{"status":"available","doknr":"OLD300094","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1211.22U140.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-11","aktenzeichen":"22 U 140/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\nDie Eltern des Geschäftsführers der Beklagten, Frau R. und Herr\nW. V. mieteten durch auf 10 Jahre befristeten Vertrag vom 6.6.1990\n(Anl. K 1) das Gewerbeobjekt der Klägerin in K.-H., H.straße 3, zum\nBetrieb eines Küchenstudios unter der Bezeichnung \"Küchenstudio W.\nV.\". Die am 8.4.1994 gegründete Beklagte, deren alleiniger\nGesellschafter und Geschäftsführer der Sohn der Eheleute V. ist,\nwurde am 28.3.1995 in das Handelsregister eingetragen (Anl. K 3).\nIn der Zeit vom 10.1. bis 5.2.1994 führte der Zeuge W. V., der\nInhaber des genannten Küchenstudios, einen Räumungsverkauf durch.\nNach Durchführung von Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen\nund Ankündigung einer Neueröffnung am 18.3.1994 betrieb die\nBeklagte in den Geschäftsräumen unter der Bezeichnung \"V. Küchen\nGmbH\" den Verkauf von Küchen. Den Mietzins zahlte sie in Absprache\nmit den Eheleuten V. unmittelbar an die Klägerin.\n\n3\n\nDa ab September 1998 der Mietzins nicht mehr, bzw. nicht mehr\nvollständig, gezahlt wurde, erhob die Klägerin Klage gegen die\nEheleute V. auf Zahlung der Rückstände für den Zeitraum September\n1998 bis September 1999. Durch rechtskräftiges Urteil des\nLandgerichts Köln vom 12.4.2000 - in Verbindung mit dem\nVorbehaltsanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 17.11.1999 - 28 0\n479/99 - (Anl. K 5 und K 6) wurden die Eheleute V. antragsgemäß zur\nZahlung von 177.619,20 DM nebst Zinsen verurteilt. Die\nZwangsvollstreckung der Klägerin aus diesem Titel war bisher\nerfolglos.\n\n4\n\nMit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte für die\ntitulierten Verbindlichkeiten der Eheleute V. aus Schuldbeitritt\nund aus § 25 HGB in Anspruch genommen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte hafte für die\nMietschulden der Eheleute V. aus einem mit diesen von der Beklagten\nzu ihren, der Klägerin, Gunsten jedenfalls konkludent vereinbarten\nSchuldbeitritt. Zudem greife die Vorschrift des § 25 I HGB ein, da\ndie Beklagte das Einzelhandelsgeschäft des Zeugen V. von diesem\nerworben und unter dessen Firma weitergeführt habe. Die Beklagte\nhabe insbesondere die Geschäftsräume, das Inventar und die\nMitarbeiter übernommen, die Eheleute V. arbeiteten beide im\nGeschäftsbetrieb der Beklagten mit, der Zeuge W. V. sei deren\nfaktischer Geschäftsführer. Die Beklagte habe auch die Firma des\nEinzelhandelsunternehmens im wesentlichen Kern fortgeführt.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 177.619,20 DM nebst 4 %\nZinsen aus jeweils 20.460,- DM seit dem 7.9.1998, 7.12.1998,\n8.3.1999, 6.4.1999, 6.5.1999, 7.6.1999 und 6.8.1999, weitere 4 %\nZinsen aus 4.083,20 DM seit dem 8.2.1999 sowie weitere 4 % Zinsen\naus 10.208,- DM seit dem 6.9.1999, diese Zinsen jeweils bis zum\n30.4.2000, danach 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des\nDiskontsatz- Überleitungs-Gesetzes vom 9.7.1998 (BGBl. I S. 1242)\nseit dem 1.5.2000 aus 177.619,20 DM zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat vorgetragen, sie hafte nicht für die\nVerbindlichkeiten der Eheleute V., zumal diese aus einer Zeit\nresultierten, als die Einzelfirma des Zeugen W. V. nicht mehr\nexistiert habe und die Eheleute V. als bloße gewerbliche\nZwischenvermieter fungiert hätten. Diese hätten nämlich die\nGeschäftsräume im Einverständnis mit der Klägerin an die Beklagte\nuntervermietet. Der Zeuge W. V. habe im Zusammenhang mit dem\nRäumungsverkauf das Einzelhandelsgeschäft vollständig liquidiert.