{"status":"available","doknr":"OLD300065","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1212.26WF193.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"26 WF 193/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2) sind die getrennt lebenden Eltern\nder betroffenen Kinder.\n\n3\n\nDie Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Beteiligten zu 2) zur\nWahrnehmung eines 14tägigen persönlichen Umgangs mit den beiden\ngemeinsamen ehelichen Kindern M. und A. zu verpflichten und ihm für\nden Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld anzudrohen.\n\n4\n\nZur Durchführung eines Umgangsverfahrens mit diesem Ziel hat sie\nProzesskostenhilfe beantragt, die das Familiengericht mit dem\nangefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Beschluss verweigert\nhat.\n\n5\n\nDie gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten\nzu 1) ist nach § 127 II ZPO i.V. m. § 14 FGG statthaft, im übrigen\nzulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Insbesondere fehlt es\nnicht etwa am Rechtsschutzbdürfnis für das von der Beteiligten zu\n1) verfolgte Anliegen, weil die Beteiligten zwischenzeitlich eine\nBesuchsregelung getroffen haben. Denn unabhängig von der fehlenden\nDurchsetzbarkeitbarkeit individueller Vereinbarungen und abgesehen\ndavon, ob es sich empfiehlt, gerichtliche Beschlüsse auf Ausübung\neines Umgangsrechts gegen einen Umgangsunwilligen zu vollstrecken,\ngeht von gerichtlichen Verfügungen auf diesem Gebiet allein wegen\nder Möglichkeit der Vollstreckung eine positive Signalwirkung aus,\ndie auch von dem Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt und als\nBegründung für die Erforderlichkeit der Vollstreckbarkeit von\nUmgangsrechtsbeschlüssen angeführt wurde (BT-Drucksache 13/8511, S.\n68). Für die Erwirkung solcher Beschlüsse ist daher auch dann das\nRechtsschutzinteresse gegeben, wenn bereits eine Vereinbarung der\nEltern über das Umgangsrecht getroffen wurde, diese aber nicht zur\nZufriedenheit aller Beteiligten praktiziert wird\n(Staudinger/Rauscher, Kommentar zum BGB, 13. Aufl. 2000, § 1684\nRn.160).\n\n6\n\nDie Anrufung des Familiengerichts durch die Mutter der beiden\ngemeinschaftlichen Kinder mit dem Ziel der Erwirkung eines\ndurchsetzbaren Umgangsrechtsbeschlusses gegen den getrennt lebenden\nVater, mit dem sie sich außergerichtlich bereits auf ein\npraktikables Umgangsrecht geeinigt hat, das durch den Vater aber\nnicht regelmäßig wahrgenommen wird, scheitert auch nicht an einer\netwa fehlenden Aktivlegitimation der Beteiligten zu 1).\n\n7\n\nGemäß § 1634 III S. 1 BGB kann das Familiengericht über den\nUmfang und die Ausübung des Umgangsrechts entscheiden. Dieses\nVerfahren ist ein Amtsverfahren und bedarf deshalb keines\nbestimmten Antrags (Staudinger/ Rauscher, a.a.0., Rn 158).\n\n8\n\nAuch wenn - wie hier offenbar- beiden Eltern das Sorgerecht\nzusteht, kann das Gericht von jedem Elternteil jedenfalls zum Zweck\nder Herbeiführung einer erzwingbaren Gerichtsentscheidung mit dem\nZiel der Verwirklichung eines schon vereinbarten Umgangsrechts\nangerufen werden. Denn auch wenn die Eltern in den vom Kindeswohl\ngezogenen Grenzen ihre Primärzuständigkeit zur Ausgestaltung des\npersönlichen Umgangs des nicht betreuenden Elternteils mit den\ngemeinsamen Kindern durch eine vertragliche Regelung ausgeübt\nhaben, hat diese vertragliche Regelung gegenüber einer\nrichterlichen Entscheidung den Nachteil, dass sie nicht unmittelbar\nals Grundlage für die Erzwingbarkeit nach § 33 FGG ausreicht.\n\n9\n\nDurch den Antrag des betreuenden Elternteils auf Herbeiführung\neines Gerichtsbeschlusses zu der bereits vereinbarten\nUmgangsregelung werden Rechte des ebenfalls sorgeberechtigten\nanderen Elternteils nicht beeinträchtigt. Das gilt hier\ninsbesondere angesichts der Einigkeit der Eltern über die\nKindeswohldienlichkeit des Umgangs, die in ihrer Vereinbarung über\ndessen Ausgestaltung zum Ausdruck kommt. Außerdem hat das\nElternrecht auf Umgang mit dem Kind den Charakter eines\nPflichtrechtes, wie aus § 1684 I BGB nunmehr klar hervorgeht (...;\njeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und\nberechtigt), so dass in dem vorliegenden Fall der Antrag der Mutter\njedenfalls als Anregung zum Tätigwerden des Familiengerichts von\nAmts wegen zu verstehen ist (vgl. Staudinger/Rauscher, a.a.O., Rn\n159 160), um auf diese Weise das allseits anerkannte\nentwicklungspsychologisch wichtige Recht der Kinder auf Umgang mit\nbeiden Elternteilen und seine Durchsetzung zu fördern.\n\n10\n\nEs versteht sich von selbst, dass die Ausgestaltung des\nUmgangsrechtes und eine etwaige Zwangsgeldandrohung auch dann in\nder am Kindeswohl ausgerichteten Verantwortung des Gerichts liegt,\nwenn - wie hier- bereits eine Einigung der Beteiligten über das\nUmgangsrecht vorliegt.\n\n11\n\nIn diesem Sinne hat auch bereits der 27. Senat des OLG Köln\nentschieden ( Beschl. v. 15.1.2001-27 WF 1/01-), der ebenfalls die\nDurchsetzbarkeit des Umgangsrechtes des Kindes gegenüber einem\numgangsberechtigten gleichgültigen Elternteil auf Antrag des\nanderen Elterteils bejaht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-12/26-wf-193-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-12/26-wf-193-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300065","retrieved":"2026-07-09 03:24:39.611955+00:00"}}