{"status":"available","doknr":"OLD300073","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1212.16WX268.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"16 Wx 268/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen ist zulässig,\nsie hat auch in der Sache Erfolg. Dabei kann hier dahinstehen, ob\nin der Sache einer der Haftgründe des § 57 Abs. 2 Nr. 2 - 5 AuslG\nvorliegt. Denn auch bei Vorliegen eines der genannten Haftgründe\nmuss die Anordnung der Sicherungshaft dem verfassungsmäßigen\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit, der für jeden staatlichen\nEingriff in die Grundrechte der Bürger gilt, genügen. Letzteres ist\nvorliegend nicht der Fall. Die Betroffene ist schwanger. Nach dem\nvorliegenden Mutterpass wird sie am 10.07.2002 ihr Kind gebären. Da\nnach den Angaben des Antragstellers eine Vorführung der Betroffenen\nbei der sudanesischen Botschaft zum Zwecke der Beantragung von\nPassersatzpapieren erst am 21.01.2002 möglich ist und da nach den\nInformationen der Zentralen Ausländerbehörde B. die Beschaffung von\nPassersatzpapieren aus dem Sudan, wenn keinerlei Dokumente\nvorliegen, mindestens vier Wochen in Anspruch nimmt und da darüber\nhinaus die Beschaffung einer Flugmöglichkeit für die Betroffene in\nden Sudan ebenfalls mehrere Wochen in Anspruch nehmen wird, würde\ndie Betroffene im 6. Schwangerschaftsmonat sein, wenn ihre\nAbschiebung in den Sudan frühestens durchgeführt werden könnte.\nEine Abschiebung der Betroffenen in ein Land des\nEntwicklungsstandes des Sudan zu diesem Zeitpunkt dürfte dann mit\nArt. 1, Art. 2 und Art. 6 des GG nicht mehr vereinbar sein, da die\nBetroffene nach ihren Angaben im Sudan keinerlei Verwandte mehr hat\nund es nicht zu verantworten sein dürfte, eine Hochschwangere den\nRisiken, die im Sudan auf sie warten, auszusetzen. Im übrigen ist\nauch der Asylfolgeantrag der Betroffenen vom 03.12.2001 (Blatt 76\nd. A.) noch nicht beschieden. Auch dies dürfte zu einer faktischen\nVerzögerung ihrer Abschiebung führen. Alle diese Umstände lassen es\nals mehr als unwahrscheinlich erscheinen, dass die Betroffene\ninnerhalb der Fristen des § 57 Abs. 3 AuslG in den Sudan\ntatsächlich abgeschoben wird. Zudem steht aufgrund der\nSchwangerschaft der Betroffenen derzeit nicht zu erwarten, dass sie\nsich durch Untertauchen dem jederzeitigen Zugriff der\nAusländerbehörde entziehen wird.\n\n3\n\nUnter den genannten Umständen widerspricht es dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit, die Betroffene in Abschiebehaft zur Sicherung\neiner mehr als unwahrscheinlichen Abschiebung innerhalb der Fristen\ndes § 57 Abs. 2 und 3 AuslG zu nehmen.\n\n4\n\nVon der Anordnung einer Kostenerstattung gemäß § 13 a Abs. 1\nSatz 1 FGG war abzusehen, da der Antrag auf Anordnung der\nAbschiebehaft ursprünglich nicht unzulässig war und sich die\nUmstände, die die Unverhältnismäßigkeit der Abschiebehaft ergaben,\nerst während des Verfahrens der weiteren Beschwerde\nherausstellten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-12/16-wx-268-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-12/16-wx-268-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300073","retrieved":"2026-07-09 03:24:40.186050+00:00"}}