\nSie, die Beklagte, habe weder Vermögen noch Verbindlichkeiten der\nEheleute V. übernommen. Das innere und äußere Erscheinungsbild des\nGeschäfts habe sie durch erhebliche Umbaumaßnahmen verändert. Der\nKlägerin sei bekannt gewesen, daß sie, die Beklagte, das Geschäft\ndes Zeugen V., der früher Mitarbeiter der Klägerin gewesen sei,\nnicht übernommen habe. Sie habe das Geschäft am 18.3.1994 vielmehr\nneu eröffnet, die Mietzahlungen habe sie auf Anraten ihres\nSteuerberaters lediglich aus praktischen Gründen unmittelbar an die\nKlägerin geleistet.\n\n11\n\nDie Eheleute V. und sie hätten in der Vergangenheit auch\nwiederholt Mängel der Mietsache gegenüber der Klägerin angezeigt,\ndie die Mängel aber nicht behoben habe.\n\n12\n\nMit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 18. und 22.1.2001 hat\ndie Klägerin Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt\nund vorgetragen, sie habe inzwischen die dem Zeugen W. V. gegen die\nBeklagte zustehenden Ansprüche aus dem von der Beklagten\nvorgetragenen Untermietverhältnis pfänden und sich diese zur\nEinziehung überweisen lassen, so daß die Klage jedenfalls aus\ndiesem Grunde begründet sei.\n\n13\n\nDurch Urteil vom 15.2.2001 - 88 0 99/00 LG Köln, auf das wegen\nsämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht\ndie Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen\nausgeführt, ein - auch konkludenter - Schuldbeitritt der Beklagten\nzu den Mietzinsverbindlichkeiten der Eheleute V. sei nicht\nerkennbar. Ein Anspruch aus § 25 I HGB bestehe nicht, weil diese\nBestimmung auf unternehmensbezogene Dauerschuldverhältnisse nur\ninsoweit anwendbar sei, als solche Ansprüche beim Erwerb des\nUnternehmens bereits entstanden seien. Den neuen Sachvortrag der\nKlägerin aufgrund der Pfändung und Überweisung von\nUntermietzinsforderungen des Zeugen V. und die hiermit begründete\nKlageänderung hat das Landgericht gemäß § 296 a ZPO\nunberücksichtigt gelassen.\n\n14\n\nGegen dieses ihr am 21.2.2001 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 20.3.2001 Berufung eingelegt, die sie nach\nentsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am\n17.5.2001 begründet hat.\n\n15\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie meint, das Landgericht habe der Klage nach § 25 I\nHGB stattgeben müssen. Das Handelsgeschäft des Zeugen V. sei in\nseinem wesentlichen Bestand, insbesondere mit dem \"good will\",\nplanmäßig auf die Beklagte übergeleitet worden, auch eine\nFortführung der alten Firma liege vor, die Beklagte habe sich an\ndie alte Firmenbezeichnung angehängt. Zu Unrecht habe das\nLandgericht gemeint, § 25 I HGB sei auf Verbindlichkeiten aus\nDauerschuldverhältnissen aus der Zeit nach der Geschäftsübernahme\nnicht anwendbar. Dies könne jedenfalls nicht für\nunternehmensbezogene Dauerschuldverhältnisse gelten, zumal wenn,\nwie im vorliegenden Fall, der Verbindlichkeit die Nutzung der\nGegenleistung gegenüberstehe.\n\n16\n\nHilfsweise stützt die Klägerin ihren Anspruch auf den mit\nSchriftsatz vom 18.1.2001 vorgetragenen Sachverhalt, nämlich die\nPfändung der Untermietzinsansprüche des Zeugen W. V. gegen die\nBeklagte wegen der gegen diesen titulierten Mietzinsforderungen der\nKlägerin.