Beschwerdeverfahren vor der Kammer für\nHandelssachen tatsächlich eine materielle Erledigung der Hauptsache\neingetreten und damit eine Sachentscheidung überflüssig geworden\nist.\n\n23\n\nInsoweit hätte die Kammer zunächst feststellen müssen, inwieweit\ndas von der Beteiligten zu 1) gegen die Entscheidung des\nAmtsgerichts vom 21. März 2001 eingelegte Rechtsmittel überhaupt\nzulässig war. Verneinendenfalls hätte es die\nErstbeschwerdebeschwerde mit der sich aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG\nergebenden Kostenfolge als unzulässig verworfen werden müssen. Die\nnachträgliche Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt\nändert hieran nichts (BayObLGZ 1978, 205 [206]; BayObLGZ 1978, 243\n[247]; Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 13a Rdnr.\n46, 48; § 20a Rdnr. 7).\n\n24\n\nBedenken gegen die Zulässigkeit der Erstbeschwerde bestehen\ndeshalb, weil die Beteiligte zu 1) möglicherweise die für die\nDurchführung des Rechtsmittels erforderliche Beschwerdebefugnis\nnicht besaß. Diese folgt nicht bereits aus der Zurückweisung der\nAnregung der Beteiligten zu 1) durch die Entscheidung des\nAmtsgerichts R.. Das Löschungsverfahren nach § 144 Abs. 2 FGG bzw.\n§ 142 FGG ist ein reines Amtsverfahren, in dessen Rahmen die\nAnregung nicht bereits zur Rechtsstellung eines Antragstellers nach\n§ 20 Abs. 2 FGG führt. Das gilt selbst dann, wenn die Anregung zu\neiner Ermittlungstätigkeit des Registergerichts geführt hat\n(BayObLGZ 1968, 276 [278]; KG, OLGZ 1967, 97 [100 f.]; OLG\nZweibrücken, ZIP 1989, 241; Winkler in: Keidel/Kuntze/Winkler,\na.a.O., § 142 Rdnr. 20).\n\n25\n\nEbenso ist fraglich, inwieweit die Beteiligte zu 1) ihre\nBeschwerdebefugnis auf § 20 Abs. 1 FGG stützen kann. Eine\nBerechtigung im Sinne der genannten Vorschrift besteht nur dann,\nwenn durch die angefochtene Entscheidung ein Recht des\nBeschwerdeführers beeinträchtigt wird, wenn er also in einem\nsubjektiven Recht betroffen ist (Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler,\na.a.O., § 20 Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen aus der\nRechtsprechung). Ein solches Recht ergibt sich nicht aus dem\nInteresse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen und\nfehlerfreien Führung des Handelsregisters. Das FGG kennt gerade\nkeine Popularbeschwerde. Demjenigen, der ein Verfahren nach §§ 144,\n142 FGG angeregt hat, steht gegen die ablehnende Verfügung vielmehr\nein Beschwerderecht nur zu, wenn er durch die Eintragung im\nHandelsregister in einem ihm zustehenden Sonder- oder\nIndividualrecht verletzt wird (Senat, OLGR 1992, 304 für die\nAnregung zur Amtslöschung eines Vereins; OLG Hamm, OLGZ 1971, 226\nfür die Anregung der Amtslöschung einer GmbH; OLG Hamm, OLGZ 1976,\n392 [396]; OLG Hamm, BB 1981, [259] 260; OLG Düsseldorf, Rpfleger\n1995, 257 für die Anregung der Amtslöschung einer GmbH; Winkler in:\nKeidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 142 Rdnr. 21; Kahl in:\nKeidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 20 Rdnr. 94 mit weiteren\nNachweisen).\n\n26\n\nEin solches besonderes Interesse der Beteiligten zu 1) an einer\nBerichtigung des Registers hat das Landgericht bisher nicht\nfestgestellt. Ausdrücklich hat sich die Beschwerdeführerin nicht\nauf die Verletzung eines Individualrechts berufen. So führt sie in\ndem Schriftsatz vom 31. Juli 2000 lediglich aus, die Eintragung sei\nfalsch sei, weil keine wirksame Beschlußfassung der GmbH ##blob##amp;\nCo.KG vorliege. Leitet die Beteiligte zu 1) hingegen ein Recht\nlediglich aus ihrer Stellung als Gesellschafterin der Beteiligten\nzu 2) her, so fehlt es an der Beschwerdebefugnis. Dem einzelnen\nGesellschafter steht in Registerangelegenheiten seiner Gesellschaft\nein Beschwerderecht regelmäßig nicht zu. Die Eintragung eines\naufgrund einer fehlerhaft durchgeführten Gesellschafterversammlung\nzustandegekommenen Beschlusses berührt in der Regel nicht ein\nIndividual- oder Sonderrecht eines Gesellschafters, sondern\ngleichsam die Rechtsstellung aller Gesellschafter. Insoweit muß der\neinzelne Gesellschafter seine Rechte in\nGesellschaftsangelegenheiten durch Antragstellung und\nBeschlußfassung in der Gesellschafterversammlung (OLG Hamm, OLGZ\n1971, 226 [226 f.]; OLG Hamm, OLGZ 1976, 392 [395]; Winkler in:\nKeidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 142 Rdnr. 21) oder im Wege der\nAnfechtungsklage ausüben (vgl. hierzu: Zöllner in: Baumbach/Hueck,\nGmbHG, 17. Auflage 2000, Anh § 47 Rdnr. 41 ff. mit weiteren\nNachweisen).