{"status":"available","doknr":"OLD300072","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1212.16WX246.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"16 Wx 246/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie durch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung\nzugelassene weitere sofortige Beschwerde ist zulässig, sie hat\njedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Beschwerdeführer war durch Beschluss des Amtsgerichts\nGummersbach vom 20.07.2001 zum vorläufigen Betreuer des Herrn H. K.\nbestellt worden. In dem Beschluss heißt es ausdrücklich: \"Diese\neinstweilige Anordnung ist befristet bis zum 20.01.2001.\" Der\nBeschluss wurde dem Beschwerdeführer noch am 20.10.2000 durch Fax\nübermittelt (Bl. 8 d. A.). Das Verfahren wurde dann durch Beschluss\nvom 12.12.2000 an das Amtsgericht in Wipperfürth abgegeben. Nach\ndem 20.01.2001 ging dem Beschwerdeführer kein weiterer Beschluss\nüber eine endgültige Bestellung zum Betreuer oder eine Verlängerung\nder vorläufigen Bestellung zu. Die Ermittlungen zur Frage, ob für\nden Betroffenen eine entgültige Betreuung einzurichten sei, zogen\nsich hin. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer weiterhin für den\nBetroffenen tätig. Unter dem 26.04.2001 teilte der Richter am\nAmtsgericht Wipperfürth dem Beschwerdeführer mit, \"dass nach dem\nErgebnis der Anhörung vom 26.04.2001 nach dem Ablauf der\nvorläufigen Betreuung am 20.01.2001 eine weitere Betreuung nicht\neingerichtet wird\". Mit Anträgen vom 26.03. und 18.05.2001\nbeantragte der Beschwerdeführer für die von ihm erbrachten\nBetreuungsleistungen für den Betroffenen bis zum 18.05.2001\ninsgesamt eine Vergütung in Höhe von 4.729,32 DM festzusetzen.\nDurch Beschluss vom 15.06.2001 setzte die Rechtspflegerin beim\nAmtsgericht Wipperfürth eine Vergütung in Höhe von 3.577,44 DM fest\nund wies den weitergehenden Antrag zurück. Von der Zurückweisung\nbetroffen war insbesondere die Vergütung für Tätigkeiten nach dem\n20.01.2001. Am 27.07.2001 verstarb dann der Betroffene. Die\nBeschwerde des Beschwerdeführers gegen die amtsgerichtliche\nEntscheidung wies das Landgericht durch Beschluss vom 22.10.2001\nzurück. Hiergegen richtete sich die vom Landgericht zugelassene\nweitere sofortige Beschwerde.\n\n4\n\nSie ist nicht begründet. Eine Vergütung nach § 1836 BGB kann der\nBeschwerdeführer nur für seine Tätigkeit als Betreuer verlangen.\nAufgrund der ausdrückliche Formulierung im Beschluss vom 20.07.2000\nendet die Tätigkeit als Betreuer am 20.01.2001. Insoweit\nunterscheidet sich der Sachverhalt des vorliegenden Falles von der\nEntscheidung des Senats vom 05.09.2001 - 16 Wx 160/01 -, auf die\nder Beschwerdeführer sich beruft. Der Beschluss war hier so\nzweifelsfrei abgefasst, dass der Beschwerdeführer nicht davon\nausgehen könnte, dass er durch diesen Beschluss über den 20.01.2001\nzum vorläufigen Betreuer bestellt sei. Da ihm ein anderer\nBeschluss, der die Betreuung verlängert hätte, nicht zuging und da\ner auch selbst nicht behauptet, dass das Amtsgericht ihm\nfälschlicherweise in irgendeiner Form mitgeteilt habe, ein solcher\nBeschluss liege bereits vor, musste der Beschwerdeführer seine\nTätigkeit als Betreuer nach dem 20.01.2001 einstellen. Soweit er\nglaubte, für den Betroffenen aufgrund von dessen Krankheit weitere\nTätigkeiten ausüben zu müssen, geschah dies nicht mehr im Rahmen\neiner nach § 1836 BGB zu vergütenden Tätigkeit, sondern allenfalls\naufgrund eines vom Betroffenen erteilten Auftrages oder als\nGeschäftsführer ohne Auftrag. Vergütungen, die dem Betroffenen aus\nAuftrag oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag möglicherweise\nzustehen, sind nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nfestzusetzen, sie müsste der Beschwerdeführer vielmehr im\nordentlichen streitigen Verfahren geltend machen und durchsetzen.\nInwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Vortrages\nin einem solchen Verfahren Erfolg hätte, braucht vorliegend nicht\nentschieden zu werden.\n\n5\n\nDass dem Beschwerdeführer das Auslaufen seiner Betreuertätigkeit\nüber den 20.01.2001 hinaus nicht rechtzeitig und nicht ausdrücklich\nmitgeteilt wurde, ändert die Rechtslage angesichts der klaren\nFormulierung im Beschluss vom 20.07.2000 nicht. Der\nBeschwerdeführer ist erfahrener Berufsbetreuer. Er hätte darauf\nbestehen müssen, dass ihm ein Verlängerungsbeschluss, so wie der\nursprüngliche Bestellungsbeschluss, zumindestens per Fax\nübermittelt wird. Auch dann, wenn die Rechtspflegerin, wie der\nBeschwerdeführer behauptet, ihm in den Glauben gewiegt haben\nsollte, dass es zu seiner endgültigen Bestellung als Betreuer\nkommen werde, konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen,\ndass es in der Zeit zwischen dem 21.01.2001 und dem Datum einer\nmöglichen endgültigen Bestellung zum Betreuer ohne Rechtsgrundlage\nVergütungsansprüche nach § 1836 BGB geben könne. Nach dem\n21.01.2001 konnte der Beschwerdeführer nur noch mit einer Vergütung\nfür solche Tätigkeiten rechnen, die zwangsläufig aus der Beendigung\nder Betreuertätigkeit zu diesem Termin resultierten.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht\nauf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-12/16-wx-246-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-12/16-wx-246-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300072","retrieved":"2026-07-09 03:24:40.109193+00:00"}}