\n\n17\n\nÄußerst hilfsweise stützt die Klägerin ihren Anspruch auf § 826\nBGB, weil der Zeuge W. V. der Beklagten in Zusammenwirken mit\ndieser das Mietobjekt überlassen habe in der festen Absicht,\nwährend der letzten 1 1/2 Jahre des Nutzungsverhältnisses keine\nMiete an die Klägerin zu bezahlen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\n \n\n20\n\ndas Urteils des Landgerichts Köln - 88\n0 99/00 - vom 15.2.2001 abzuändern und die Beklagte entsprechend\ndem Schlußantrag der Klägerin in erster Instanz zu verurteilen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\n \n\n23\n\n1.\n\n24\n\n \n\n25\n\ndie Berufung kostenpflichtig\nzurückzuweisen,\n\n26\n\n \n\n27\n\n2.\n\n28\n\n \n\n29\n\nder Beklagten zu gestatten, Sicherheit\nauch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen\nSparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu leisten.\n\n30\n\nAuch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie meint, sie hafte nicht nach § 25 I HGB, da es\nbereits an einer Übernahme des Geschäfts durch sie fehle. Sie trägt\nvor, nach dem Räumungsverkauf in der Zeit vom 7.2. bis zum\n16.3.1994 sei das Geschäft vollkommen geschlossen gewesen. Die\nBeklagte habe kein einziges Möbelstück von dem früheren Betreiber\nübernommen. Mitarbeiter der Eheleute V. seien nicht übernommen\nworden, so insbesondere nicht die Zeugen B. und We.. Die Beklagte\nhabe sich nach der Neueröffnung am 18.3.1994 von Anfang an\nselbständig ein nunmehr ganz anders firmierendes Geschäft\naufgebaut. Es sei ein ganz anderer Verkaufscharakter geschaffen\nworden, die Beklagte setze auf moderne Möbel. Von der\nNeuausrichtung her habe auch die Kundenstruktur nicht übernommen\nwerden können. Es habe auch keinen Vertrag über die Übernahme mit\nden Eheleuten V. gegeben, es habe nichts verkauft werden sollen und\ndie Beklagte habe dementsprechend auch nichts übernommen.\nSchließlich sei § 25 HGB auf Dauerschuldverhältnisse auch nicht\nanwendbar. Die Klägerin habe im übrigen der Untervermietung an die\nBeklagte ausdrücklich zugestimmt. Damit sei klar gewesen, daß die\nKlägerin ihre Schuldner nicht etwa gegen die GmbH habe austauschen\nwollen. Auf diese Fallgestaltung passe § 25 HGB nicht.\n\n31\n\nDie Einstellung der Zahlungen der Miete beruhe darauf, daß die\nKlägerin die Auflagen hinsichtlich des Brandschutzes des Gebäudes\nnicht erfüllt habe. Nachdem die Miete zunächst unter ausdrücklichem\nVorbehalt weitergezahlt worden sei, habe die Beklagte die\nMietzahlungen vollständig eingestellt. Die Vermieter, die Eheleute\nV., hätten Verständnis hierfür gehabt und sich mit dem\nvollständigen Einbehalt der Miete durch die Beklagte einverstanden\nerklärt.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n33\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n34\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache - mit\nAusnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsforderung -\nErfolg.\n\n35\n\nI.\n\n36\n\nDie Klage ist auf der Grundlage des von der Klägerin in erster\nLinie vorgetragenen Sachverhalts, nämlich der Fortführung des\nHandelsgeschäfts des Zeugen W. V., des Vaters des Geschäftsführers\nder Beklagten, durch die Beklagte begründet. Der Klägerin steht\ngegen die Beklagte gemäß § 25 I S. 1 HGB ein Anspruch auf Bezahlung\nder durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Köln vom\n12.4.2000 - 28 0 479/99 - titulierten Verbindlichkeiten des Herrn\nW. V., und zwar gesamtschuldnerisch mit diesem, zu.\n\n37\n\nDie Beklagte hat nämlich das Handelsgeschäft des Zeugen V. unter\nder bisherigen Firma fortgeführt.\n\n38\n\n1.