\n\n27\n\nSoweit teilweise die Auffassung vertreten wird, eine\nBerechtigung zur Einlegung eines Rechtsmittels sei ausnahmsweise\ndann gegeben, wenn das Registergericht sich weigert, sachlich zu\neiner Anregung Stellung zu nehmen (so BayObLGZ 1968, 276 [278];\na.A. Jansen, 2. Auflage 1970, § 142 Rdnr. 17 mit weiteren\nNachweisen aus der Rechtsprechung in FN. 71) bedarf es hier keiner\nabschließenden Stellungnahme des Senates, ob er sich dieser\nAuffassung anschließt. Das Amtsgericht R. ist der Anregung der\nBeteiligten zu 1) nachgegangen und hat zudem eigene Ermittlungen\ngetätigt.\n\n28\n\nSollte das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der Erstbeschwerde\nbejahen, dann bedarf es einer Prüfung, ob die Hauptsache\ntatsächlich eine Erledigung gefunden hat. Dies ist der Fall, wenn\nein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat\nwegfallen lassen, so daß die Weiterführung des Verfahrens in der\nHauptsache keinen Sinn mehr hat, da eine Sachentscheidung nicht\nmehr ergehen kann (Senat, Beschluß vom 6. August 1996, 2 Wx 7/96;\nBGH, NJW 1990, 1418 [1419]; OLG Frankfurt, FamRZ 1995, 442 [443]\nmit weiteren Nachweisen). Für die von der Beteiligten zu 1)\nverfolgten Amtslöschung müßten ursprünglich die Voraussetzungen\ngegeben und diese nachträglich entfallen sein.\n\n29\n\nInsoweit hält der Senat es für sachdienlich, für das weitere\nVerfahren darauf hinzuweisen, daß eine Amtslöschung von\nEintragungen nach §§ 142, 143 FGG ist nur unter ganz\neingeschränkten Voraussetzungen möglich. Insoweit enthält § 144 FGG\neine speziellere Regelung, welche in der Regel die Anwendung des §\n142 FGG ausschließt (Senat, Beschluß vom 2. November 2000, 2 Wx\n53/00; BayObLGZ 1969, 215 [219]; OLG Hamm, OLGZ 1979, 313 [317];\nOLG Hamm, NJW-RR 1994, 548 [549]; Winkler in:\nKeidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 144 Rdnr. 5; Jansen, FGG, 2.\nAuflage 1970, § 142 Rdnr. 1; § 144 Rdnr. 6). Dies gilt selbst dann,\nwenn im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Löschung gemäß\n§ 144 Abs. 2 FGG nicht gegeben sind (vgl. allgemein: BayObLG, BB\n1991, 1729 [1730]; OLG Karlsruhe, OLGZ 1986, 155 [159]; Winkler in:\nKeidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 144 Rdnr. 17). Allenfalls Nicht-\noder Scheinbeschlüsse einer vermeintlichen\nGesellschafterversammlung können ausnahmsweise nach § 142 FGG\ngelöscht werden (vgl. Winkler in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., §\n144 Rdnr. 22). Hierzu hat das Landgericht - von seinem Standpunkt\naus folgerichtig - ebenfalls bisher keine hinreichenden\ntatsächlichen Feststellungen getroffen.\n\n30\n\nDa das Landgericht lediglich eine Kostenentscheidung getroffen\nhat und es dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht verwehrt ist, im\nRahmen der isolierten Anfechtung der Entscheidung weitere\nerforderliche tatsächliche Feststellungen zu treffen, muß die Sache\nunter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten\nEntscheidung über die Erstbeschwerde an das Landgericht\nzurückverwiesen werden. Weil aufgrund der Zurückverweisung noch\nnicht feststeht, welcher Beteiligte im Ergebnis obsiegt, ist es\nangebracht, dem Landgericht auch die Entscheidung über die\nErstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im\nVerfahren der weiteren Beschwerde zu übertragen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-12/2-wx-62-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-12/2-wx-62-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300066","retrieved":"2026-07-09 03:24:39.695003+00:00"}}