{"status":"available","doknr":"OLD300129","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1210.16WX254.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-10","aktenzeichen":"16 Wx 254/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nNach einem Hinweis, die Firma W. H. KG in L. beabsichtige den\nExport von Gegenständen, die zum Einbau in die Startrampe indischer\nMittelstreckenraketen geeignet und bestimmt seien, nach Indien,\nbeantragte die Antragstellerin unter dem 1.02.2001 u. a. die\nÜberwachung des Telefonverkehrs des Betroffenen, der als\nExportleiter bei der Firma H. KG tätig ist, gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1\nAWG. Die Maßnahme wurde durch den angefochtenen Beschluss\nangeordnet. Sie endete am 26.04.2001. Im Gegensatz zu anderen\nBeteiligten der Firma H. KG wurde gegen den Beschwerdeführer weder\neine Verlängerung noch eine Erweiterung dieser Maßnahme beantragt.\nDer Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Maßnahme unzulässig\nsei, da andere, weniger gravierende Eingriffe möglich gewesen\nwären, um die von der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin\nverfolgten Zwecke zu erreichen.\n\n3\n\nDie Beschwerde des Betroffenen ist zulässig. Es fehlt nicht das\nRechtsschutzbedürfnis, obwohl die gegen den Betroffenen angeordnete\nMaßnahme bereits seit dem 26.04.2001 beendet ist. Durch die\nMaßnahme wurde ein schwerwiegender Grundrechtseingriff zu Lasten\ndes Betroffenen angeordnet. Die Sicherung der Vertraulichkeit des\ngesprochenen Wortes gegenüber den Staatsorganen gehört zu den\nelementarsten Säulen des freiheitlichen Rechtsstaats. Sie darf nur\naufgrund richterlicher Anordnung in den engen Grenzen der sie\njeweils ausdrücklich erlaubenden Gesetze, hier also des § 39 AWG,\nverletzt werden. Der Schutz des Rechtsstaates verlangt es, das eine\nsolche Maßnahme, auch wenn sie beendet ist, noch mit einem\nRechtsmittel richterlich überprüft werden kann, wenn während des\nEingriffs keine Möglichkeit zur gerichtlichen Kontrolle bestand\n(vgl. BVerfG, NJW 1997, 2163 und 2165; NJW 1999, 3773; Senat,\nBeschluss vom 21.09.1998 - 16 Wx 232/98 -; Beschluss vom 15.10.1999\n- 16 Wx 148/99 -; Beschluss vom 19.06.1999 - 16 Wx 79/99 -). Eine\nÜberprüfung der Maßnahme durch ein Rechtsmittel vor ihrer\nEinstellung am 26.04.2001 war nicht möglich, da der Betroffene von\nihr gemäß § 41 Abs. 4 AWG bis zu diesem Zeitpunkt nicht\nunterrichtet war.\n\n4\n\nDie Beschwerde des Betroffenen ist jedoch in der Sache nicht\nbegründet. Die Maßnahme war bis zu ihrer Einstellung am 26.04.2001\nzulässig. Sie diente der Verhinderung einer Handlung nach § 34 Abs.\n1 AWG. Andere ebenso erfolgversprechende Eingriffe waren zum\nZeitpunkt der Beantragung der Maßnahme noch nicht möglich, da die\ndrohende Straftat sich zum damaligen Zeitpunkt allenfalls im\nStadium der Vorbereitungshandlung befand, jedenfalls ein\nstrafrechtlicher Versuch noch nicht vorlag, so dass Maßnahmen nach\n§ 100 a StPO ausschieden. Andererseits waren die von der\nAntragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 1.02.2001 geschilderten\nHinweise so konkret, dass mit dem Versuch einer unerlaubten Ausfuhr\nder genannten Gegenstände gerechnet werden konnte. Da der\nBeschwerdeführer der Exportleiter der Firma H. KG war, lag die\nBefürchtung nahe, dass er in einen möglichen geplanten Export\ninvolviert sei und dass durch das Abhören seines Telefonapparates\nHinweise gewonnen werden konnten, die zur rechtzeitigen\nVerhinderung der geplanten Straftat und zur Wahrung der\naußenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, auf die\ndas AWG abstellt, erforderlich waren. Da die Abhörmaßnahmen\ngegenüber dem Betroffenen über den 26.04.2001 hinaus nicht\naufrechterhalten wurden und da gegen den Betroffenen weder eine\nVerlängerung noch eine Erweiterung der Abhörerlaubnis über diesen\nTag hinaus beantragt wurde, bedarf es keiner Entscheidung der\nFrage, ob die Maßnahmen auch noch im Mai 2001 berechtigt gewesen\nwären. Der diesbezügliche Vortrag des Betroffenen bedarf insoweit\nkeiner Aufklärung oder Entscheidung.\n\n5\n\nDa die Beschwerde des Betroffenen im Ergebnis keinen Erfolg\nhatte, waren ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen\n(§ 13 a) Abs. 1 Satz 2 FGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-10/16-wx-254-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-10/16-wx-254-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300129","retrieved":"2026-07-09 03:24:45.587238+00:00"}}