\n\n39\n\nVoraussetzung für eine Haftung nach § 25 I HGB ist die\nFortführung des Geschäfts, es genügt nicht die Firmenfortführung\nund der hierdurch möglicherweise entstehende äußere Schein einer\nGeschäftsfortführung. Dabei ist Voraussetzung für eine Übernahme\ndes Geschäfts nicht, daß dieses in seinen sämtlichen Teilen\nübernommen worden ist, vielmehr nur, daß der den Schwerpunkt des\nUnternehmens bildende wesentliche Kern übernommen wird, so daß sich\nder nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende\nTatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem\nwesentlichen Bestand darstellt (BGH NJW 1992, 911 f.). Nicht genügt\ndemgegenüber der Wiederaufbau eines zur Zeit der Eröffnung des\nneuen Betriebes nicht mehr bestehenden Unternehmens mit den\nfrüheren Betriebsmitteln der alten Firma, und zwar auch nicht bei\nFortführung der Namensfirma, Nutzung derselben Räume und\n(Neu-)begründung der Geschäftsbeziehungen des früheren Inhabers\n(vgl. OLG Dresden NZG 2000, 32 f.).\n\n40\n\nDie Voraussetzungen für eine Fortführung des Unternehmens des\nZeugen W. V. durch die Beklagte liegen danach unter\nBerücksichtigung sämtlicher Umstände vor.\n\n41\n\nDie Beklagte hat im Anschluß an die Beendigung der\nGeschäftstätigkeit des Vaters ihres Geschäftsführers das\nUnternehmen in denselben Geschäftsräumen wie dieser mit dem\ngleichen Geschäftsgegenstand, nämlich dem Verkauf von Küchen mit\nBeratung, Planung, Kundendienst und Montage, unter einer\nFirmenbezeichnung, die den Namen \"V.\" weiterhin enthielt, und unter\nBeibehaltung der Telefon- und Telefaxnummer geführt.\n\n42\n\nEs muß auch davon ausgegangen werden, daß die Beklagte die\nbestehenden Kunden- und Lieferantenbeziehungen planmäßig\nfortgeführt hat. Aus den Briefbögen beider Unternehmen ergibt sich\nnämlich, daß beide \"Musterhausküchen\" vertrieben haben. Hieraus\nfolgt zwanglos zum einen die Übernahme der Lieferantenbeziehungen\ndes zuvor als einzelkaufmännischen Unternehmens geführten\nGeschäfts, zum anderen aber auch der Kundenbeziehungen. Soweit die\nBeklagte hiergegen einwendet, eine Fortführung der Lieferanten- und\nKundenbeziehungen sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen,\nweil sie ein völlig neues, modernes Sortiment geführt habe, ist\ndieses Vorbringen ohne Substanz. Eine Modernisierung des\nSortiments, wie sie auch im Rahmen eines laufenden\nGeschäftsbetriebs von Zeit zu Zeit vorgenommen wird, trägt nur der\nWandlung des Zeitgeschmacks der gleichen Käuferschicht und des\ndementsprechend gewandelten Angebots der Lieferanten Rechnung.\n\n43\n\nDementsprechend spricht auch nicht entscheidend gegen eine\nFortführung des Geschäfts durch die Beklagte, daß die früher in den\nRäumen ausgestellten Küchen, die in dem von dem früheren Inhaber\ndurchgeführten Räumungsverkauf vollständig verkauft worden sein\nsollen, nicht mit übernommen worden sind. Dies bedeutete vielmehr,\nsoweit ersichtlich, nur eine Fortführung des Geschäftsbetriebs mit\naktuellerem modernisierten Sortiment. Auch die Durchführung des\nRäumungsverkaufs als solchem und die kurzfristige Schließung des\nGeschäfts besagen nichts darüber, daß das als Einzelhandelsgeschäft\ngeführte Unternehmen etwa vollständig beendet und sodann von der\nBeklagten im Rahmen der Neueröffnung vollständig neu aufgebaut\nworden wäre. Daß die Durchführung des Räumungsverkaufs nicht nur\nGelegenheit bieten sollte, die veraltete Ware ausverkaufen zu\nkönnen, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend zu\nentnehmen. Die Behauptung der Beklagten, das vom Zeugen V.\nbetriebene Unternehmen sei vollständig liquidiert worden, ist ohne\nSubstanz. Das gleiche gilt für ihr Vorbringen, der Klägerin sei\nbekannt gewesen, daß sie das Geschäft nicht übernehme. Die\nkurzfristige Schließung des Geschäfts nach Durchführung des\nRäumungsverkaufs diente, soweit ersichtlich und vorgetragen, nur\nder Modernisierung und Renovierung der Räume, wie sie auch in einem\nlaufenden Geschäftsbetrieb gelegentlich vorgenommen wird. Für eine\nFortführung des Unternehmens spricht in diesem Zusammenhang\ninsbesondere, daß die Beklagte bei der beworbenen \"Neueröffnung\"\nmit denselben Abbildungen von Küchen geworben hat wie der frühere\nBetriebsinhaber bei der Bewerbung des Räumungsverkaufs (Bl. 54, 64\nd.A.); auch dies signalisierte dem Geschäftsverkehr\nUnternehmenskontinuität. Die Bestellungen für das von der Beklagten\nanzubietende Sortiment sind zudem teilweise bereits Ende 1993 durch\ndie noch in Gründung befindliche Beklagte unter der Anschrift des\nbisherigen Inhabers vorgenommen worden (Bl. 57 ff. d.A.). Auch dies\nspricht für eine planmäßige Überleitung des Geschäftsbetriebs in\nseinem wesentlichen Kern auf die Beklagte.\n\n44\n\nSchließlich sind auch die im Geschäft tätigen\n\n45\n\nMitarbeiter im wesentlichen die gleichen geblieben. Unstreitig\nhat in dem früheren Unternehmen neben dem Vater des\nGeschäftsführers der Beklagten als damaligem Inhaber der\nGeschäftsführer der Beklagten als Angestellter gearbeitet; im\nBetrieb der Beklagten haben sodann deren Geschäftsführer sowie\ndessen Vater, nunmehr als Angestellter, mitgearbeitet. Ob es zwei\nweitere Mitarbeiter gab, die im Zuge der Übernahme des Geschäfts\ndurch die Beklagte nicht übernommen worden sind, ist demgegenüber\nunerheblich.\n\n46\n\nUnerheblich ist auch, ob zwischen der Beklagten und dem früheren\nGeschäftsinhaber ein Übernahmevertrag geschlossen und eine\nGegenleistung für die Übernahme vereinbart oder gezahlt worden ist.\nEntscheidend für den Haftungstatbestand des § 25 I HGB ist allein\ndie durch die Firmenfortführung nach außen dokumentierte\nKontinuität des in seinem wesentlichen Bestand fortgeführten\nUnternehmens, nicht aber das interne Vertragsverhältnis, das sogar\nganz fehlen kann (vgl. BGH NJW 1992, 911, 912 m.w.N.).\n\n47\n\nAus den vorstehenden Umständen in ihrer Gesamtheit ergibt sich\naber, daß das Unternehmen durch die Beklagte jedenfalls in seinem\nwesentlichen Kern übernommen worden ist. Mit der Übernahme des\nGeschäftsgegenstands, der Geschäftsräume, der Kunden- und\nLieferantenbeziehungen und der wesentlichen Mitarbeiter sollte\nersichtlich der sich aus den bisherigen Geschäftsbeziehungen\nergebende \"good will\" des Unternehmens und damit dessen\nwesentlicher Wert und Kern übernommen werden.\n\n48\n\n2.\n\n49\n\nAuch die Firma des Einzelhandelsgeschäfts \"Küchenstudio W. V.\"\nist durch die Beklagte, die sich \"V. Küchen GmbH\" nennt, im Sinne\ndes § 25 I HGB fortgeführt worden.\n\n50\n\nFür die Frage der Fortführung der Firma kommt es nicht auf eine\nwort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und\nneuer Firma, sondern nur darauf an, ob nach der maßgeblichen Sicht\ndes Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch eine Fortführung\nder Firma vorliegt, der Verkehr die neue Firma also mit der alten\nidentifiziert (BGH NJW 1992, 911, 912). Wer den Eindruck der\nVerlautbarung einer Unternehmenskontinuität und die an sie\nanknüpfende Rechtsfolge der Haftungskontinuität vermeiden und auch\nnicht auf die Möglichkeiten des § 25 II HGB zurückgreifen will, muß\ndurch die Wahl einer eindeutig anderen Firma für den notwendigen\nAbstand von der alten sorgen und darf sich nicht an diese\n\"anhängen\". Aus diesem Grunde wird die Firmengleichheit im Sinne\ndes § 25 I S.1 HGB nicht durch Hinzufügung oder Weglassung eines\nauf eine Gesellschaft hindeutenden Zusatzes ausgeschlossen. Durch\ndie Änderung derartiger Zusätze unter Beibehaltung des Kerns oder\nprägender Zusätze wird vielmehr die Kontinutität des\nUnternehmensträgers hervorgehoben, der Verkehr wird hierin nur die\nKlarstellung sehen, daß das Unternehmen nunmehr von einem neuen\nRechtsträger in einer neuen Rechtsform unter der bisherigen Firma\nfortgeführt werden sollte.\n\n51\n\nAus diesem Grunde spielt die Hinzufügung des Zusatzes \"GmbH\" in\nder Firmenbezeichnung der Beklagten für die Frage der\nFirmenfortführung keine entscheidende Rolle. Entscheidend ist\nvielmehr die Frage, ob der Verkehr die neue und die alte Firma mit\nihren prägenden Bestandteilen und Zusätzen als Fortführung der\nFirma in einer anderen Gesellschaftsform ansieht. Dies ist der\nFall. Prägend für die Firmenbezeichnung ist bei beiden Firmen der\nName \"V.\" sowie der den identischen Geschäftsgegenstand\nbezeichnende Zusatz \"Küchen\" und \"Küchenstudio\". Der angesprochene\nVerkehr wird zwanglos hieraus auf eine Fortführung der Firma in\neiner nun anderen Rechtsform schließen.\n\n52\n\n3.\n\n53\n\nDanach haftet die Beklagte für die im Betrieb des\nEinzelhandelsunternehmens \"Küchenstudio W. V.\" begründeten\nVerbindlichkeiten. Zu diesen gehören auch die erst nach der\nÜbernahme des Geschäfts durch die Beklagte begründeten\nMietforderungen.\n\n54\n\nNach inzwischen wohl überwiegender Meinung, der sich der Senat\nanschließt, haftet der Erwerber nach § 25 I HGB bei\nunternehmensbezogenen Dauerschuldverhältnissen auch für nach der\nÜbernahme des Geschäfts entstehende bzw. fällig werdende\nForderungen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erwerber in den\nGenuß der Gegenleistung kommt (vgl. LG Stuttgart NJW RR 1996, 1378,\n1379; Baumbach-Hopt HGB § 25 Rn 11; Lieb in Münchner Kommentar § 25\nRn 81; Heile in Bub-Treier Rn 840; Karsten Schmidt, Handelsrecht, §\n8 I 4 c, S. 229, 231; Beuthien NJW 1993, 1737, 1739 f., jeweils\nm.w.N.). Dabei ist nach Auffassung des Senats die zuletzt genannte\nVoraussetzung jedenfalls nicht in dem Sinne zu verstehen, daß der\nErwerber einen Anspruch auf die Gegenleistung haben müßte. § 25 I\nS. 1 HGB setzt gerade nicht den Abschluß eines Vertrages des\nErwerbers mit dem Gläubiger des früheren Geschäftsinhabers voraus,\nsondern regelt die Mithaftung für die - bestehen bleibende -\nVerpflichtung des früheren Inhabers. Die Haftung des Übernehmers\nfür sämtliche im Betrieb des früheren Geschäftsinhabers begründeten\nVerbindlichkeiten und damit auch aus Dauerschuldverhältnissen\nentspricht vielmehr dem handelsrechtlichen Sinn des § 25 I S. 1\nHGB, der darin besteht, daß der Unternehmenserwerber für den\nHandelsverkehr überschaubar, also \"ohne wenn und aber\", einheitlich\nfür sämtliche Verbindlichkeiten haften soll, die auf die\nGeschäftstätigkeit des früheren Unternehmensinhabers zurückzuführen\nsind. Hinter § 25 I S. 1 HGB steht der Gedanke, daß derjenige, der\ndie Firma fortführt, dem Handelsverkehr Unternehmens- und damit\nHaftungskontinuität signalisiert ( vgl. Beuthien a.a.O. S. 1739,\n1740; LG Stuttgart NJW RR 1996, 1378, 1379).\n\n55\n\nBei dem vorliegenden zwischen der Klägerin und dem Zeugen V. als\ndem früheren Inhaber geschlossenen Mietvertrag über die\nGeschäftsräume handelte es sich um ein solches\nunternehmensbezogenes Dauerschuldverhältnis. Darüberhinaus ist die\nBeklagte aber auch in den Genuß der Gegenleistung durch Nutzung der\nMieträume gelangt. Daß die Beklagte der Klägerin gegenüber keinen\nvertraglichen Anspruch auf Überlassung der Räume hatte, sondern ein\nsolcher nur gegenüber ihrem Vermieter, dem Zeugen V., bestand, von\ndem sie daher ihr Recht zum Besitz ableitete, ist, wie ausgeführt,\nunschädlich. Aus demselben Grunde ist es auch unerheblich, ob die\nKlägerin sich mit einer Untervermietung an die Beklagte\neinverstanden erklärt hat. Dieses Einverständnis bezog sich nur auf\ndie Überlassung der Nutzung an die Beklagte bei bestehen bleibender\nHaftung der Eheleute V. aus dem Mietverhältnis mit der Klägerin,\ndie gerade Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 25 I HGB ist.\nDaß die Klägerin vom Fortbestehen des Mietverhältnisses mit den\nEheleuten V. ausging und mit der Beklagten keine vertragliche\nRegelung der Nutzung traf, spricht daher entgegen der Auffassung\nder Beklagten nicht gegen eine Haftung nach § 25 I HGB, sondern\nentspricht der durch diese Vorschrift geregelten Haftung, nach der\nder Übernehmer - gesamtschuldnerisch - neben dem früheren\nGeschäftsinhaber für dessen Verbindlichkeiten haftet.\n\n56\n\n4.\n\n57\n\nDie von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten\nForderungen gegen den früheren Geschäftsinhaber, den Zeugen W. V.,\nsind rechtskräftig festgestellt. Die Beklagte haftet daher in\ndiesem Umfang.\n\n58\n\nII.\n\n59\n\nAuch für die gegen den Zeugen W. V. titulierten Zinsansprüche\nhaftet die Beklagte nach § 25 I S. 1 HGB.\n\n60\n\n1)\n\n61\n\nDabei war der Antrag der Klägerin dahin zu verstehen, daß sie\nZinsen entsprechend dem gegen die Eheleute V. erwirkten Titel (Anl.\nK 5 und K 6) geltend machen will. Die hiervon abweichende Nennung\ndes Betrages von 20.460,- DM anstatt 20.416,- DM sowie die\nAuslassung des Zinsbeginns 6.7.1999 beruht erkennbar auf einem\nbloßen Schreibversehen der Klägerin.\n\n62\n\n2)\n\n63\n\nSoweit die Klägerin darüber hinaus für die Zeit ab dem 1.5.2000\nZinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG\nverlangt, ist der Anspruch nicht begründet. Die Neuregelung des §\n288 BGB gilt nach Art 229 I S. 3 EGBGB nur für Geldschulden, die\nerst nach dem 1.5.2000 fällig geworden sind, während die vorliegend\ngeltend gemachten Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits fällig\nwaren.\n\n64\n\nIII.\n\n65\n\nOb die auf dem Hilfsvorbringen der Klägerin beruhende\nKlageänderung als sachdienlich zuzulassen und der Anspruch auch\naufgrund der Pfändung und Überweisung der Untermietzinsforderungen\ndes Zeugen W. V. durch die Klägerin begründet wäre, ist danach\nnicht Gegenstand der Entscheidung des Senats. Allerdings wäre die\nKlage, wie der Senat im Termin vom 30.10.2001 ausgeführt hat, auch\nunter diesem Gesichtspunkt begründet.\n\n66\n\nIV.\n\n67\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II, 97,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n68\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 177.619,20 DM\n\n69\n\nWert der Beschwer für die Beklagte: über 60.000,- DM\n\n70\n\nfür die Klägerin: unter 60.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-11/22-u-140-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-11/22-u-140-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300094","retrieved":"2026-07-09 03:24:42.124901+00:00"}}